Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Berufungen von FAZ und Süddeutscher Zeitung in den so genannten “Perlentaucher-Verfahren” zurückgewiesen.
Perlentaucher.de ist ein Kulturmagazin im Internet, das auf seiner Webseite unter anderem neu erschienene Bücher vorstellt und rezensiert. FAZ und Süddeutsche Zeitung stören sich daran, dass Perlentaucher.de nicht nur eigene Buchbesprechungen veröffentlicht, sondern daneben auch kurze, selbst angefertigte Zusammenfassungen (so genannte “Abstracts”) von Rezensionen online stellt, die zuvor bei FAZ und Süddeutscher erschienen sind. Zum Teil enthalten diese Abstracts, für die Perlentaucher.de einigen Internet-Buchhändlern das Recht zur Nutzung einräumt, auch einzelne Zitate und Passagen aus den Originalkritiken von FAZ und Süddeutscher.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist mit Spannung erwartet worden. Nach derzeitigem Stand der Dinge dürfte es allerdings auch weiter spannend bleiben: das letzte Wort scheint in der Angelegenheit noch nicht gesprochen.
Die Anträge von FAZ und Süddeutscher Zeitung
FAZ und Süddeutsche hatten ein generelles Verbot der Abstracts beantragt, hilfsweise – das heißt für den Fall, dass das Gericht kein generelles Verbot aussprechen würde – ein Verbot von Abstracts mit Originalzitaten, sowie das bestimmter schon veröffentlichter Abstracts, die wegen der zu umfassenden Übernahme von Formulierungen aus den Originalrezensionen in jedem Fall Rechte von FAZ und Süddeutscher verletzten.
Inhaltsbeschreibungen stehen grundsätzlich jedermann zu
Mit ihren Klagen waren die Verlagshäuser bereits in erster Instanz vor dem Landgericht Frankfurt am Main gescheitert. Wie schon das Landgericht sieht nun auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Rechte von FAZ und Süddeutscher nicht verletzt.
Ein generelles Verbot von Abstracts komme nicht in Betracht. Jedermann sei grundsätzlich frei, ein Werk nach dessen Veröffentlichung in der Öffentlichkeit zu beschreiben (zur Verdeutlichung: die “beschriebenen Werke” sind in diesem Fall die Rezensionen, nicht die rezensierten Bücher). Es dürfe sich bei den Beschreibungen nur nicht um eine so genannte “unzulässige Bearbeitung des Originals” handeln.
Daran würde sich auch nicht grundsätzlich etwas ändern, wenn die Beschreibung einzelne Originalpassagen enthielte. Auch dann sei ausschlaggebend, ob es sich bei der verkürzten Wiedergabe um eine (unzulässige) bloße Bearbeitung des Originals im Sinne von § 23 Urhebergesetz handele, oder um eine (zulässige) freie Benutzung nach § 24 Abs. 1 Urhebergesetz.
Als für die Perlentaucher-Verfahren maßgebliche Kriterien für die Abgrenzung erwähnten die Richter des OLG:
- es komme darauf an, ob das Abstract gegenüber dem Original - obwohl dessen wesentliche Gedanken wiedergegeben werden - einen eigenständigen schöpferischen Gehalt habe;
- eine solche eigenständige schöpferische Leistung könne gerade im Zusammenfassen des Originals liegen;
- je weiter das Abstract vom Original entfernt ist, desto größer sei seine Eigenständigkeit;
- dem Umfang der wörtlich oder fast wörtlich übernommenen Passagen komme zwar durchaus eine Bedeutung zu, eine wörtliche Übernahme schade jedoch nicht grundsätzlich;
- schließlich sei bei alledem auch Art 5. Abs. 1 des Grundgesetzes zu beachten – das Grundrecht schütze eine Berichterstattung selbst dann, wenn mit ihr kommerzielle Ziele verfolgt würden.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien habe der Senat, so die Presseerklärung des Oberlandesgerichts, “die streitbefangenen Abstracts für zulässig gehalten, weil es sich um gegenüber den Originaltkritiken ausreichend selbständige Werke mit dem erforderlichen Abstand zu den Originalvorlagen” handele (Quelle).
Einige Anmerkungen - und ein Ausblick
Die Verfahren werden aufmerksam beobachtet - sowohl in Medien und Verlagshäusern, aber auch von Bloggern und den Betreibern so genannter Aggregatoren (siehe bspw. Brijit.com). Blogs dürfen nach den Urteilen des OLG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 11 U 75/06 und 11 U 76/06) aber nicht “wieder zitieren” (wie hier geschrieben) – das OLG hat nicht ein vorher bestehendes “Zitierverbot” wieder aufgehoben, sondern vielmehr die erstinstanzlichen Urteile bestätigt.
Die Entscheidungen wurden heute zwar verkündet, und auch eine Pressemeldung des OLG Frankfurt am Main hierzu ist bereits veröffentlicht (siehe hier). Das Urteil selbst ist allerdings noch nicht im Volltext veröffentlicht; nach Auskunft der Geschäftsstelle des Senats ist hiermit wohl frühestens in der nächsten Woche zu rechnen.
Und bei allem Informationsgehalt der Entscheidung in der Sache: Eine umfassende Beurteilung der Urteile ist erst möglich, wenn diese im Volltext vorliegen.
Ohnehin scheint das letzte Wort noch nicht gesprochen: beide Parteien hatten vor der Entscheidung angekündigt, im Falle eines Unterliegens in die Revision vor den Bundesgerichtshof zu gehen. Das OLG hat die Revision zugelassen.

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