Archive for the ‘Urheberrecht’ category

“Contentmafia lässt europäische Bürger nach US-Gesetzen in Neuseeland verhaften”

Die “Contentmafia lässt europäische Bürger nach US-Gesetzen in Neuseeland verhaften“, titelt die Piratenpartei in einer Pressemeldung zur Festnahme der angeblichen Betreiber von MegaUpload – einem Onlinedienst, über den Dateien ausgetauscht werden konnten und der laut Vorwürfen amerikanischer Strafverfolgungsbehörden zur Urheberrechtsverletzung im großen Stil gedient haben soll.

So wünschenswert es ist, dass gerade die Piratenpartei sich vor dem Hintergrund dieser Aktion erneut zu urheberrechtlichen Fragen positioniert, so sehr enttäuschen doch die leider undifferenzierten Äußerungen von Andreas Popp, Urheberrechtsexperte der Piratenpartei, in der Pressemeldung:

Rechtlich gesehen bieten Filehoster etwa die gleiche Dienstleistung wie ein Lagerhallenbetreiber an – es wäre absurd, diesen für das Verhalten seiner Kundschaft verantwortlich zu machen“, so Popp. Der Dienst habe sich nach eigenen Angaben strikt an die Regelungen des einschlägigen Digital Millenium Copyright Acts gehalten. “Dass sie mit einer ähnlichen Dienstleistung Geld verdienen wollen”, so Popp weiter, “und sich dabei an die Gesetze halten, kann man ihnen wohl kaum zum Vorwurf machen.

Finde die Fehler.

  • Schon praktisch gesehen kann man wohl kaum einen Vergleich zwischen einem Lagerhallenbetreiber und einen Fileserveranbieter wie MegaUpload anstellen. Der eine stellt Lagerraum für die Aufbewahrung zur Verfügung, der andere optimiert und vermarktet seine Dienste gezielt auch für den Austausch (und nicht nur das Abspeichern) von Dateien.
  • Und obwohl auch ich ein großer Anhänger von Analogien bin, um rechtliche Zusammenhänge zu erschließen und zu erklären, halte ich den Vergleich zwischen Lagerhallenanbieter und Fileserveranbieter auch rechtlich etwas (sehr) kurz gegriffen – schon allein wegen unterschiedlicher Kontrollmöglichkeiten.
  • Der Dienst, so heißt es in der Pressemitteilung der Piratenpartei weiter, habe sich nach eigenen Angaben an die gesetzlichen Regelungen gehalten. Und dass die Betreiber sich “an die Gesetze halten, kann man ihnen wohl kaum zum Vorwurf machen“. Nein, das sicher nicht. Aber dieser Vorwurf wird auch nicht erhoben – sondern der, dass die Betreiber sich gerade nicht an die Gesetze gehalten haben. Und das werden die Betreiber selbst wohl kaum zugeben. Vertraut man seinen eigenen Angaben, dann hat ja auch Karl Theodor zu Guttenberg mit seiner Dissertation nicht getäuscht.

Zudem überrascht eine Parallele, die Popp in der Pressemitteilung zieht: “Wir erleben hier eine Wiederholung der Pirate-Bay-Razzia von 2006, die einst zur Gründung der Piratenparteien führte. Damals wurden auf Betreiben der USA Server in Schweden beschlagnahmt, weil The Pirate Bay US-Gesetze verletzt haben soll. Im aktuellen Fall hat man auch noch ausländische Staatsbürger – drei Deutsche und einen Niederländer – einkassiert.

Sicher bestehen zwischen beiden Fällen insofern Parallelen, als dass es in beiden um Filesharing, Urheberrecht und eine internationale Rechtsverfolgung geht. Aufgrund dieser Parallelen beide Fälle in einem Atemzug, und das auch noch unter ausdrücklichem Verweis auf die Gründungsgeschichte der Piraten zu nennen, dürfte allerdings so einigen Piraten vor dem Hintergrund und Umfeld von MegaUpload sauer aufstoßen.

Zur Vermeidung von Missverständnissen: Mir geht es hier nicht “Piratenbashing”. Ich halte die Piratenpartei – bei aller kritischen Distanz zu ihr – für eines der spannendsten politischen Projekte in Deutschland seit langem. Allein ihre Existenz und ihr Anklang in der Öffentlichkeit, spätestens ihr Einzug in das Berliner Senat Abgeordnetenhaus dürften auch die letzten Politiker überzeugt haben, dass “diese Sache mit dem Internet nicht mehr weggeht” und Untätigkeit in drängenden online- und datenschutzrechtlichen Fragestellungen keine Option mehr ist. Es gibt wichtige und gute Beiträge der Piraten. Gerade bei Stellungnahmen zu ihrem zumindest “historischen” Kernthema Urheberrecht erhoffe, nein erwarte ich jedoch mehr als in Beiträgen wie dieser Pressemitteilung.

Fun fact: Andreas Popp und ich haben 2010 sogar einmal bei einer Podiumsdiskussion nebeneinander auf der Bühne gesessen – und wir sind, wie man sehen kann, dort durchaus gesittet miteinander umgegangen.

Storify, paper.li und das Urheberrecht

Bernd Oswald, früher unter anderem Ressortleiter Nachrichten/Aktuelles bei der Süddeutschen Zeitung, heute Berater für crossmediale Medienprojekte und Dozent für Online-Journalismus, sieht für den Onlinejournalismus eine Zukunft in so genannten “Kuratierungs-Tools” wie beispielsweise Storify oder paper.li. Oswald ist so begeistert von diesen Tools, dass er unter der Überschrift “Linklisten waren gestern, kuratieren ist die Zukunft” die Vorteile einer neuen Form des Storytellings anpries.

Im Kern geht es bei Diensten wie Storify und paper.li darum, Inhalte aus fremden Quellen zu aggregieren – mehr oder minder durch eigene Inhalte ergänzt. Da drängt sich einem natürlich die Frage nach dem Urheberrecht auf: Darf man das überhaupt? Auf Einladung von Bernd Oswald habe ich auf onlinejournalismus.de eine kurze Erklärung hierzu geschrieben; wen das Thema interessiert: hier entlang bitte.

Strafanzeige gegen Siegfried Kauder wegen Urheberrechtsverletzungen

Siegfried Kauder ist Rechtsanwalt, Vorsitzender des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, gilt einigen in Sachen Urheberrecht als Hardliner, weil er das Two-Strikes-Verfahren fordert – und ist in den vergangenen Tagen in die Schlagzeilen geraten, weil er auf seiner persönlichen Webseite Bilder eines fremden Fotografen verwendet hat, ohne die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte besessen zu haben.

Kein Wunder, dass sich bei Bekanntwerden dieser Urheberrechtsverletzungen Kauders Spott und Häme aus der Blogosphäre über ihn ergossen – zumal seine anschließende Krisenkommunikation, sagen wir, doch etwas ungeschickt wirkte. Bei Spott und Häme ist es jedoch nicht geblieben: Der Rottweiler1 Blogger Tobias Raff hat nun Strafanzeige gegen Kauder wegen Urheberrechtsverletzung gestellt.

Was ist dran an dieser Strafanzeige – drohen Kauder nun Ermittlungen oder sogar ein Strafverfahren?

Grundsätzlich gilt: Urheberrechtsverletzungen sind durchaus strafrechtlich relevant. Mit den Paragrafen 108 ff. enthält das Urheberrechtsgesetz (kurz “UrhG”) gleich einen ganzen (Unter-)Abschnitt mit Strafvorschriften. Raff stützt seine Strafanzeige gegen Kauder auf § 108 Absatz 3 UrhG. Den gibt es jedoch gar nicht – Raff meint offenbar § 108 Absatz 1 Nr. 3 des Urheberrechtsgesetzes. Nach dem kann derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, der ein Lichtbild (sprich: eine Fotografie) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes ohne gesetzliche Erlaubnis oder Einwilligung des Berechtigten vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt.

Falsche Strafnorm

Schon hier könnte man jetzt ein bißchen an Raffs Anzeige herumkritteln: Nicht nur führt er in seiner Anzeige eine offensichtlich falsche Norm an (§ 108 Abs. 3 anstelle § 108 Abs. 1 Nr. 3 UrhG), auch stellt sich die Frage, ob die von Kauder unrechtmäßig verwendeten Bilder nicht in Wirklichkeit Lichtbildwerke und nicht bloße Lichtbilder sind. Kurz zur Unterscheidung: Vereinfacht gesprochen kann man Lichtbilder als “simple” Fotografien beschreiben (was auch jeden Schnappschuss umfasst), bei Lichtbildwerken handelt es sich um Fotografien, die sogar eine geistige Schöpfung nach § 2 UrhG darstellen. In letzterem Fall wäre § 106 Absatz 1 UrhG die richtige Strafvorschrift. Das angedrohte Strafmaß ist jedoch das gleiche wie in § 108 UrhG, bis zu drei Jahre Haft oder Geldstrafe.

Legalitätsprinzip vs. Antragserfordernis

Immerhin, “so ungefähr” zumindest gibt Raff ja die richtige Norm an. Und grundsätzlich sind Polizei und Staatsanwaltschaft aufgrund des so genannten Legalitätsprinzips verpflichtet Ermittlungen einzuleiten, wenn sie Kenntnis von einer möglichen Straftat erhalten. Dass ein Anzeigender bei seiner Anzeige die falsche Strafvorschrift nennt, ändert daran nichts – ohnehin muss man bei einer Strafanzeige zwar den Vorwurf konkretisieren, aber nicht die anwendbare Strafnorm nennen.

Allerdings werden bestimmte Straftaten nicht auf eine bloße Anzeige, sondern nur auf einen Strafantrag hin verfolgt. Was sprachlich gar nicht einmal sonderlich unterschiedlich klingt, ist in Wirklichkeit doch sehr unterschiedlich: Eine Strafanzeige kann von jedermann gestellt werden, ein Strafantrag jedoch nur durch denjenigen, der durch die Tat verletzt worden ist.

Bei den Paragrafen 106 und 108 UrhG handelt es sich grundsätzlich um so genannte Antragsdelikte. Nur wenn die Strafverfolgungsbehörden wegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten halten, ermitteln sie hier auch ohne Antrag – das ist so in § 109 UrhG geregelt. Tobias Raff ist nicht der Fotograf, der die von Siegried Kauder verwendeten Bilder gefertigt hat, antragsberechtigt ist er also nicht. Und dass die Staatsanwaltschaft hier ein besonderes (!) öffentliches Interesse an der Strafverfolgung sieht, ist eher nicht anzunehmen. Offen ist, ob der Fotograf der von Kauder genutzten Bilder eventuell Strafantrag stellen wird (was ich persönlich, ohne den Fotografen zu kennen, für unwahrscheinlich halte).

Schutz durch Immunität

Als Abgeordneter des Deutschen Bundestags ist Siegfried Kauder zudem durch seine parlamentarische Immunität vor Ermittlungsverfahren zunächst geschützt. Regelmäßig wird diese durch den Bundestag jedoch aufgehoben, wenn Ermittlungsverfahren (die nicht politischer Natur sind) gegen Bundestagsabgeordnete geführt werden sollen. Dass es hier so weit kommt, ist aber – wie oben aufgezeigt – mehr als unwahrscheinlich.

Strafanzeige – cui bono?

Dass jemand Anzeige gegen Kauder erstattet hat, hat mich persönlich – trotz der geringen Erfolgsaussichten – nicht sonderlich überrascht, ganz im Gegenteil war das eigentlich fast vorhersehbar. In den Kommentaren zum Blogartikel, mit dem Raff seine Anzeige publik gemacht hat, gibt es bereits die ersten kritischen Stimmen, die das Ganze beispielsweise als “sinnentleerte Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für die Justiz” bezeichnen. Sicherlich ein diskutabler Punkt – oder?

  1. Man verzeihe mir dieses Wortspiel. []

Wem gehört eigentlich Twitter?

Auf SPIEGEL Online gibt es seit letztem November die Serie “Jura kurios“. Jede Woche geht der SPIEGEL der zunächst immer gleichen Ausgangsfrage nach – “Wem gehört eigentlich…?”. Beleuchtet wurde bisher zum Beispiel, wem das Grundwasser, der Kölner Dom, Hitler oder das Internet “gehört”. Interessante Fragen, die unterhaltsam aufbereitet werden. Allgemein scheint es durchaus ein großes Interesse an juristischer Trivia zu geben, das mit dieser Serie ähnlich wie beispielsweise mit Ralf Höckers populärem “großen Buch der Rechtsirrtümer” bedient wird.

Vor kurzem frug der SPIEGEL nun “Wem gehört eigentlich Twitter?“. Die Frage ist durchaus interessant. Im Dezember wurde Twitters Unternehmenswert mit 3,7 Milliarden US-Dollar bewertet, angeblich sind Facebook und Google an einer Übernahme interessiert. Und welche Antwort präsentiert der SPIEGEL: Twitter gehört Twitter Inc. – der Betreiberfirma. Welch eine überraschende Antwort.

Twitter lebt – wie jeder “Mitmachdienst” – von der Aktivität seiner Nutzer, also von dem, was die Nutzer auf und mit dem Dienst erschaffen. Neben dem unter den Nutzern durch persönliche Verbindungen gespannten Netzwerk sind das bei Twitter im Wesentlichen die Tweets, also die dort veröffentlichten Kurznachrichten. Die eigentlich spannende Frage wäre daher “Wem gehört eigentlich ein Tweet?” gewesen. Und irgendwie schlawinert sich der SPIEGEL dann am Ende seiner Klickstrecke auch zu diesem Aspekt:

      “Ob ein einzelner Tweet urheberrechtlich geschützt ist und damit dem Sendenden gehört, ist in der Juristerei umstritten. In der Regel wird die Nachricht nicht die erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen. Daher kann man Tweets unbesorgt weitersenden (“ReTweet”), ein Tweet gehört niemandem.”

Bestenfalls könnte man diese Ausführungen noch als unpräzise bezeichnen, genauer genommen sind sie schlicht falsch. “Ob ein einzelner Tweet urheberrechtlich geschützt ist“, ist mitnichten “in der Juristerei umstritten“. Es ist längst geklärt, dass auch sehr kurze Texte – kürzer noch als die bei Twitter maximal zulässigen 140 Zeichen – urheberrechtlich geschützt sein können. Das Oberlandesgericht Köln hat beispielsweise einmal einen urheberrechtlichen Schutz eines Ausspruchs von Klaus Kinski bejaht, der gerade einmal rund 80 Zeichen lang ist. Der Europäische Gerichtshof sieht urheberrechtlichen Schutz auch für ein aus gerade einmal elf Worten bestehendes Textfragment als möglich an.

Es ist unter Juristen nicht umstritten, dass die bei einem Tweet zur Verfügung stehenden 140 Zeichen theoretisch ausreichen, um einen urheberrechtlich geschützten Text zu twittern. Man muss sich halt nur den einzelnen Tweet genau ansehen und dann – im konkreten Einzelfall, wie wir Juristen so gerne sagen – sagen, wie es denn nun aussieht. Auch wenn “Jura kurios” juristische Trivia aufbereitet – etwas mehr Genauigkeit hätte hier zu einer besseren Darstellung geführt.

Enquete-Kommission Internet: Fast alle persönlichen Webseiten der Kommissionsmitglieder sind rechtlich mangelhaft

Das IT- und das Internetrecht in Deutschland müssen dringend verbessert und „up to date“ gebracht werden. Während die hiesigen Gesetze um die Jahrtausendwende im europäischen Vergleich qualitativ noch ganz vorne lagen und in Teilen sogar als Blaupause für die Harmonisierung auf EU-Ebene dienten, treten inzwischen immer mehr Mängel zu Tage und tun sich immer neue Lücken auf. Unklare Haftungsregeln, ein für Nichtjuristen praktisch nicht mehr überschaubares E-Commerce-Recht, der fliegende Gerichtsstand, eine gefühlt allgegenwärtige Abmahngefahr und ein Datenschutzrecht, das für die digitale Welt kaum noch praktikablen Lösungen bereit hält – der Reformbedarf ist riesig. Werden diese Reformen nicht zügig angegangen, dann schadet das allen. Den Bürgern und Verbrauchern ebenso wie den Unternehmen und dem Staat.

In Berlin hat man diese Situation – zum Glück – erkannt. Um die notwendigen Reformarbeiten voranzutreiben hat der Bundestag dieses Jahr die „Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft“ eingesetzt. Sie besteht aus 17 Bundestagsabgeordneten und 17 Sachverständigen, und sie soll “für den Bundestag Informationen über die Auswirkung von technischen, ökonomischen, ökologischen oder gesellschaftlichen Entwicklungen sammeln und auswerten, um dem Parlament künftige Regelungs- und Entwicklungsmöglichkeiten aufzuzeigen und Empfehlungen für politische Entscheidungen zu geben” (Quelle). Die Enquete-Kommission könnte man damit auch als Deutschlands Think Tank bezeichnen, der das Land internetrechtlich wieder in die Spur bringen soll. Entsprechend hohe Erwartungen werden mit Blick auf die Arbeitsergebnisse der Kommission gehegt – und entsprechend hohe Ansprüche an die Fachkompetenz der Kommissionsmitglieder gestellt.

Aber wie steht es um die internetrechtliche Fachkompetenz der Kommissionsmitglieder? Vereinzelt wurde diese jüngst in Zweifel gezogen.

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Und täglich grüßt das Urheberrecht

So eindeutig die Rechtslage in dieser Hinsicht auch ist – noch immer ist (bei weitem) nicht allen Bloggern und Webseiten-Betreibern klar, dass sie fremde Fotografien nicht einfach auf ihre Seiten kopieren dürfen. Wenn sie dies tun wollen, dann müssen sie vorher beim Rechteinhaber eine Erlaubnis hierfür einholen. “Copy and Paste” ohne Erlaubnis ist bei Fotografien die beste (unfreiwillige) Einladung zur Abmahnung, weil das deutsche Urheberrecht selbst jeden simplen Schnappschuss schützt. Und das auch dann, wenn das kopierte Foto sehr klein ist: Selbst so genannte Thumbnails, also miniaturisierte Bilder, geniessen urheberrechtlichen Schutz.

Leider mehr als nur etwas unglücklich ist war daher eine Softwareempfehlung, die der Stern nun veröffentlicht hat hatte. Unter dem Titel “Pixel-Spielzeuge für mehr Fotospaß” empfiehlt der Stern das Freeware-Tool “SmillaEnlarger”, mit dem Minibilder um bis zu 3.000 Prozent vergrößert werden können sollen, ohne dass das Ergebnis nur noch aus Pixelblöcken besteht. An sich noch keine problematische Sache – nur lädt lud der Stern quasi zur Urheberrechtsverletzung ein, wenn als es in der Einleitung zur Empfehlung heisst hieß

    Manche Handy-Bilder oder Grafiken aus dem Internet sind so klein, dass sie sich für die eigenen Projekte nicht verwenden lassen” (Quelle),

und anschließend kurz die Funktionsweise von SmillaEnlarger erklärt wird wurde ohne jedoch klarzustellen, dass das ungefragte Verwenden fremder Fotos aus dem Internet nicht erlaubt ist.1 Im Fall der Fälle kann man sehr schnell den Spaß am “Pixel-Spielzeug für mehr Fotospaß” verlieren.

Update: Beim Stern hat man inzwischen reagiert – und die oben zitierte Formulierung geändert. Jetzt heißt es dort:

    Manche Handy-Bilder oder Grafiken sind so klein, dass mit ihnen nicht viel anfangen kann.

Chapeau, liebe Stern-Redaktion! Klasse (und schnell) reagiert!

Wer noch etwas mehr zum Fotorecht lesen möchte, dem empfehle ich die kurze Artikelserie von Arne Trautmann zum Thema. Schon vor einigen Jahren geschrieben, aber immer noch aktuell, und wunderbar auch für Nichtjuristen verständlich.

Und in diesem Zusammenhang vielleicht auch von Interesse: “Von der Bedeutung intelligenter Plattformgestaltung: TwitPic – Einladung zur Abmahnung?” und “Mosaic Maker Stöckchen: Einladung zur Abmahnung

  1. Anders ist es nur, wenn der Rechteinhaber seine Fotos von vornherein “frei” zur Verfügung gestellt hat, bspw. indem er sie unter einer Creative Commons Lizenz veröffentlicht hat. []