Sie ist da: Die erste veröffentlichte deutsche Gerichtsentscheidung, die ergangen ist, weil jemand offenbar die Rechte eines anderen auf Twitter verletzt hat.1
Was ist passiert
Ein Twitter-Nutzer hat Links zu fremden Webseiten “getwittert”. Für sich genommen absolut nichts Ungewöhnliches, da Twitter regelmäßig als “Linkschleuder” genutzt wird. Das Problem in diesem Fall: Auf den verlinkten Webseiten soll sich eine Vielzahl wahrheitswidriger Behauptungen über ein Unternehmen befunden haben. Das betroffene Unternehmen reichte daraufhin beim Landgericht Frankfurt am Main Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein, die dem Twitterer verbieten sollte, Links von seinen Twitter-Accounts zu Seiten Dritter zu schalten, auf denen sich die beanstandeten Behauptungen befinden - und das Landgericht Frankfurt am Main erließ darauf hin die beantragte einstweilige Verfügung.
Wie konnte es dazu kommen
Wer einen Link zu einer fremden Webseite setzt, der kann grundsätzlich für diesen Link haften, wenn sich auf der fremden Seite rechtswidrige oder rechtsverletzende Inhalte befinden. Das ist an sich nichts Neues - wie unter anderem bereits der heise Verlag schmerzhaft erfahren musste (siehe auch OLG Stuttgart: “Der Betreiber einer Internetseite kann sich durch das Setzen von Links auf rechtswidrige Seiten strafbar machen“).
Wie ist die Rechtslage
Die Rechtslage ist grundsätzlich - leider - wie so oft nicht ganz eindeutig. Eine Haftung für Links zu rechtswidrigen Inhalten besteht vor allem dann, wenn der Verlinkende sich die verlinkten Inhalte “zu eigen macht”. Darüber, wann man sich verlinkte Inhalte “zu eigen macht”, man sie sich also als “quasi-eigene” Inhalte zurechnen lassen muss, gehen die Meinungen auseinander. Manche Juristen sind der Meinung, man müsse sich nur deutlich genug von den verlinkten Seiten distanzieren, andere fordern eine Haftung für jeden bewußt gesetzten Link. Beispielsweise auf den Seiten der Industrie- und Handelskammern finden sich nähere Erläuterungen zum Thema. Und wer es ganz ausführlich mag, der liest einmal bei Dr. Stefan Ott nach.
Wie geht es weiter
Die (potentielle) Haftung für Links ist häufig kritisiert worden. Die extremste Kritik, die jegliche Haftung für Links ausschließen will, halte ich für falsch. Allerdings wäre es zu begrüßen, wenn die Voraussetzungen einer “Linkhaftung” konkreter definiert würden - auch dies ist ein Bereich des Internetrechts, in dem ein Handeln des Gesetzgeber durchaus zu begrüssen wäre.
Unabhängig davon gilt die Empfehlung, rechtswidrige oder rechtsverletzende Seiten nicht zu verlinken - auch und gerade bei Diensten wie Twitter, die als “Linkschleudern” dienen. In meiner Präsentation zu den “rechtlichen Rahmenbedingungen des Twitterns” habe ich bereits ausdrücklich hierauf hingewiesen, siehe Folie 9 der hier abrufbaren Präsentation. Die nun vom Landgericht Frankfurt am Main erlassene einstweilige Verfügung unterstreicht, wie sinnvoll diese Empfehlung ist.
Was steht in der einstweiligen Verfügung
Rechtsanwalt Dr. Rauschhofer hat die nun vom Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 3-08 O 46/10 erlassene einstweilige Verfügung als PDF online gestellt, sie kann hier abgerufen werden. Leider finden sich dort - wie bei einstweiligen Verfügungen nicht unüblich - keine weiteren Ausführungen zur Rechtslage. Es würde allerdings nicht überraschen, wenn solche Ausführungen bald zu lesen wären. Und zwar in neuen Gerichtsentscheidungen zu weiteren “Twitter-Fällen”. Denn die werden kommen.
- Ich kann allerdings nicht ausschließen, dass es bereits andere Gerichtsentscheidungen zu Tweets in Deutschland gegeben hat; weder mir, noch den Kolleginnen und Kollegen, mit denen ich mich hierzu intensiv ausgetauscht habe, ist eine frühere Entscheidung jedoch bekannt [↩]

Wie ist das mit den Retweets? Es gab ja Fälle bei denen es Abmahnungen wegen auf fremden Seiten gehosteter Archive gab. Die Gefahr ist bei Twitter demzufolge noch größer, oder?
@Kacper Potega: Interessante Ansage, würde mich ebenfalls interessieren. Ich finde, gerade bei Twitter gibt es viele, sehr viele, Probleme was Recht und Ordnung angeht.
Wie Linkhaftung funktionieren soll, das soll mir einer erklären. Dahinter kann sich immer wieder der Inhalt beliebig ändern.
Mein Twitter Account ist nicht umsonst nicht offen.
Bin ich dann auch betroffen?
Wird die Linkhaftung nicht sowieso durch die Verwendung von Shrink-URLs praktisch außer Kraft gesetzt, weil ja dann bit.ly etc. auf die Seite verweisen? So wird doch meines Erachtens auch auf gulli und anderen Seiten argumentiert, oder?
^^ Da sitzen alte Männer/Frauen (sozusagen Opas/Omas), die Geld bekommen, damit solche Urteile gefällt werden :)
Jede Überlegung auf Sinnhaftigkeit führt unweigerlich zu einem Paradoxon ;)
@Kacper Potega:
Die Gefahr besteht grundsätzlich auch bei Re-Tweets. Unabhängig davon, ob eine “Distanzierung” von den Inhalten der verlinkten Seite überhaupt vor einer eigenen Verantwortlichkeit schützen kann ist meiner Meinung nach in dem bei Re-Tweets üblichen “RT @sowieso:” keine “Distanzierung” zu sehen.
@Sebastian:
Auch mit einem “nicht offenen” Account steht man rechtlich vor den gleichen Gefahren beim Tweeten von Links wie bei “offenen”. Schaltet man seinen Account nicht auf “offen”, ist allerdings natürlich die Gefahr entdeckt zu werden geringer.
@detailgetreu:
Nein, die Verwendung von Shrink-URLs ändert für den Twitterer nichts - ich verweise ja immer noch auf das “eigentliche” Ziel. Vielmehr stellt sich hier eine zusätzliche Frage: Ist der Anbieter des Shrink-Services ebenfalls verantwortlich, und wenn ja, unter welchen Umständen?
@Blibberolaf:
Gerade im Onlinerecht ist so einiges verbesserungswürdig, und gelegentlich fehlt es Richterinnen und Richtern auch am Verständnis für den Sachverhalt. Eine (potentielle) Linkhaftung entbehrt meiner Meinung nach aber nicht jeder Sinnhaftigkeit - wieso sollte z.B. jemand nicht belangt werden können, der bewußt auf Beleidigungen, Verleumdungen, falsche Tatsachenbehauptungen oder sogar schlimmeres verlinkt? Wichtig ist aus meiner Sicht, dass es hierfür möglichst klare und nachvollziehbare Regelungen gibt.
Ein Problem scheint mir bei Twitter grösser zu sein, weil nur Links gepostet werden. Viel mehr ist ja bei 140 Zeichen nicht drin. Eine (kritischen) Betrachtung und Formulierung, die die Distanzierung zum Ausdruck bringt, z.B. in journalistischer Form, sind im Gegensatz zu Blogspostings nicht möglich.
Wenn Gesetze, die versuchen, IT-technischen Sachverhalte zu regeln, von Leuten entworfen werden, die keine Ahnung davon haben, wie die Technik funktioniert, kann es nur Ärger geben.
Wie schaut es zum Beispiel mit dem Schutz der Person aus, die den Link postet? Person A postet den Link. Person B, der Urheber der Informationen, ändert die Inhalte so, dass sie nun rechtswiedrig sind. Jetzt kommt einer und verklagt alle, die den Link gesetzt haben, vielleicht sogar der Anwalt des Urhebers selbst, zwecks Profit. Und was jetzt?
Ein weiteres Beispiel, wie die Realität dem Internet in vielen Fällen noch immer hinterher hinkt und nicht aufschließen kann. Das wird sich in den nächsten Jahren wohl auch nicht wirklich ändern…
Das eigentliche Problem ist, wenn die verlinkten Inhalte nicht offensichtlich rechtswidrig sind - zumindest für den Laien. Wer möchte da noch auf wikileaks etc. verlinken, wo die Inhalte politischer Natur sind und deshalb stets im Fadenkreuz von Anwälten stehen?
@Anna et al.: Ich halte es für müßig, anhand dieser Entscheidung über Sonderfälle zu spekulieren. Weder der genaue Sachverhalt, noch die Erwägungsgründe des Gerichts sind bekannt. Man kann also überhaupt nicht sagen, ob dieser Haftungsfall berechtigt ist, zu weit geht, zu kurz greift oder überhaupt an sich und aus Prinzip ein Skandal ist.
Was die Haftung für Links betrifft, sehe ich das wie Henning: Der Gesetzgeber sollte dringend die genauen Voraussetzungen klarstellen, aber im Prinzip sehe ich auch keinen Grund, warum man für einen bewussten Link auf rechtswidrige Inhalte nicht zumindest auf Unterlassung haften sollte. Und um nichts anderes geht es bei dieser einstweiligen Verfügung.
Ich habe nichts gegen harte Kritik an Gerichtsentscheidungen, in diesem Fall halte ich sie aber für verfrüht, weil einfach nicht klar ist, um was genau es überhaupt ging.
Ich twittere nur noch nach anwaltlicher Rücksprache. Ebenso lasse ich meine Tweets und die verlinkten Texte von einem 500köpfigen interdisziplinären fact-checker Team prüfen.
Ergebnis (am Bsp. Tweetlink zu Wikileaks):
“Ganz schlimmes Dokument auf @wikileaks - ”
OT @ Björn Tantau : nicht die Realität hinkt dem Internet hinter, sondern dieses ist Realität und gesellschaftl. Gruppen bedrohen es bewusst oder unbewusst.
Hm,
wäre es vllt. eine Lösung, bei den linkshortern auf die Previewversion zu setzen, bei welcher der klickende User erst noch auf eine Folgeseite vorbeikommen wird um den Link zu checken?
Und: was müsste passieren, damit die einstweilige Verfügung erfüllt ist? Den Tweet löschen?
@ml:
Nein, die Previewversion bringt nichts, da ja auch so immer noch auf die Seite verlinkt wird.
Wie die EV erfüllt werden kann: Tweet löschen, und in Zukunft keine entsprechenden Links mehr setzen (steht auch in der verlinkten EV).
@ detailgetreu
Ich denke durch die Verwendung von URL-Verkürzern wird es nur noch schlimmer, weil dadurch eine “nutzlose” Person zwischen Link und Linkziel sitzt und du dir nie sicher sein kannst, ob die auch wirklich so weiterleitet wie von dir ursprünglich gewünscht. Dazu kommt noch, dass keiner dieser Dienste Gewinn abwerfen dürfte und irgendwann mal das Geld ausgehen wird..