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Landgericht Mannheim: Richter verbietet Live-Twittern aus dem Verfahren Samsung vs. Apple

Ist die Live-Berichterstattung aus deutschen Gerichtssälen per Twitter erlaubt? Gesetzlich ausdrücklich verboten ist nach § 169 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (kurz “GVG”), Ton- oder Filmaufnahmen in Gerichtsverhandlungen anzufertigen, um sie live zu senden oder später zu veröffentlichen. Der Grund hierfür ist vor allem, dass die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten und ihr Recht auf ein faires Verfahren gewahrt werden sollen. Zudem soll durch das Verbot die “Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege” sichergestellt werden, sprich: Störungen des Verfahrensablaufs sollen vermieden werden.

Von § 169 GVG jedoch nicht ausdrücklich verboten wird die Live-Berichterstattung durch Onlinemedien im Allgemeinen, und erst recht nicht durch Twitter im Speziellen. Trotzdem könnte man zumindest argumentieren, dass das Verbot aus § 169 GVG analog (also entsprechend) auch auf Spielarten der Online-Berichterstattung in Textform angewendet werden muss, weil auch bei ihnen beispielsweise die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten verletzt werden könnten.

Ob eine solche Argumentation stichhaltig wäre, habe ich 2009 in einem Fachbeitrag für die Zeitschrift “Kommunikation & Recht” untersucht. Mein Ergebnis: Nein, wäre sie nicht. Eine analoge Anwendung von § 169 GVG kommt daher meiner Ansicht nach nicht in Frage, eine “Twitter-Gerichtsberichtserstattung” ist in Deutschland nicht pauschal verboten (wer mehr dazu lesen möchte: Hier ist der komplette Fachbeitrag kostenlos abrufbar).

Allerdings haben Richter durchaus die Befugnis, das Twittern oder “Tickern” im Gerichtssaal in begründeten Fällen individuell zu untersagen – und so zum Beispiel dann auch geschehen in einem Mordprozess vor dem Koblenzer Landgericht, aus dem Lars Wienand, Redakteur der Rhein-Zeitung, live berichten wollte.

Jetzt hat es einen neuen Fall eines gerichtlichen Twitter-Verbots gegeben, und das gleich auch noch in einem ohnehin schon publikumsträchtigen Verfahren – nämlich im vor dem Landgericht Mannheim zwischen Samsung und Apple ausgetragenen Patentrechtsstreit. Florian Mueller von FOSS Patents hatte in seinem Blog angekündigt, live per Twitter aus der Verhandlung zu berichten – was dem Richter überhaupt nicht gefiel:

    No live tweet coverage allowed

    At the beginning of the hearing, the judge emphasized that he does not allow live reporting from his court sessions. He said such hearings are public, but not in terms of a media event, and he said that the use of mobile phones in the courtroom is not allowed. In this context he mentioned that this week he had read on a blog about the intent to live tweet from his hearings. Chances are he was referring to what I said at the end of this recent blog post (relating to a different dispute — Motorola Mobility v. Apple — but the same court).

    Due to the judge’s introductory warning, I didn’t do any tweet during the actual hearing. However, about a half-hour into the session, the court’s press spokesman (a judge himself) entered and walked up to the bench. The judge then said that a tweet from inside the courtroom had already triggered the first inquiry from a foreign reporter, and he wanted to ensure that no more messages would go out. As a result, everyone except for the parties’ own representatives, employees and consultants had to leave the room and store their mobile devices outside (in lockers).”

Mueller schreibt weiter, dass er für sich selbst keinen Sinn darin sah, gegen die Anordnung des Richters vorzugehen, jedoch erwartet, dass ein solcher Fall sogar einmal bis zum Bundesverfassungsgericht geht:

    “I don’t intend to pursue this any further, but I believe sooner or later the German Federal Constitutional Court will have to clarify whether the use of wireless devices in silent mode for text messages can be prohibited by judges. Given that tweets and other text messages don’t amount to broadcasts or recordings, I think such communication should be permitted, but that battle isn’t mine to fight” (Quelle: Verhandlungsbericht bei FOSS Patents).

Dabei hat das Bundesverfassungsgericht bereits in einer ähnlich gelagerten Sache entschieden. Im so genannten “Holzklotz-Verfahren” (BVerfG, Urt. v. 3. 12. 2008 – 1 BvQ 47/08) hatte ein Gericht einem Journalisten die Nutzung seines Laptops in der Verhandlung verboten, weil es befürchtete, dass der Journalist hiermit “undercover” verbotene Ton- oder Filmaufnahmen mit einer im Notebook möglicherweise verbauten Kamera anfertigen könnte. Das Verbot, so das Bundesverfassungsgericht später, sei legitim gewesen. Und aufgrund dieser Entscheidung dürfte es schwierig sein, in Zukunft gegen eventuell von Richtern ausgesprochene Verbote von Smartphones in Gerichtssälen vorzugehen.

Das nun vor dem Landgericht Mannheim ergangene “Twitter-Verbot” ist erst das zweite mir bekannte Verbot dieser Art – aber es würde mich überraschen, wenn nicht noch weitere dazukommen sollten. Und das könnte dann eventuell noch einmal die Diskussion über das Verbot von Ton- und Filmaufnahmen beleben, die immer wieder aufflackert und engagiert geführt wird. Denn wenn Radio- und Fernsehjournalisten bislang nicht live aus Gerichtsverfahren berichten dürfen, ihren Print- (besser: Text-) Kollegen diese Möglichkeit aber grundsätzlich offensteht (nämlich wenn es nicht im Einzelfall verboten wird) – das könnte dazu führen, dass vielleicht auch das Verbot von Ton- und Filmaufnahmen gekippt wird (bislang sind allerdings zumindest mir noch keine Überlegungen des Gesetzgebers in dieser Richtung bekannt).

Herzlichen Dank an dieser Stelle an Simon Möller von Telemedicus.info, der mich auf den Beitrag von FOSS Patents hingewiesen hat.

Landgericht Aschaffenburg bestätigt Impressumspflicht für kommerzielle Facebook-Seiten

Dass Profilseiten auf Social Media Plattformen wie Twitter oder Facebook meiner Meinung nach impressumspflichtig sein können, habe ich bereits vor mehr als zwei Jahren im Sommer 2009 ausführlich dargelegt. Nun hatte das Landgericht Aschaffenburg (Urt. v. 19.08.2011, Aktenzeichen 2 HK O 54/11) in einem konkreten Rechtsstreit darüber zu entscheiden,

  • ob auch Nutzer von Social Media Plattformen wie Facebook einer Impressumspflicht unterliegen können,

und wenn ja,

  • wie diese Impressumspflicht erfüllt werden kann.

Die Entscheidung des LG Aschaffenburg im Überblick

Die Ansicht der Aschaffenburger Richter:

  • Ja, auch für Profilseiten und andere Auftritte auf Social Media Plattformen gelten die Regeln zur Impressumspflicht.
  • Um diese Regeln einzuhalten, müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllt werden wie auf “normalen” Onlineauftritten.
  • Insbesondere muss das Impressum für Besucher des Auftritts leicht erkennbar, also leicht auffindbar sein.
  • Grundsätzlich ist es zulässig, auf ein außerhalb des Social Media Auftritts – z.B. auf einer eigenen Webseite – vorhandenes Impressum zu verlinken; diese Verlinkung muss dann jedoch einfach zu finden und leicht als Verlinkung auf das Impressum zu erkennen sein.

Der konkrete Fall

In dem vom Landgericht Aschaffenburg beurteilten Fall hatte der Betreiber einer Facebook-Seite auf Facebook selbst nur einen Teil der gesetzlich geforderten Informationen über sich veröffentlicht, und verlinkte im Übrigen unter dem Reiter “Info” auf das Impressum auf seiner eigenen Webseite. Das reichte dem Landgericht Aschaffenburg nicht aus, weil es für die Besucher der Facebook-Seite nicht klar erkennbar sei, wo sie das komplette Impressum finden:

    “Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz müssen aber der Dienstanbieter mit Namen, Anschrift und bei juristischen Personen die Rechtsform sowie der Vertretungsberechtigte leicht erkennbar sein. Hier ist beim Facebook-Auftritt selbst, lediglich die Anschrift sowie die Telefonnummer sowie der Name, nicht aber die Gesellschaftsform und die Vertretungsberechtigten direkt erkennbar. Nach den Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin kam man über den Punkt „Info“ zur Webseite und damit zum Impressum. Die leichte Erkennbarkeit ist damit aber nicht gegeben. Die Pflichtangaben müssen einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Bezüglich der Bezeichnung des Links werden Bezeichnungen wie z.B. Nutzerinformationen mangels Klarheit abgelehnt.”

Die Konsequenzen

Grundsätzlich kann man sich sicherlich darüber streiten, ob ein durchschnittlicher Besucher einer Facebook-Seite auf der Suche nach einem Impressum nicht doch vor allem ein Auge auf die “Info-Seite” werfen wird – vollkommen unvertretbar erscheint die Entscheidung der Aschaffenburger Richter jedoch nicht. Das Schöne an Facebook: Hier können Seitenbetreiber ihre Seiten durchaus so gestalten, dass sie schon auf der “Pinnwand” (also der eigentlichen Seite selbst) einen klar als solchen beschriebenen Link zum (externen) Impressum bereithalten. Das Einhalten der Impressumspflicht auf Facebook sollte daher kein allzu großes Problem sein.

Mehr Sorgen bereitet in dieser Hinsicht Twitter: Dort haben die Nutzer wesentlich eingeschränktere Möglichkeiten zur Gestaltung ihres Profils als auf Facebook. Wer mehr darüber lesen möchte, kann dies bspw. hier tun. Von daher würde es mich nicht wundern, wenn nach dieser ersten Gerichtsentscheidung zur Impressumspflicht auf Facebook bald auch eine zur Impressumspflicht auf Twitter nachfolgt.

Sollten Juristen Social Media nutzen?

“Der Rat des Juristen kann nur sein, Facebook zu meiden. Unternehmen haben dort nichts zu suchen; denn ihre Geschäftsinteressen beißen sich regelmäßig mit den Besonderheiten des Web 2.0.” Thomas Hoeren, in IT- und Onlinekreisen weithin bekannter (und beliebter) Jura-Professor, hat mit dieser im Deutschen Anwaltspiegel veröffentlichten Äußerung für einiges Aufsehen gesorgt. Das unter anderem auch bei den Machern des Magazins “freischuss“, das vom renommierten juristischen Fachverlag C.F. Müller herausgegeben wird.

Diese Macher des Magazins frugen vor kurzem bei mir an, ob ich Lust habe, an einer “Pro und Contra” Gegenüberstellung zum Thema “Sollten Juristen Social Media nutzen” mitzuschreiben. Für den Contra-Part habe man Professor Hoeren bereits gewinnen können. Ich hatte Lust, und so finden sich Professor Hoerens und mein Beitrag nun in der aktuellen Ausgabe vom freischuss – hier als PDF herunterladbar (siehe dort S. 30/31). Professor Hoerens Stellungnahme beginnt aus meiner Sicht dabei mit einer handfesten Überraschung: “Facebook ist auch etwas für Juristen” lautet gleich sein erster Satz und damit die Quintessenz seiner Einschätzung. Eine bemerkenswert positive Einstellung für das “Contra” im Diskurs.

Sie ist da: Die erste Gerichtsentscheidung zu Facebooks “Like-Button”

Ist das Einbinden des “Like” oder “Gefällt mir” Buttons von Facebook unter deutschem Datenschutzrecht erlaubt – oder ist es das nicht? Und wenn es nicht erlaubt ist, droht dann beim Einbinden des Buttons eine kostenpflichtige Abmahnung? Die Diskussion über diese Fragen hat in den vergangenen Wochen und Monaten stark zugenommen. Und nachdem in letzter Zeit offenbar in der Tat verstärkt Abmahnungen wegen des Einbindens des Buttons verschickt worden sind, ist die Diskussion fast schon “hochgekocht”.

Eines der wesentlichen Probleme in diesem Zusammenhang: Bislang gab es nicht eine einzige Gerichtsentscheidung zu diesen Fragen. Und die Meinungen unter den hierzu auch auf Blogs fleißig publizierenden Juristen gehen weit auseinander. Zwei Juristen, drei Meinungen? Zwanzig Juristen, dreißig Meinungen, könnte man schon fast annehmen.

Jetzt – man möchte fast sagen: endlich – hat das Landgericht Berlin die offenbar erste Gerichtsentscheidung zum Like-Button gefällt. Ergebnis: Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit hat das Landgericht zwar nicht beurteilt, sich aber immerhin dazu geäußert, ob der Facebook-Button auf Webseiten zu Abmahnungen berechtigt.

Im Einzelnen:

Die Technik

Mit dem von einem Webseitenbetreiber auf seiner Webseite integrierten “Gefällt mir”-Button können Facebook-Nutzer zeigen, dass ihnen die Webseite gefällt. Klicken sie auf den Button, erscheint eine entsprechende Meldung auf ihrem Facebook-Profil. Der Vorteil für Webseitenbetreiber liegt auf der Hand: Klicken Nutzer den Like-Button, dann erhält der Webseitenbetreibe kostenlose Werbung. Social Media at its best?

Ein Problem an der Sache ist, dass man nicht genau weiß, welche Daten beim Klicken des Buttons eigentlich an Facebook übertragen werden. Und ist ein Nutzer gerade bei Facebook eingeloggt und surft dann auf eine Seite mit einem “Gefällt mir”-Button, dann könnte es sogar zu einer Übermittlung von Daten des Nutzers an Facebook kommen, selbst wenn der den Button gar nicht klickt.

Die Rechtsfragen

Einfach ausgedrückt dürfen so genannte “personenbezogene Daten” nur dann erhoben, verarbeitet oder übermittelt werden, wenn entweder die Person, zu der diese Daten gehören, dem zugestimmt hat, oder wenn das Gesetz den Vorgang erlaubt. Der Code des “Gefällt mir” Buttons übermittelt auf jeden Fall personenbezogene Daten an Facebook, wenn er angeklickt wird – ansonsten könnte ja gar keine Nachricht auf der Pinnwand des jeweiligen Nutzers erscheinen. Und selbst wenn der Button nicht angeklickt wird, könnte er vielleicht die IP-Adresse des Nutzers an Facebook übermitteln – und auch IP-Adressen werden von vielen Juristen und Gerichten als “personenbezogene Daten” angesehen.

Eine gesetzliche Erlaubnis zur Übermittlung personenbezogener Daten durch den Like-Button besteht nicht. Und daran, dass die Nutzer aus rechtlicher Sicht wirksam in die Erhebung und Übermittlung eingewilligt hätten oder überhaupt wirksam einwilligen könnten, wird von Juristen überwiegend in Zweifel gezogen – wie beispielsweise Rechtsanwalt Thomas Schwenke in seinem Artikel “Das rechtliche Risiko bei Facebooks Like-Button” anschaulich erläutert.

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin

Als erster über die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Berlin hat offenbar Rechtsanwalt Christian Solmecke berichtet. Seiner Schilderung nach hatte ein Online-Händler den Facebook-Button auf seiner Webseite eingebaut. Weil man beim Aufrufen der Seite des Händlers nicht über die oben erläuterte Übermittlung von Daten an Facebook informiert wurde, erhielt er eine Abmahnung von einem Konkurrenten, der ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufforderte. Die wollte der abgemahnte Händler nicht abgeben. Daher beantragte der abmahnende Konkurrent beim Landgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Händler die weitere Verwendung des „Gefällt Mir” Buttons ohne ausdrückliche Information der Nutzer untersagt werden sollte.

Das Landgericht Berlin hat die Sache laut Solmecke jedoch anders gesehen, wies den Antrag zurück und erließ keine einstweilige Verfügung gegen den Händler (Az. 91 O 25/11). Einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht könne es hier nicht sehen. Der läge nämlich nur vor, wenn der Verstoß des Händlers gegen das Datenschutzrecht, den der “Abmahner” hier vorbrachte, auch noch als „unlauter“ im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG anzusehen sei.

Der Hintergrund dieses doppelten Erfordernisses “Gesetzesverstoß plus Unlauterkeit” ist, dass Wettbewerber einander nicht wegen jedem x-beliebigen Rechtsverstoß abmahnen können sollen. Eine Abmahnung ist nur dann berechtigt, wenn der Verstoß des Abgemahnten nicht nur das Gesetz, sondern auch die Interessen des Abmahners verletzt. Anders gesagt: Der Verstoß muss dem Abgemahnten einen Vorteil gegenüber seinem Wettbewerber bringen können. (Fast zu) simples Beispiel: Geht ein Geschäftsmann bei Rot über die Ampel, dann verstößt er zwar gegen das Gesetz, verletzt damit aber offensichtlich nicht die Interessen von Wettbewerbern. Mit den Worten des Landgerichts Berlin: “Die verletzte Norm muss (…) die Funktion haben, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen. Es reicht nicht aus, dass die Vorschrift ein Verhalten betrifft, das dem Marktverhalten vorausgegangen ist oder ihm erst nachfolgt. Die Vorschrift muss das Marktverhalten außerdem im Interesse der Marktteilnehmer regeln. Dem Interesse der Mitbewerber dient eine Norm dann, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schützt.

Und nach Ansicht des Landgericht Berlins liegt bei eventuellen datenschutzrechtlichen Verstößen im Zusammenhang mit Facebooks „Like“-Button aber gerade kein solcher Fall vor. Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, so Solmecke, führt nach der Auffassung der hier entscheidenden Richterin nicht zu der erforderlichen „spürbaren Beeinträchtigung“ im gegenseitigen Wettbewerb. Ob Datenschutzrecht mit dem Button nun aber überhaupt verletzt wird oder nicht, hat das Gericht gar nicht erst entschieden.

Den vom Landgericht Berlin erlassenen Beschluss hat telemedicus.info im Volltext hier veröffentlicht.

Fazit

Das Landgericht, so könnte man fast denken, hat es sich einfach gemacht: Die datenschutzrechtliche Prüfung vielleicht kurz angetäuscht, sich dann aber mit Hilfe des Wettbewerbsrechts aus der Sache gewunden. Eine solche Sichtweise wäre allerdings unfair gegenüber dem Gericht: Es ist vollkommen legitim (und absolut korrekt), auf diese Weise zur Entscheidungsfindung zu kommen.

Also – auf die Frage “Ist das Einbinden des “Like” oder “Gefällt mir” Buttons von Facebook unter deutschem Datenschutzrecht erlaubt – oder ist es das nicht?” gibt das Landgericht keine Antwort. Aber immerhin auf die zweite eingangs gestellte Frage “Und wenn nicht, droht dann beim Einbinden des Buttons eine kostenpflichtige Abmahnung?” Nach Ansicht der Berliner Richterin: Nein.

Ausblick

So sehr zu begrüßen ist, dass nun endlich die erste gerichtliche Entscheidung vorliegt (die letzte wird es nicht bleiben), so wenig Klärung ist damit aber erreicht:

  • Zur grundsätzlichen Frage nach der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit des Buttons gibt es weiterhin keine gerichtliche Entscheidung.
  • Zur Frage, ob Verstöße gegen das Datenschutzrecht abmahnbar sind, sollte man der Entscheidung nicht zu viel Bedeutung beimessen: Es handelt sich hier “nur” um die Entscheidung eines Landgerichts, die zudem in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und nicht in einem “echten” Hauptsacheverfahren ergangen ist.
  • Und unabhängig von der Frage, ob Datenschutzrechtsverstöße nun abmahnbar sind oder nicht, bleiben immer noch die Datenschutzbehörden. Die gehen zwar nur vergleichsweise selten gegen Verstöße vor – haben aber mittlerweile nicht nur ein, sondern zwei Augen auf das Internet und auch auf Social Media geworden.

Der zweite der oben genannten Punkte könnte noch einige Überraschungen bereithalten. Denn bisher sind deutsche Gerichte zwar in der Tat grundsätzlich abgeneigt, Datenschutzrechtsverstöße als “unlauter” im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG einzustufen. Bei der bereits starken und immer noch zunehmenden Bedeutung von Social Media für das Wirtschaftsleben und der Bedeutung der damit untrennbar verknüpften datenschutzrechtlichen Fragen halte ich es nicht für ausgeschlossen, dass hier mit der Zeit vielleicht ein Umdenken zu beobachten sein wird.

Wer mehr zum Thema “Like” Button und Datenschutz lesen möchte, findet dazu inzwischen eine Unmenge an Artikeln im Netz. Lesenswert ist beispielsweise der oben schon erwähnte Artikel von Rechtsanwalt Thomas Schwenke, in dem sich auch weitere Quellenangaben finden.

Englischer Lord Chief Justice startet Konsultation zur Twitternutzung in Gerichten

Der Einsatz von Twitter und anderen “textbasierten Internetdiensten” für die Live-Berichterstattung aus Gerichtsverhandlungen – er sorgt nicht nur in Deutschland für Aufsehen. Beispielsweise vor US-amerikanischen Gerichten wurde die Nutzung entsprechender Dienste schon mehrfach untersagt. Im Kontrast dazu die Lage in Großbritannien: Dort hat der Supreme Court, das oberste Gericht des Vereinigten Königreichs, die Live-Berichterstattung mittels textbasierter Internetdienste wie beispielsweise Twitter aus seinen Gerichtssälen vor kurzem grundsätzlich erlaubt – und sogar gutgeheißen. Nur in besonderen Fällen, wie beispielsweise bei familienrechtlichen Auseinandersetzungen, soll es keinen “Gerichtsticker” geben dürfen.

Ausschlaggebend für die Entscheidung gegen ein generelles Verbot war, dass vor dem Supreme Court weder Zeugen gehört werden, noch Geschworene beteiligt sind, die durch “Live-Tweets” beeinflusst werden könnten. Die entsprechende gerichtsinterne Regelung des Supreme Courts unterstreicht dabei übrigens auch in einem Nebenteil nochmals, wie aufgeschlossen man in London dem Einsatz neuer Technologien im Gericht gegenübersteht:

    In addition the building used by the [Supreme Court] has been fully Wi Fi enabled, including all the courtrooms, in order to facilitate use of technology in and outside court.

Die Entscheidung pro “Live-Berichterstattung mittels textbasierter Kommunikationsdienste” (ich kann diese Formulierung gar nicht oft genug nutzen, in der Anordnung klingt sie so gut: “Live Text-Based Communications from Court”) gilt – wie gesagt – erst einmal nur für den Supreme Court. Der englische Lord Chief Justice hat nun eine Konsultation eröffnet, um die Frage auch für weitere englische Gerichte abschließend zu regeln. Derzeit gilt dort noch eine vorläufige Verhaltensordnung (“Interim Practice Guide“), die jetzt durch eine abschließende Regelung ersetzt werden soll. Bis zum 4. Mai können im Rahmen der Konsultation noch Eingaben zum Thema gemacht werden.

Wieso ich so ausdrücklich darauf hinweise? Der “Call for Responses“, mit dem zum Einreichen von Eingaben eingeladen wird, ist überaus lesenwert. Er zeugt meiner Ansicht nach von einem exzellenten Verständnis der Situation – sowohl was die technischen, als auch die sozialen Implikationen angeht. Also, wer den Call lesen möchte: Hier entlang bitte“.

Und wer dann noch etwas zur Rechtslage in Deutschland wissen möchte – dazu gibt es beispielsweise hier einen etwas ausführlicheren Beitrag.