Archive for the 'Social Media' Category

Aller guten Dinge sind drei? Nach einstweiliger Verfügung und Abmahnung nun auch Strafanzeige wegen eines Tweets

Nachdem es aus rechtlicher Sicht in Deutschland lange ruhig um Twitter geblieben ist, ging es diese Woche Schlag auf Schlag: Erst wurde bekannt, dass erstmals ein deutsches Gericht eine einstweilige Verfügung wegen eines Tweets erlassen hat, dann wurde zum ersten Mal eine Abmahnung wegen Spams per Direct Message auf Twitter publik. Und als wäre das noch nicht genug, teilte nun der Bundesvorsitzende des Bund Deutscher Kriminalbeamte mit, dass er Strafanzeige wegen eines Tweets gestellt hat.

Was ist passiert

Tobias Huch beschäftigt sich unter anderem mit der Medienpolitik und hat in diesem Zusammenhang schon einige Bekanntheit erlangt (siehe bspw. die Darstellung in der Wikipedia). Anlässlich einer vom Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) organisierten Demonstration, auf der der BDK die rechtspolitische Position der FDP zum Thema der Vorratsdatenspeicherung kritisierte, veröffentlichte er folgenden Tweet:


tobias_huch_tweet

Eine Äußerung, die der BDK-Bundesvorsitzende Klaus Jansen nicht hinnehmen will: Er erstattete Strafanzeige gegen Huch. „Sich dafür beschimpfen zu lassen, dass der BDK in Nazi-Manier Gestapo-Forderungen stellt, ist weit unterhalb der politischen Anstandsgürtellinie. Das ist eine strafrechtlich relevante Äußerung, die verfolgt werden muss“, begründet der BDK-Bundesvorsitzende die Anzeige.

Wie ist die Rechtslage

Denkbar ist, dass die Äußerung Huchs als Beleidigung im Sinne von § 185 StGB strafbar ist. Dieser lautet:

    “Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”

Das Strafgesetzbuch stellt Beleidigungen unter Strafe, erläutert aber nicht näher, was eine Beleidigung überhaupt ist - das hat der Gesetzgeber im Wesentlichen den Gerichten und Juristen überlassen. Zum Beispiel im Beck’schen Kurzkommentar zum Strafgesetzbuch wird die Beleidigung folgendermaßen definiert:

    “Die Beleidigung setzt einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung voraus.”

In der Praxis ist es nicht immer im Vornherein klar, ob ein Gericht eine bestimmte Äußerung als Beleidigung einstufen wird oder nicht. Das lässt sich sehr schön anhand zweier Urteile illustrieren: Zum einen ist es dazu gekommen, dass Richter schon das “Duzen” einer anderen Person als Beleidigung eingestuft haben. Die Begründung: Hiermit hätte der Duzende zum Ausdruck gebracht, dass er den anderen noch nicht einmal der üblichen Höflichkeitsformen für würdig halte - angeblich ein klarer Ausdruck der Mißachtung. Eine, wie ich finde, sehr “nickelige” Entscheidung, die die Latte doch sehr niedrig legt. Im krassen Kontrast dazu steht eine Entscheidung, in der die Richter die Bezeichnung eines anderen in einem Internetforum als “Arschloch” nicht als Beleidigung eingestuft, sondern als lediglich “pointierte Äußerung des persönlichen Mißfallens” durchgewunken haben. So “nickelig” der “Duz-Fall” ist, so falsch halte ich doch auch diese “Arschloch-Entscheidung”.

Letztlich kommt es immer auf den Kontext der Äußerung an. Eine Bezeichnung kann durchaus im einen Fall verboten, und in einem anderen akzeptabel sein. Im Laufe der Jahrzehnte hat sich die Rechsprechung in diesem Zusammenhang übrigens durchaus entspannt - nur weil ein Begriff “derbe” oder “direkt” ist, ist er noch lange nicht unbedingt als Beleidigung anzusehen.

Allerdings haben die Gerichte schon mehrfach entschieden, dass Vergleiche mit autoritären Regimes oder deren Instrumenten (wie bspw. der Gestapo) strafbar sein können - Verurteilungen gab es schon wegen der Verwendung von Bezeichnungen wie “KZ-Aufseher”, “Spitzel”, “alter Nazi” und “Altkommunist im Geist des Massenmörders Stalin”. Auch “Gestapo-Fälle” sind nichts Neues: So hat das Landgericht Hechingen den Vergleich polizeilicher Maßnahmen mit “Gestapo-Methoden” als justiziabel angesehen (was allerdings noch nicht heißt, dass jeder Gestapo-Vergleich unbedingt verboten ist, es kommt - wie erwähnt - immer auf den Kontext an).

Lawblogger Udo Vetter ist offenbar der Auffassung, dass Huch sich schon deshalb keiner Beleidigung strafbar habe machen können, da Personenvereinigungen wie der BDK nicht beleidigt werden könnten, sondern immer nur einzelne oder mehrere Personen. Allerdings können durchaus (vorsicht, jetzt wird juristische Formalsprache fast unvermeidbar) auch “mehrere Einzelpersonen als Angehörige einer Personenmehrheit unter einer Kollektivbezeichnung” beleidigt werden. Ganz vom Eis ist die Kuh hier deswegen meiner Ansicht nach noch nicht.

Wie geht es weiter

Es ist - das dürfte oben schon klar geworden sein - schwer einzuschätzen, ob die Strafanzeige zu einer Verurteilung Huchs führen wird oder nicht. Ich tippe allerdings darauf, dass es nicht dazu kommen wird.

Ein paar Worte noch zu Twitter im Allgemeinen: Nach dieser Woche könnte man den Eindruck gewinnen, dass sich der Micromessaging-Dienst schlagartig von einer Spielwiese zum Minenfeld gewandelt hat. Das ist aber nicht so. Eine sechsstellige Anzahl deutscher User nutzt Twitter, und diese haben längst etliche Millionen Tweets abgesetzt. Ehrlich gesagt habe ich damit gerechnet, dass es schon viel früher zu den Auseinandersetzungen kommen würde, die in dieser Woche publik geworden sind.

Zum Teil gab es bereits recht heftige Reaktionen zum Beispiel auf die Entscheidung des Landgericht Frankfurts zur Linkhaftung auf Twitter. Die Entscheidung des Frankfurter Landgerichts - und auch die Abmahnung wegen Spams per Direct Message - sind in meinen Augen allerdings keine Beispiele für schlimme Auswüchse im Onlinerecht, sondern durchaus nachvollziehbar. Es gibt auch im Netz gewissen Spielregeln, und viele (allerdings nicht alle) von diesen sind gar nicht mal so verkehrt.

Siehe zur Strafanzeige gegen Huch im Übrigen auch die Darstellung von Robin Meyer-Lucht auf CARTA.

Der nächste Fall auf Twitter: Abmahnung wegen Spam per Direct Message

Während die erste Entscheidung, die ein deutsches Gericht wegen einer vorgetragenen Rechtsverletzung auf Twitter gefällt hat, bereits den Weg in die bundesweiten Medien geschafft hat, ist schon der nächste Twitter-Fall bekannt geworden. Dieses Mal geht es um eine Abmahnung wegen unerlaubter Werbung per Direct Message. Anders gesagt: Es geht um Spam auf Twitter.

Was ist passiert

Offenbar hat ein Twitter-Nutzer einem anderen Nutzer eine Direct Message mit werblichem Inhalt gesendet. Anders als die grundsätzlich für jedermann sichtbaren “Tweets” sind Direct Messages Kurznachrichten, die sich Twitter-Nutzer untereinander zuschicken können - sie sind also quasi E-Mails in Kurzform.

Der Empfänger ist in diesem Fall anscheinend alles andere als begeistert gewesen. Er hat, wie der Berufskollege Dramburg schreibt, mit einer Abmahnung reagiert.

Wie ist die Rechtslage

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb regelt recht eindeutig, wann Werbung per “elektronischer Post” verschickt werden darf - und wann solche Werbung eine “unzumutbare Belästigung” und deshalb verboten ist.

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist

    eine (…) unzumutbare Belästigung stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung (…) elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt” (Hervorhebung hinzugefügt).

Mit anderen Worten: Um werbliche “elektronische Post” verschicken zu dürfen, muss der Empfänger bereits vor dem Versand in deren Erhalt eingewilligt haben, und er muss dies ausdrücklich getan haben. Die Worte “vorherige ausdrückliche” (Einwilligung) hat der Gesetzgeber übrigens erst vor kurzem noch hinzugefügt, um das vollkommen klar zu stellen.

Das Problem bei Twitter: Direct Messages lassen sich bereits dann an andere Nutzer versenden, wenn diese einem “folgen”, sie einen also als Kontakt hinzugefügt haben. Meiner Ansicht nach1 erfolgt mit dem bloßen Hinzufügen als Kontakt jedoch nicht eine “ausdrückliche Einwilligung” in den Erhalt von werblichen Direct Messages. Eine weitere besondere “Einwilligung” zum Erhalt von werblichen Direct Messages ist auf Twitter jedoch nicht möglich. Ausgenommen natürlich, ein Nutzer schickt einem anderen Nutzer selbst eine Direct Message, mit der er quasi um die Zusendung von werblichen Direktnachrichtungen “bittet”.

Ergebnis: Wenn ein Twitter-Nutzer einem nicht auf andere Weise ausdrücklich “eingeladen” hat, ihm werbliche Direct Messages zu schicken, dann wird man mit dem Versand von Direct Messages in die Spamfalle des § 7 Abs. 2 UWG laufen.

Was nun?

Vom Versand von Werbung per Direct Messages auf Twitter kann bei der derzeitigen Rechtslage - und der derzeitigen Plattformgestaltung von Twitter - aus rechtlicher Sicht nur abgeraten werden. Unter anderem in meiner Präsentation zu den “rechtlichen Rahmenbedingungen des Twitterns” habe ich hierauf schon hingewiesen, siehe Folie 11 der hier abrufbaren Präsentation. Vielleicht finden sich in der Präsentation (oder dem unter dem Link ebenfalls abrufbaren Podcast zum Thema “Twitter und Recht”) für den einen oder anderen ja noch weitere interessante Hinweise.

Wer Twitter zu Marketingzwecken nutzen möchte, sollte vor allem auf die Tweets zurückgreifen. Mit werblichen Tweets droht man nämlich nicht, in eine Spamfalle hineinzulaufen.

  1. und auch nach der von Kolleginnen und Kollegen, mit ich hierüber diskutiert habe []

Jetzt auch als PodCast: Social Media, Twitter und Recht

Viele Unternehmen liebäugeln mit dem Einsatz von Social Media Plattformen wie beispielsweise Facebook oder Twitter - und nehmen dann aber doch Abstand davon, weil sie meinen, die rechtlichen Risiken einer Nutzung dieser Plattformen nicht überblicken zu können. Tatsächlich ist beim Einsatz von Social Media in der Unternehmenskommunikation eine Reihe rechtlicher Aspekte (unbedingt) zu beachten. Mit einem vernünftigen Maß an Vorbereitung lassen sich die Risiken aber durchaus begrenzen oder - je nach Vorhaben - sogar gänzlich vermeiden.

In den vergangenen Monaten habe ich eine ganze Reihe von Vorträgen zum Rechtsrahmen des Social Media Marketings gehalten, und die entsprechenden Vortragsfolien auch auf diesem Blog veröffentlicht. Besonders konzentriert habe ich mich hierbei auf Twitter; die meisten rechtlichen Regeln sind jedoch für alle Social Media Plattformen gleich. Da die Folien allein zwar bereits einen guten Überblick geben, aber natürlich nicht alle in einem Vortrag vermittelten Informationen bereithalten, habe ich nun noch einen PodCast zum Thema produziert. Sie finden diesen PodCast am Ende dieses Beitrags - klicken Sie einfach auf das “Play”-Symbol unter den Präsentationsfolien (direkt über dem Text “Share this post”), der PodCast beginnt dann automatisch zu laufen. Während Sie den PodCast hören, können Sie sich durch die begleitenden Vortragsfolien klicken - vielleicht (fast) so gut, als wenn wir uns persönlich treffen würden.

 
icon for podpress  Social Media, Twitter & Recht [26:54m]: Play Now | Play in Popup | Download

Impressumspflicht auf Twitter - reloaded

Dass sie mit ihren Twitter-Profilseiten in Deutschland einer Impressumspflicht unterliegen können, hat nicht wenige Twitterati überrascht - wie sich an den Reaktionen unter anderem auf meine vierteilige Artikelserie zum Thema sehen lässt. Kurz nach Veröffentlichung dieser Artikelserie habe ich das Thema auch noch einmal für die von juris herausgegebenen Fachpublikation AnwaltZertifikatOnline IT-Recht aufgegriffen. Bei juris hat man mir freundlicherweise erlaubt, diesen Beitrag auch hier auf dem Blog zum Download zur Verfügung zu stellen - was ich hiermit gerne tue: Mit einem Klick hier lässt sich der Beitrag als PDF (500 KB) herunterladen.


Deckblatt AZO 10/2009, u.a. "Impressumspflicht für Twitter?"

Bei dieser Gelegenheit möchte ich das AnwaltZertifikatOnline zum IT-Recht auch gerne ganz allgemein empfehlen. Unter den Autoren findet sich nicht nur eine Vielzahl renommierter Juristen, sondern mit Thorsten Feldmann, Jan Spoenle und Thomas Stadler auch weitere Blawger. Wer sich ein Bild von der Publikation machen möchte, kann unter diesem Link regelmäßig Leseproben abrufen. Aktuell verfügbar ist beispielsweise ein weiterer Artikel zu Twitter: “Kann Twitter die Bundestagswahl gefährden?” von Dr. Jan Dirk Roggenkamp und Miriam Ballhausen.

Twitter und Recht - eine kleine Präsentation

Am 3. September haben wir mit unserer Kanzlei Bird & Bird LLP1 in Frankfurt eine (gut besuchte) Veranstaltung zum Thema “Twitter - Chance oder Risiko für die Unternehmenskommunikation?” angeboten. Viele Unternehmen liebäugeln derzeit damit, Twitter für die externe Kommunikation einzusetzen, zögern dann aber nicht zuletzt deshalb davor zurück, weil sie die rechtlichen Risiken nicht überblicken können.

View more documents from Henning_Krieg.

An dieser Stelle möchte ich gerne die Folien des Vortrags “Die rechtlichen Rahmenbedingungen fürs Twittern” als PDF zur Verfügung stellen (Download hier). Wie immer bieten die Vortragsfolien allein sicherlich nicht so viel Aufschluss wie der eigentliche Vortrag - eine erste und gute Orientierung sollte allerdings auch anhand der Folien möglich sein.

  1. Anmerkung: Zum 1. Februar 2010 bin ich in das Kölner Büro der internationalen Kanzlei Osborne Clarke gewechselt und nicht mehr für Bird & Bird tätig. []

Shocking: Impressumspflicht für Twitter-Profile? Teil 4 - Warum die Impressumspflicht häufig überschätzt wird

Warum es eine Impressumspflicht für Twitter-Profile geben kann – und warum das gar nicht mal so schlimm ist.

Vierter und letzter Teil einer etwas umfassenderen Betrachtung: Warum die Impressumspflicht häufig überschätzt wird.

In den ersten drei Teilen dieser kleinen Beitragsserie ging es darum,

  • dass Gerichte auf die Idee kommen könnten, dass (zumindest bestimmte) Nutzer von Twitter ein Impressum für Ihre Profile benötigen (siehe Teil 1)1,
  • dass insbesondere all diejenigen, die geschäftlich twittern, sich ein Impressum zulegen sollten (siehe Teil 2)2, und schließlich
  • wie sich die Impressumspflicht auf Twitter am ehesten erfüllen lässt (siehe Teil 3).

In etlichen Twitter-Profilen fehlt allerdings immer noch die Anbieterkennung - insbesondere in “privaten” Twitter-Profilen findet sich meist kein (Link auf) ein Impressum. Droht jetzt die große Abmahn- oder Bußgeldwelle über Twitter zu schwappen?

Nein. Wer Twitter geschäftlich nutzt, sollte sich zwar definitiv ein Impressum zulegen. Privaten Twitter-Nutzern drohen aber keine kostspieligen Abmahnungen, und in der Praxis auch keine Bußgelder. Warum nicht, und warum die Impressumspflicht (insbesondere von Bloggern) häufig überschätzt wird - dazu mehr in diesem Beitrag.

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  1. Wobei man, wie im zweiten Teil aufgezeigt, auch anderer Meinung sein kann []
  2. Meiner Meinung nach übrigens schon allein aus Gründen der Professionalität. []

Shocking: Impressumspflicht für Twitter-Profile? Teil 3 - Die Umsetzung

Warum es eine Impressumspflicht für Twitter-Profile geben kann – und warum das gar nicht mal so schlimm ist.

Teil 3 einer etwas umfassenderen Betrachtung: Ob sich ein anständiges Impressum auf Twitter überhaupt einrichten lässt - und wenn ja, wie.

Nach den ersten beiden Teilen dieser kleinen Beitragsserie sieht es so aus, dass

  • (zumindest bestimmte) Nutzer von Twitter ein Impressum für Ihre Profile benötigen1 , und
  • insbesondere all diejenigen, die geschäftlich twittern, sich ein Impressum zulegen sollten.2

Da stellen sich natürlich Fragen: Wie lässt sich denn ein Impressum auf einem Twitter-Profil ordnungsgemäß einbinden - ist das bei den begrenzten Gestaltungsmöglichkeiten dort überhaupt möglich? Und wenn ja, welche Angaben gehören dann in ein Impressum, damit die gesetzlichen Informationspflichten erfüllt werden?

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  1. Wobei man, wie im zweiten Teil aufgezeigt, auch anderer Meinung sein kann []
  2. Meiner Meinung nach übrigens schon allein aus Gründen der Professionalität. []

Shocking: Impressumspflicht für Twitter-Profile? Teil 2 - Wann die Impressumspflicht bestehen kann

Warum es eine Impressumspflicht für Twitter-Profile geben kann – und warum das gar nicht mal so schlimm ist.

Teil 2 einer etwas umfassenderen Betrachtung: Die Sache mit den einzelnen Twitter-Profilen.

Nach dem ersten Teil (siehe hier) dieser kleinen Beitragsserie ist klar: Nicht nur der Betreiber einer Plattform wie eBay oder Twitter kann einer Impressumspflicht unterliegen. Auch die Nutzer dieser Plattformen können verpflichtet sein, für ihre eigenen Unterseiten auf den Plattformen ein (eigenes) Impressum vorzuhalten - nämlich dann, wenn ihre Unterseiten ein eigener “Telemediendienst” sind.

Heißt das nun, dass man ein Impressum für sein Twitter-Profil braucht? Oder spricht vielleicht gerade im Fall von Twitter doch etwas (vielleicht sogar generell) gegen eine Impressumspflicht?

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