Archive for the ‘Urheberrecht’ category

Wem gehört eigentlich Twitter?

Auf SPIEGEL Online gibt es seit letztem November die Serie “Jura kurios“. Jede Woche geht der SPIEGEL der zunächst immer gleichen Ausgangsfrage nach – “Wem gehört eigentlich…?”. Beleuchtet wurde bisher zum Beispiel, wem das Grundwasser, der Kölner Dom, Hitler oder das Internet “gehört”. Interessante Fragen, die unterhaltsam aufbereitet werden. Allgemein scheint es durchaus ein großes Interesse an juristischer Trivia zu geben, das mit dieser Serie ähnlich wie beispielsweise mit Ralf Höckers populärem “großen Buch der Rechtsirrtümer” bedient wird.

Vor kurzem frug der SPIEGEL nun “Wem gehört eigentlich Twitter?“. Die Frage ist durchaus interessant. Im Dezember wurde Twitters Unternehmenswert mit 3,7 Milliarden US-Dollar bewertet, angeblich sind Facebook und Google an einer Übernahme interessiert. Und welche Antwort präsentiert der SPIEGEL: Twitter gehört Twitter Inc. – der Betreiberfirma. Welch eine überraschende Antwort.

Twitter lebt – wie jeder “Mitmachdienst” – von der Aktivität seiner Nutzer, also von dem, was die Nutzer auf und mit dem Dienst erschaffen. Neben dem unter den Nutzern durch persönliche Verbindungen gespannten Netzwerk sind das bei Twitter im Wesentlichen die Tweets, also die dort veröffentlichten Kurznachrichten. Die eigentlich spannende Frage wäre daher “Wem gehört eigentlich ein Tweet?” gewesen. Und irgendwie schlawinert sich der SPIEGEL dann am Ende seiner Klickstrecke auch zu diesem Aspekt:

      “Ob ein einzelner Tweet urheberrechtlich geschützt ist und damit dem Sendenden gehört, ist in der Juristerei umstritten. In der Regel wird die Nachricht nicht die erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen. Daher kann man Tweets unbesorgt weitersenden (“ReTweet”), ein Tweet gehört niemandem.”

Bestenfalls könnte man diese Ausführungen noch als unpräzise bezeichnen, genauer genommen sind sie schlicht falsch. “Ob ein einzelner Tweet urheberrechtlich geschützt ist“, ist mitnichten “in der Juristerei umstritten“. Es ist längst geklärt, dass auch sehr kurze Texte – kürzer noch als die bei Twitter maximal zulässigen 140 Zeichen – urheberrechtlich geschützt sein können. Das Oberlandesgericht Köln hat beispielsweise einmal einen urheberrechtlichen Schutz eines Ausspruchs von Klaus Kinski bejaht, der gerade einmal rund 80 Zeichen lang ist. Der Europäische Gerichtshof sieht urheberrechtlichen Schutz auch für ein aus gerade einmal elf Worten bestehendes Textfragment als möglich an.

Es ist unter Juristen nicht umstritten, dass die bei einem Tweet zur Verfügung stehenden 140 Zeichen theoretisch ausreichen, um einen urheberrechtlich geschützten Text zu twittern. Man muss sich halt nur den einzelnen Tweet genau ansehen und dann – im konkreten Einzelfall, wie wir Juristen so gerne sagen – sagen, wie es denn nun aussieht. Auch wenn “Jura kurios” juristische Trivia aufbereitet – etwas mehr Genauigkeit hätte hier zu einer besseren Darstellung geführt.

Enquete-Kommission Internet: Fast alle persönlichen Webseiten der Kommissionsmitglieder sind rechtlich mangelhaft

Das IT- und das Internetrecht in Deutschland müssen dringend verbessert und „up to date“ gebracht werden. Während die hiesigen Gesetze um die Jahrtausendwende im europäischen Vergleich qualitativ noch ganz vorne lagen und in Teilen sogar als Blaupause für die Harmonisierung auf EU-Ebene dienten, treten inzwischen immer mehr Mängel zu Tage und tun sich immer neue Lücken auf. Unklare Haftungsregeln, ein für Nichtjuristen praktisch nicht mehr überschaubares E-Commerce-Recht, der fliegende Gerichtsstand, eine gefühlt allgegenwärtige Abmahngefahr und ein Datenschutzrecht, das für die digitale Welt kaum noch praktikablen Lösungen bereit hält – der Reformbedarf ist riesig. Werden diese Reformen nicht zügig angegangen, dann schadet das allen. Den Bürgern und Verbrauchern ebenso wie den Unternehmen und dem Staat.

In Berlin hat man diese Situation – zum Glück – erkannt. Um die notwendigen Reformarbeiten voranzutreiben hat der Bundestag dieses Jahr die „Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft“ eingesetzt. Sie besteht aus 17 Bundestagsabgeordneten und 17 Sachverständigen, und sie soll “für den Bundestag Informationen über die Auswirkung von technischen, ökonomischen, ökologischen oder gesellschaftlichen Entwicklungen sammeln und auswerten, um dem Parlament künftige Regelungs- und Entwicklungsmöglichkeiten aufzuzeigen und Empfehlungen für politische Entscheidungen zu geben” (Quelle). Die Enquete-Kommission könnte man damit auch als Deutschlands Think Tank bezeichnen, der das Land internetrechtlich wieder in die Spur bringen soll. Entsprechend hohe Erwartungen werden mit Blick auf die Arbeitsergebnisse der Kommission gehegt – und entsprechend hohe Ansprüche an die Fachkompetenz der Kommissionsmitglieder gestellt.

Aber wie steht es um die internetrechtliche Fachkompetenz der Kommissionsmitglieder? Vereinzelt wurde diese jüngst in Zweifel gezogen.

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Und täglich grüßt das Urheberrecht

So eindeutig die Rechtslage in dieser Hinsicht auch ist – noch immer ist (bei weitem) nicht allen Bloggern und Webseiten-Betreibern klar, dass sie fremde Fotografien nicht einfach auf ihre Seiten kopieren dürfen. Wenn sie dies tun wollen, dann müssen sie vorher beim Rechteinhaber eine Erlaubnis hierfür einholen. “Copy and Paste” ohne Erlaubnis ist bei Fotografien die beste (unfreiwillige) Einladung zur Abmahnung, weil das deutsche Urheberrecht selbst jeden simplen Schnappschuss schützt. Und das auch dann, wenn das kopierte Foto sehr klein ist: Selbst so genannte Thumbnails, also miniaturisierte Bilder, geniessen urheberrechtlichen Schutz.

Leider mehr als nur etwas unglücklich ist war daher eine Softwareempfehlung, die der Stern nun veröffentlicht hat hatte. Unter dem Titel “Pixel-Spielzeuge für mehr Fotospaß” empfiehlt der Stern das Freeware-Tool “SmillaEnlarger”, mit dem Minibilder um bis zu 3.000 Prozent vergrößert werden können sollen, ohne dass das Ergebnis nur noch aus Pixelblöcken besteht. An sich noch keine problematische Sache – nur lädt lud der Stern quasi zur Urheberrechtsverletzung ein, wenn als es in der Einleitung zur Empfehlung heisst hieß

    Manche Handy-Bilder oder Grafiken aus dem Internet sind so klein, dass sie sich für die eigenen Projekte nicht verwenden lassen” (Quelle),

und anschließend kurz die Funktionsweise von SmillaEnlarger erklärt wird wurde ohne jedoch klarzustellen, dass das ungefragte Verwenden fremder Fotos aus dem Internet nicht erlaubt ist.1 Im Fall der Fälle kann man sehr schnell den Spaß am “Pixel-Spielzeug für mehr Fotospaß” verlieren.

Update: Beim Stern hat man inzwischen reagiert – und die oben zitierte Formulierung geändert. Jetzt heißt es dort:

    Manche Handy-Bilder oder Grafiken sind so klein, dass mit ihnen nicht viel anfangen kann.

Chapeau, liebe Stern-Redaktion! Klasse (und schnell) reagiert!

Wer noch etwas mehr zum Fotorecht lesen möchte, dem empfehle ich die kurze Artikelserie von Arne Trautmann zum Thema. Schon vor einigen Jahren geschrieben, aber immer noch aktuell, und wunderbar auch für Nichtjuristen verständlich.

Und in diesem Zusammenhang vielleicht auch von Interesse: “Von der Bedeutung intelligenter Plattformgestaltung: TwitPic – Einladung zur Abmahnung?” und “Mosaic Maker Stöckchen: Einladung zur Abmahnung

  1. Anders ist es nur, wenn der Rechteinhaber seine Fotos von vornherein “frei” zur Verfügung gestellt hat, bspw. indem er sie unter einer Creative Commons Lizenz veröffentlicht hat. []

Folien zum Workshop „Urheberrecht und Web 2.0“ auf der stART 09

Am 24. und 25. September fand mit der „stART09“ in Duisburg eine überaus bemerkenswerte Konferenz statt. Die Organisatoren um Karin Janner und Frank Tentler haben mit der stART 09 nicht nur versucht, Künstler und Kulturschaffende mit Experten aus dem Social Media Bereich zusammen zu bringen – es ist ihnen, dem Feedback der Teilnehmer nach (siehe beispielsweise hier und hier), auch vorzüglich gelungen. Die Fortsetzung durch die stART10 im kommenden Jahr ist bereits angekündigt.

Ich selbst habe auf der stART09 versucht, in knapp eineinhalb Stunden einen Überblick über das Thema „Urheberrecht im Web 2.0“ zu vermitteln und vor allem praktische Ratschläge in diesem Kontext an die Hand zu geben. Auf Wunsch der Teilnehmerinnen und Teilnehmer meines Workshops veröffentliche ich hier im Blog gerne die Folien zur Veranstaltung.

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Wie immer bieten die Vortragsfolien allein sicherlich nicht so viel Aufschluss, wie wie es im Zusammenhang mit dem eigentlichen Vortrag tun – eine zumindest erste Orientierung sollte allerdings auch allein anhand der Folien möglich sein.

An dieser Stelle möchte ich mich auch noch einmal ausdrücklich bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern meines Workshops bedanken – es war eine Freude, nicht „von der Kanzel herab“ zu referieren, sondern in weiten Teilen einen Dialog zu führen.

Von der Bedeutung intelligenter Plattformgestaltung: TwitPic – Einladung zur Abmahnung?

Bei der Gestaltung von Internetdiensten sollten deren Macher regelmäßig auch ein Auge darauf haben, das Risiko von Rechtsverletzungen durch ihre Nutzer möglichst klein zu halten1 – und das nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch und gerade im Interesse der Nutzer: Es geht darum, die rechtlichen Risiken für Nutzer zu minimieren.2 Unangenehme Erfahrungen hat beispielsweise Mario Thiema mit der “Blog This” Funktion von Flickr gemacht. Mit “Blog This” ließen sich Bilder von Flickr quasi auf Knopfdruck im eigenen Blog einbinden. Das Problem daran: Flickr stellte die Funktion regelmäßig bei allen auf Flickr eingestellten Bildern zur Verfügung – unabhängig davon, von wem die Bilder jeweils stammten, und unabhängig auch davon, ob die Inhaber der Rechte an den Bildern einer Verwendung durch andere überhaupt zugestimmt hatten.3 Konsequenz im Fall Thiema: Eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen und Kosten im vierstelligen Bereich.

Flickr hat die Situation inzwischen bereinigt und die Gestaltung der Plattform verbessert. Ähnliche Stolperfallen lauern allerdings immer noch auf vielen anderen Plattformen – und so zum Beispiel auch auf TwitPic. TwitPic ist eine Bilderplattform speziell für Twitter-User, sie ermöglicht insbesondere das unkomplizierte Hochladen von Bildern über “mobile Endgeräte” (aka Handys) und das anschließende “Posten” der entsprechenden Links über Twitter. Ein Nutzeraccount auf TwitPic sieht beispielsweise so aus:

twitpic_gross

Das Problem hier: im Zusammenhang mit jedem hochgeladenen Foto blendet TwitPic automatisch einen Link mit dem Text “Put this photo on your website” ein. Klickt man auf den Link, dann wird ein HTML-Code angezeigt, mit dem sich das jeweilige Bild auf der eigenen Webseite einbinden lässt:

twitpic_abmahnung

Ganz klar: auch hier besteht also die Gefahr, dass jemand gutgläubig ein auf der Plattform hochgeladenes Bild auf seiner eigenen Webseite verwendet, der Inhaber der Rechte an dem Bild damit dann aber gar nicht glücklich ist. TwitPic sieht in den AGB auch nicht vor, dass die (Bilder hochladenden) Nutzer der Plattform eine Verwendung durch beliebige Dritte hinnehmen müssten. Im entsprechenden Abschnitt heißt es kurz: “By uploading your photos to Twitpic you give Twitpic permission to use or distribute your photos on Twitpic.com or affiliated sites.” Zwar weist TwitPic in den eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch darauf hin, dass die Rechte an den Bildern grundsätzlich nicht bei TwitPic liegen (“All images uploaded are copyright © their respective owners“). Aber wohl nur in den wenigsten Fällen wird jemand zusätzlich noch die AGB lesen, wenn er denkt, dass die Bildverwendung wegen der Aufforderung “Put this photo on your website” erlaubt ist.

Dabei ließe sich die Situation relativ leicht bereinigen – es stehen gleich mehrere Lösungen zur Verfügung:

  • Die Funktionalität entfernen: Verhindert die beschriebenen Probleme sicher – zugegeben aber eine “Brachiallösung”.
    Aber es geht auch besser:
  • Einblenden der Funktionalität nur für den Accountinhaber: Die Aufforderung zum Einbinden und der HTML-Text werden nicht jedem Betrachter des Bildes angezeigt, sondern nur dem (eingeloggten) Account-Inhaber, der das Foto auch hochgeladen hat. So ist gesichert, dass zumindest er das Bild leicht und unkompliziert auf seiner Seite einbinden kann.
    Aber es geht auch noch besser:
  • Einblenden der Funktionalität zusammen mit Erklärungstext: Viele TwitPic-Nutzer werden vermutlich sogar nichts dagegen haben, wenn ihre Bilder auf anderen Seiten eingebunden werden, so lange beispielsweise ihr Name genannt und/oder auf ihr Profil bei TwitPic verlinkt wird. TwitPic könnte also beispielsweise darauf hinweisen, dass man sich (über Twitter) an den jeweiligen Nutzer wenden soll, wenn man ein Bild verwenden möchte, und um Erlaubnis bitten muss. User Education at its best.
    Aber es geht auch noch besser:
  • Koppelung der Funktionalität mit Creative Commons Settings: Mit Creative Commons lassen sich Rechte beispielsweise an Bildern sehr leicht und dabei sehr genau geregelt für die Allgemeinheit freigeben. TwitPic könnte bei der Anmeldung von Nutzern danach fragen, ob diese ihre Bilder unter einer Creative Commons Lizenz veröffentlichen möchten.4 Wenn dies bejaht wird (und nur dann) könnte der Hinweis “Put this photo on your website” samt HTML-Code im Zusammenhang mit den entsprechenden Bildern eingeblendet werden – und jeder wäre glücklich.

Für die meisten Plattformen ist eine intelligente Gestaltung entscheidend für den Erfolg. Plattformanbieter sollten sich bewußt sein, dass eine intelligente Gestaltung dabei nicht nur ein gelungenes User Interface und Plattformdesign erfordert, sondern auch ausreichende Maßnahmen, um Usern eine rechtssichere Nutzung der Plattform zu sichern.

Ebenfalls von Interesse: Mosaic-Maker – Einladung zur Abmahnung

  1. Lässt man einmal außer acht, dass bestimmte Dienste bewußt in einer rechtlichen Grauzone angesiedelt sind. []
  2. Letztlich wird ein Dienst regelmäßig auch nur dann erfolgreich sein, wenn er sich “sicher” nutzen lässt – und spätestens hier wird dann das Interesse der Nutzer an einer rechtssicheren Nutzung auch zu einem eigenen Interesse der Diensteanbieter. []
  3. Dies geht beispielsweise, indem man seine Bilder unter eine Creative Commons Lizenz stellt, siehe bspw. http://de.creativecommons.org []
  4. Ebenso ist natürlich eine spätere entsprechende Einstellung in den Account-Einstellungen möglich []

Das Aus für “Three Strikes and out” in Deutschland?

Rechteinhaber wie beispielsweise die Musikindustrie fordern bereits seit längerem, dass Zugangsprovider ihren Kunden bei zum Beispiel durch Filesharing begangenen Urheberrechtsverletzungen Verwarnungen schicken und notfalls die Internetzugänge sperren (“Three Strikes and out”). Ende 2007 hatte Frankreich in dieser Hinsicht mit dem so genannten “Olivennes Agreement” vorgelegt, andere Länder wie Großbritannien, Japan und Australien zogen im vergangenen Jahr nach.

Wie das Handelsblatt berichtet, hat Bundesjustizminsterin Brigitte Zypries nun einer gesetzlichen Verpflichtung von Zugangsprovidern zum Sperren eine Absage erteilt – sie setze auf freiwillige Lösungen. Die Provider, so das Handelsblatt, zeigen sich erleichtert, für die Rechteinhaber sei das Ganze aber noch nicht vom Tisch.

Und tatsächlich scheint es möglich, dass die Sache nach dem 27. September wieder auf den Tisch kommt. Dann nämlich ist Bundestagswahl, und ob Brigitte Zypris (SPD) danach noch Bundesjustizministerin bleibt, erscheint zumindest fraglich. Hans-Joachim Otto zum Beispiel, Vorsitzender des Bundestags-Ausschusses für Kultur und Medien und FDP-Parlamentarier, hat das Olivennes-Modell ausdrücklich begrüsst.