Archive for the ‘Medienrecht’ category

Landgericht Mannheim: Richter verbietet Live-Twittern aus dem Verfahren Samsung vs. Apple

Ist die Live-Berichterstattung aus deutschen Gerichtssälen per Twitter erlaubt? Gesetzlich ausdrücklich verboten ist nach § 169 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (kurz “GVG”), Ton- oder Filmaufnahmen in Gerichtsverhandlungen anzufertigen, um sie live zu senden oder später zu veröffentlichen. Der Grund hierfür ist vor allem, dass die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten und ihr Recht auf ein faires Verfahren gewahrt werden sollen. Zudem soll durch das Verbot die “Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege” sichergestellt werden, sprich: Störungen des Verfahrensablaufs sollen vermieden werden.

Von § 169 GVG jedoch nicht ausdrücklich verboten wird die Live-Berichterstattung durch Onlinemedien im Allgemeinen, und erst recht nicht durch Twitter im Speziellen. Trotzdem könnte man zumindest argumentieren, dass das Verbot aus § 169 GVG analog (also entsprechend) auch auf Spielarten der Online-Berichterstattung in Textform angewendet werden muss, weil auch bei ihnen beispielsweise die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten verletzt werden könnten.

Ob eine solche Argumentation stichhaltig wäre, habe ich 2009 in einem Fachbeitrag für die Zeitschrift “Kommunikation & Recht” untersucht. Mein Ergebnis: Nein, wäre sie nicht. Eine analoge Anwendung von § 169 GVG kommt daher meiner Ansicht nach nicht in Frage, eine “Twitter-Gerichtsberichtserstattung” ist in Deutschland nicht pauschal verboten (wer mehr dazu lesen möchte: Hier ist der komplette Fachbeitrag kostenlos abrufbar).

Allerdings haben Richter durchaus die Befugnis, das Twittern oder “Tickern” im Gerichtssaal in begründeten Fällen individuell zu untersagen – und so zum Beispiel dann auch geschehen in einem Mordprozess vor dem Koblenzer Landgericht, aus dem Lars Wienand, Redakteur der Rhein-Zeitung, live berichten wollte.

Jetzt hat es einen neuen Fall eines gerichtlichen Twitter-Verbots gegeben, und das gleich auch noch in einem ohnehin schon publikumsträchtigen Verfahren – nämlich im vor dem Landgericht Mannheim zwischen Samsung und Apple ausgetragenen Patentrechtsstreit. Florian Mueller von FOSS Patents hatte in seinem Blog angekündigt, live per Twitter aus der Verhandlung zu berichten – was dem Richter überhaupt nicht gefiel:

    No live tweet coverage allowed

    At the beginning of the hearing, the judge emphasized that he does not allow live reporting from his court sessions. He said such hearings are public, but not in terms of a media event, and he said that the use of mobile phones in the courtroom is not allowed. In this context he mentioned that this week he had read on a blog about the intent to live tweet from his hearings. Chances are he was referring to what I said at the end of this recent blog post (relating to a different dispute — Motorola Mobility v. Apple — but the same court).

    Due to the judge’s introductory warning, I didn’t do any tweet during the actual hearing. However, about a half-hour into the session, the court’s press spokesman (a judge himself) entered and walked up to the bench. The judge then said that a tweet from inside the courtroom had already triggered the first inquiry from a foreign reporter, and he wanted to ensure that no more messages would go out. As a result, everyone except for the parties’ own representatives, employees and consultants had to leave the room and store their mobile devices outside (in lockers).”

Mueller schreibt weiter, dass er für sich selbst keinen Sinn darin sah, gegen die Anordnung des Richters vorzugehen, jedoch erwartet, dass ein solcher Fall sogar einmal bis zum Bundesverfassungsgericht geht:

    “I don’t intend to pursue this any further, but I believe sooner or later the German Federal Constitutional Court will have to clarify whether the use of wireless devices in silent mode for text messages can be prohibited by judges. Given that tweets and other text messages don’t amount to broadcasts or recordings, I think such communication should be permitted, but that battle isn’t mine to fight” (Quelle: Verhandlungsbericht bei FOSS Patents).

Dabei hat das Bundesverfassungsgericht bereits in einer ähnlich gelagerten Sache entschieden. Im so genannten “Holzklotz-Verfahren” (BVerfG, Urt. v. 3. 12. 2008 – 1 BvQ 47/08) hatte ein Gericht einem Journalisten die Nutzung seines Laptops in der Verhandlung verboten, weil es befürchtete, dass der Journalist hiermit “undercover” verbotene Ton- oder Filmaufnahmen mit einer im Notebook möglicherweise verbauten Kamera anfertigen könnte. Das Verbot, so das Bundesverfassungsgericht später, sei legitim gewesen. Und aufgrund dieser Entscheidung dürfte es schwierig sein, in Zukunft gegen eventuell von Richtern ausgesprochene Verbote von Smartphones in Gerichtssälen vorzugehen.

Das nun vor dem Landgericht Mannheim ergangene “Twitter-Verbot” ist erst das zweite mir bekannte Verbot dieser Art – aber es würde mich überraschen, wenn nicht noch weitere dazukommen sollten. Und das könnte dann eventuell noch einmal die Diskussion über das Verbot von Ton- und Filmaufnahmen beleben, die immer wieder aufflackert und engagiert geführt wird. Denn wenn Radio- und Fernsehjournalisten bislang nicht live aus Gerichtsverfahren berichten dürfen, ihren Print- (besser: Text-) Kollegen diese Möglichkeit aber grundsätzlich offensteht (nämlich wenn es nicht im Einzelfall verboten wird) – das könnte dazu führen, dass vielleicht auch das Verbot von Ton- und Filmaufnahmen gekippt wird (bislang sind allerdings zumindest mir noch keine Überlegungen des Gesetzgebers in dieser Richtung bekannt).

Herzlichen Dank an dieser Stelle an Simon Möller von Telemedicus.info, der mich auf den Beitrag von FOSS Patents hingewiesen hat.

Udo Vetter: “Sicheres Publizieren im Web” – Vortragsvideo

Spätestens seitdem wir Udo Vetter 2010 als Referenten für das erste deutsche IT-LawCamp gewinnen konnten, schätze ich den Kollegen nicht nur für seinen pointierten Schreibstil, sondern auch für seinen unterhaltsamen Vortragsstil. Jetzt ist Udo Vetter in Düsseldorf wieder einmal aufs Podium geklettert und hat zum Theme “Sicheres Publizieren im Netz” gesprochen. Erfreulicherweise haben die Macher von Blinkenlichten TV den Vortrag aufs Band (bzw. die Speicherkarte) gebannt, und ebenso erfreulicherweise haben Blinkenlichten TV und Udo Vetter grünes Licht dafür gegeben, dass ich das Video hier auf dem Blog einbinde.

Was ich sehr gerne tue – also: Vorhang auf!



Und wer sich jetzt noch nicht sattgesehen hat, dem seien auch noch Udo Vetters Vorträge “Sie haben das Recht zu schweigen” und “Spielregeln für den zweiten Lebensraum” empfohlen. Ebenfalls in Farbe und mit Ton als Bewegtbild abrufbar – und ebenfalls sehenswert.

Storify, paper.li und das Urheberrecht

Bernd Oswald, früher unter anderem Ressortleiter Nachrichten/Aktuelles bei der Süddeutschen Zeitung, heute Berater für crossmediale Medienprojekte und Dozent für Online-Journalismus, sieht für den Onlinejournalismus eine Zukunft in so genannten “Kuratierungs-Tools” wie beispielsweise Storify oder paper.li. Oswald ist so begeistert von diesen Tools, dass er unter der Überschrift “Linklisten waren gestern, kuratieren ist die Zukunft” die Vorteile einer neuen Form des Storytellings anpries.

Im Kern geht es bei Diensten wie Storify und paper.li darum, Inhalte aus fremden Quellen zu aggregieren – mehr oder minder durch eigene Inhalte ergänzt. Da drängt sich einem natürlich die Frage nach dem Urheberrecht auf: Darf man das überhaupt? Auf Einladung von Bernd Oswald habe ich auf onlinejournalismus.de eine kurze Erklärung hierzu geschrieben; wen das Thema interessiert: hier entlang bitte.

Englischer Lord Chief Justice startet Konsultation zur Twitternutzung in Gerichten

Der Einsatz von Twitter und anderen “textbasierten Internetdiensten” für die Live-Berichterstattung aus Gerichtsverhandlungen – er sorgt nicht nur in Deutschland für Aufsehen. Beispielsweise vor US-amerikanischen Gerichten wurde die Nutzung entsprechender Dienste schon mehrfach untersagt. Im Kontrast dazu die Lage in Großbritannien: Dort hat der Supreme Court, das oberste Gericht des Vereinigten Königreichs, die Live-Berichterstattung mittels textbasierter Internetdienste wie beispielsweise Twitter aus seinen Gerichtssälen vor kurzem grundsätzlich erlaubt – und sogar gutgeheißen. Nur in besonderen Fällen, wie beispielsweise bei familienrechtlichen Auseinandersetzungen, soll es keinen “Gerichtsticker” geben dürfen.

Ausschlaggebend für die Entscheidung gegen ein generelles Verbot war, dass vor dem Supreme Court weder Zeugen gehört werden, noch Geschworene beteiligt sind, die durch “Live-Tweets” beeinflusst werden könnten. Die entsprechende gerichtsinterne Regelung des Supreme Courts unterstreicht dabei übrigens auch in einem Nebenteil nochmals, wie aufgeschlossen man in London dem Einsatz neuer Technologien im Gericht gegenübersteht:

    In addition the building used by the [Supreme Court] has been fully Wi Fi enabled, including all the courtrooms, in order to facilitate use of technology in and outside court.

Die Entscheidung pro “Live-Berichterstattung mittels textbasierter Kommunikationsdienste” (ich kann diese Formulierung gar nicht oft genug nutzen, in der Anordnung klingt sie so gut: “Live Text-Based Communications from Court”) gilt – wie gesagt – erst einmal nur für den Supreme Court. Der englische Lord Chief Justice hat nun eine Konsultation eröffnet, um die Frage auch für weitere englische Gerichte abschließend zu regeln. Derzeit gilt dort noch eine vorläufige Verhaltensordnung (“Interim Practice Guide“), die jetzt durch eine abschließende Regelung ersetzt werden soll. Bis zum 4. Mai können im Rahmen der Konsultation noch Eingaben zum Thema gemacht werden.

Wieso ich so ausdrücklich darauf hinweise? Der “Call for Responses“, mit dem zum Einreichen von Eingaben eingeladen wird, ist überaus lesenwert. Er zeugt meiner Ansicht nach von einem exzellenten Verständnis der Situation – sowohl was die technischen, als auch die sozialen Implikationen angeht. Also, wer den Call lesen möchte: Hier entlang bitte“.

Und wer dann noch etwas zur Rechtslage in Deutschland wissen möchte – dazu gibt es beispielsweise hier einen etwas ausführlicheren Beitrag.

Koblenzer Landgericht verbietet Live-Berichterstattung über Mordprozess im Internet

14. September 2010Medienrechtby Henning Krieg
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Vor dem Koblenzer Landgericht wurde das Verfahren gegen ein Mitglied der Hells Angels eröffnet, dem der Mord an einem Polizeibeamten vorgeworfen wird. Das Verfahren erfährt massives Interesse seitens der Medien, die ausführlich darüber berichten. Allerdings sind nicht alle dieser Berichte seitens des Gerichts gerne gesehen: Lars Wienand, Redakteur der Rhein-Zeitung, berichtete mittels iPad live aus dem Verfahren per Ticker über das Internet – bis der Vorsitzende Richter ihm dies verbot


Rhein-Zeitung Gerichtsreporter

und auch Konsequenzen für sein „Live-Tickern“ in Aussicht stellte:


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Schon im vergangenen Jahr habe ich mich ausführlich in einem Fachbeitrag mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine solche Live-Berichterstattung aus Gerichtsverhandlungen erlaubt ist oder nicht. Der einschlägige § 169 des Gerichtsverfassungsgesetzes untersagt zumindest seinem Wortlaut nach (nur) die Anfertigung von Ton- und Filmaufnahmen im Gerichtssaal, erwähnt jedoch mit keinem Wort eine Live-Berichterstattung in Textform. Kein Wunder – stammt die Norm doch aus dem Jahr 1964, in der eine solche Berichterstattung noch lange nicht möglich war.

Hartmut Wagner von der Rhein-Zeitung hat anlässlich des Vorfalls im Koblenzer Verfahren ein Kurzinterview mit mir zur Frage geführt, ob die Live-Berichterstattung mittels eines Internet-Tickers oder über Twitter aus einem laufenden Gerichtsverfahren heraus verboten ist oder nicht; das Interview hat die Rhein-Zeitung hier veröffentlicht. Und wer Interesse an meinem erwähnten, etwas längeren Fachbeitrag zum Thema hat – dieser ist hier in voller Länge abrufbar.

Der Showdown – IT-Industrie vs. Musik-Industrie?

Anfang Februar hatte ich bereits einmal auf das französische “Sarkozy Agreement hingewiesen und auch darauf, dass uns eine Diskussion über das Abschalten der Internet-Zugänge für Filesharer wohl auch in Deutschland bevorsteht. In Frankreich (wie übrigens auch in Großbritannien, Japan und Australien) geht die Tendenz dahin, die Internetprovider bei der Bekämpfung der Internetpiraterie stärker in die Verantwortung zu nehmen, indem sie gehalten werden, die Internet-Zugänge von “Piraten” zu kappen.

Nun ist diese Diskussion tatsächlich in Deutschland angekommen, und sie wird in besonderer Form an besonderer Stelle geführt: Prof. Dr. Hoeren, einer der bekanntesten deutschen IT-Rechtler, hat sich in deutlichsten Worten auf dem Beck-Blog gegen den offenen Brief gewandt, der auf Initiative vom Bundesverband der Musikindustrie an Bundeskanzlerin Merkel ging (der Brief ist hier als PDF abrufbar). O-Ton Prof. Hoeren: “Ich habe langsam die Nase von den Frechheiten der Musikindustrie voll.

Dies wiederum hat Stefan Michalk, den Geschäftsführer des Bundesverbands der Musikindustrie, dazu gebracht, ebenfalls auf dem Beck-Blog in den Ring zu steigen und Prof. Hoeren in den Kommentaren zu antworten: “worüber ich mich ärgere: undifferenzierte Kommentare von “Experten”, denen jeder tiefere Einblick in die Zusammenhänge der Kulturwirtschaft zu fehlen scheint und die dazu noch Künstlern, Autoren und Filmemacher jegliche eigene Meinung absprichen und diese als “Haussklaven” diffamieren“. Mittlerweile ist die – auch durch weitere Teilnehmer geführte – Diskussion bei 72 Wortmeldungen angelangt, und es dürfte noch lange nicht Schluß sein.

Neben der besonderen – sagen wir – “Offenheit” der Diskutierenden ist diese Auseinandersetzung auch aus weiteren Gründen überaus bemerkenswert. Nicht nur wird hier eine der Kernfragen diskutiert – nämlich die Frage nach der Verantwortung der Zugangsprovider für rechtsverletzende Vorgänge -, die die Internet-Branche in den kommenden Monaten und vermutlich Jahren beschäftigen wird. Sondern auch diskutieren hier profilierte Meinungsführer beider Seiten, und zwar nicht mittels einzelner Stellungnahmen in der Presse, über vergleichsweise reichweitenschwache Fachpublikationen oder gar in “Hinterzimmern”, sondern in unmittelbarer Konfrontation, nachverfolgbar für jedermann mit Internetzugang. Zugleich ist das Beck-Blog nicht “irgendein” Forum: diese Bühne wird bereitet von einem der bedeutendsten deutschen juristischen Fachverlage, dem C. H. Beck Verlag.

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