OLG Köln: Spickmich.de bleibt “auch künftig erlaubt” (Teil 2)
Die “Schmankerl” des Urteils
Bemerkenswert ist, dass die Richter des OLG Köln ihre Entscheidung nicht nur ausführlich begründet, sondern hierbei dann auch einige Aspekte in ihre Abwägungen mit einbezogen haben, die von anderen Gerichten mitunter eher zur “Stigmatisierung” von Vorgängen im Internet herangezogen werden.
So fällt zum Beispiel auf, dass
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die weitgehende Anonymität im Internet
von den Richtern nicht genutzt wurde, um die Rechte der anonym auftretenden Schüler weniger stark zu gewichten, sondern als “dem Internet immanent” akzeptiert wird: “auch Meinungen, die lediglich unter einer E-Mail-Adresse oder auch anonym im Internet abbgegeben werden, genießen jedoch den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG” (Quelle);
die Gefahr von Manipulationen
ausdrücklich von den Richtern diskutiert und in gewissem Maße – insoweit ähnlich der Anonymität im Internet – als “naturgegeben” akzeptiert wurde: “Auch dies kann von einem Betreiber eines Meinungsforums nicht ausgeschlossen werden, da die tatsächliche Identität der Personen, die Beiträge in dieses Forum einstellen, nicht überprüfbar ist” (Quelle);
der Einsatz eines “Abuse-Buttons”,
also einer mit der jeweiligen Lehrerbewertung verbundenen Schaltfläche, mit der jeder Nutzer die Betreiber auf Unstimmigkeiten hinweisen kann, ausdrücklich positiv hervorgehoben wurde (derartige Abuse-Buttons können im Grunde genommen bei jeder Plattform mit “User-Generated-Content” leicht eingebaut werden);
die Bedeutung geschlossener Benutzergruppen
im Rahmen der Rechtsabwägung Berücksichtigung fand: auch, weil die Daten der Lehrerin auf Spickmich.de nicht über Google & Co. zu finden sind, sondern nur nach einem Login auf der Plattform eingesehen werden können, sahen die Kölner hier keinen Rechtsverstoß.
Was das Urteil bedeutet
Schlicht und einfach: Das Urteil bedeutet natürlich einen Erfolg für die Betreiber von Spickmich.de – auch das OLG Köln sieht nicht nur die Rechte der klagenden Lehrerin nicht beeinträchtigt, sondern offensichtlich auch die Grundidee von Spickmich.de als zulässig an.
Was das Urteil nicht bedeutet
Im Kern fast interessanter ist allerdings, was das Urteil des OLG Köln nicht bedeutet – und da gibt es einiges aufzuzählen:
a) Kein Freifahrtschein für Spickmich.de
Vereinfacht gesprochen hat das OLG Köln mit seinem Urteil lediglich das Konzept der Schülercommunity für nicht zwingend problematisch befunden – Spickmich.de aber nicht pauschal von jeder (denkbaren) Haftung freigesprochen.
Soll heißen: einzelne Beurteilungen auf Spickmich.de können – theoretisch – durchaus die Rechte von Lehrern und Lehrerinnen verletzen, die sich dann dagegen wehren und unter Umständen auch gegen die Betreiber der Seite vorgehen können (siehe hierzu auch den nächsten Punkt “b)”). Unzulässig sind zum Beispiel unzutreffende Tatsachenbehauptungen (zum Beispiel “XY schlägt die Schüler“, wenn dies gar nicht so ist) und so genannte Schmähkritik – also Kritik, die letztlich nicht auf die Bewertung, sondern nur auf eine Diffamierung abzielt. Schließlich wäre es auch rechtswidrig, Lehrern und Lehrerinnen Zitate in den Mund zu legen, die gar nicht von ihnen stammen.
Schon die Vorinstanz, das LG Köln, hatte sich zu diesen Aspekten geäußert:
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“Die Kammer weist – wie bereits in der mündlichen Verhandlung geschehen – darauf hin, dass die Verfügungsklägerin durch die geschehene Bewertung nicht schutzlos gestellt ist. Sollten unter „spickmich.de“ – hier kommt insbesondere die bisher unausgefüllt gebliebene Kategorie „Zitate“ in Betracht – unwahre Tatsachenbehauptungen über die Klägerin oder auch Schmähkritik veröffentlicht werden, so müssten hierfür die Verfügungsbeklagten unter den Voraussetzungen der Störerhaftung für Forenbetreiber im Sinne einer Unterlassungsverpflichtung einstehen. Hiervon aber ist die bisher erfolgte – insofern unsensible – Einstellung zu trennen” (Quelle).
b) Keine Entscheidung zur Verantwortung für fremde Inhalte im Netz
Die Kölner Gerichte haben sich hier im Kern – aufbauend auf einem Einzelfall – nur dazu geäußert, ob das Bewertungs-Konzept von Spickmich.de als solches rechtmäßig ablaufen kann oder nicht. Ein wesentlicher rechtlicher Dreh- und Angelpunkt war in diesem Verfahren, ob die Betreiber von Spickmich.de die Daten der Lehrerin (Name, Schule, Fächer) auf ihrer Seite aufführen dürfen – also als “eigene Inhalte”.
Diese Frage darf nicht mit der nach einer möglichen Haftung eines Webseitenbetreibers für “fremde Inhalte” verwechselt werden – was in der Öffentlichkeit in letzter Zeit auch gerne unter den Stichwörtern der “Forenhaftung” oder der Haftung für “User Generated Content” diskutiert wird (siehe beispielsweise hier). Ein klassisches Beispiel ist die mögliche Haftung eines Forenbetreibers für die von den Nutzern seines Forums (und nicht von ihm selbst) im Forum eingetragenen Beiträge.
Diese Frage nach der Haftung für fremde Inhalte würde sich bei Spickmich.de beispielsweise dann stellen, wenn tatsächlich einmal ein Schüler falsche Tatsachen behauptet (siehe oben das Beispiel “XY schlägt die Schüler“) und der Betroffene dann wegen dieser Äußerung gegen die Betreiber der Schülercommunity vorgeht.
c) Kein Ende des Ärgers mit der Lehrerin
Und schließlich: das Urteil des Kölner OLG bedeutet nicht, dass der Streit mit der Lehrerin für Spickmich.de nun ausgestanden wäre. Die hat nämlich inzwischen ordentliche Klage erhoben – das Hauptsacheverfahren wird vermutlich Anfang 2008 stattfinden.
Leseempfehlungen
Robert Basic hat sich Spickmich.de unter Usability-Gesichtspunkten angesehen; seine Beurteilung – mit vielen aufschlußreichen Screenshots – steht hier online.
Das Verfahren um Spickmich.de ist aus vielerlei Gründen besonders interessant – so auch deshalb, weil es bereits ähnliche Bewertungsplattformen auch für andere Berufsgruppen gibt (bspw. www.meinprof.de für Professoren, www.docinsider.de für Ärzte) und mit weiteren Plattformen zu rechnen ist.
Besondere Bedeutung erhält das Verfahren allerdings sicherlich auch durch den sozialen Kontext – was nicht zuletzt auch aus einem sehr interessanten Streitgespräch deutlich wird, zu dem “Der Spiegel” die Macher von Spickmich.de, Manuel Weisbrod und Bernd Dicks, sowie Lehrerfunktionär Peter Silbernagel im August eingeladen hatte. Die lesenswerte Mitschrift des Gesprächs steht hier bei Spiegel Online online.

um 12:02
[...] « Lawblogs und die Irrelevanz der Relevanzlisten OLG Köln: Spickmich.de bleibt “auch künftig erlaubt” (Teil 2) [...]
um 12:32
[...] zur Investitionsstrategie von M10. Und beim Henning gibts ein paar Bemerkungen zur Thematik Bewertungen von Personen aus rechtlicher Sicht. Artikelzusatzinfos 1. Tags: social networking, spickmich.de, web startups 2. Related [...]
um 17:53
Nur zur Richtigstellung: Bei DocCheck handelt es sich nicht um ein Bewertungssystem sondern um ein Authentifizierungssystem, mit dem Ärzte und andere medizinische Berufsgruppen sowie z.B. Mitarbeiter von pharmazeutischen Unternehmen Zugriff auf Informationen bekommen können, die aufgrund der Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes nicht der fachfremden Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen.
um 17:58
@Karsten Richter:
Danke für den Hinweis, in der Tat habe ich da zwei URLs durcheinandergeschmissen: gemeint war eigentlich http://www.docinsider.de, ist im Artikel nun korrigiert.
um 14:53
Hallo Henning,
hat mich gefreut, dass wir uns gestern endlich mal persönlich kennengelernt haben. Prof. Hoeren war sicherlich die Fahrt nach Frankfurt wert…
Ich hatte auf der Fahrt nach Frankfurt fast geahnt, dass Du auch dort bist.
Ich denke wir werden uns in Zukunft ja ohnehin noch öfter über den Weg laufen…
In diesem Sinne viele Grüsse
Carsten
um 19:28
Erstaunlich dass niemanden auffaellt, dass LG und OLG das “Lindqvist” Urteil des EuGH vom 06.11.2003, C-101/01 bezüglich Auslegung der EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46 im Hinblick auf Internetpublikationen uebersehen haben.
Danach muss jede Namensnennung auf Internetseiten neu genehmigt werden und die deutsche Ausnahmeregelung für öffentlich auffindbare Namen (auf die sich LG und OLG Köln berufen) darf seit 2003 so nicht mehr angewandt werden – falls sie ueberhaupt jemals angewandt werden durfte.
Denn bereits BHG und BVerfG hatten schon vorher entschieden, dass selbst im Bundesanzeiger veröffentlichte Namen ohne Genehmigung nicht genannt werden duerfen, vgl. BGH vom 8.2.1994 — VI ZR 286/93 (MDR 1994, 991 = NJW 1994, 1281) und Beschluss des BVerfG vom 03.05.1994 – 1 BVR 37/94.