Kann die Bundestagswahl 2009 wegen Fehlers des Bremer Landeswahlleiters angefochten werden?

Noch bevor die Wahllokale überhaupt geschlossen hatten stellte sich die Frage, ob die Bundestagswahl 2009 angefochten werden können wird. Was war passiert: Auf den Webseiten des Bremer Landeswahlleiters waren am Tag der Wahl noch vor 18.00 Uhr, dem Zeitpunkt der Schließung der Wahllokale, Zahlen zu Zwischenständen der Stimmenauszählung im Bundesland Bremen aufgetaucht.


Screenprint einer Seite des Bremer Landeswahlleiters vom 27.09.2009, 16.00 Uhr

Screenprint einer Seite des Bremer Landeswahlleiters vom 27.09.2009, 16.00 Uhr


Sollte es sich hier um “echte” Zwischenergebnisse gehandelt haben, dann wäre dies gleich ein doppelter schwerer Verstoß gegen die Wahlvorschriften gewesen. Denn mit der Auszählung der Stimmen darf erst nach Schließung der Wahllokale begonnen werden, “Zwischenauszählungen” sind nicht zulässig. Und da am Wahltag schon die Veröffentlichung so genannter Exit Polls - das sind die Ergebnisse von am Wahltag durchgeführten Wählerbefragungen - vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig ist (§ 32 Abs. 2 BWahlG), wäre erst recht die Veröffentlichung von unzulässigen Zwischenauszählungen ein weiterer eklatanter Verstoß gegen das Wahlrecht.

Die Nachricht von der Veröffentlichtung der Zahlen auf den Webseiten des Bremer Landeswahlleiters fand auf dem Micromessaging-Dienst Twitter rasant Verbreitung. Schnell griffen Medien wie beispielsweise Der Westen und die Berliner Morgenpost die Nachricht auf und begannen zu recherchieren. Auch ich versuchte, das Büro des Bremer Landeswahlleiters zu erreichen. In sehr kurzer Zeit - und hierfür muss man die Bremer ausdrücklich loben - erhielt ich einen Rückruf. Bei den veröffentlichten Zahlen handele es sich nicht um die Ergebnisse von Zwischenauszählungen. Solche Zwischenauszählungen würden nicht durchgeführt, sondern die Wahlurnen - wie vorgeschrieben - erst nach 18.00 Uhr geöffnet. Bei den Zahlen handele es sich nur um Testdaten, mit denen die Webseite des Landeswahlleiters offenbar in der Woche vor der Bundestagswahl getestet worden war. Nach dieser Rückmeldung wurden die falschen Zahlen von der Webseite entfernt.

Also Entwarnung? Zunächst nur auf den ersten Blick. Denn während es nach dieser Auskunft bei der Auszählung der Stimmen in Bremen offenbar nicht zu Fehlern gekommen war, stellt sich immer noch die Frage: Kann die Bundestagswahl 2009 wegen der Veröffentlichung dieser falschen Zahlen angefochten werden?


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Anfechtbarkeit nach § 49 Bundeswahlgesetz

Die Wahlanfechtung ist in § 49 Bundeswahlgesetz (BWahlG) geregelt. Dieser lautet: “Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.

§ 49 BWahlG verlangt zunächst, dass ein amtliches Wahlorgan gehandelt hat. Der Bremer Landeswahlleiter ist ein solches amtliches Wahlorgan - die erste Voraussetzung einer Anfechtbarkeit nach § 49 BWahlG wäre also erfüllt. Als nächstes verlangt die Vorschrift aber, dass das Wahlorgan eine Handlung vorgenommen hat, “die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren” bezieht (Hervorhebung hinzugefügt). Ein solcher Fall läge beispielsweise vor, wenn vergessen wurde, einen Kandidaten oder eine Partei auf den Wahlzetteln aufzuführen. Die irrtümliche Veröffentlichung der Testdaten auf der Webseite des Bremer Landeswahlleiters in einer Form, die den Irrtum auslösen konnte, dass es sich um die Ergebnisse “echter Zwischenauszählungen” handelte, dürfte aber nicht als eine solche sich unmittelbar auf die Wahl beziehende Handlung anzusehen sein. Dieser Vorgang dürfte vielmehr (nur) bei Gelegenheit der Wahl erfolgt sein. Womit der Lapsus der Bremer nicht dazu führen dürfte, dass die Bundestagswahl nach § 49 BWahlG anfechtbar ist.

Anfechtbarkeit nach Wahlprüfungsgesetz

Damit ist aber in Sachen Anfechtbarkeit noch nicht aller Tage Abend. Denkbar ist nämlich immer noch, dass die Veröffentlichung der Zahlen als Verletzung von Wahlrechtsgrundsätzen angesehen werden kann, wie beispielsweise des Grundsatzes der Freiheit der Wahl. In dem Fall käme eine Anfechtbarkeit im Wahlprüfungsverfahren nach dem Wahlprüfungsgesetz in Betracht.

Für eine solche Anfechtbarkeit nach dem Wahlprüfungsgesetz müsste das in Rede stehende Verhalten einen Einfluss auf die Sitzverteilung im Bundestag gehabt haben - und das nicht nur theoretisch, sondern konkret und im Rahmen des Vorstellbaren (sogenannte “Mandatsrelevanz”). Es müsste ein konkreter, über den reinen Normverstoß hinausgehender, tatsächlicher Einfluss auf das Wahlergebnis und damit letztlich auf die Zusammensetzung des Bundestags nachgewiesen werden können.

Dass ein solcher Einfluss auf das Wahlergebnis nachgewiesen werden kann, darf meiner Ansicht nach bezweifelt werden. Trotz der großen Wellen, die der Vorgang auf Twitter geschlagen hat, dürfte im Gesamtverhältnis nur eine überschaubare Anzahl von Wählern den Vorgang vor Abgabe ihrer Stimme mitbekommen haben. Hinzu kommt, dass recht bald nach der Verbreitung der Meldung auf Twitter bereits das Update verbreitet wurde, dass es sich nicht um die Ergebnisse “echter” Zwischenauszählungen, sondern nur um Testdaten gehandelt hatte. Auch die berichtenden Medien wie beispielsweise Der Westen und die Berliner Morgenpost meldeten dies unverzüglich.

Erneut ein “Proof of Concept” für Twitter

Entwarnung also in Sachen Bestandskraft der Bundestagswahl 2009. Was allerdings bleibt ist aus meiner Sicht die Erkenntnis, dass sich einmal mehr bewiesen hat, dass Twitter keine weitgehend sinnfreie Spielerei des Web 2.0 ist. Es ist mehr als fraglich, dass die Meldung über den Vorfall sich ohne Twitter so schnell verbreitet hätte. Es ist auch offen, ob die (etablierten) Medien so schnell und in dieser Breite auf den Vorfall aufmerksam geworden wären und über ihn berichtet hätten. Und schließlich kann es damit gut sein, dass nur diese über Twitter ausgelöste (Medien-)Aufmerksamkeit dafür gesorgt hat, dass man in Bremen so schnell reagiert, die Sache richtiggestellt und die falschen Zahlen von den Webseiten entfernt hat.

Hinweisen möchte ich an dieser Stelle dann schließlich ausdrücklich noch auf einen Beitrag meines Kollegen Dr. Jan Roggenkamp, in dem er zusammen mit Miriam Ballhausen untersucht hat, ob das Twittern der oben erwähnten “Exit Polls” die Wahl gefährden könnte. Dieser Artikel, der noch einmal detaillierter auf die Voraussetzungen für eine Wahlanfechtung eingeht, kann hier online gelesen werden.

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Leserkommentare zum Beitrag


  1. 1 NewsShit!

    Im Grunde müßte die Wahl schon angefochten werden, weil massenhaft Fotos im Netz kursieren, auf denen Leute ihre Briefwahl- oder normalen Stimmzettel mit dem Kreuz bei einer Partei zu sehen ist.

    Das verstößt gegen den Grundsatz der geheimen Wahl - diese Klopse zeigen’s Millionen weltweit, obwohl den ausgefüllten Stimmzettel nicht mal der Mensch sehen darf, der den Deckel über die Wahlurne hält.

  2. 2 Torsten

    Eine andere Frage: Auf Twitter und in Blogs haben viele Leute ja Bilder ihres Wahlzettels veröffentlicht - ist das rechtlich problematisch? Obwohl: Aus der Urne kann man die Wahlzettel ja nicht mehr fischen…

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  2. 2 Bundestagswahl 2009: Viele Spoiler, ein Plothole, aber kein Twist « TV… und so

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