Landgericht Mannheim: Richter verbietet Live-Twittern aus dem Verfahren Samsung vs. Apple

Ist die Live-Berichterstattung aus deutschen Gerichtssälen per Twitter erlaubt? Gesetzlich ausdrücklich verboten ist nach § 169 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (kurz “GVG”), Ton- oder Filmaufnahmen in Gerichtsverhandlungen anzufertigen, um sie live zu senden oder später zu veröffentlichen. Der Grund hierfür ist vor allem, dass die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten und ihr Recht auf ein faires Verfahren gewahrt werden sollen. Zudem soll durch das Verbot die “Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege” sichergestellt werden, sprich: Störungen des Verfahrensablaufs sollen vermieden werden.

Von § 169 GVG jedoch nicht ausdrücklich verboten wird die Live-Berichterstattung durch Onlinemedien im Allgemeinen, und erst recht nicht durch Twitter im Speziellen. Trotzdem könnte man zumindest argumentieren, dass das Verbot aus § 169 GVG analog (also entsprechend) auch auf Spielarten der Online-Berichterstattung in Textform angewendet werden muss, weil auch bei ihnen beispielsweise die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten verletzt werden könnten.

Ob eine solche Argumentation stichhaltig wäre, habe ich 2009 in einem Fachbeitrag für die Zeitschrift “Kommunikation & Recht” untersucht. Mein Ergebnis: Nein, wäre sie nicht. Eine analoge Anwendung von § 169 GVG kommt daher meiner Ansicht nach nicht in Frage, eine “Twitter-Gerichtsberichtserstattung” ist in Deutschland nicht pauschal verboten (wer mehr dazu lesen möchte: Hier ist der komplette Fachbeitrag kostenlos abrufbar).

Allerdings haben Richter durchaus die Befugnis, das Twittern oder “Tickern” im Gerichtssaal in begründeten Fällen individuell zu untersagen – und so zum Beispiel dann auch geschehen in einem Mordprozess vor dem Koblenzer Landgericht, aus dem Lars Wienand, Redakteur der Rhein-Zeitung, live berichten wollte.

Jetzt hat es einen neuen Fall eines gerichtlichen Twitter-Verbots gegeben, und das gleich auch noch in einem ohnehin schon publikumsträchtigen Verfahren – nämlich im vor dem Landgericht Mannheim zwischen Samsung und Apple ausgetragenen Patentrechtsstreit. Florian Mueller von FOSS Patents hatte in seinem Blog angekündigt, live per Twitter aus der Verhandlung zu berichten – was dem Richter überhaupt nicht gefiel:

    No live tweet coverage allowed

    At the beginning of the hearing, the judge emphasized that he does not allow live reporting from his court sessions. He said such hearings are public, but not in terms of a media event, and he said that the use of mobile phones in the courtroom is not allowed. In this context he mentioned that this week he had read on a blog about the intent to live tweet from his hearings. Chances are he was referring to what I said at the end of this recent blog post (relating to a different dispute — Motorola Mobility v. Apple — but the same court).

    Due to the judge’s introductory warning, I didn’t do any tweet during the actual hearing. However, about a half-hour into the session, the court’s press spokesman (a judge himself) entered and walked up to the bench. The judge then said that a tweet from inside the courtroom had already triggered the first inquiry from a foreign reporter, and he wanted to ensure that no more messages would go out. As a result, everyone except for the parties’ own representatives, employees and consultants had to leave the room and store their mobile devices outside (in lockers).”

Mueller schreibt weiter, dass er für sich selbst keinen Sinn darin sah, gegen die Anordnung des Richters vorzugehen, jedoch erwartet, dass ein solcher Fall sogar einmal bis zum Bundesverfassungsgericht geht:

    “I don’t intend to pursue this any further, but I believe sooner or later the German Federal Constitutional Court will have to clarify whether the use of wireless devices in silent mode for text messages can be prohibited by judges. Given that tweets and other text messages don’t amount to broadcasts or recordings, I think such communication should be permitted, but that battle isn’t mine to fight” (Quelle: Verhandlungsbericht bei FOSS Patents).

Dabei hat das Bundesverfassungsgericht bereits in einer ähnlich gelagerten Sache entschieden. Im so genannten “Holzklotz-Verfahren” (BVerfG, Urt. v. 3. 12. 2008 – 1 BvQ 47/08) hatte ein Gericht einem Journalisten die Nutzung seines Laptops in der Verhandlung verboten, weil es befürchtete, dass der Journalist hiermit “undercover” verbotene Ton- oder Filmaufnahmen mit einer im Notebook möglicherweise verbauten Kamera anfertigen könnte. Das Verbot, so das Bundesverfassungsgericht später, sei legitim gewesen. Und aufgrund dieser Entscheidung dürfte es schwierig sein, in Zukunft gegen eventuell von Richtern ausgesprochene Verbote von Smartphones in Gerichtssälen vorzugehen.

Das nun vor dem Landgericht Mannheim ergangene “Twitter-Verbot” ist erst das zweite mir bekannte Verbot dieser Art – aber es würde mich überraschen, wenn nicht noch weitere dazukommen sollten. Und das könnte dann eventuell noch einmal die Diskussion über das Verbot von Ton- und Filmaufnahmen beleben, die immer wieder aufflackert und engagiert geführt wird. Denn wenn Radio- und Fernsehjournalisten bislang nicht live aus Gerichtsverfahren berichten dürfen, ihren Print- (besser: Text-) Kollegen diese Möglichkeit aber grundsätzlich offensteht (nämlich wenn es nicht im Einzelfall verboten wird) – das könnte dazu führen, dass vielleicht auch das Verbot von Ton- und Filmaufnahmen gekippt wird (bislang sind allerdings zumindest mir noch keine Überlegungen des Gesetzgebers in dieser Richtung bekannt).

Herzlichen Dank an dieser Stelle an Simon Möller von Telemedicus.info, der mich auf den Beitrag von FOSS Patents hingewiesen hat.

Kostenlose Vorlage: Bewertungsbogen für Referendarinnen und Referendare

7. November 2011Allgemeinby Henning Krieg
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In deutschen Kanzleien, Behörden, Unternehmen und Verbänden werden jährlich Tausende Referendarinnen und Referendare ausgebildet. Zu einer guten Ausbildung gehört auch, dass regelmäßig und umfassend Feedback gegeben wird. Leider fällt dieses Feedback aber vielerorts “hinten runter”: Die Arbeiten von Referendarinnen und Referendaren werden häufig nicht zeitnah, nicht systematisch oder sogar gar nicht besprochen. Am Ende ist das für beide Seiten von Nachteil. Zum einen natürlich für die Referendare, weil Möglichkeiten zur Verbesserung nicht klar (genug) aufgezeigt werden. Zum anderen aber auch für die Ausbilder, weil sie hierduch nicht das Beste aus ihren Referendaren herausholen und auch, weil sie eine Chance zur Selbstreflexion auslassen. Und spätestens wenn es um das Abfassen des Stationszeugnisses geht dürfte sich so mancher Kollege bereits gewünscht haben, er hätte einen besseren Überblick über das, was seine Referendare während der Station denn eigentlich so geleistet haben.

Meiner Erfahrung nach lässt sich die Situation dabei mit sehr überschaubarem Aufwand deutlich verbessern – durch die Verwendung standardisierter Feedback-Bögen. Das Ausfüllen solcher Bögen dauert meist nur einige Minuten, und die Vorteile ihres Einsatzes liegen auf der Hand.

Ich habe daher basierend auf einer internen Vorlage einmal ein neutrales Muster erstellt, das ich an dieser Stelle gerne kostenlos zur Verfügung stelle – et voilà:



Die kostenlose Vorlage für den Bewertungsbogen kann hier als PDF heruntergeladen werden, und hier im Word-Format. Und falls es Vorschläge für eine Optimierung gibt, dann freue ich mich über diese in den Kommentaren.

Urheberrechtsverletzungen durch Siegfried Kauder: Staatsanwaltschaft lehnt Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab

5. November 2011Allgemeinby Henning Krieg
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Der Bundestagsabgeordnete Siegfried Kauder erregte vor kurzem einiges Aufsehen, weil er auf seiner persönlichen Webseite Bilder eines fremden Fotografen verwendet hat, ohne die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte besessen zu haben. Das Pikante an der Angelegenheit: Kauder gilt in Sachen Urheberrecht unter anderem deshalb als Hardliner, weil er das Two-Strikes-Verfahren fordert. Sprich: Internetnutzern soll bei wiederholter Urheberrechtsverletzung der Zugang zum Internet vorübergehend gesperrt werden.

Der Blogger Tobias Raff stellte deshalb Strafanzeige gegen Kauder bei der Berliner Staatsanwaltschaft wegen Urheberrechtsverletzung. Tatsächlich enthält das Urheberrechtsgesetz in seinen Paragrafen 108 ff. gleich einen ganzen (Unter-)Abschnitt mit Strafvorschriften. Meiner Ansicht nach hatte diese Anzeige jedoch von Vornherein äußerst geringe Aussichten auf Erfolg – nicht etwa, weil Kauder als Bundestagsabgeordneter Immunität genießt, sondern schon weil es sich bei einschlägigen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes um so genannte Antragsdelikte handelt. Das heißt, dass grundsätzlich ein Antrag des Geschädigten erforderlich ist, damit Verstöße gegen §§ 108 ff. UrhG verfolgt werden – und Raff ist, da die von Kauder verwendeten Bilder nicht von ihm stammen, nicht der Geschädigte. Wenn die Strafverfolgungsbehörden allerdings wegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten halten, ermitteln sie allerdings auch ohne einen Antrag des Geschädigten. Die Chance, dass die Staatsanwaltschaft ein solches besonderes öffentliches Interesse annehmen würde, habe ich jedoch für äußerst gering gehalten (nachzulesen hier).

Tobias Raff hat nun Antwort von der Staatsanwaltschaft Berlin erhalten – und der Inhalt dieser Antwort ist aus meiner Sicht im Ergebnis nicht überraschend (über die Begründung ließe sich allerdings unter Umständen diskutieren): Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird abgelehnt. Gemäss § 152 der Strafprozessordnung sei die Staatsanwaltschaft

    nur dann berechtigt und verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, wenn ein Anfangsverdacht besteht, d. h. der Staatsanwaltschaft hinreichend konkrete Tatsachen bekannt werden, aufgrund derer es unter Berücksichtigung kriminalistischer Erfahrungsgrundsätze möglich erscheint, dass sich eine verfolgbare Straftat ereignet hat. Bloße Vermutungen reichen dazu nicht aus.”

Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen könne Raffs Anzeige die Aufnahme von Ermittlungen nicht rechtfertigen, sie lasse

    keine Tatsachen für einen nach dem Gesetz mit Strafe bedrohten Sachverhalt erkennen.”

Den vollständigen Wortlaut der Antwort der Staatsanwaltschaft gibt es hier.

Neuauflagen der kostenlosen Skripte “Internetrecht” und “IT-Recht” von Professor Hoeren

Kurzer Hinweis: Professor Hoeren hat aktualisierte Neuauflagen seiner populären Skripte zum Internetrecht und zum IT-Recht veröffentlicht, sie stehen zum kostenlosen Download zur Verfügung. Aus Professor Hoerens Erläuterungen zur neuen, mittlerweile 16. Auflage des Skripts Internetrecht:

    “Das Skriptum Internetrecht wurde einem grundlegenden Relaunch unterzogen Alle Fußnoten wurden noch einmal geprüft, ergänzt und um aktuelle Belege erweitert. Die Literaturhinweise wurden aktualisiert.Neu sind Themen wie Social Media, aktuelle Redchtsprechung zur Haftung (Incl. BGH, Thumbnail 2, EuGH, L´oreal), Änderungen beim internationalen Gerichtsstand u.v.a. Es wurden mehr als 300 Urteile neu eingearbeitet und ganze Kapitel neu geschrieben.”

Das Skript Internetrecht kann hier als PDF heruntergeladen werden, das Skript IT-Recht hier.

Piraten suchen Juristen

30. Oktober 2011Netzpolitikby Henning Krieg
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Obwohl ich der Piratenpartei zurückhaltend gegenüberstehe, möchte ich an dieser Stelle kurz darauf hinweisen, dass der Bundesverband der Piratenpartei eine Stelle für eine/n Volljuristen/Volljuristin ausgeschrieben hat.

Die Stellenbeschreibung ist äußerst knapp gehalten:

    Ausschreibung Liquid Feedback – Volljurist

    Die Software und der Betrieb entwickeln sich laufend fort. Du bewertest Änderungen daran hinsichtlich der Gesetzeslage und erstellst notwendige Anpassungen der Nutzungsbedingungen und Datenschutzerklärung.

Bei “Liquid Feedback” handelt es sich um eine von der Piratenpartei eingesetzte freie Software zur politischen Meinungsbildung und Entscheidungsfindung; mehr darüber zum Beispiel in der Wikipedia. Offenbar soll der/die gesuchte Volljurist/in sich lediglich mit rechtlichen Aspekten von Liquid Feedback beschäftigen, und den Piraten nicht auch in anderer Hinsicht beistehen.

Was an der Stellenausschreibung noch auffällt: So ganz konform mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (kurz “AGG”, umgangssprachlich auch “Antidiskriminierungsgesetz” genannt) geht sie nicht. Denn nach § 11 AGG dürfen Stellen nicht unter Verstoß gegen das in § 7 des Gesetzes festgelegten Benachteiligungsverbots ausgeschrieben werden. Um nicht gegen das Verbot zu verstoßen, müssen Stellenausschreibung deshalb unter anderem geschlechtsneutral erfolgen – worauf die Piraten hier nicht geachtet haben. Juristische Spitzfindigkeit? Könnte man vielleicht so sehen, aber es ist eine, die teuer werden kann – die Anzahl der Gerichtsverfahren, die seit Wirksamwerden des AGGs wegen eben solcher nicht geschlechtsneutral erfolgter Ausschreibungen stattgefunden haben, ist keinesfalls niedrig.

Ein Schelm, wer das Ganze dann noch im Kontext der innerhalb (und außerhalb) der Piratenpartei zum Teil heftig geführten Genderdebatte bei den Piraten sieht.

UPDATE

Klaus Peukert, Mitverantwortlicher bei den Piraten für die Ausschreibung, stellt in den Kommentaren klar, dass es sich um eine Ausschreibung für eine ehrenamtliche Stelle handelt (was so aus dem Ausschreibungstext nicht erkennbar gewesen ist), für die das AGG keine Anwendung findet.

Die (Selbst-)Motivation der Anwälte

29. Oktober 2011Allgemeinby Henning Krieg
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Dr. Johannes Zöttl, Partner in der Praxisgruppe Kartellrecht der internationalen Großkanzlei Jones Day, stößt in seinem Kartellblog eine interessante Diskussion an:

    “Wie motiviert man sich aus einem Durchhänger heraus wieder hoch? Ich bin zwar erst im 13. Berufsjahr, habe aber nicht wenige Kollegen [gesehen], bei denen die Motivation irgendwie schlecht gewickelt war [...]. Geld gehört insofern dazu, zur schlechten Wickelung. Die Leute mit dem stieren Blick auf’s Einkommen waren in den ersten Jahren [...] die allerersten, von denen man plötzlich nichts mehr sah.”

Wer sich an der Diskussion beteiligen möchte – hier entlang bitte.