Der Sonderweg des Landgerichts Hamburg

Das Landgericht Hamburg hat es in Online-Kreisen aufgrund seiner strengen Haltung zur so genannten (möglichen) Störerhaftung von Forums- und Blogbeitreibern für fremde Beiträge zu einiger “Berühmtheit” gebracht - und eigentlich nicht nur dort: “Gnadenlose Richter gefährden Web 2.0 in Deutschland titelte beispielsweise auch der Spiegel mit Blick auf die Hamburger Rechtsprechung.

Dass das Landgericht Hamburg bei seiner “das Web 2.0 gefährdenden” Haltung dabei einen Sonderweg beschreitet, der nicht unbedingt (anders gesagt: nicht wirklich) in Einklang mit der Rechtsprechung anderer Gerichte steht, hat der Berufskollege Sascha Kremer einmal vorzüglich herausgearbeitet - ein Beitrag zur Diskussion um das Recht und die Rechtskultur im Netz, den ich empfehlen kann und zur Lektüre empfehlen möchte. Der Beitrag illustriert dabei zugleich, dass “das Ende des Web 2.0″ aufgrund der Hamburger Rechtsprechung NICHT unbedingt nahe ist - denn dem scheint die Rechtsprechung anderer Gerichte noch vor (allerdings mag dies für die einzelnen, von der Hamburger Rechtsprechung Betroffenen kein Trost sein).

Was allerdings durchaus ein Problem in diesem Zusammenhang darstellen kann ist der “Gerichtstourismus”: aufgrund des praktisch “fliegenden Gerichtsstandes” von entsprechend gelagerten Internet-Streitfällen erfreut sich das Hamburger Landgericht einer gewissen Beliebtheit bei Rechteinhabern. Was, wie Sascha Kremer ebenfalls zu berichten weiß, bereits zu einigen bemerkenswerten Entwicklungen führt.

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