Teil 2 einer etwas umfassenderen Betrachtung: Die Sache mit den einzelnen Twitter-Profilen.
Nach dem ersten Teil (siehe hier) dieser kleinen Beitragsserie ist klar: Nicht nur der Betreiber einer Plattform wie eBay oder Twitter kann einer Impressumspflicht unterliegen. Auch die Nutzer dieser Plattformen können verpflichtet sein, für ihre eigenen Unterseiten auf den Plattformen ein (eigenes) Impressum vorzuhalten - nämlich dann, wenn ihre Unterseiten ein eigener “Telemediendienst” sind.
Heißt das nun, dass man ein Impressum für sein Twitter-Profil braucht? Oder spricht vielleicht gerade im Fall von Twitter doch etwas (vielleicht sogar generell) gegen eine Impressumspflicht?
Was sagt der gesunde Menschenverstand
Ein gutes Argument gegen eine Impressumspflicht ist, dass Twitter erst einmal dazu dient, mit ultrakurzen Nachrichten - den Tweets - miteinander zu kommunizeren. So eine Kommunikation ist eigentlich flüchtig, und mal mit gesundem Menschenverstand betrachtet (Juristen sagen das natürlich nicht so, sondern sprechen gerne von einer “wertenden Betrachtung”) liegt der Gedanke nicht so fern, hier grundsätzlich zunächst keinen selbständigen “Telemediendienst” zu sehen.1
Andererseits würde man aber doch mit Scheuklappen herumlaufen, wenn man ernsthaft behauptet, Twitter würde nur für das Austauschen belangloser “Micromessages” benutzt. Auf Twitters Startseite findet sich zwar immer noch der alte Slogan:
“Twitter is a service for friends, family, and co–workers to communicate and stay connected through the exchange of quick, frequent answers to one simple question: What are you doing?“
(Hervorhebung durch Fettdruck und Unterstreichung hinzugefügt)
Aber tatsächlich ist Twitter doch längst viel mehr als nur ein Spaßtool zum Austauschen privater Statusmeldungen. Die Speerspitze ist wohl Dell, das nach eigenen Angaben über Twitter mehr als drei Millionen Dollar umgesetzt hat - und die Anzahl von Firmenaccounts auf Twitter ist längst Legion (auch wenn nicht jede Firma weiß, was sie auf Twitter eigentlich soll). Die professionellen Einsatzmöglichkeiten für Twitter gehen dabei noch weiter: Journalisten beispielsweise nutzen Twitter als Linkschleudern, NGOs haben ein neues Tool für das Campaigning gefunden und und und. Und der Wert von Tweets ist nicht immer nur auf einen kurzen Moment beschränkt: Immer mehr Nutzer schaffen mit ihren Kurznachrichten (redaktionelle) Inhalte, die einen Wert von Bestand haben (sollen).2
Die meisten Nutzer, die Twitter zumindest halbwegs professionell einsetzen wollen, gestalten ihre Profilseiten auch individuell. Das geht im Wesentlichen zwar nur auf einem etwas umständlichen Weg, nämlich indem man eine Hintergrundgrafik hochlädt.3 Die Ergebnisse entsprechen aber optisch häufig denen “richtiger” Webseiten - ein paar schöne Beispiele lassen sich zum Beispiel hier bewundern.
Immer noch mit gesundem Menschenverstand betrachtet liegt also auch der Gedanke nicht so fern, zumindest in bestimmten Fällen in Twitter-Profilen durchaus auch einen eigenen “Telemediendienst” von Nutzern sehen zu können.
Ab in den Maschinenraum des Rechts
Wir kommen also (ohnehin) nicht drumherum, einmal noch etwas etwas tiefer ins Gesetz einzusteigen. Und an der Stelle möchte ich gerne Argumente aufgreifen, die die Juristen Thomas Stadler und Jens Ferner in den Ring geworfen haben. Beide sind der Meinung, dass einzelne Twitter-Profile generell keine selbständigen “Telemediendienste” darstellen können. Überzeugt eines ihrer Argumente (und das im Streitfall auch den Richter), dann wäre es das also mit der Impressumspflicht von Twitter-Nutzern.
Die Argumente von Jens Ferner
Jens Ferner will den Begriff des “Diensteanbieters” eng auslegen. Die Nutzer von Twitter seien eben nur Nutzer eines fremden Dienstes, aber keine Anbieter eines eigenen Dienstes (und die Impressumspflicht trifft logischerweise eben nur die Anbieter von Telemediendiensten). Der einzelne Nutzer habe keine Möglichkeit, den Dienst (Twitter) insgesamt zu aktivieren oder deaktivieren, die volle Kontrolle läge alleine bei Twitter.
Diese strikte und absolute Trennung zwischen der Rolle eines Beteiligten entweder als Anbieter oder als Nutzer eines Dienstes überzeugt mich nicht. Ein Nutzer eines Dienstes kann mit dessen Nutzung selbst zum Anbieter eines weiteren Dienstes werden – siehe hierzu zum Beispiel das schon im ersten Teil dieser Beitragsserie zitierte Urteil des OLG Frankfurt a.M.4 :
“Der Annahme, die Beklagte könne (…) ebenfalls Dienstanbieterin sein, steht nicht entgegen, dass eine solche Differenzierung innerhalb eines Internetauftritts bzw. einer Website nicht möglich sei. (…) Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Internet-Plattform eBay hin. Es ist anerkannt, dass die einzelnen Anbieter bei eBay, sofern sie geschäftsmäßige Teledienste anbieten, für ihre Unterseite impressumspflichtig sind, obwohl sie den „übergeordneten“ Teledienst unter „ebay.de“ nicht (mit) betreiben.“
Das kann man vielleicht auch nachvollziehen, wenn man sich einmal Blogplattformen ansieht, also Webdienste, die netzbasiert Blogtechnologie (Software, Speicherkapazität) zur Verfügung stellen. Nutzer, die auf einer solchen Plattform bloggen, können nicht wegen des Rückgriffs auf die Technik eines Dritten um die eigene Rolle als Anbieter für das selbst betriebene Blog herumkommen.5 Grundsätzlich liegt hier aber schon der richtige Ansatz für die entscheidende Diskussion: Wie viel Kontrolle braucht der Nutzer eines Dienstes, um selber zum Anbieter werden zu können? Dazu weiter unten mehr.
Jens Ferner sieht in einer eventuellen Impressumspflicht aber auch einen Widerspruch zu § 13 Abs. 6 TMG. Der lautet:
„Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien (…) anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. (…)“
Ein kreativer Ansatz, allerdings liegt auch dieses Argument daneben: Die in § 13 Abs. 6 TMG vorgesehene „Pflicht zur Ermöglichung einer anonymen Nutzung eines angebotenen Dienstes“ obliegt einem Diensteanbieter konkret gegenüber seinen (potentiellen) Nutzern, bezieht sich also nur auf dieses Verhältnis. Zum Beispiel kann man mit Blick auf § 13 Abs. 6 TMG darüber diskutieren, ob ein Anbieter von Browsergames es ermöglichen muss, seine Games anonym zu nutzen, oder ob er eine Registrierung verlangen darf. § 13 Abs. 6 TMG kann aber nicht die Pflicht eines Anbieters (=des Twitter-Nutzers) aus § 5 TMG und § 55 RStV aushebeln, der Allgemeinheit gegenüber ein Impressum zu haben. Aus meiner Sicht schaffen es Jens Ferners Argumente daher nicht, die Möglichkeit einer Impressumspflicht für Twitter-Profile generell aus der Welt zu schaffen.
Die Argumente von Thomas Stadler
Auch Thomas Stadler ist der Meinung, dass Twitter-Profile keine selbständigen “Telemedien” darstellen können - und wo kein Telemediendienst, da keine Impressumspflicht. Nach seiner Ansicht sollte man den Begriff des “Telemediendienstes” eng auslegen und nur “eigenständige und abgeschlossene Gesamtangebote” als (impressumspflichtige) Dienste ansehen. Alles andere würde zu einer uferlosen Ausweitung der Impressumspflichten führen.
Diesen Ansatz (aber nicht das Ergebnis) halte ich für richtig. Eine wertende Betrachtung ist nicht nur möglich, sondern auch notwendig. Gerade weil der Gesetzgeber den Begriff des Telemediendienstes ausfüllungsbedürftig gestaltet hat, kommt man nicht um sie herum (Stichwort „gesunder Menschenverstand“).
Und bei einer solchen wertenden Betrachtung muss man dann auch darauf schauen, welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen. Der einzelne Nutzer von Twitter hat ja wirklich nicht die Möglichkeit, Twitter insgesamt zu aktivieren oder deaktivieren. Aber das kann doch nicht entscheidend für die Frage sein, ob der Nutzer für seinen eigenen Teil, sein eigenes Profil verantwortlich ist. Die diskutierte Impressumspflicht bestünde ja logischerweise (nur) für den vom Nutzer erschaffenen und gestalteten Teil, also für sein eigenes Profil. Gerade für diesen Teil hat der Nutzer die Möglichkeit zur „Aktivierung und Deaktivierung“. Und über die bloße Aktivierung und Deaktivierung seines Accounts hinaus kann er das Profil ja auch noch individuell – im Ergebnis wie bei einer Webseite, für manche Nutzer vielleicht sogar noch einfacher – gestalten.
Auch mit Stadlers Ansatz kann man meiner Meinung nach eine Impressumspflicht für Twitter-Profile nicht generell ausschließen. Sehr wohl lässt sich damit aber begründen, dass nicht für jedes Twitter-Profil ein Impressum notwendig ist – und das halte ich für richtig (hierzu weiter unten mehr).
Andere Auswege aus einer Impressumspflicht?
Selbst nach dieser schon ausführlichen Diskussion kann man immer noch einige Ideen auftreiben, um dagegen zu argumentieren, dass einzelne Twitter-Profile selbständige Telemdiendienste darstellen können. Im Ergebnis habe ich aber noch keine gefunden, die mich überzeugen würde.
Zum Beispiel liesse sich argumentieren, dass ein Nutzer von Twitter wegen der recht beschränkten Gestaltungsmöglichkeiten eventuell die gesetzlichen Vorgaben gar nicht einhalten könne und es eine Impressumpflicht deswegen nicht geben dürfe – der im Feld „Bio“ zur Verfügung stehende Platz reicht kaum aus, und ob ein im Feld „Web“ platzierter Link (auf ein Impressum) als ausreichend angesehen werden kann, ist fraglich: es käme darauf an, ob die Besucher des Profils erkennen könnten, dass sie ein notwendiges Impressum über diesen Link erreichen können (was bei der Kurzbezeichnung “Web” nicht unbedingt klar ist). Dieses Argument wird einen Richter aber auch nicht überzeugen. Bedient sich jemand eines Tools, das es ihm nicht ermöglicht, gesetzliche Vorgaben einzuhalten, so kann ihn dies nicht von den gesetzlichen Vorgaben befreien. Entweder muss man dann erreichen, dass das Tool angepasst wird (was dem einzelnen Nutzer bei Twitter erkennbar schwer fallen wird), oder man muss auf eine anderes Tools ausweichen, mit dem sich das Gesetz einhalten lässt. Klingt absolut, ist es auch, ist aber auch nachvollziehbar: Wenn ich ein Auto kaufe, das wegen vom Werk aus vorhandener technischer Mängel nicht im Straßenverkehr fahren darf, dann ist das halt so – und ich kann mich nicht darauf berufen, der Hersteller hätte ja schon Murks gebaut.
Der Hinweis, dass es sich bei Twitter um einen ausländischen Dienst handelt, die Server vermutlich auch in den USA stehen - der hilft im Übrigen auch nicht weiter. Der Serverstandort ist bei solchen Diskussionen - wenn man die Anwendbarkeit deutschen Rechts vermeiden (!) will - nicht wirklich von Bedeutung. Und der Ansatz, dass Twitter als solches ein ausländischer Dienst ist, könnte höchstens den Betreibern von Twitter weiterhelfen - nicht aber deutschen Usern, die sich selbsst an ein inländisches Publikum wenden.
Ergebnis: Eine Impressumspflicht für Twitter-Profile kann bestehen
Kurze Zusammenfassung bis hierhin: Eine selbständige Impressumspflicht für einzelne Twitter-Profile kann es nur dann geben, wenn einzelne Profile auch als selbständige “Telemediendienste” einzuordnen sind. Wird sich die Frage nach der Impressumspflicht am Ende also nicht grundsätzlich, sondern immer nur für jedes Profil individuell beantworten lassen?
(Meiner Meinung nach:) Ja.
Und das, obwohl sich Kritik vorhersehen lässt: Das ist doch unbefriedigend, dann weiß man erst recht nicht Bescheid. Aber das ist nun mal häufig so, wenn Gesetze so genannte “unbestimmte Rechtsbegriffe” benutzen. Und andersherum gedacht hat diese Situation zumindest einen Vorteil: Nicht jedes Profil ist von vornherein impressumspflichtig – sondern nur die Profile, die (wegen der Gestaltung, vielleicht wegen der Summe oder Art der Tweets, oder wegen beidem) eine gewisse Schwelle überspringen.
Exit: privater Account
Und selbst dann gibt es übrigens immer noch eine Erleichterung für eine Vielzahl von Twitter-Profilen. Impressumspflichtig sind nämlich nur (siehe § 55 RStV)
„Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen (…).“
Anders herum gesagt: Wird ein Telemediendienst ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke genutzt, dann gibt es keine Impressumspflicht. Aaah - die meisten Twitterati nutzen Twitter doch nur für persönliche Zwecke! Oder? Liegt hier jetzt (endlich!) das gelobte Land?
Obwohl ich die Frage gerne mit „Ja“ beantworten würde – leider nein. Zwei Juristen, drei Meinungen – was mit „ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken“ genau gemeint ist, ist nämlich auch nicht bombensicher geklärt. Sicher ist aber: Nicht alles, was „nur privat“ (und nicht geschäftlich) ist, ist auch „ausschließlich persönlich“ im Sinne von § 55 RStV.
Die Gesetzesbegründung zum Rundfunkstaatsvertrag sagt hierzu:
„Nicht kennzeichnungspflichtig sind demnach private Kommunikation, auch wenn sie über die reine Telekommunikation hinausgeht. Dies betrifft etwa die Einstellung von Meinungsäußerungen in Foren, aber auch den gelegentlichen privaten wirtschaftlichen Geschäftsverkehr, etwa bei der Veräußerung von Waren, unmittelbar durch den privaten Anbieter oder aber über dritte Plattformen. In diesen Fällen ist entweder durch die persönliche Bekanntschaft zwischen Anbieter und Nutzer oder aber über den Plattformanbieter sichergestellt, dass die schutzwürdigen Belange der Beteiligten gewahrt werden können. Eine Kennzeichnungspflicht würde ansonsten dazu führen, dass entweder die Privatsphäre in diesen Fällen nicht mehr geschützt wäre oder aber die Kommunikation unterbliebe.”
Eine „private“ Webseite, die sich mit allgemeinen Themen beschäftigt, wird regelmäßig als impressumspflichtig angesehen. Manche Juristen vertreten sogar die Ansicht, dass bei Webseiten „ausschließlich persönliche oder familiäre Zwecke“ nur dann verfolgt werden, wenn die Seite durch ein Passwort geschützt und nicht jedermann zugänglich ist. Immerhin: Es gibt die Möglichkeit, seinen Twitter-Account so zu schützen – also ein gutes Argument dafür, dass in dem Fall keine Impressumspflicht greift.
Meiner Meinung nach lässt sich aber auch bei (sehr) vielen nicht geschützten Accounts gut vertreten, dass sie nur persönlichen Zwecken dienen. Auch diese Twitter-Profile wären entsprechend nicht impressumspflichtig. Da es zu diesem speziellen Aspekt noch so gut wie keine Gerichtsentscheidungen gibt, ist das immer eine Frage des Einzelfalls. 6
Zwischenergebnis
Damit ist an dieser Stelle klar:
- Es sieht so aus, dass - bestimmte - Nutzer von Twitter für Ihre Profile ein Impressum brauchen7 , und
- insbesondere all diejenigen, die geschäftlich twittern, sollten sich ein Impressum zulegen (meiner Meinung nach übrigens schon allein aus Gründen der Professionalität).
Schockschwerenot - droht jetzt die nächste Abmahnwelle? Nicht unbedingt. Warum nicht, warum die Impressumspflicht (insbesondere von Bloggern) häufig überschätzt wird, und wie sich eine Impressumspflicht auf Twitter einhalten lässt - dazu mehr in weiteren Beiträgen zu diesem Thema
(in denen ich mich dann auch noch ein wenig zu gutem Plattformdesign aus rechtlicher Sicht äußern werden - ein Punkt, der häufig unter den Tisch fällt).
- Siehe aber auch Diskussion zu E-Mails bei Spindler/Schmitz/Geis, Kommentar zum TDG, § 2 Rn 49. [↩]
- Auch ich bemühe mich unter www.twitter.com/kriegs_recht beispielsweise darum. [↩]
- In den Einstellungen auf Twitter selbst kann man ansonsten nur die Farben der Schrift und des Hintergrunds verändern, eine Kurz-Bio eingeben und einen Link angeben - siehe hier. [↩]
- OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 06.03.2007, Az 6 U 115/06 [↩]
- Auch hier sei noch einmal das OLG Frankfurt a.M. zitiert: „Es kann auch nicht entscheidend darauf abgestellt werden, ob die Beklagte eigene oder fremde Speicherkapazitäten nutzt. Denn wie der Dienstanbieter sein Angebot bewerkstelligt, ist unerheblich; auch derjenige, der nicht über einen eigenen Server verfügt, kann Anbieter eines Teledienstes sein, sofern er über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes bestimmen kann.” [↩]
- Sehr lesenswert ist in diesem Zusammenhang übrigens der generelle Beitrag von Dr. Stephan Ott zur Impressumspflicht bei Webseiten, der hier online steht. [↩]
- Wobei man, wie aufgezeigt, auch anderer Meinung sein kann [↩]

Kann ich nicht mit genau dem gleichen Argument eine Impressumspflicht fuer Kommentare in einem Blog herargumentieren, mein Kommentar ist doch dann wohl auch ein Telemediendienst? In diesem Fall verlange ich natuerlich sofort, dass mir hier Raum fuer mein Impressum eingeraeumt wird!
Hallo Robert,
vielen Dank für Deinen Kommentar. Tatsächlich kann man sich natürlich auch die Frage stellen, wie es mit noch kleineren “Schnipseln” im Netz aussieht - z.B. mit Kommentaren in Blogs, oder einzelnen Postings in Diskussionsforen. Meiner Meinung nach (und das ist unter Juristen wohl auch mehrheitsfähig) stellen diese einzelnen Beiträge unter einer “wertenden Betrachtung” keine “Telemedien” dar - womit dann auch keine eigenständige Impressumspflicht besteht.
Ohne jetzt hier wieder schlafende Hunde wecken zu wollen: Worauf stützt sich denn die “Wertung” in der “wertenden Betrachtung”?
@ElGraf:
Im Wesentlichen kann man hier meiner Meinung nach zweierlei Dinge betrachten: Zum einen die Gestaltung der Profilseite selbst, und zum anderen die mit den Tweets geposteten Contents.
(Sehr) kurz ausgeführt:
Wenn die Profilseite graphisch aufwändig gestaltet ist, dann liegt der Gedanke einer Vergleichbarkeit zum “normalen” Webseiten nahe. Mit Blick auf die Tweets könnte das Pendel stärker zur Qualifikation des Profils als Telemediendienst schlagen, wenn die Auflistung der Tweets einen bestimmten eigenen Wert besitzt und so dem Profil eine eigene Bedeutung zukommt (es mit den Tweets also nicht nur auf die situationsbezogene Kommunikation ankommt; als Beispiel nehme ich hier gerne meine eigenen Tweets oder auch die von Berufskollege Michael Seidlitz (@MichaelSeidlitz)). Das sollte meiner Meinung nach aber keinesfalls die Tür aufstoßen, die Qualifikation einzelner Tweets als Dienst (ernsthaft) zu diskutieren.
Gerade in dem in meinen Beiträgen zweifach erwähnten Urteil des OLG Frankfurt am Main wird meiner Meinung nach deutlich, dass die “wertende Betrachtung” in diesem Zusammenhang Raum für eine nahezu freie Diskussion bietet - was nicht zuletzt auch dadurch verdeutlicht wird, dass die Vorinstanz in diesem Verfahren zum genau entgegengesetzten Ergebnis gekommen war.
Ich finde dass es durchaus Parallelen zwischen Twitter und einem Forum gibt. Als Regular in einem Forum poste ich dieselben Dinge (wesentlich ausführlicher), habe ebensoviel Gestaltungsmacht über mein Profil und meine Beiträge (kann mich selbst deaktivieren) und so fort….
Ich kann die abstrakt qualitativen Unterschiede zu Twitter nicht erkennen… man möge mich erhellen