Landgericht Aschaffenburg bestätigt Impressumspflicht für kommerzielle Facebook-Seiten
Dass Profilseiten auf Social Media Plattformen wie Twitter oder Facebook meiner Meinung nach impressumspflichtig sein können, habe ich bereits vor mehr als zwei Jahren im Sommer 2009 ausführlich dargelegt. Nun hatte das Landgericht Aschaffenburg (Urt. v. 19.08.2011, Aktenzeichen 2 HK O 54/11) in einem konkreten Rechtsstreit darüber zu entscheiden,
- ob auch Nutzer von Social Media Plattformen wie Facebook einer Impressumspflicht unterliegen können,
und wenn ja,
- wie diese Impressumspflicht erfüllt werden kann.
Die Entscheidung des LG Aschaffenburg im Überblick
Die Ansicht der Aschaffenburger Richter:
- Ja, auch für Profilseiten und andere Auftritte auf Social Media Plattformen gelten die Regeln zur Impressumspflicht.
- Um diese Regeln einzuhalten, müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllt werden wie auf “normalen” Onlineauftritten.
- Insbesondere muss das Impressum für Besucher des Auftritts leicht erkennbar, also leicht auffindbar sein.
- Grundsätzlich ist es zulässig, auf ein außerhalb des Social Media Auftritts – z.B. auf einer eigenen Webseite – vorhandenes Impressum zu verlinken; diese Verlinkung muss dann jedoch einfach zu finden und leicht als Verlinkung auf das Impressum zu erkennen sein.
Der konkrete Fall
In dem vom Landgericht Aschaffenburg beurteilten Fall hatte der Betreiber einer Facebook-Seite auf Facebook selbst nur einen Teil der gesetzlich geforderten Informationen über sich veröffentlicht, und verlinkte im Übrigen unter dem Reiter “Info” auf das Impressum auf seiner eigenen Webseite. Das reichte dem Landgericht Aschaffenburg nicht aus, weil es für die Besucher der Facebook-Seite nicht klar erkennbar sei, wo sie das komplette Impressum finden:
- “Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz müssen aber der Dienstanbieter mit Namen, Anschrift und bei juristischen Personen die Rechtsform sowie der Vertretungsberechtigte leicht erkennbar sein. Hier ist beim Facebook-Auftritt selbst, lediglich die Anschrift sowie die Telefonnummer sowie der Name, nicht aber die Gesellschaftsform und die Vertretungsberechtigten direkt erkennbar. Nach den Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin kam man über den Punkt „Info“ zur Webseite und damit zum Impressum. Die leichte Erkennbarkeit ist damit aber nicht gegeben. Die Pflichtangaben müssen einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Bezüglich der Bezeichnung des Links werden Bezeichnungen wie z.B. Nutzerinformationen mangels Klarheit abgelehnt.”
Die Konsequenzen
Grundsätzlich kann man sich sicherlich darüber streiten, ob ein durchschnittlicher Besucher einer Facebook-Seite auf der Suche nach einem Impressum nicht doch vor allem ein Auge auf die “Info-Seite” werfen wird – vollkommen unvertretbar erscheint die Entscheidung der Aschaffenburger Richter jedoch nicht. Das Schöne an Facebook: Hier können Seitenbetreiber ihre Seiten durchaus so gestalten, dass sie schon auf der “Pinnwand” (also der eigentlichen Seite selbst) einen klar als solchen beschriebenen Link zum (externen) Impressum bereithalten. Das Einhalten der Impressumspflicht auf Facebook sollte daher kein allzu großes Problem sein.
Mehr Sorgen bereitet in dieser Hinsicht Twitter: Dort haben die Nutzer wesentlich eingeschränktere Möglichkeiten zur Gestaltung ihres Profils als auf Facebook. Wer mehr darüber lesen möchte, kann dies bspw. hier tun. Von daher würde es mich nicht wundern, wenn nach dieser ersten Gerichtsentscheidung zur Impressumspflicht auf Facebook bald auch eine zur Impressumspflicht auf Twitter nachfolgt.
Erster Fachbeitrag zum Staatstrojaner – “0zapftis” in der K&R
Dass Torsten Kutschke, Chefredakteur der juristischen Fachzeitschrift “Kommunikation & Recht” (kurz K&R), ein Näschen für aktuelle Themen und das öffentliche Interesse an diesen hat, habe ich ja schon früher geäußert. Jetzt hat Kutschke dafür wieder einen Beleg geliefert: Als (meines Wissens nach) erste juristische Fachpublikation veröffentlicht die die K&R in der kommenden Ausgabe einen ausführlichen Beitrag zur (Un)Rechtmäßigkeit des Staatstrojaners – Autor ist Oberregierungsrat Dr. Frank Braun.
Damit jedoch noch nicht genug: Der Beitrag steht auf den Seiten der K&R bereits vor Veröffentlichtung der Printausgabe zum Download als PDF bereit – und das auch noch kostenlos.
Brauns Kernthesen:
- Die Nutzung von Staatstrojanern für eine Quellen-TKÜ oder Online-Durchsuchung im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen ist unzulässig, da hierfür (derzeit) keine Rechtsgrundlage besteht.
- Die Nutzung des vom CCC untersuchten Staatstrojaners ist datenschutzrechtlich unzulässig.
- Grundsätzlich gilt zudem: Staatstrojaner dürfen auch dann nicht verwendet werden, wenn grundrechtsschonendere Möglichkeiten zur TK-Überwachung bestehen.
- Obwohl derzeit keine Rechtsgrundlage für die Quellen-TKÜ besteht, ist es grundsätzlich möglich, eine solche zu schaffen.
- Eine Überwachungssoftware dürfte, um rechtskonform eingesetzt werden zu können, nur die Überwachung laufender Telekommunikationsvorgänge ermöglichen – ob dies möglich ist, bezweifelt Braun.
- Zudem fordert Braun die Überprüfung einer eventuellen Überwachungssoftware durch eine unabhängige Stelle.
- Und schließlich fordert Braun, dass zunächst eine – rechtskonforme – Überwachungssoftware geschaffen werden soll, und erst dann die entsprechende Eingriffsbefugnis.
Der vollständige Beitrag “0zapftis – (Un)Zulässigkeit von “Staatstrojanern”" von Dr. Frank Braun ist hier als PDF abrufbar.
Udo Vetter: “Sicheres Publizieren im Web” – Vortragsvideo
Spätestens seitdem wir Udo Vetter 2010 als Referenten für das erste deutsche IT-LawCamp gewinnen konnten, schätze ich den Kollegen nicht nur für seinen pointierten Schreibstil, sondern auch für seinen unterhaltsamen Vortragsstil. Jetzt ist Udo Vetter in Düsseldorf wieder einmal aufs Podium geklettert und hat zum Theme “Sicheres Publizieren im Netz” gesprochen. Erfreulicherweise haben die Macher von Blinkenlichten TV den Vortrag aufs Band (bzw. die Speicherkarte) gebannt, und ebenso erfreulicherweise haben Blinkenlichten TV und Udo Vetter grünes Licht dafür gegeben, dass ich das Video hier auf dem Blog einbinde.
Was ich sehr gerne tue – also: Vorhang auf!
Und wer sich jetzt noch nicht sattgesehen hat, dem seien auch noch Udo Vetters Vorträge “Sie haben das Recht zu schweigen” und “Spielregeln für den zweiten Lebensraum” empfohlen. Ebenfalls in Farbe und mit Ton als Bewegtbild abrufbar – und ebenfalls sehenswert.
Buchverlosung: 2 Mal “PR im Social Web” zu gewinnen
Schon im Frühjahr ist im O’Reilly-Verlag das Buch “PR im Social Web” von Marie-Christine Schindler und Tapio Liller erschienen. Das Buch ist seitdem auf ausgesprochen positive Resonanz gestoßen: So wurde bei Amazon in insgesamt 14 Rezensionen 13 Mal die Höchstnote von fünf Sternen vergeben, zudem erhielt es einmal respektable vier Sterne. Das freut mich auch deshalb sehr, da Marie-Christine und Tapio mich eingeladen hatten, ein Kapitel zum Rechtsrahmen für PR im Social Web beizusteuern, was ich auch gerne getan habe.
Der O’Reilly-Verlag hatte mir schon kurz nach dem Erscheinen freundlicherweise zwei zusätzliche Exemplare zur Weitergabe übersandt. Da ich ab dem April ein Blog-Sabbatical eingelegt hatte, bin ich noch nicht dazu gekommen, diese Bücher hier zu verlosen – was ich nun aber gerne tue. Wer eines der beiden Exemplare gewinnen möchte, kann einfach bis zum Sonntag, den 16. Oktober, unten einen Kommentar zu diesem Blogposting hinterlassen. Unter Ausschluss des Rechtswegs (dieser Hinweis muss natürlich sein…) werde ich dann die beiden Exemplare unter allen Kommentierenden verlosen (die Adressen der Teilnehmenden müssen und sollen natürlich nicht in den Kommentaren stehen, ich kontaktiere die Gewinner/innen anschließend per E-Mail, um die Adressen in Erfahrung zu bringen).

Die auf dem Foto unter “PR im Social Web” liegende Fachliteratur wird übrigens nicht mitverlost…
UPDATE
So, 45 “Kommentaristi” hätten das Buch gerne gehabt, (leider) nur zwei konnten ausgelost werden – und die (hoffentlich) Glücklichen sind Tanja und Bea. Herzlichen Glückwunsch!
Storify, paper.li und das Urheberrecht
Bernd Oswald, früher unter anderem Ressortleiter Nachrichten/Aktuelles bei der Süddeutschen Zeitung, heute Berater für crossmediale Medienprojekte und Dozent für Online-Journalismus, sieht für den Onlinejournalismus eine Zukunft in so genannten “Kuratierungs-Tools” wie beispielsweise Storify oder paper.li. Oswald ist so begeistert von diesen Tools, dass er unter der Überschrift “Linklisten waren gestern, kuratieren ist die Zukunft” die Vorteile einer neuen Form des Storytellings anpries.
Im Kern geht es bei Diensten wie Storify und paper.li darum, Inhalte aus fremden Quellen zu aggregieren – mehr oder minder durch eigene Inhalte ergänzt. Da drängt sich einem natürlich die Frage nach dem Urheberrecht auf: Darf man das überhaupt? Auf Einladung von Bernd Oswald habe ich auf onlinejournalismus.de eine kurze Erklärung hierzu geschrieben; wen das Thema interessiert: hier entlang bitte.
Sollten Juristen Social Media nutzen?
“Der Rat des Juristen kann nur sein, Facebook zu meiden. Unternehmen haben dort nichts zu suchen; denn ihre Geschäftsinteressen beißen sich regelmäßig mit den Besonderheiten des Web 2.0.” Thomas Hoeren, in IT- und Onlinekreisen weithin bekannter (und beliebter) Jura-Professor, hat mit dieser im Deutschen Anwaltspiegel veröffentlichten Äußerung für einiges Aufsehen gesorgt. Das unter anderem auch bei den Machern des Magazins “freischuss“, das vom renommierten juristischen Fachverlag C.F. Müller herausgegeben wird.
Diese Macher des Magazins frugen vor kurzem bei mir an, ob ich Lust habe, an einer “Pro und Contra” Gegenüberstellung zum Thema “Sollten Juristen Social Media nutzen” mitzuschreiben. Für den Contra-Part habe man Professor Hoeren bereits gewinnen können. Ich hatte Lust, und so finden sich Professor Hoerens und mein Beitrag nun in der aktuellen Ausgabe vom freischuss – hier als PDF herunterladbar (siehe dort S. 30/31). Professor Hoerens Stellungnahme beginnt aus meiner Sicht dabei mit einer handfesten Überraschung: “Facebook ist auch etwas für Juristen” lautet gleich sein erster Satz und damit die Quintessenz seiner Einschätzung. Eine bemerkenswert positive Einstellung für das “Contra” im Diskurs.
