Shocking: Impressumspflicht für Twitter-Profile? Teil 1 - Grundsätzliches zur Impressumspflicht

Warum es eine Impressumspflicht für Twitter-Profile geben kann – und warum das gar nicht mal so schlimm ist.

Teil 1 einer etwas umfassenderen Betrachtung: Grundsätzliches zur Impressumspflicht.

Vor kurzem habe ich in einem Interview mit der Computerwoche erwähnt, dass es eine Impressumspflicht für Twitter-Profile geben kann – und damit ein klein wenig Staub aufgewirbelt. Die Reaktionen reichen von Zustimmung über Ablehnung bis hin zu, sagen wir einmal, absolutem Unverständnis.

Machen die Juristen jetzt auch noch Twitter kaputt? Keineswegs. Schwappt jetzt die Abmahnwelle auch über Twitter? Nicht unbedingt. Schauen wir uns das Ganze doch einmal genauer an und gehen dabei am besten systematisch vor (das machen wir Juristen ja gerne).

Die Gesetzeslage - der Wortlaut

Die Impressumspflicht für Webseiten ist im deutschen Recht in § 5 des Telemediengesetzes (kurz „TMG“) und in § 55 des Rundfunkstaatsvertrag (kurz „RStV“) geregelt. Dabei sprechen die Vorschriften nicht von einer „Impressumspflicht für Webseiten“, sondern von „Informationspflichten“ für so genannte „Telemedien“.

Deren Anbieter haben, wenn ihre Telemedien nicht nur persönlichen oder familiären Zwecken dienen, nach § 55 Abs. 1 RStV zunächst einmal ihren Namen und Anschrift1 “leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar” zu halten. Wird der Telemediendienst geschäftsmäßig angeboten, dann sind nach § 5 TMG noch umfangreiche weiterführende Informationspflichten zu erfüllen. Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten haben zusätzlich einen Verantwortlichen zu benennen, § 55 Abs. 2 RStV.

So weit, so gut – und so weit für viele wohl auch nichts wirklich Neues. Sieht man aber einmal etwas genauer hin, dann liegt nun im Wortlaut der Gesetze der Hund begraben: was „Telemedien“ nämlich überhaupt sind, das wird in Telemediengesetz und Rundfunkstaatsvertrag nicht abschließend definiert.2 Die Folge: es lässt sich trefflich darüber diskutieren, ob Twitter-Profile Telemedien sein können (Folge: Impressumspflicht) oder nicht (Folge: keine Impressumspflicht).

Solch eine Situation ist dabei nichts Ungewöhnliches. Gesetze enthalten häufig so genannte „unbestimmte Rechtsbegriffe“, die noch ausfüllungs- und auslegungsbedürftig sind. In diesen Fällen überlässt der Gesetzgeber es Rechtswissenschaft und Rechtsprechung, die genaue Bedeutung des von ihm verwendeten Begriffs zu bestimmen (wobei er selbst allerdings zumindest die grundsätzliche Richtung vorgibt). Was auf den ersten Blick vielleicht suboptimal erscheint, bringt einen wesentlichen Vorteil mit sich: auf diesem Weg kann das Recht durch Rechtsprechung und Rechtswissenschaft flexibler und schneller an neue Entwicklungen und neue Erkenntnisse angepasst werden, als es dem Gesetzgeber möglich wäre. Gerade im Bereich der dynamischen „neuen Medien“ kann dies ein nicht zu unterschätzender Vorteil sein.

Twitter als „Telemedium“?

Stellt sich für uns also zunächst einmal die Frage, welche Dienste unter den Begriff der „Telemedien“ fallen. Wenn wir uns auf das WWW konzentrieren, dann steht zumindest eines fest: Webseiten und Homepages können „Telemedien“ sein. Das klingt so nicht nur schon in der Gesetzesbegründung zum Teledienstegesetz an (dem Vorläufer des TMG)3 und ist unter Juristen unumstritten, sondern das klingt auch logisch (etwas, das man in der Juristerei nicht unterschätzen sollte).

Aber auch Gerichte und juristische Autoren haben sich ebenso wie der Gesetzgeber schwer damit getan, wesentlich genauer zu definieren, was Telemedien sind. In der juristischen Literatur werden viel lieber konkrete Beispiele für Telemedien aufgelistet und so die Bedeutung des Begriffs zumindest eingekreist. So zählt beispielsweise Professor Heckmann in seinem “Praxiskommentar zum Internetrecht” ausdrücklich Weblogs, Meinungsforen und Chatrooms als Beispiele für Telemedien auf4 - alles drei übrigens Dienste, deren Funktionen Twitter ganz offensichtlich mehr oder minder übernehmen kann. Das veranschaulicht, dass Twitter selbst ein „Telemedium“ ist.

Nutzerprofile auf Plattformen als eigenständige „Telemedien“?

Aber der einzelne Nutzer hat ja nur ein Profil auf Twitter, hat also nur eine Unterseite, und dazu noch eine unter zig Millionen. Zwei Fragen stellen sich da doch: Kann ein Nutzer für eine eigene Unterseite auf einer größeren Plattform überhaupt einer Impressumspflicht unterliegen? Und selbst wenn so etwas grundsätzlich möglich ist, spricht dann vielleicht speziell im Fall von Twitter doch etwas dagegen?

Die erste Frage lässt sich klar beantworten - beispielsweise anhand eines Urteils, das das OLG Frankfurt a.M. schon 2007 gefällt hat. Zwei Elektronikgerätehändler - der eine von ihnen ein größerer Elektronikmarkt - hatten sich darüber gestritten, ob der Elektronikmarkt für seine auf der Homepage seines Mutterunternehmens befindlichen Webseiten ein vollständiges eigenes Impressum hätte vorhalten müssen (was er nicht getan hatte).

Das OLG Frankfurt a.M. erläuterte hierzu5 :

“Der Annahme, die Beklagte [Anmerkung: der Elektronikmarkt] könne (…) ebenfalls Dienstanbieterin sein, steht nicht entgegen, dass eine solche Differenzierung innerhalb eines Internetauftritts bzw. einer Website nicht möglich sei. (…) Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Internet-Plattform eBay hin. Es ist anerkannt, dass die einzelnen Anbieter bei eBay, sofern sie geschäftsmäßige Teledienste anbieten, für ihre Unterseite impressumspflichtig sind, obwohl sie den „übergeordneten“ Teledienst unter „ebay.de“ nicht (mit) betreiben.

Es kann auch nicht entscheidend darauf abgestellt werden, ob die Beklagte eigene oder fremde Speicherkapazitäten nutzt. Denn wie der Dienstanbieter sein Angebot bewerkstelligt, ist unerheblich; auch derjenige, der nicht über einen eigenen Server verfügt, kann Anbieter eines Teledienstes sein, sofern er über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes bestimmen kann.”

Zwischenergebnis

Damit ist an dieser Stelle klar: Ein Nutzer für eine eigene Unterseite auf einer größeren Plattform einer (eigenen) Impressumspflicht unterfallen kann. Das bedeutet dann folglich, dass zumindest potentiell auch die Nutzer von Twitter einer Impressumspflicht für ihre Aktivitäten auf Twitter unterliegen könnten.

Ob, und wenn ja, unter welchen Umständen dies der Fall ist - das ist Gegenstand eines zweiten Beitrags auf diesem Blog (siehe hier).

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  1. Bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten. []
  2. In § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG werden Telemedien folgendermaßen beschrieben: „Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien).“ []
  3. Vgl. BT-Drs. /7385, S. 19 []
  4. Heckmann, juris Praxiskommentar Internetrecht, Kapitel 1.1, Rn 53 ff. []
  5. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 06.03.2007, Az 6 U 115/06 []

Leserkommentare zum Beitrag


  1. 1 Computius

    Was macht man wenn der Online-Dienst keine Möglichkeit anbietet, ein eigenes Impressum auf die Seite zu stellen?

    Oder sollte man lieber das Impressum in Twitter als Hintergrundbild einbinden? Damit wäre es aber sicherlich nicht im Text form, oder?

  2. 2 Malte Landwehr

    Sollte es nicht reichen wenn die eigene Website im Twitter-Profil stehen hat? Dann ist das Impressum mit zwei Mausklicks erreichbar.

  3. 3 Dennis Meise

    Da stimme ich Malte voll zu, das muss definitiv reichen.
    Problematisch wird es hier auch bei anderen Social Networks und communityseiten, sollten diese auch alle Impressumpflichtig sein/werden haben bald ganz viele Anwälte wieder ganz viel zu tun: Nämlich Serienbriefe mit horenden Streitsummen zur Post bringen :(

  4. 4 medienrechtler

    Lieber Herr Kollege,

    stimme Ihnen im Ergebnis zu. Eine Impressumspflicht für Twitter ist mE denkbar.
    Allerdings können sich hier Probleme mit den technischen Rahmenbedingung ergeben, da die Twitter-Site nicht viele Möglichkeiten gibt, ein ordnungsgemäß verlinktes Impressum anzulegen.
    Zudem ist fraglich, da Twitter ein sehr offenes Medium mit sehr vielen Schnittstellen ist, ob eine Art Impressum auf der eigenen Twitter Profilseite ausreicht. Die Twitterwebseite besuche ich für meinen Teil nur noch sehr selten und noch weniger besuche ich Profilseiten der Mitglieder. Vielmehr arbeite ich mit Programmen, welche den offenen Standard nutzen. Da stellt sich erst recht die Frage, wie hier ein ordentliches Impressum erstellt werden kann.

    LG
    Tim M. Hoesmann (medienrechtler)

  5. 5 Christian Kler

    Ich bin kein Medienrechtler, aber ich stimme Ihnen eindeutig zu. Ich sehe das ganze auch nicht so dramatisch. Twitter muss dann aber min. die Möglichkeit bieten, ein Impressum zu verlinken oder noch besser, jedem Benutzer eine kleine Unterseite zur Verfügung zu stellen. Ich bin auch schon allein für ein Impressum, weil dann endlich dieser Spam und die Fake Profile unterbunden werden sollten. Halb so wild das ganze!↲
    Schöne Grüße,↲
    Christian Kler

  6. 6 Also Wirklich

    Im Gesetzestext steht die Einschränkung “…wenn ihre Telemedien nicht nur persönlichen oder familiären Zwecken dienen, …” Ich nutze z.B. Twitter nur zu “persönlichen oder familiären Zwecken”. Was ist dann?

  7. 7 Jan E.

    Ich lach mich schief… woher soll ein AbzockArmwalt wissen wer hinter welchen twitterprofil steht - der service ist in USA und seit wann gilt in San Francisco deutsches Recht????

  8. 8 Gerald

    Untertreichen sollte man vielleicht, dass das nur für “geschaftsmäßig” erbrachte Telemediendienste gilt. Im Fall von twitter also nur, wenn eine kommerzielle Nutzung des Dienstes erfolgt. Das ist bei eBay etc. genauso (private Auktion = kein Impressum notwendig). So ja auch das zitierte OLG. Das folgt mE i.Ü. auch aus UWG. Es braucht also gerade nicht jeder Nutzer ein Impressum. Oder sehe ich das falsch?

  9. 9 Al

    So seh ich das auch. Zur Anlage eines Twitter Profils genügt eine gültige Email-Adresse. Die kann man sich immer noch relativ anonym bei nem Freemailer anlegen. Wenn ich bei Twitter meine Homepage eintrage, aber keine Adresse (wäre ja noch schöner) und man mich daher abmahnen möchte, könnte mich der Anwalt darüber zwar ermitteln. Aber der Anwalt könnte mir trotzdem nix, denn die Homepage könnte ja auch jemand anderes in das Profil geschrieben haben (wie überhaupt alles, siehe Fake Profile von Prominenten). Der einzige beweiskräftige Ansatzpunkt wäre die Email, und die kann gefakt sein und ausserdem weiß die nur twitter und warum sollten die die rausgeben, wenns um nix strafrechtlich relevantes geht?

    Klar kann man bei dem Freemailer über Verbindungsdaten was rausbekommen, aber ohne strafrechtliche Relevanz werden die da auch nicht jedem hergelaufenen Abmahnanwalt was erzählen. Zumindest hoffe ich das…hat ja wohl auch schon Gegenbeispiele gegeben. Aber soweit kommts auch nicht, weil Twitter die Email wie gesagt nicht rausrückt.

    Alles in allem ist die Sache für mich als juristischem Laien kompletter Bullshit, weil diese Pflicht, selbst wenn es sie gäbe, nicht durchsetzbar ist. Twitter-Profile sind de facto anonym bzw. nicht ein-eindeutig einer Person zuzuordnen.

    Das selbe gilt natürlich auch für facebook, myspace, Foren…und auch diesen Kommentar. Und mir ist auch klar, dass das manchen Leuten nicht passt. zum Glück besteht die Welt nicht nur aus Deutschen.

  10. 10 Carino

    @Jan E.

    imho macht ein Impressum nur bei geschäftstätigen Accounts Sinn und da sollte ein Hinweis auf die Webseite genügen.

  11. 11 Henning Krieg

    Computius, Malte et. al.: Herzlichen Dank für das große Interesse und die zahlreichen Kommentare. Die gestellten Fragen werden in dem/den (beiden) kommenden Beiträgen beantwortet. :-)

  12. 12 kosmar

    mal so gefragt: gibt es eine impressumspflicht für rss-feeds?

  13. 13 Wittkewitz

    Nun müsste nur noch nachgewiesen werden, dass über twitter Verträge zustande kommen oder andere geschäftliche Mitteilungen lt. GOB möglich sind, dann ist diese Argumentation sicher diskussioinswürdig. Vorher scheint es eher vorauseilendes Expertentum zu sein. Wir sind ja noch bei der Diskussion der E-Mail im Rahmen der Archivierungspflichten noch nicht einmal final. Daher ist diese Diskussion sicher 2011 spannender…

  14. 14 Sascha

    IANAL.

    Es darf doch beweifelt werden, ob Tweets unter das Urheberrecht fallen (Schöpfungshöhe etc. pp.). Wie kann jemand/ein Unternehmen für etwas verantwortlich sein, an dem er nicht einmal das Urheberrecht hat?

  15. 15 Shocked translator

    Bei Twitter bin ich zwar aus anderen Gründen nicht mehr, aber ich habe einen Eintrag bei einer anderen in USA beheimateten Webseite (speziell für Übersetzer/innen), bei dem ich in beiden Sprachen (Deutsch/Englisch) sowohl berufsrelevante Fragen diskutiere als auch Werbung für meine freiberuflichen Dienste betreibe. Der eine oder andere auftragsrelevante Kontakt kam schon zustande. In meinem Eintrag gebe ich meinen richtigen Namen und verlinke auf meine in D-Land beheimatete Webseite (mit Impressum).

    Muss ich nun auch dort die bösen Abmahnbuben befürchten?
    Vorsorglich lasse ich hier meine Kontaktdaten weg (ich weiß ja nicht, wer hier mitliest).

  16. 16 heinka

    Nach dem Lesen dieser interessanten Ausführungen zur möglichen “Impressumspflicht auf Twitter” habe ich dieses Problem für mich so gelöst, dass ich unter der Twitter-Rubrik “Web” einen Link zu meiner TEL-Website “http://heinka.tel” eingefügt habe, auf der alle Kontaktdaten zu meiner Person und auch ein Impressum zu finden sind!

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