Spickmich – Verhandlungstermin vor dem Bundesgerichtshof
Nachdem die Betreiber der Schülercommunity und “Lehrer-Bewertungsplattform” Spickmich sich 2008 mehrfach mit streitlustigen Lehrern vor Gericht auseinandersetzen mussten (siehe hier), ist es 2009 bislang vergleichsweise ruhig um die Plattform geblieben. Das wird nun ein Ende haben: am morgigen Dienstag verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) die Causa Spickmich.
Zu erwarten ist ein grundlegendes – und hoffentlich richtungsweisendes – Urteil zu Online-Bewertungsplattformen. Die Verhandlung und insbesondere das anstehende Urteil werden mit Hochspannung erwartet, da Bewertungsplattformen in den vergangenen zwei Jahren zwar einen Boom erlebt haben, rechtlich in Deutschland aber immer noch auf etwas wackeligen Beinen stehen.

In der Pressemeldung des BGH zum Verfahren heißt es dazu:
“Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Internetseite www.spickmich.de, die von den Beklagten [Anmerkung: Spickmich] gestaltet und verwaltet wird. (…) Aus dem Durchschnitt der von registrierten Schülern der entsprechenden Schule anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtbewertung errechnet. Außerdem können die Schüler auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die Klägerin, deren Namen und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Zitate wurden bisher nicht eingestellt.
Die Klägerin erwirkte eine Unterlassungsverfügung gegen die Beklagte, die auf deren Widerspruch aufgehoben wurde. Mit der Klage verfolgt sie ihren Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule, der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage www.spickmich.de. Sie blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hat aber die Revision zugelassen.
Der Fall gibt dem VI. Zivilsenat Gelegenheit, sich mit der Frage des Persönlichkeitsschutzes bei Veröffentlichungen im Internet zu befassen.”
Der letzte Satz der Pressemeldung könnte darauf hindeuten, dass der BGH die Schwerpunkte in diesem Fall eher im äußerungsrechtlichen als im datenschutzrechtlichen Bereich sieht – muss es aber nicht zwingend, da auch das Recht auf Datenschutz Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist. Zu hoffen ist, dass der BGH sich sogar stark auf den datenschutzrechtlichen Aspekt konzentriert, damit endlich grundlegendes und richtungsweisendes Urteil zu Online-Bewertungsplattformen ergeht.

um 16:01
Inwiefern sind Bewertungsplattformen datenschutzlich bedenklich? Ist das Verknüpfen von Personen bzw reellen Identitäten und beliebigen personenrelevanten Daten unzulässig, oder dürfte ich nicht mal einzelne Personen auf einer Onlineplattform (z.B. Forum) namentlich benennen, ohne ihr Einverständnis zu haben?
Wäre dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht genüge getan, wenn ihre Bewertungen nicht mehr allgemein per Seitennavigation zugänglich, sondern nur noch per expliziter Suchanfrage z.B. über ihren Namen zu finden wären? So könnten nur Nutzer mit expliziten Kenntnis ihrer Person ihre Bewertungen abrufen. Dieser ihre Person betreffende Informationsaustausch zwischen Internetnutzern, die sie kennen, dürfte doch unproblematisch sein. Das Internet fungiert hier nur als Kanal für private Kommunikation, die ebenso am Gartenzaun nebenan stattfinden könnte.
um 18:39
Das sind sehr gute Fragen und zum großen Teil auch exakt die Punkte, die in den bisherigen Verfahren erörtert wurden. Einen Überblick bspw. über die Ausführungen der Kölner Richter gibt es hier.
um 10:30
Nunja, einige Fragen lassen sich ja schon schnell beantworten:
“Ist das Verknüpfen von Personen bzw reellen Identitäten und beliebigen personenrelevanten Daten unzulässig?”
Grundsätzlich ja. Im Datenschutzrecht haben wir ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Zunächst ist die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten also verboten, es sei denn, es liegt eine Einwilligung vor, oder ein Gesetz erlaubt sie. Bei Spickmich gibt es die Besonderheit, dass die Namen der Lehrer in aller Regel bereits auf den Homepages der Schulen veröffentlicht sind. In diesem Fall würde § 28 BDSG greifen und die reine Veröffentlichung der Namen mit den dazugehörigen Daten von der Schul-Webseite wäre erlaubt. So haben jedenfalls bisher die Instanzgerichte entschieden.
“Wäre dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht genüge getan, wenn ihre Bewertungen nicht mehr allgemein per Seitennavigation zugänglich, sondern nur noch per expliziter Suchanfrage z.B. über ihren Namen zu finden wären?”
Das ist schon mehr oder weniger so. Als ich mir zumindest das letzte Mal Spickmich angeschaut habe, konnte man nicht gezielt nach Personen suchen, sondern musste zunächst eine Schule auswählen und bekam dann die dort tätigen Lehrer angezeigt.
Beim APR ging es den Klägern bisher auch weniger um diesen datenschutzrechtlichen Aspekt, sondern darum, dass sie von ihren Schülern benotet wurden. Sie sahen sich dadurch “an den Pranger” gestellt.
“Das Internet fungiert hier nur als Kanal für private Kommunikation, die ebenso am Gartenzaun nebenan stattfinden könnte.”
Das Problem ist, dass das Gespräch am Gartenzaun in einer privaten Atmosphäre stattfindet, während Spickmich (theoretisch) der gesamten Welt offen steht. Außerdem geraten Gespräche am Gartenzaun in Vergessenheit – die Spickmich-Noten bleiben aber gespeichert wie sie sind.
Das Kernproblem sehe ich in der Tatsache, dass die Lehrer tatsächlich schutzlos gestellt sind, sobald ihr Name ein mal im Internet in Verbindung mit ihrer Schule veröffentlicht wurde. Danach sind diese Daten quasi Allgemeingut. Andererseits fördert es natürlich die Transparenz für Schüler und Eltern, wenn sie sich im Vorhinein darüber informieren können, wie eine Schule bei Spickmich abschneidet. Das ist nunmal Teil der Meinungsfreiheit, dass ich öffentlich mitteilen kann, was ich von einer anderen Person halte (solange ich nicht beleidigend werde). Und seien wir mal ehrlich: So tiefgreifend ist die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht, nur weil ich bei “Coolness” mit der Note 4 abschneide.
Dennoch: Ein zweischneidiges Schwert. Ich bin gespannt, was der BGH draus macht. Ich kann mir auch gut vorstellen, dass sich auch noch das BVerfG damit befassen muss.