Archive for the ‘Social Media’ category

17 kostenlose Videotutorials zur Social Media Communication

20. Dezember 2010Social Mediaby Henning Krieg
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Feine Sache: Die Hochschule für Wirtschaft und Technik Dresden – kurz “HTW” – hat unter Leitung von Prof. Sonntag und in Zusammenarbeit mit der Technischen Universität Dresden ein überaus bemerkenswertes, eLearning-basiertes Ausbildungsangebot zur „Social Media Communication“ auf die Beine gestellt. Prof. Sonntag hat 12 weitere Experten um sich versammelt, die in insgesamt 17 Videotutorials verschiedenste Aspekte der Kommunikation mittels Social Media erläutern – und ich freue mich, zu diesem Kreis zu gehören.

Die Ausbildung wird zwar primär für Studierende der HTW und der TU angeboten, denen nicht nur die eLectures zur Verfügung stehen, sondern die die Materie auch anhand von Fallstudien in virtueller Gruppenarbeit weiter vertiefen können. Aber auch wer nicht an der HTW oder der TU eingeschrieben ist, kann vom Angebot profitieren: Die Programmorganisatoren haben sich dazu entschlossen, die 17 Videos zum Abruf für jedermann kostenlos im Internet bereitzustellen.

Update:Und vorbei: Inzwischen sind die Videos nicht mehr frei im Internet abrufbar.

Hier die Links zum vollen Programm (nach Dozentennamen alphabetisch sortiert):

Natürlich läuft parallel zum Projekt auch ein Blog – es ist unter www.social-media-experten.de erreichbar. Dort gibt es beispielsweise weitere Informationen zu den Ausbildungsinhalten, zu den Machern hinter dem Projekt und zu den Dozenten. Und auch die Facebook-Fanpage darf nicht fehlen – siehe hier.

Wie eingangs schon geschrieben – ich halte das Projekt für überaus bemerkenswert, und das gleich in mehrerlei Hinsicht. Zum einen deshalb, weil hier ein umfassendes Weiterbildungsangebot zum Einsatz von Social Media an Hochschulen organisiert wird, mir ist kein vergleichbares Programm bekannt. Zum anderen, weil dieses Angebot nicht nur über Social Media informiert, sondern sie auch selbst umfassend einsetzt. Und zum dritten, weil man sich entschieden hat, das Material nicht nur den eigenen Studierenden, sondern im Wesentlichen auch allen anderen Interessierten zugänglich zu machen. Chapeau.

Welche Bedeutung haben Social Media für Inhouse Counsel und Unternehmensjuristen?

3. Dezember 2010Social Mediaby Henning Krieg
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Welche Bedeutung haben Web 2.0 Plattformen wie Facebook, Twitter, LinkedIn, Wikipedia und Youtube für Juristen? Welchen Nutzen können Juristen aus Social Media ziehen? Diese Fragen lassen sich aus unterschiedlichen Blickwinkeln betrachten. Unterscheidet man beispielsweise nach dem schlichten Sender-Empfänger-Schema jeder Kommunikation, dann kann man jeweils nach dem Nutzen von Social Media für den Sender, und dem Nutzen von Social Media für den Empfänger fragen.

Im deutschsprachigen Raum sind bisher vor allem Rechtsanwälte auf Web 2.0 Plattformen unterwegs. Häufig – wenn nicht sogar in der Mehrzahl – setzen sie diese als “Sender” zu Marketingzwecken ein, wollen also neue Mandate akquirieren. Ob dies auf diesem Wege gelingen kann hängt entscheidend davon ab, ob auch die potentiellen Mandanten Social Media als “Empfänger” nutzen.

Mir ist keine umfassende Studie zum Einsatz von Web 2.0 Plattformen durch Juristen in Deutschland bekannt (ich selbst habe dabei vor kurzem in Ansätzen analysiert, wie deutsche Anwälte Twitter nutzen). Hier besteht eine Lücke, die ich gerne geschlossen sähe. Allerdings existiert immerhin eine von der Kommunikationsberatung Greentarget erstellte, äußerst umfassende Untersuchung des US-amerikanischen Rechtsmarkts. Die Ergebnisse dieser Untersuchung lassen sich zwar nicht eins zu eins auf Deutschland übertragen (dazu bestehen beispielsweise zu große Unterschiede in kultureller Hinsicht sowie in der allgemeinen Nutzungsintensität von Web 2.0 Angeboten) – doch bieten sie durchaus wertvolle Informationen.

Für ihre “Corporate Counsel New Media Engagement Survey” hat Greentarget 164 Unternehmensjuristen zu deren Nutzungsverhalten und ihrer Sicht auf Web 2.0 Plattformen befragt. Die Ergebnisse dieser Befragung werden von Greentarget wie folgt zusammen gefasst:

Nutzungsintensität

  • 53 Prozent der befragten Inhouse Counsel gehen davon aus, dass sie Social Media Plattformen in den kommenden sechs bis zwölf Monaten verstärkt zu Informationszwecken nutzen werden.
  • Für berufliche Zwecke werden LinkedIn, Blogs und Wikipedia am häufigsten frequentiert.
  • Für persönliche Zwecke werden Facebook, Wikipedia und YouTube am häufigsten genutzt.

Relevanz von Informationsquellen

Während die klassischen Medien unverändert die wichtigste Quelle für geschäftsrelevante Informationen darstellen, gaben 43 Prozent der befragten Unternehmensjuristen an, dass Blogs sich unter den für sie wichtigsten Informationsquellen befinden; 26 Prozent bezeichneten (auch) soziale Netzwerke wie Twitter, Facebook und LinkedIn als wichtige Informationsquellen.

Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit

Unter den als am glaubwürdigsten eingeschätzten Quellen wurden LinkedIn, Wikipedia und Blogs genannt.

Einfluss auf das Business Development

  • Die Hälfte der befragten Inhouse Counsel gab an, dass von Anwälten betriebene Blogs in absehbarer Zukunft einen Einfluß darauf haben werden, wen sie mandatieren.
  • Twitter wird von den Unternehmensjuristen in dieser Hinsicht als deutlich weniger wichtig eingeschätzt: Nur 10 Prozent denken, dass die Präsenz von Anwälten und Kanzleien auf der Microblogging-Plattform hilfreich für eine Mandatierung sein kann.

Aktuelle Nutzung

Die Mehrheit der Unternehmensjuristen nutzt Social Media momentan nicht, um sich durch ihre Anwälte informieren zu lassen. Allerdings gaben 51 Prozent der Befragten an, dass sie sich durchaus vorstellen könnten, dies zu tun, wenn (auch) ihre Anwälte entsprechende Kanäle nutzen.

Facebook

37 Prozent der befragten Juristen im Alter zwischen 30 und 39 hatten in den 24 Stunden vor Teilnahme an der Umfrage Facebook für berufliche Gründe genutzt, 48 Prozent innerhalb der letzten sieben Tage.

Vollständige Ergebnisse der Studie

Die oben geschilderten Highlights der “Corporate Counsel New Media Engagement Survey” hat Greentarget hier veröffentlicht. Aber auch die vollständigen Ergebnisse der Studie sind im Internet abrufbar, beispielsweise die Stanford Law School stellt sie hier als PDF zur Verfügung. Wie schon dargelegt denke ich nicht, dass sich die Ergebnisse eins zu eins auf den deutschen Markt übertragen lassen, aber dass die Studie interessante Denkanstöße bereithält. Meinerseits daher eine klare Lesempfehlung.

Warum juratweet.de (derzeit) keinen Wert mehr hat

10. November 2010Social Mediaby Henning Krieg
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Die Webseite www.juratweet.de ist ein Aggregator für Kurzmeldungen, die von Juristen auf Twitter veröffentlicht werden. Der Mehrwert, den juratweet.de verspricht, kann hilfreich sein: Auf einen Blick sehen zu können, worüber die “Legal Community” auf Twitter spricht – und das sogar, ohne selbst bei Twitter registriert sein zu müssen.

Leider bietet juratweet.de – meiner bescheidenen Meinung nach – jedoch derzeit keinen praktischen Nutzen mehr. Das System krankt an zwei Problemen:

  • Zum einen tragen sich offenbar immer mehr Nichtjuristen auf juratweet.de ein, um die Reichweite ihrer Tweets zu vergrößern. Was beispielsweise Roland Kopp-Wichmann (Selbstbeschreibung: “Persönlichkeitsseminare, Coaching, Vorträge, Bücher Persönlichkeitsentwicklung”), Markus Miller (Selbstbeschreibung: “geopolitical.biz Weblogs – das globale Netzwerk 2.0″) oder 123people (Selbstbeschreibung: “123people optimizes online people search”) auf juratweet.de zu suchen haben, erschließt sich mir nicht. Dass solche Accounts auf der Webseite gelistet sind deutet darauf hin, dass juratweet.de vom Betreiber kaum oder gar nicht betreut wird.
  • Zum anderen geht auch unabhängig von den gelisteten Tweets der Nichtjuristen das für den Leser relevante “Signal” auf juratweet.de immer mehr im “Rauschen” unter. Aktuell sind 330 Twitterati auf juratweet.de gelistet – und viele von ihnen twittern nicht unbedingt über rechtliche Themen, sondern sind schlicht “twitternde Juristen”. Und selbst wenn sie es täten: Die Bandbreite der Spezialisierungen der gelisteten Twitterati ist extrem groß, reicht von Baurecht über Erb- und Familienrecht und dem Internetrecht bis hin zum Strafrecht (um nur einige zu nennen). Praktisch niemand wird Interesse an all diesen Themenbereichen haben.

Wie man es besser machen kann, zeigt www.legalbirds.justia.com. Die Betreiber dieser Seite schmeissen nicht einfach alle Tweets nur in einen Topf, sondern haben zusätzlich ein umfassendes Kategoriesystem aufgebaut. In diesen Kategorien finden sich dann die Tweets zu bestimmten Schwerpunktbereichen.

Vielleicht wird juratweet.de ja noch einmal überarbeitet – dann könnte die Plattform (wieder) einen Mehrwert bieten.

Wie nutzen deutsche Juristen Twitter?

21. September 2010Social Mediaby Henning Krieg
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Wer bereits einige andere Artikel auf diesem Blog gelesen hat weiß vermutlich, dass ich mich nicht nur mit dem Rechtsrahmen beschäftige, der für die Nutzung von Social Media in Deutschland gilt (siehe hier), sondern auch damit, wie deutsche Juristen Social Media einsetzen. Nachdem ich insbesondere den Einsatz von Weblogs mehrfach analysiert habe (siehe beispielsweise hier) reizte es mich nun herauszufinden, wie deutsche Juristen den Micromessaging-Dienst Twitter nutzen. Zu diesem Zweck habe ich Tweets der zehn laut www.juratweet.de auf Twitter reichweitenstärksten Juristen statistisch ausgewertet.

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Aller guten Dinge sind drei? Nach einstweiliger Verfügung und Abmahnung nun auch Strafanzeige wegen eines Tweets

Nachdem es aus rechtlicher Sicht in Deutschland lange ruhig um Twitter geblieben ist, ging es diese Woche Schlag auf Schlag: Erst wurde bekannt, dass erstmals ein deutsches Gericht eine einstweilige Verfügung wegen eines Tweets erlassen hat, dann wurde zum ersten Mal eine Abmahnung wegen Spams per Direct Message auf Twitter publik. Und als wäre das noch nicht genug, teilte nun der Bundesvorsitzende des Bund Deutscher Kriminalbeamte mit, dass er Strafanzeige wegen eines Tweets gestellt hat.

Was ist passiert

Tobias Huch beschäftigt sich unter anderem mit der Medienpolitik und hat in diesem Zusammenhang schon einige Bekanntheit erlangt (siehe bspw. die Darstellung in der Wikipedia). Anlässlich einer vom Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) organisierten Demonstration, auf der der BDK die rechtspolitische Position der FDP zum Thema der Vorratsdatenspeicherung kritisierte, veröffentlichte er folgenden Tweet:


tobias_huch_tweet

Eine Äußerung, die der BDK-Bundesvorsitzende Klaus Jansen nicht hinnehmen will: Er erstattete Strafanzeige gegen Huch. „Sich dafür beschimpfen zu lassen, dass der BDK in Nazi-Manier Gestapo-Forderungen stellt, ist weit unterhalb der politischen Anstandsgürtellinie. Das ist eine strafrechtlich relevante Äußerung, die verfolgt werden muss“, begründet der BDK-Bundesvorsitzende die Anzeige.

Wie ist die Rechtslage

Denkbar ist, dass die Äußerung Huchs als Beleidigung im Sinne von § 185 StGB strafbar ist. Dieser lautet:

    “Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”

Das Strafgesetzbuch stellt Beleidigungen unter Strafe, erläutert aber nicht näher, was eine Beleidigung überhaupt ist – das hat der Gesetzgeber im Wesentlichen den Gerichten und Juristen überlassen. Zum Beispiel im Beck’schen Kurzkommentar zum Strafgesetzbuch wird die Beleidigung folgendermaßen definiert:

    “Die Beleidigung setzt einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung voraus.”

In der Praxis ist es nicht immer im Vornherein klar, ob ein Gericht eine bestimmte Äußerung als Beleidigung einstufen wird oder nicht. Das lässt sich sehr schön anhand zweier Urteile illustrieren: Zum einen ist es dazu gekommen, dass Richter schon das “Duzen” einer anderen Person als Beleidigung eingestuft haben. Die Begründung: Hiermit hätte der Duzende zum Ausdruck gebracht, dass er den anderen noch nicht einmal der üblichen Höflichkeitsformen für würdig halte – angeblich ein klarer Ausdruck der Mißachtung. Eine, wie ich finde, sehr “nickelige” Entscheidung, die die Latte doch sehr niedrig legt. Im krassen Kontrast dazu steht eine Entscheidung, in der die Richter die Bezeichnung eines anderen in einem Internetforum als “Arschloch” nicht als Beleidigung eingestuft, sondern als lediglich “pointierte Äußerung des persönlichen Mißfallens” durchgewunken haben. So “nickelig” der “Duz-Fall” ist, so falsch halte ich doch auch diese “Arschloch-Entscheidung”.

Letztlich kommt es immer auf den Kontext der Äußerung an. Eine Bezeichnung kann durchaus im einen Fall verboten, und in einem anderen akzeptabel sein. Im Laufe der Jahrzehnte hat sich die Rechsprechung in diesem Zusammenhang übrigens durchaus entspannt – nur weil ein Begriff “derbe” oder “direkt” ist, ist er noch lange nicht unbedingt als Beleidigung anzusehen.

Allerdings haben die Gerichte schon mehrfach entschieden, dass Vergleiche mit autoritären Regimes oder deren Instrumenten (wie bspw. der Gestapo) strafbar sein können – Verurteilungen gab es schon wegen der Verwendung von Bezeichnungen wie “KZ-Aufseher”, “Spitzel”, “alter Nazi” und “Altkommunist im Geist des Massenmörders Stalin”. Auch “Gestapo-Fälle” sind nichts Neues: So hat das Landgericht Hechingen den Vergleich polizeilicher Maßnahmen mit “Gestapo-Methoden” als justiziabel angesehen (was allerdings noch nicht heißt, dass jeder Gestapo-Vergleich unbedingt verboten ist, es kommt – wie erwähnt – immer auf den Kontext an).

Lawblogger Udo Vetter ist offenbar der Auffassung, dass Huch sich schon deshalb keiner Beleidigung strafbar habe machen können, da Personenvereinigungen wie der BDK nicht beleidigt werden könnten, sondern immer nur einzelne oder mehrere Personen. Allerdings können durchaus (vorsicht, jetzt wird juristische Formalsprache fast unvermeidbar) auch “mehrere Einzelpersonen als Angehörige einer Personenmehrheit unter einer Kollektivbezeichnung” beleidigt werden. Ganz vom Eis ist die Kuh hier deswegen meiner Ansicht nach noch nicht.

Wie geht es weiter

Es ist – das dürfte oben schon klar geworden sein – schwer einzuschätzen, ob die Strafanzeige zu einer Verurteilung Huchs führen wird oder nicht. Ich tippe allerdings darauf, dass es nicht dazu kommen wird.

Ein paar Worte noch zu Twitter im Allgemeinen: Nach dieser Woche könnte man den Eindruck gewinnen, dass sich der Micromessaging-Dienst schlagartig von einer Spielwiese zum Minenfeld gewandelt hat. Das ist aber nicht so. Eine sechsstellige Anzahl deutscher User nutzt Twitter, und diese haben längst etliche Millionen Tweets abgesetzt. Ehrlich gesagt habe ich damit gerechnet, dass es schon viel früher zu den Auseinandersetzungen kommen würde, die in dieser Woche publik geworden sind.

Zum Teil gab es bereits recht heftige Reaktionen zum Beispiel auf die Entscheidung des Landgericht Frankfurts zur Linkhaftung auf Twitter. Die Entscheidung des Frankfurter Landgerichts – und auch die Abmahnung wegen Spams per Direct Message – sind in meinen Augen allerdings keine Beispiele für schlimme Auswüchse im Onlinerecht, sondern durchaus nachvollziehbar. Es gibt auch im Netz gewissen Spielregeln, und viele (allerdings nicht alle) von diesen sind gar nicht mal so verkehrt.

Siehe zur Strafanzeige gegen Huch im Übrigen auch die Darstellung von Robin Meyer-Lucht auf CARTA.