Spickmich.de, eine der größten deutschsprachigen Schülercommunities im Internet, hat vor dem Oberlandesgericht Köln einen weiteren Erfolg gegen eine Lehrerin erzielt, die sich gerichtlich gegen auf den Webseiten über sie abgegebene Bewertungen gewehrt hat. Obwohl die Lehrerin schon zum zweiten Mal unterliegt, bleibt dieser Erfolg für Spickmich.de aber nur ein Etappensieg: das nächste Verfahren ist bereits eingeleitet.
Der Hintergrund
Lehrerbewertungen sind das besondere Feature auf Spickmich.de: Schüler und Schülerinnen können ihre Lehrer auf der Webseite in verschiedenen Kategorien (zum Beispiel “fachlich kompetent”, “gut vorbereitet”, “cool und witzig”) mit klassischen Noten von 1 bis 6 beurteilen, und zusätzlich auch Zitate von ihnen online stellen. Rund 150.000 Lehrer sollen inzwischen auf Spickmich.de gelistet sein, angegeben werden ihr Name, die Schule, an der sie unterrichten, und die von ihnen unterrichteten Fächer.
Eben all diese Informationen über sich wollte die die erwähnte Lehrerin auf Spickmich.de nicht mehr veröffentlicht wissen. Im Sommer 2007 erlangte sie gegen die Betreiber der Webseite zunächst eine Einstweilige Verfügung - die dann allerdings auf deren Antrag hin durch das Landgericht Köln wieder aufgehoben wurde. Das Landgericht urteilte, dass die Lehrerin durch die Nennung weder in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sei, noch eine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften vorläge. Einen Anspruch auf Unterlassung stünde ihr daher nicht zu (die - lesenswerte und gut verständliche - Entscheidung hier im Volltext).
Die Entscheidung des OLG Köln
Daraufhin erhob die Lehrerin Berufung zum OLG Köln - und scheiterte nun auch dort. Wie schon die Richter des Landgerichts sahen auch auch die des Oberlandesgerichts die Benotung von Lehrern auf Spickmich.de als vom Grundrecht auf die freie Meinungsäußerung gedeckt an. Dieses Grundrecht gelte zwar nicht schrankenlos - sprich: auch eine Meinungsäußerung kann andere Menschen in ihren Rechten verletzen, und die können in dem Fall dagegen vorgehen -, ein unzulässiger Eingriff in die Rechte der Lehrerin läge hier aber nicht vor. In der Presseerklärung des OLG Köln heißt es hierzu:
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“Im Rahmen der danach gebotenen Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und den Persönlichkeitsrechten der Lehrerin ergebe sich im Ergebnis kein unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gymnasiallehrerin. Soweit es um berufsbezogene Kriterien wie “guter Unterricht”, “fachlich kompetent” etc. gehe, sei die Lehrerin nicht in ihrem Erscheinungsbild oder ihrer allgemeinen Persönlichkeit betroffen, sondern allein in der konkreten Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Eine beleidigende Schmähkritik sei damit nicht verbunden, auch unter Berücksichtigung der Namensnennung werde die Lehrperson durch die Schülerbewertung nicht an den Pranger gestellt.” (Quelle der Presseerklärung).
Ausdrücklich hoben die Richter in ihrem Urteil übrigens hervor, dass es, weil der schulische Bereich und die berufliche Tätigkeit von Lehrern durch Bewertungen gekennzeichnet seien, “auch vor dem Hintergrund eines Feedbacks (…) nahe liegt, diese im Rahmen einer Evaluation zurückzugeben.”
Auch ansonsten sei gegen Spickmich.de im konkreten Fall nichts einzuwenden: weil die Informationen über die Klägerin wie ihr Name und die von ihr unterrichteten Fächer mit ihrem Einverständnis bereits auf der Homepage ihrer Schule veröffentlicht worden seien, läge kein Verstoß gegen das “informationelle Selbstbestimmungsrecht” der Klägerin vor - und wegen dieser vorhergehenden Veröffentlichung (und weil eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht zu Lasten der Schülercommunity ausging) ergaben sich auch keine datenschutzrechtlichen Bedenken (das Urteil ist im Volltext hier verfügbar).
Fortsetzung folgt: Die “Schmankerl” der Kölner Entscheidung, was das Urteil bedeutet - und was nicht
Die Richter am Kölner Oberlandesgericht haben mit ihrem Urteil nicht bloß die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Vielmehr finden sich in der ausführlichen Begründung der Entscheidung noch einige “Schmankerl”. Das Urteil dürfte für die Betreiber von Spickmich.de von grundsätzlicher Bedeutung sein - bestimmte Bedeutungen wiederum, die dem Urteil möglicherweise zugeschrieben werden, kommen ihm allerdings gerade nicht zu.
Welche Bedeutungen dies sind und welche Schankerl sich in der Urteilsbegründung verstecken - dazu mehr hier im zweiten Teil dieses Beitrags.

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