Shocking: Impressumspflicht für Twitter-Profile? Teil 3 - Die Umsetzung

Warum es eine Impressumspflicht für Twitter-Profile geben kann – und warum das gar nicht mal so schlimm ist.

Teil 3 einer etwas umfassenderen Betrachtung: Ob sich ein anständiges Impressum auf Twitter überhaupt einrichten lässt - und wenn ja, wie.

Nach den ersten beiden Teilen dieser kleinen Beitragsserie sieht es so aus, dass

  • (zumindest bestimmte) Nutzer von Twitter ein Impressum für Ihre Profile benötigen1 , und
  • insbesondere all diejenigen, die geschäftlich twittern, sich ein Impressum zulegen sollten.2

Da stellen sich natürlich Fragen: Wie lässt sich denn ein Impressum auf einem Twitter-Profil ordnungsgemäß einbinden - ist das bei den begrenzten Gestaltungsmöglichkeiten dort überhaupt möglich? Und wenn ja, welche Angaben gehören dann in ein Impressum, damit die gesetzlichen Informationspflichten erfüllt werden?

Ist auf Twitter ein rechtskonformes Impressum überhaupt möglich?

§ 5 des Telemediengesetzes (TMG) und § 55 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) schreiben vor, dass die Anbieter von Telemedien bestimmte Informationen (= das Impressum) “leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar” bereitstellen müssen. Weil die Gesetze damit keine konkreten technischen Vorgaben machen, sondern nur recht offen umschreiben, wie und wo die Informationen einzubinden sind3, hatten Gerichte die genaue Bedeutung dieser Vorgaben anfangs noch zu klären.

Zunächst wurden die Gesetze zum Teil so interpretiert, dass das Impressum - wenn schon nicht auf jeder einzelnen Webseite eingefügt - zumindest von jeder einzelnen Webseite aus mit einem einzigen Klick erreichbar sein müsste. Auch um die Bezeichnung, die der Link tragen sollte, gab es Streit: Muß der Link unbedingt “Impressum” heißen, oder sind auch andere Bezeichnungen zulässig? Das OLG München urteilte 2004 sogar, dass einem Nutzer ein längeres Scrollen bis zum Ende einer Webseite nicht zugemutet werden könne4. Bei entsprechend strenger Auslegung der Gesetze müsste also ein direkter Link “Impressum” stets im sichtbaren Teil einer Website plaziert werden, um die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Situation jedoch mittlerweile entschärft, und 2006 in einem Grundsatzurteil5 klargestellt, dass die gesetzlichen Vorgaben nicht ganz so streng verstanden werden müssen. Es gilt: Auch ein über zwei Klicks erreichbares Impressum kann den gesetzlichen Anforderungen genügen (”Zwei-Klick-Regel”). Und wie der Link zur Anbieterkennung bezeichnet werden muss, ist nicht festgelegt. Der Link muss also nicht zwingend “Impressum” heißen - es muss allerdings klar erkennbar sein, dass die Anbieterkennung über den Link erreichbar ist, und der Link muss einfach zu finden sein.

Beschränkte Gestaltungsmöglichkeiten auf Twitter

Die Frage ist jetzt, ob sich die von der Rechtsprechung konkretisierten gesetzlichen Anforderungen auch in einem Twitter-Profil erfüllen lassen. Dort stehen einem Nutzer neben seinem Namensfeld nur zwei Felder zur Verfügung, in denen er Informationen hinterlegen kann: Im Feld „Bio“ kann er einen bis zu 160 Zeichen langen Text platzieren (regelmäßig eine kurze Selbstbeschreibung), und im Feld “Web” lässt sich ein einzelner Link einfügen.6 Eine weitere - allerdings etwas umständlichere - Möglichkeit, Informationen auf seinem Twitter-Profil anzuzeigen ist schließlich, die Informationen in einer Hintergrundgrafik einzubinden.

Impressum durch Verlinken aus dem “Web”-Feld?

Nach der Entscheidung des BGH ist zunächst einmal klar, dass es auch ausreichen kann, ein Impressum bloß zu verlinken; das ganze Impressum muss nicht auf jeder einzelnen Webseite eingefügt werden. Es könnte auf Twitter also vielleicht genügen, im Feld “Web” einen Link auf ein eigenes Impressum auf einer anderen Webseite zu setzen. Und weil der BGH die “Zwei-Klick-Regel” etabliert hat, könnte dann sogar ein Link auf eine Seite ausreichen, von der aus dann noch einmal “weitergeklickt” werden muss, um zum Impressum zu gelangen (Beispiel: Link auf eine eigene Homepage, auf der ein Link zum Impressum einfach gefunden werden kann).

Das Ganze hat aber leider einen Haken: Fraglich ist, ob die Besucher eines Twitter-Profils regelmäßig verstehen, dass sie über den Link im “Web”-Feld eventuell ein Impressum7 erreichen können. Die Kurzbezeichnung “Web” deutet nämlich nicht unbedingt auf ein Impressum hin. Vermutlich werden viele Besucher eines Twitter-Profils (wenn sie nicht selbst Twitter-Nutzer sind) gar nicht wissen, was für eine Seite sie hier zu erwarten haben, bis sie auf den Link auch tatsächlich geklickt haben. Hinzu kommt, dass vermutlich nicht wenige dieser Links aus Twitter-Profilen gar nicht zu Impressi führen. Es lässt sich deshalb nicht mit Sicherheit abschätzen, wie ein Richter entscheiden würde.8 Meiner Meinung nach ist es leider gar nicht so unwahrscheinlich, dass ein Richter die gesetzlichen Vorgaben hier als nicht erfüllt ansehen würde - zumal unterschiedliche Gerichte, wie oben aufgezeigt, ja auch zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können.

Aber: Es lässt sich zumindest gut argumentieren, dass ein Link aus dem “Web”-Feld auf eine Webseite mit den notwendigen Anbieterinformationen ausreichen muss. Der Link ist im Profil prominent platziert und lässt sich wohl kaum übersehen. Und gerade die Tatsache, dass im Twitter-Profil ansonsten nicht wesentlich mehr Informationen hinterlegt werden können dürfte doch dazu führen, dass ein Besucher auf der Suche nach weiteren Informationen über den Twitter-Nutzer auf diesen Link klicken wird.9 Meiner Meinung nach kann man sich deshalb zunächst einmal gut die Position vertreten, dass mit einem im “Web”-Feld platzierten Link zu einem Impressum die gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden können - wenn auch dieses Argument wegen der oben aufgezeigten Gründe nicht zwingend wasserdicht ist.

Impressum durch Angaben im “Bio”-Feld?

Das Feld “Bio” ist mit maximal 160 Zeichen in aller Regel zu klein, um dort ein ganzes Impressum unterzubringen. Zumindest könnte das Feld aber als “Krücke” benutzt werden, um einen vollständig lesbaren Link auf ein Impressum hier zu platzieren. Das könnte dann so aussehen:

Weitere Informationen über mich sowie mein Impressum finden Sie unter www.webseite.de/impressum.

Dieser Text hat 96 Zeichen, es würden also sogar noch mehr Informationen in die Bio passen. Der Vorteil gegenüber einem Link im “Web”-Feld wäre, dass man hier im Text ausdrücklich klar machen könnte, dass und wo es zum Impressum geht.

Eine Restunsicherheit kann man zwar auch hier nicht ausschließen: In der “Bio” platzierte Links (”www.webseite.de/impressum”) funktionieren nicht wie Hyperlinks, sondern erscheinen nur als - nicht anklickbarer - Text.10 Wer zum Impressum kommen will, muss den Text also in eine Browserzeile übertragen. Es ließe sich einwenden, dass dies zu umständlich und das Impressum nicht mehr wie vom Gesetz gefordert “leicht erkennbar [und] unmittelbar erreichbar” ist.

Meiner Meinung nach lässt sich aber gut argumentieren, dass die notwendigen Informationen trotzdem auch auf diese Weise wie vom Gesetz gefordert zur Verfügung gestellt werden können. Denn im Grunde genommen sind auch hier - nicht anders als bei der “Zwei-Klick-Regel” - nur zwei Aktionen notwendig, um zum Impressum zu gelangen: Statt 2 * Klick eben 1 * Eingeben (der URL) und 1* Drücken (der Enter-Taste).

Impressum durch eine Hintergrund-Grafik?

Schließlich könnte man noch auf die Idee kommen, dass die geforderten Pflichtangaben auch in einer dem Twitter-Profil hinterlegten Grafik eingebunden werden können.11 Gerade mit einer solchen Grafik lassen sich Twitter-Profile ja am stärksten individualisieren, und zumindest optisch sogar fast wie eine ganz “eigene” Webseite gestalten.

Viele Juristen vertreten allerdings die Ansicht, dass es nicht möglich ist, mit einem in einer Grafik platzierten Impressum (oder einem dort platzierten Hinweis auf ein Impressum) die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Denn zum Beispiel könnte die Darstellung von Grafiken im Webbrowser eines Betrachters deaktiviert sein - dieser würde das Impressum dann nicht finden können.12 (Allein) das Einsetzen einer Hintergrundgrafik dürfte daher eine suboptimale Lösung sein, um eine Impressumspflicht auf Twitter zu erfüllen.

Welche Angaben in ein Impressum gehören

Welche Angaben in ein Impressum gehören hängt davon ab, ob der jeweilige Telemediendienst

  • nicht-geschäftlich betrieben wird,
  • geschäftlich angeboten wird,
  • ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot enthält.

Anbieter von nicht-geschäftlichen Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen (siehe zur Abgrenzung die Erklärungen im zweiten Teil dieser Beitragsserie), müssen nach § 55 RStV ihren Namen und ihre Adresse veröffentlichen.13 Anbieter geschäftlicher Telemedien trifft eine deutlich umfassendere Informationspflicht - § 5 TMG sieht hier die Angabe einer Vielzahl weiterer Informationen vor. Wird ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot unterhalten, dann muss noch ein inhaltlich Verantwortlicher mit Name und Adresse genannt werden.

Detailliertere Informationen zu den anzugebenden Informationen finden sich beispielsweise auf der Seite www.anbieterkennung.de und bei Dr. Stephan Ott, auf die ich hier gerne verweise.14

Zwischenergebnis

Einzelne Twitter-Profile können meiner Meinung nach durchaus selbständige Telemedien darstellen. In dem Fall benötigen deren Inhaber ein Impressum, wenn das Profil nicht ausschließlich “persönlichen oder famliären Zwecken” dient. Insbesondere diejenigen, die Twitter geschäftlich nutzen, sollten daher ein Impressum bereithalten - sie können sonst Gefahr laufen, abgemahnt zu werden.

Trotz der beschränkten Gestaltungsmöglichkeiten auf Twitter sollte es auch möglich sein, dort ein Impressum (besser gesagt: einen ausreichenden Link bzw. auf ein Impressum) einzubauen, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Sowohl das “Bio”-Feld, als auch der im “Web”-Feld für einen Link zur Verfügung stehende Platz können hierfür genutzt werden. Eine gewisse Restunsicherheit lässt sich allerdings nicht ausschließen, dass ein Richter zu der Entscheidung kommen könnte, dass die notwendigen Anbieterinformationen bei einer entsprechenden Gestaltung nicht wie vom Gesetz gefordert “leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar” veröffentlicht werden. Solch eine Entscheidung wäre meiner Meinung nach allerdings eher lebensfern.

In etlichen Twitter-Profilen - insbesondere “privaten” Twitter-Profilen - fehlt aber trotzdem ein Impressum. Drohen privaten Twitter-Nutzern jetzt teure Abmahnungen?

Nein. Privaten Twitter-Nutzern drohen keine kostspieligen Abmahnungen. Warum nicht, und warum die Impressumspflicht (insbesondere von Bloggern) häufig überschätzt wird - dazu bald mehr im vierten und letzten Beitrag zu diesem Thema.

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  1. Wobei man, wie im zweiten Teil aufgezeigt, auch anderer Meinung sein kann []
  2. Meiner Meinung nach übrigens schon allein aus Gründen der Professionalität. []
  3. Eine konkrete technische Vorgabe könnte zum Beispiel so aussehen: “Die Informationen müssen vollständig und dauerhaft auf der Startseite des Telemediendienstes in einer Schriftgröße von mindestens 11 Pixel innerhalb des beim Aufruf des Telemediendienstes sichtbaren Bereiches veröffentlicht werden.“ []
  4. OLG München, Urt. v. 12.02.2004, Az 29 U 4564/03, veröffentlicht bspw. auf JurPC []
  5. BGH, Urt. v. 20.07.2006, Az I ZR 228/03 veröffentlicht auf Juris. []
  6. Dieser Link ist allerdings nicht vollständig lesbar. []
  7. Soweit im Einzelfall notwendig. []
  8. Siehe auch hier. []
  9. Bleibt das Problem, dass natürlich nur diejenigen Nutzer überhaupt auf ein Impressum verlinken können, die auch tatsächlich eine andere Webseite unterhalten, auf der sie ein Impressum veröffentlicht haben. Immerhin gibt es auch nach der Schließung von Geocities und anderer kostenloser Hoster noch immer einige kostenlose Dienste, mit denen sich eine einfache Seite kostenlos und unkompliziert ins Netz stellen lässt. []
  10. Das lässt sich auch durch das Einfügen von HTML-Tags nicht ändern. []
  11. Hier mehr dazu, wie dies funktioniert. []
  12. Siehe hierzu bspw. die Ausführungen von Dr. Stephan Ott. []
  13. Bei juristischen Personen müssen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten veröffentlicht werden. []
  14. Für die ich allerdings natürlich keine Haftung übernehmen kann. []

Leserkommentare zum Beitrag


  1. 1 Sebastian

    Hallo Henning,

    danke für deine bisherige umfassende Darstellung des Themas! Im Ergebnis stimme ich dir auch im dritten Teil zu, allerdings hier noch zwei Gedankenanregungen, die ganz interessant sein könnten:

    Im geschäftlichen Bereich wird man in der Regel davon ausgehen können, dass der Twitter User auch eine Webseite betreibt. Im halb-geschäftlichen Bereich (also z.B. ein twitternder Anwalt, der über Privates und Rechtliches twittert) hingegen ist es nicht so, dass alle derartigen Twitterer auch wirklich nebenher noch eine Webseite betreiben. Eine Verlinkung auf eine externe Seite ist Ihnen gerade nicht möglich.

    Weiter kann man meiner Ansicht nach nicht zu einem wirksamen Impressum als Hintergrundbild bei Twitter gelangen, da hier insbesondere der Gedanke der Behindertengleichstellung und der Barrierefreiheit (Stichwort: “Screenreader”) dagegen stehen: (vgl. http://netzrecht.org/impressum.....comment-10 )

    Beste Grüße nach Berlin,

    Sebastian

  2. 2 Henning Krieg

    Hallo Sebastian,

    danke für den Kommentar.

    Zu Deinem ersten Punkt: siehe dazu meine Erläuterung in Fußnote 9 (ich weiß, es ist ein langer Text… ;-) ). Und was wäre denn Deine Analyse, wenn ein “geschäftlicher Nutzer” keine externe Seite betreiben würde, auf die er verliken könnte? Letztlich ist es doch so: WENN sein Twitter-Profil sich als Telemedium qualifiziert, DANN muss er auch ein Impressum vorhalten. Dass es ihm auf Twitter selbst nicht möglich ist, alle Pflichtinformationen anzugeben, befreit ihn von den gesetzlichen Vorgagen nicht (siehe hierzu auch schon die Ausführungen im zweiten Teil der Beitragsserie).

    Zu dem zweiten von Dir angesprochenen Punkt: Das habe ich oben angesprochen - oder möchtest Du noch auf einen weiteren Punkt hinaus?

    Viel Erfolg mit Deinem Blog netzrecht.org wünsche ich übrigens. ;-)

  3. 3 Nilz

    Hallo Henning,

    warum nicht einfach das Impressum bei ‘Web’ verlinken und ein kurzer Hinweis in der Bio: “Mein Impressum erreichen Sie über den Link mit der Bezeichnung ‘Web’.”

    Referierst du darüber auf der Herbstakademie?

    Beste Grüße,
    Nilz

  4. 4 Henning Krieg

    Lieber Nilz,

    das ist dann natürlich die vierte denkbare Alternative - und eine gar nicht mal so schlechte!

    Bei der Herbstakademie widme ich mich übrigens dem Thema “AGB 2.0″ - also keinen Impressumsfragen…

  5. 5 Weirdo Wisp

    Alles interessante Ausführungen. Was mir noch einfällt:

    Viele Twitter-Nutzer benuzten nicht den Web-Browser, sondern einen speziellen Twitter-Client. Einige von diesen Clients zeigen nicht Bio oder Web-Adresse an. Aber sicherlich müssten doch auch diese »Streams« in Clients ein Immpressum tragen (falls der Twitter-Nutzer unter die Impressumspflicht fällt). (Ähnlich RSS/Atom-Feeds.) Womit man auf vielleicht eine weitere (völlig bescheuerte) Möglichkeit für die Impressumsangaben kommt:

    Das Impressum regelmäßig als Tweet twittern.

    Wäre das auch gesetzeskonform? So lange man so häufig das Impressum twittert, daß es nicht von einer Browserseite verschwindet oder im Twitter-Stream des Clients untergeht?

    Außerdem ist noch anzumerken, daß Bio und Web nunmal nicht für ein Impressum (bzw. Hinweise auf ein selbiges) gedacht sind und entsprechende Hinweise dort vielleicht inhaltlich nicht so gut passend sind, selbst wenn man sie in 160 Zeichen pressen kann.

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