Ist das Twittern im Gerichtssaal erlaubt?

In Deutschland ist es gesetzlich verboten1, in Gerichtsverhandlungen Ton- oder Filmaufnahmen anzufertigen, um sie live zu senden oder später zu veröffentlichen. Dies führt dazu, dass zum Leidwesen vieler Medien hierzulande ein “Verbot des Gerichtsfernsehens” gilt2 - und bisher praktisch keine Live-Berichterstattungen aus Gerichtsverhandlungen heraus stattfindet.

Wie so vieles anderes könnte Twitter - ja, genau, dieser kleine Microbloggingdienst - dies ändern. Das Gesetz verbietet dem Wortlaut nach nur Ton- und Filmaufnahmen während einer Gerichtsverhandlungen. Eine Live-Berichterstattung in “Textform” hingegen ist nicht ausdrücklich untersagt. Und da Twitter bei vielen Medien zum liebsten Kind im Netz geworden ist, liegt es gar nicht mal so fern, dass die Live-Gerichtsberichterstattung per Twitter vor den Toren steht.


twittern_im_gerichtssaal

Tatsächlich hat es so etwas auch schon gegeben - in einem Strafverfahren vor dem Landgericht Rostock twitterten die Twitterati “sebaso”, “mspro” und “343max” live aus der Verhandlung. Aber ist das denn erlaubt? Oder gilt das Verbot von Ton- und Filmaufnahmen analog auch für die Berichterstattung per Tweets über Twitter? In den USA beispielsweise hat jüngst ein Richter das Live-Twittern ausdrücklich untersagt.

Auch unter anderen Gesichtspunkten ist das Thema von nicht zu unterschätzender Relevanz: Wenn Radio- und Fernsehjournalisten bislang nicht live aus Gerichtsverfahren berichten dürfen, ihren Print- (besser: Text-) Kollegen diese Möglichkeit nun aber offensteht - könnte das dazu führen, dass das Verbot von Ton- und Filmaufnahmen gekippt werden muss, vielleicht sogar schon unwirksam ist?

Genau diesen Fragen bin ich in einem in der aktuellen “Kommunikation & Recht” veröffentlichten Beitrag nachgegangen. Die Redaktion der K&R hat sich erfreulicherweise entschieden, diesen Beitrag ausnahmsweise im Volltext kostenlos zur Verfügung zu stellen - er kann hier abgerufen werden.

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  1. Die entsprechende Regelung findet sich in § 169 S. 2 GVG; § 17a BVerfGG lässt Ausnahmen bei Verhandlungen des Bundesverfassungsgerichts insoweit zu, als dass es um Aufnahmen bis zur Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten oder um Aufnahmen der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen handelt. []
  2. Das “echte” Gerichtsfernsehen ist nicht zu verwechseln mit den Gerichtsshows à la Salesch, Hold & Co. []

Leserkommentare zum Beitrag


  1. Bislang keine Kommentare
  1. 1 antischokke » Twittern im Gerichtssaal – The revolution will not be televised
  2. 2 antischokke » #Urteilsverkündung: “journalist” über das Twittern aus dem Gerichtssaal

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