Urheberrechtsverletzungen durch Siegfried Kauder: Staatsanwaltschaft lehnt Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab
Der Bundestagsabgeordnete Siegfried Kauder erregte vor kurzem einiges Aufsehen, weil er auf seiner persönlichen Webseite Bilder eines fremden Fotografen verwendet hat, ohne die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte besessen zu haben. Das Pikante an der Angelegenheit: Kauder gilt in Sachen Urheberrecht unter anderem deshalb als Hardliner, weil er das Two-Strikes-Verfahren fordert. Sprich: Internetnutzern soll bei wiederholter Urheberrechtsverletzung der Zugang zum Internet vorübergehend gesperrt werden.
Der Blogger Tobias Raff stellte deshalb Strafanzeige gegen Kauder bei der Berliner Staatsanwaltschaft wegen Urheberrechtsverletzung. Tatsächlich enthält das Urheberrechtsgesetz in seinen Paragrafen 108 ff. gleich einen ganzen (Unter-)Abschnitt mit Strafvorschriften. Meiner Ansicht nach hatte diese Anzeige jedoch von Vornherein äußerst geringe Aussichten auf Erfolg – nicht etwa, weil Kauder als Bundestagsabgeordneter Immunität genießt, sondern schon weil es sich bei einschlägigen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes um so genannte Antragsdelikte handelt. Das heißt, dass grundsätzlich ein Antrag des Geschädigten erforderlich ist, damit Verstöße gegen §§ 108 ff. UrhG verfolgt werden – und Raff ist, da die von Kauder verwendeten Bilder nicht von ihm stammen, nicht der Geschädigte. Wenn die Strafverfolgungsbehörden allerdings wegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten halten, ermitteln sie allerdings auch ohne einen Antrag des Geschädigten. Die Chance, dass die Staatsanwaltschaft ein solches besonderes öffentliches Interesse annehmen würde, habe ich jedoch für äußerst gering gehalten (nachzulesen hier).
Tobias Raff hat nun Antwort von der Staatsanwaltschaft Berlin erhalten – und der Inhalt dieser Antwort ist aus meiner Sicht im Ergebnis nicht überraschend (über die Begründung ließe sich allerdings unter Umständen diskutieren): Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird abgelehnt. Gemäss § 152 der Strafprozessordnung sei die Staatsanwaltschaft
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“nur dann berechtigt und verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, wenn ein Anfangsverdacht besteht, d. h. der Staatsanwaltschaft hinreichend konkrete Tatsachen bekannt werden, aufgrund derer es unter Berücksichtigung kriminalistischer Erfahrungsgrundsätze möglich erscheint, dass sich eine verfolgbare Straftat ereignet hat. Bloße Vermutungen reichen dazu nicht aus.”
Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen könne Raffs Anzeige die Aufnahme von Ermittlungen nicht rechtfertigen, sie lasse
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“keine Tatsachen für einen nach dem Gesetz mit Strafe bedrohten Sachverhalt erkennen.”
Den vollständigen Wortlaut der Antwort der Staatsanwaltschaft gibt es hier.
Neuauflagen der kostenlosen Skripte “Internetrecht” und “IT-Recht” von Professor Hoeren
Kurzer Hinweis: Professor Hoeren hat aktualisierte Neuauflagen seiner populären Skripte zum Internetrecht und zum IT-Recht veröffentlicht, sie stehen zum kostenlosen Download zur Verfügung. Aus Professor Hoerens Erläuterungen zur neuen, mittlerweile 16. Auflage des Skripts Internetrecht:
- “Das Skriptum Internetrecht wurde einem grundlegenden Relaunch unterzogen Alle Fußnoten wurden noch einmal geprüft, ergänzt und um aktuelle Belege erweitert. Die Literaturhinweise wurden aktualisiert.Neu sind Themen wie Social Media, aktuelle Redchtsprechung zur Haftung (Incl. BGH, Thumbnail 2, EuGH, L´oreal), Änderungen beim internationalen Gerichtsstand u.v.a. Es wurden mehr als 300 Urteile neu eingearbeitet und ganze Kapitel neu geschrieben.”
Das Skript Internetrecht kann hier als PDF heruntergeladen werden, das Skript IT-Recht hier.
Piraten suchen Juristen
Obwohl ich der Piratenpartei zurückhaltend gegenüberstehe, möchte ich an dieser Stelle kurz darauf hinweisen, dass der Bundesverband der Piratenpartei eine Stelle für eine/n Volljuristen/Volljuristin ausgeschrieben hat.
Die Stellenbeschreibung ist äußerst knapp gehalten:
- Ausschreibung Liquid Feedback – Volljurist
Die Software und der Betrieb entwickeln sich laufend fort. Du bewertest Änderungen daran hinsichtlich der Gesetzeslage und erstellst notwendige Anpassungen der Nutzungsbedingungen und Datenschutzerklärung.
Bei “Liquid Feedback” handelt es sich um eine von der Piratenpartei eingesetzte freie Software zur politischen Meinungsbildung und Entscheidungsfindung; mehr darüber zum Beispiel in der Wikipedia. Offenbar soll der/die gesuchte Volljurist/in sich lediglich mit rechtlichen Aspekten von Liquid Feedback beschäftigen, und den Piraten nicht auch in anderer Hinsicht beistehen.
Was an der Stellenausschreibung noch auffällt: So ganz konform mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (kurz “AGG”, umgangssprachlich auch “Antidiskriminierungsgesetz” genannt) geht sie nicht. Denn nach § 11 AGG dürfen Stellen nicht unter Verstoß gegen das in § 7 des Gesetzes festgelegten Benachteiligungsverbots ausgeschrieben werden. Um nicht gegen das Verbot zu verstoßen, müssen Stellenausschreibung deshalb unter anderem geschlechtsneutral erfolgen – worauf die Piraten hier nicht geachtet haben. Juristische Spitzfindigkeit? Könnte man vielleicht so sehen, aber es ist eine, die teuer werden kann – die Anzahl der Gerichtsverfahren, die seit Wirksamwerden des AGGs wegen eben solcher nicht geschlechtsneutral erfolgter Ausschreibungen stattgefunden haben, ist keinesfalls niedrig.
Ein Schelm, wer das Ganze dann noch im Kontext der innerhalb (und außerhalb) der Piratenpartei zum Teil heftig geführten Genderdebatte bei den Piraten sieht.
UPDATE
Klaus Peukert, Mitverantwortlicher bei den Piraten für die Ausschreibung, stellt in den Kommentaren klar, dass es sich um eine Ausschreibung für eine ehrenamtliche Stelle handelt (was so aus dem Ausschreibungstext nicht erkennbar gewesen ist), für die das AGG keine Anwendung findet.
Die (Selbst-)Motivation der Anwälte
Dr. Johannes Zöttl, Partner in der Praxisgruppe Kartellrecht der internationalen Großkanzlei Jones Day, stößt in seinem Kartellblog eine interessante Diskussion an:
- “Wie motiviert man sich aus einem Durchhänger heraus wieder hoch? Ich bin zwar erst im 13. Berufsjahr, habe aber nicht wenige Kollegen [gesehen], bei denen die Motivation irgendwie schlecht gewickelt war [...]. Geld gehört insofern dazu, zur schlechten Wickelung. Die Leute mit dem stieren Blick auf’s Einkommen waren in den ersten Jahren [...] die allerersten, von denen man plötzlich nichts mehr sah.”
Wer sich an der Diskussion beteiligen möchte – hier entlang bitte.
Landgericht Aschaffenburg bestätigt Impressumspflicht für kommerzielle Facebook-Seiten
Dass Profilseiten auf Social Media Plattformen wie Twitter oder Facebook meiner Meinung nach impressumspflichtig sein können, habe ich bereits vor mehr als zwei Jahren im Sommer 2009 ausführlich dargelegt. Nun hatte das Landgericht Aschaffenburg (Urt. v. 19.08.2011, Aktenzeichen 2 HK O 54/11) in einem konkreten Rechtsstreit darüber zu entscheiden,
- ob auch Nutzer von Social Media Plattformen wie Facebook einer Impressumspflicht unterliegen können,
und wenn ja,
- wie diese Impressumspflicht erfüllt werden kann.
Die Entscheidung des LG Aschaffenburg im Überblick
Die Ansicht der Aschaffenburger Richter:
- Ja, auch für Profilseiten und andere Auftritte auf Social Media Plattformen gelten die Regeln zur Impressumspflicht.
- Um diese Regeln einzuhalten, müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllt werden wie auf “normalen” Onlineauftritten.
- Insbesondere muss das Impressum für Besucher des Auftritts leicht erkennbar, also leicht auffindbar sein.
- Grundsätzlich ist es zulässig, auf ein außerhalb des Social Media Auftritts – z.B. auf einer eigenen Webseite – vorhandenes Impressum zu verlinken; diese Verlinkung muss dann jedoch einfach zu finden und leicht als Verlinkung auf das Impressum zu erkennen sein.
Der konkrete Fall
In dem vom Landgericht Aschaffenburg beurteilten Fall hatte der Betreiber einer Facebook-Seite auf Facebook selbst nur einen Teil der gesetzlich geforderten Informationen über sich veröffentlicht, und verlinkte im Übrigen unter dem Reiter “Info” auf das Impressum auf seiner eigenen Webseite. Das reichte dem Landgericht Aschaffenburg nicht aus, weil es für die Besucher der Facebook-Seite nicht klar erkennbar sei, wo sie das komplette Impressum finden:
- “Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz müssen aber der Dienstanbieter mit Namen, Anschrift und bei juristischen Personen die Rechtsform sowie der Vertretungsberechtigte leicht erkennbar sein. Hier ist beim Facebook-Auftritt selbst, lediglich die Anschrift sowie die Telefonnummer sowie der Name, nicht aber die Gesellschaftsform und die Vertretungsberechtigten direkt erkennbar. Nach den Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin kam man über den Punkt „Info“ zur Webseite und damit zum Impressum. Die leichte Erkennbarkeit ist damit aber nicht gegeben. Die Pflichtangaben müssen einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Bezüglich der Bezeichnung des Links werden Bezeichnungen wie z.B. Nutzerinformationen mangels Klarheit abgelehnt.”
Die Konsequenzen
Grundsätzlich kann man sich sicherlich darüber streiten, ob ein durchschnittlicher Besucher einer Facebook-Seite auf der Suche nach einem Impressum nicht doch vor allem ein Auge auf die “Info-Seite” werfen wird – vollkommen unvertretbar erscheint die Entscheidung der Aschaffenburger Richter jedoch nicht. Das Schöne an Facebook: Hier können Seitenbetreiber ihre Seiten durchaus so gestalten, dass sie schon auf der “Pinnwand” (also der eigentlichen Seite selbst) einen klar als solchen beschriebenen Link zum (externen) Impressum bereithalten. Das Einhalten der Impressumspflicht auf Facebook sollte daher kein allzu großes Problem sein.
Mehr Sorgen bereitet in dieser Hinsicht Twitter: Dort haben die Nutzer wesentlich eingeschränktere Möglichkeiten zur Gestaltung ihres Profils als auf Facebook. Wer mehr darüber lesen möchte, kann dies bspw. hier tun. Von daher würde es mich nicht wundern, wenn nach dieser ersten Gerichtsentscheidung zur Impressumspflicht auf Facebook bald auch eine zur Impressumspflicht auf Twitter nachfolgt.
Erster Fachbeitrag zum Staatstrojaner – “0zapftis” in der K&R
Dass Torsten Kutschke, Chefredakteur der juristischen Fachzeitschrift “Kommunikation & Recht” (kurz K&R), ein Näschen für aktuelle Themen und das öffentliche Interesse an diesen hat, habe ich ja schon früher geäußert. Jetzt hat Kutschke dafür wieder einen Beleg geliefert: Als (meines Wissens nach) erste juristische Fachpublikation veröffentlicht die die K&R in der kommenden Ausgabe einen ausführlichen Beitrag zur (Un)Rechtmäßigkeit des Staatstrojaners – Autor ist Oberregierungsrat Dr. Frank Braun.
Damit jedoch noch nicht genug: Der Beitrag steht auf den Seiten der K&R bereits vor Veröffentlichtung der Printausgabe zum Download als PDF bereit – und das auch noch kostenlos.
Brauns Kernthesen:
- Die Nutzung von Staatstrojanern für eine Quellen-TKÜ oder Online-Durchsuchung im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen ist unzulässig, da hierfür (derzeit) keine Rechtsgrundlage besteht.
- Die Nutzung des vom CCC untersuchten Staatstrojaners ist datenschutzrechtlich unzulässig.
- Grundsätzlich gilt zudem: Staatstrojaner dürfen auch dann nicht verwendet werden, wenn grundrechtsschonendere Möglichkeiten zur TK-Überwachung bestehen.
- Obwohl derzeit keine Rechtsgrundlage für die Quellen-TKÜ besteht, ist es grundsätzlich möglich, eine solche zu schaffen.
- Eine Überwachungssoftware dürfte, um rechtskonform eingesetzt werden zu können, nur die Überwachung laufender Telekommunikationsvorgänge ermöglichen – ob dies möglich ist, bezweifelt Braun.
- Zudem fordert Braun die Überprüfung einer eventuellen Überwachungssoftware durch eine unabhängige Stelle.
- Und schließlich fordert Braun, dass zunächst eine – rechtskonforme – Überwachungssoftware geschaffen werden soll, und erst dann die entsprechende Eingriffsbefugnis.
Der vollständige Beitrag “0zapftis – (Un)Zulässigkeit von “Staatstrojanern”" von Dr. Frank Braun ist hier als PDF abrufbar.
