L’Oreal geht gegen eBay vor - in fünf Jurisdiktionen: auf dem Weg zu einem einheitlichen “Recht 2.0″?

Allem Anschein nach ergreift L’Oreal rechtliche Schritte gegen eBay - und das gleich in fünf europäischen Ländern auf einmal, nämlich in Deutschland, Frankreich, Belgien, Großbritannien und Spanien. L’Oreal stört sich nach Presseberichten daran, dass in zunehmenden Maße Fälschungen von Parfums und Kosmetika des Unternehmens auf eBay-Plattformen angeboten würden. Seit einiger Zeit hatten die beiden Unternehmen Verhandlungen darüber geführt, wie dem Problem zu begegnen sei, jedoch konnte eBay L’Oreal offenbar nicht zufriedenstellen.

Die nun von L’Oreal initiierte, konzertierte Aktion könnte am Ende zu wegweisenden Gerichtsurteilen führen - und grundlegende Bedeutung auch und vor allem für das “Web 2.0″ und jegliche auf User Generated Content basierenden Anwendungen und Geschäftsmodelle gewinnen.

eBay unter Feuer - eigentlich nichts Neues

Dass die Hersteller von Markenartikeln gegen eBay vorgehen - und nicht immer primär gegen die jeweiligen Verkäufer -, um Verkäufe von Piraterieprodukten zu unterbinden, ist zwar schon längst nichts Neues mehr. Rolex beispielsweise hatte schon 2001 gegen den eBay-Mitbewerber Ricardo, und im Anschluss auch gegen eBay Klage erhoben, weil auf den Auktions-Plattformen gefälschte Rolexuhren angeboten wurden. Beide Klagen gingen bis zum Bundesgerichtshof (BGH), und dieser hat mit seinen Urteilen “Rolex I” und “Rolex II” bereits grundlegende Entscheidungen zur Haftung für fremde Inhalte gefällt.

Beide Male urteilte der BGH, dass einem Plattformbetreiber, wenn er einmal auf bestimmte und klar erkennbare Rechtsverletzungen aufmerksam gemacht wurde, unter deutschem Recht die Pflicht erwachsen könne, seine Plattform in Zukunft auf entsprechende Rechtsverletzungen zu überprüfen. Das Ganze basiert auf dem so genannten Prinzip der “Störerhaftung” und bedeutet im Ergebnis, dass ein Plattformbetreiber seine Plattform von da an überwachen muß - und bei einer Wiederholung der Rechtsverletzung durch einen Dritten selbst für die Verletzung haften kann, wenn er sie hätte entdecken und verhindern können:

    Klare, ohne weiteres erkennbare Rechtsverletzungen begründen eine Prüfungspflicht des Betreibers einer Internetplattform (hier: Internetauktionshaus). Der als Störer in Anspruch Genommene (hier: eBay) hat dann nicht nur den konkreten Inhalt (Beitrag bzw. das konkretes Angebot) zu sperren, sondern auch Vorsorge dafür treffen, dass es bei neuen, ähnlichen Beiträgen oder Angeboten (hier: Angbebote von ROLEX Uhren) nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt” (redaktionelle Zusammenfassung von Medien Internet und Recht).

Diese Rechtsprechung gilt übrigens nicht nur für Auktionsplattformen, sondern lässt sich überall dort übertragen, wo auf einer Plattform fremde Inhalte integriert sind - also beispielsweise auch für Videoplattformen, Marktplätze, Bewertungsplattformen, Foren oder Blogs.

Kritik an der Rechtsprechung zur Haftung von Plattformbetreibern

Diese Rechtsprechung ist aus mehreren Gründen kritisiert worden. So hat der Bundesgerichtshof zum Beispiel nur sehr zurückhaltend ausgeführt, in welchem Umfang ein Plattformbetreiber in einem solchen Fall seine Plattform zu überwachen hat. Reicht es, einen simplen Textfilter zu integrieren, der die fremden Inhalte automatisch auf bestimmte Schlagworte (zum Beispiel “Rolex-Nachbau”) überprüft, sind ausgefeiltere Techniken einzusetzen, oder muss die Plattform sogar “von Hand” überprüft werden? Klargestellt hat der BGH zwar, dass keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen -

    Dabei ist zu beachten, dass den Beklagten auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden dürfen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden” -

was aber konkret von einem Plattformbetreiber verlangt werden kann, das ist nach wie vor unklar:

    (…) dass sich die Beklagten hierbei jedenfalls in gewissem Umfang einer Filtersoftware bedienen können, die durch Eingabe von entsprechenden Suchbegriffen Verdachtsfälle aufspürt, die dann gegebenenfalls manuell überprüft werden müssen. Die Grenze des Zumutbaren ist dabei jedenfalls dann erreicht, wenn keine Merkmale vorhanden sind, die sich zur Eingabe in ein Suchsystem eignen” (Rolex II).

Was zumutbar ist - und was nicht -, darüber lässt sich insbesondere in einem dynamischen Umfeld wie dem Internet trefflich streiten. Nicht zuletzt diese recht offenen Vorgaben dürften dazu geführt haben, dass beispielswiese das Landgericht Hamburg sehr - sagen wir - bemerkenswerte Urteile zur Haftung von Forenbetreibern gefällt hat.

Widerspruch zu europarechtlichen Vorgaben?

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aus mindestens noch einem weiteren Grund überaus diskussionswürdig - und das ist zugleich der Punkt, an dem der konzertierten Aktion von L’Oreal in gleich fünf europäischen Ländern nun eine überragende Bedeutung zukommen könnte.

Das deutsche Konzept der “Störerhaftung” ist eine “nationale” Lösung, die auch nicht durch den Gesetzgeber, sondern durch die Gerichte entwickelt worden ist (übrigens schon lange, bevor es das Internet gab). In der europäischen E-Commerce-Richtlinie - einem Regelwerk, das auch von Deutschland in nationales Recht umzusetzen war - heißt es in Artikel 15 Absatz 1 allerdings:

    Die Mitgliedstaaten erlegen Anbietern von Diensten im Sinne der Artikel 12, 13 und 14 keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen” (Quelle).

Diese Vorgabe ist in § 7 Absatz 2 Satz 1 des deutschen Telemediengesetzes wie folgt umgesetzt:

    Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen” (Quelle).

Auf den ersten Blick scheinen die erwähnten Urteile kaum in Einklang mit diesen Regelungen zu stehen: die Vorschriften regeln, ein Plattformbetreiber sei nicht zur (”proaktiven”) Überwachung seiner Plattform verpflichtet, nach der Rechtsprechung kann er dies - wie aufgezeigt - im Ergebnis dann doch sehr wohl sein.

Wie kommt es zu diesem scheinbaren Widerspruch? Nach Ansicht des BGH greift diese gesetzliche Regelung nicht bei so genannten “Unterlassungsansprüchen”, um die es auch hier geht (ein übrigens durchaus vertretbarer Standpunkt). Ergo: eine Überwachungspflicht von Plattformbetreibern ist in Deutschland trotz der Regelungen von E-Commerce-Richtlinie und Telemediengesetz durchaus möglich.

L’Oreal könnte Vereinheitlichung des europäischen Rechts beschleunigen

Ob diese Beurteilung interessengemäß ist, darüber lässt sich - erneut - trefflich streiten. Klar ist jedoch, dass in Deutschland damit ein strikterer Haftungsrahmen für Plattformbetreiber besteht als in vielen anderen Ländern. “Gnadenlose Richter gefährden Web 2.0 in Deutschlandtitelte deshalb bereits schon Spiegel Online.

Dem Gesetzgeber ist die Problematik durchaus bekannt. Aber als er im Frühjahr das Telemediengesetz in Kraft gesetzt hat, da hat er sich um eine Lösung des Problems gedrückt: man wolle erst einmal die weitere Entwicklung auf europäischer Ebene abwarten, bevor man seine eigenen Gesetze ändere. Eigentlich hatte der Gesetzgeber bei dieser Begründung im Sinn, dass die E-Commerce-Richtlinie momentan evaluiert wird. Das heißt, es findet in diesem Jahr eine Untersuchung statt, die das E-Commerce-Recht in den EU-Mitgliedsstaaten analysiert, vergleicht und versucht herauszufinden, ob es Bedarf an einer weiteren europaweiten Harmonisierung gibt.

Das Vorgehen von L’Oreal könnte nun dazu führen, dass in einer Vielzahl von Jurisdiktionen Urteile zu Sachverhalten ergehen, die im Kern absolut identisch sind. Nationale Unterschiede in den Haftungsregelungen würden in diesem Fall überaus plakativ herausgestellt. Vorausgesetzt, dass das deutsche Haftungsregime tatsächlich deutlich strenger ist als die Regimes der europäischen Nachbarn, würde dies wohl den Druck auf den deutschen Gesetzgeber erhöhen, hier Abhilfe zu schaffen.

Unklar scheint im Moment allerdings noch, ob L’Oreal tatsächlich Klagen gegen eBay erhoben oder lediglich Anzeigen gegen den Online-Auktionator erstattet hat: die Berichterstattung in der Presse ist mit Blick auf diesen Punkt noch widersprüchlich (bspw. bei Spiegel Online ist die Rede von “Klagen”, bspw. bei heise werden nur “Anzeigen” erwähnt).

Dabei dürfte es, wenn L’Oreal tatsächlich Klagen erhoben (und nicht nur Anzeige erstattet) haben sollte, und die Firmen sich zudem nicht doch noch einigen, einige Jahre dauern, bis die endgültigen Urteile vorliegen. Möglicherweise sind bis dahin bereits neue europäischen Vorgaben erarbeitet und das deutsche Recht entsprechend reformiert worden. Aber selbst in diesem Fall könnten schon die erstinstanzlichen Urteile in den L’Oreal-Fällen (die wohl in spätestens ein bis zwei Jahren zu erwarten sein dürften) wichtiges Material zur Orientierung geliefert haben.

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