Fehlende Geschäftsangaben in Emails nicht zwingend abmahnfähig

Für einige Unruhe hatten in der ersten Jahreshälfte mehrere Gesetzesänderungen gesorgt, aufgrund derer so manch einer eine neue Abmahnungswelle befürchtete. Zum ersten Januar hatte der Gesetzgeber zunächst klargestellt, dass die Unternehmen, für die das Handelsgesetzbuch, das GmbH-Gesetz oder das Aktiengesetz gilt, so genannte “Pflichtangaben” zu ihren Unternehmen nicht nur auf ihren “papiernernen” Geschäftsbriefen, sondern auch in ihren Emails machen müssen. Im Mai war dann eine Reform der Gewerbeordnung in Kraft getreten, aus der sich ähnliche Pflichten auch für die Gewerbetreibenden ergaben, die von den genannten Gesetzesänderungen noch nicht betroffen gewesen waren (für weitere Hintergrundinformationen siehe hier).

Darauf, dass ein Verstoß gegen diese Vorschriften Wettbewerber nicht unbedingt zur Abmahnung berechtigen dürfte, hatte ich bereits früher hingeweisen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat nun in einem konkreten Fall ein entsprechendes Urteil gefällt. Ein in der Baubranche tätiger Kaufmann hatte auf seinen Geschäftsbriefen zwar seine Firma, seine Adresse und seine Telefonnummer angegeben, nicht jedoch - wie vorgeschrieben - auch seinen eigenen Vor- und Zunamen. Das Oberlandesgericht sah hierin - aus mehreren Gründen - keinen Verstoss, der geeignet gewesen wäre, den Wettbewerb zu beeinflussen und deshalb hätte abgemahnt werden können (die Entscheidung kann hier als PDF abgerufen werden).

Die in der ersten Jahreshälfte eingeführten neuen Vorschriften zu Pflichtangaben in Emails sind also - tatsächlich - nicht unbedingt ein Einfallstor für Abmahnungen. Allerdings kann aus der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nicht, wie es vereinzelt geschieht, gefolgert werden, dass ein Verstoss gegen die Verpflichtung zur Angabe der Pflichtangaben in keinem Fall zur Abmahnung berechtigt. Dafür war der vom Brandenburgischen Oberlandesgericht zu beurteilende Fall zu speziell gelagert. Weiterhin gilt also: möglichst sorgfältig auf eine korrekte Email-Signatur achten. Denn ohnehin könnte, auch ohne Abmahnung durch einen Mitbewerber, immer noch ein Bußgeld durch die Aufsichtsbehörde verhängt werden.

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