Vierter und letzter Teil einer etwas umfassenderen Betrachtung: Warum die Impressumspflicht häufig überschätzt wird.
In den ersten drei Teilen dieser kleinen Beitragsserie ging es darum,
- dass Gerichte auf die Idee kommen könnten, dass (zumindest bestimmte) Nutzer von Twitter ein Impressum für Ihre Profile benötigen (siehe Teil 1)1,
- dass insbesondere all diejenigen, die geschäftlich twittern, sich ein Impressum zulegen sollten (siehe Teil 2)2, und schließlich
- wie sich die Impressumspflicht auf Twitter am ehesten erfüllen lässt (siehe Teil 3).
In etlichen Twitter-Profilen fehlt allerdings immer noch die Anbieterkennung - insbesondere in “privaten” Twitter-Profilen findet sich meist kein (Link auf) ein Impressum. Droht jetzt die große Abmahn- oder Bußgeldwelle über Twitter zu schwappen?
Nein. Wer Twitter geschäftlich nutzt, sollte sich zwar definitiv ein Impressum zulegen. Privaten Twitter-Nutzern drohen aber keine kostspieligen Abmahnungen, und in der Praxis auch keine Bußgelder. Warum nicht, und warum die Impressumspflicht (insbesondere von Bloggern) häufig überschätzt wird - dazu mehr in diesem Beitrag.
Das Märchen von der allgegenwärtigen Abmahngefahr
Abmahnungen sind eines der Dauerthemen in der Onlinewelt, und insbesondere in der Blogosphäre. Die Furcht, wegen eines sogar nur minimalen Verstoßes gegen die Impressumspflicht eine kostspielige Abmahnung eines “Abmahnanwalts” zu erhalten ist weit verbreitet, die Anzahl der Blog-Postings und Beiträge über dieses Thema ist Legion - und gleichzeitig wird über kaum ein anderes Thema so viel Falsches geschrieben.
Das wesentliche und leider weit verbreitete Missverständnis ist, dass jedermann - oder zumindest jeder Anwalt - eine Abmahnung aussprechen kann, wenn ein Impressum fehlerhaft ist. Das ist aber nicht so. Ein Verstoß gegen die in § 5 Telemediengesetz (kurz TMG) und § 55 Rundfunkstaatsvertrag (kurz RStV) geregelte Impressumspflicht ist zuallererst einmal eine Ordnungswidrigkeit. Ordnungswidrigkeiten werden grundsätzlich von den zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden verfolgt - und nicht von anderen Bürgern, und auch nicht von Anwälten. Einfaches Beispiel: Wenn ich bei Rot über die Ampel gehe (was eine Ordnungswidrigkeit ist), dann kann ich deswegen zwar ein Bußgeld bekommen, aber ein anderer Fußgänger kann mich deswegen nicht abmahnen - selbst, wenn er (auch) ein Anwalt ist.
Abmahnbasis Wettbewerbsrecht?
Eine Abmahnung kann nur in speziellen Situationen ausgesprochen werden. Zum Beispiel ist das möglich, wenn jemand ohne Erlaubnis urheberrechtlich geschützte Texte oder Fotos kopiert, und damit die Urheberrechte des Autor oder Fotografen verletzt.3 Auch in solch einem Fall kann ein Anwalt aber nicht einfach von sich aus eine Abmahnung aussprechen, sondern er muss dafür von dem in seinen Rechten verletzten Autoren oder Fotografen beauftragt sein.
Trotzdem hört und liest man ja immer wieder von Abmahnungen und Urteilen wegen fehlerhafter Impressen. Irgendwie muss es also doch möglich sein, auch wegen einer falschen Anbieterkennung abzumahnen?
Ja, das ist es. Allerdings ist hier die wesentliche Grundlage für die Abmahnung (in Verbindung mit den Regelungen aus TMG/RStV) das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz das “UWG“. Das Gesetz dient laut § 1 Satz 1 UWG “dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen.” Kurz gesagt: Das UWG stellt Wettbewerbsregeln für den wirtschaftlichen Verkehr auf.
“Private Blogger” und “private Twitternutzer” bewegen sich mit ihren Aktivitäten jedoch nicht im vom UWG geregelten wirtschaftlichen Verkehr. Sie können also nicht wegen eines fehlenden oder fehlerhaften Impressums auf Basis des UWG abgemahnt werden. Die Geschichte der allgegenwärtigen Abmahngefahr privater Blogger und Twitternutzer wegen eines fehlerhaften Impressums ist also lediglich ein Märchen, eine “Urban Legend” (zur Vermeidung von Missverständnissen: Anders kann es natürlich aussehen, wenn Blogs oder Twitter nicht nur privat genutzt werden).
Statt Abmahnung bis zu 50.000 Euro Bußgeld wegen falschem Impressum?
Oben schon erwähnt habe ich, dass ein Verstoß gegen die Impressumspflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt - das ist in § 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG und § 49 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 13 und 14 RStV geregelt. Und für diese Ordnungswidrigkeit drohen die Gesetze - Vorsicht: bitte hinsetzen - Bußgelder von bis zu 50.000 Euro an.
Bedeutet dass, das private Blogger und Twitter-Nutzer vom Regen in die Traufe geraten? Dass sie zwar keine Abmahnungen erhalten, aber wesentlich teurere Bußgelder bekommen können?
Theoretisch vielleicht, praktisch zumindest derzeit eher nein. Der Jurist Dr. Bernd Lorenz hat sich in seiner Doktorarbeit mit den deutschen Vorschriften zur Anbieterkennzeichnung auseinandergesetzt. Im Rahmen dieser Arbeit hat er auch die bundesweit zuständigen Aufsichtsbehörden kontaktiert und nachgefragt, wie häufig man denn schon wegen fehlerhafter Impressen vorgegangen sei.
Da es ja nicht gerade wenige Webseiten in Deutschland gibt4 könnte man denken, dass die Behörden relativ häufig einschreiten und Bußgelder wegen fehlender oder fehlerhafter Impressen verhängen. Den Ergebnissen von Dr. Lorenz zufolge ist das aber ganz und gar nicht so: Über einen Zeitraum von mehreren Jahren (!) hätten die Aufsichtsbehörden gerade einmal eine dreistellige Anzahl von Verfahren eingeleitet - und das meistens auch nicht von sich aus, sondern erst auf Anzeigen hin. Zur Verhängung eines Bußgeldes sei es in aller Regel nicht gekommen, sondern die betroffenen Personen seien lediglich aufgefordert worden, ihre Impressen rechtskonform zu gestalten.
Bei alledem: Best Practice ratsam
Die angeblich allgegenwärtige Gefahr privater Blogger und Twitternutzer, wegen eines fehlerhaften Impressums abgemahnt zu werden, ist also lediglich ein modernes Märchen. Dabei sollte man meiner Meinung aber eines nicht aus den Augen verlieren: Viele Blogger und “Twitterati” nutzen ihre Blogs und Twitter-Accounts dazu, über Themen zu schreiben, die mit ihrer beruflichen Tätigkeit zu tun haben. Meine feste Überzeugung ist, dass in diesen Fällen schon allein aus Gründen eines professionellen Auftretens grundsätzlich auf ein anständiges Impressum geachtet werden sollte.
Das größere Thema dieser vierteiligen Artikelserie - “Gibt es eine Impressumspflicht für Twitter-Accounts?” - illustriert meiner Meinung nach sehr schön, wie wichtig es für Plattformanbieter ist zu darauf achten, ihren Nutzern eine rechtlich saubere und nicht zu beanstandende Nutzung der Plattform zu ermöglichen. Ein fehlerhaftes oder auch nur ungeschicktes Plattformdesign kann dazu führen, dass die Nutzer quasi in die Rechtswidrigkeit getrieben werden - was für diese empfindliche Folgen haben kann (in diesem Zusammenhang weise ich gerne auch noch einmal auf meinen Beitrag “Von der Bedeutung intelligenter Plattformgestaltung: TwitPic - Einladung zur Abmahnung?” hin).
- Wobei man, wie im zweiten Teil aufgezeigt, auch anderer Meinung sein kann [↩]
- Meiner Meinung nach übrigens schon allein aus Gründen der Professionalität. [↩]
- Dazu muss man sagen, dass die Idee der Abmahnung - ganz im Gegensatz zu ihrem “Image” in der Öffentlichkeit - eine gute ist. Mit ihr steht dem in seinen Rechten Verletzten die Möglichkeit offen, seine Rechte auch ohne die Anrufung der Gerichte durchzusetzen. Sieht der Abgemahnte dies ein, dann zieht sich die Angelegenheit nicht nur wesentlich kürzer hin als bei einem Gerichtsverfahren, sondern auch die entstehenden Rechtskosten sind niedriger. Klar ist aber auch, dass es in diesem “Verfahren” an einem objektiven Richter fehlt, was ein gewisses “Abmahnunwesen” durchaus erleichtert. [↩]
- Genauer gesagt: Webseiten, die dem deutschen Recht unterfallen. [↩]

Hallo ;D
Hmmm … wie kann man jemand abmahnen, den man nicht erreichen kann ? Die meisten Twitteraccounts sind doch anynoum oder sehe ich das falsch. Hab selbst ein privaten Twitter-Account, wenn sein müsste, würde ich ein LInk zu meinen Impressum setzen, aber ich hab mein Webseiten Url im Account, sollte eigentlich genügen, finde ich.
Finde diese Impressumspflicht Debatte ein wenig überzogen, da werden die abgeschreckt, die nur wenig von dem allem Ahnung haben oder alles glauben, was so niedergeschrieben wird.
Hallo Gerriet,
in der Tat: Wer abmahnen will, muss wissen, wen er (konkret) abmahnen will. Ein (nicht auflösbares) anonymes Auftreten im Netz kann also vor Abmahnungen “schützen”.
In der Artikelserie habe ich allerdings ja erklärt, dass - wenn überhaupt - eine “Abmahngefahr” vor allem für gewerbliche Nutzer von Twitter besteht. Und die treten naturgemäß ja nicht anonym auf.
Hinsichtlich der Abschreckung durch “Abmahndebatten”: meiner Meinung nach wird mitunter ein wenig Hysterie geschürt - siehe meine obigen Ausführungen zum “modernen Märchen der allgegenwärtigen Abmahngefahr auch für Privatpersonen”. Ich glaube - und denke -, dass meine kleine Artikelserie hier ein bisschen mehr an Substanz bietet, und mehr informieren als abschrecken sollte…