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Streit um Entpixelungen auf Google Street View – steht ein Musterprozess kurz vor dem Start?

Es könnte sein, dass ein Musterprozess wegen der “Entpixelung” eines auf Google Street View unkenntlich gemacht wordenen Hauses kurz bevorsteht. Das Ziel des Prozesses wäre es, Rechtsklarheit darüber herzustellen, ob Fotos von Gebäuden auch gegen den Willen ihrer Mieter oder Eigentümer auf geobasierten Internetdiensten eingebunden werden dürfen.

Der Hintergrund

Google Street View hat wie nur wenige andere Internetdienste für öffentliche Aufregung und heftige Kritik durch Datenschützer und Politiker gesorgt. Google hat auf die gegen seinen Dienst geäußerten Bedenken reagiert, indem es Mietern und Eigentümern von auf Street View gezeigten Häusern ermöglicht, Widerspruch gegen die Abbildung einzulegen. Erfolgt ein solcher Widerspruch, verpixelt Google die Bilder des jeweiligen Gebäudes, es ist auf Street View dann nicht mehr zu erkennen.

Diese Möglichkeit zum Widerspruch ist nicht bei allen gut angekommen. Der Unmut geht so weit, dass sogar die “Entpixelung” von auf Street View unkenntlich gemachten Immobilien organisiert wird. Jens Best beispielsweise hat vor kurzem die Plattform www.findedaspixel.de an den Start gebracht. Mit ihr will er durch Crowdsourcing – also die Mitarbeit etlicher Mitstreiter – so viele verpixelte Gebäude auf Google Street View entdecken lassen wie möglich. Ziel ist es offenbar, eine Datenbank für Pro-Street-View-Aktivisten zu schaffen, um dann möglichst viele verpixelte Gebäude fotografieren und deren unverpixelten Bilder online stellen zu können – obwohl deren Eigentümer oder Mieter bei Google Widerspruch dagegen eingelegt haben. In den ersten drei Wochen sind auf findedaspixel.de rund 27.000 Gebäude eingetragen worden, das entspricht mehr als zehn Prozent aller bislang auf Google Street View verpixelten Immobilien.



Die Gutachten

Aber – darf man das überhaupt? Fotos von Gebäuden auf geobasierten Internetdiensten einbinden, und wenn deren Mieter oder Eigentümer die Bilder verpixeln lassen zusätzliche unverpixelte Bilder hochladen? Professor Thomas Dreier und Professorin Indra Spiecker haben in einem von der Landesregierung Rheinland-Pfalz in Auftrag gegebenen Gutachten starke Bedenken gegen Street View und die Abbildung selbst von Einfamilienhäusern im Internet geäußert. In einem von Google in Auftrag gegebenen Gutachten hingegen kommt Professor Nikolaus Forgó vom Institut für Rechtsinformatik (IRI) der Leibniz Universität Hannover zu dem Schluss, Googles Dienst sei rechtlich einwandfrei.

Sowohl bei Dreier und Spiecker, als auch bei Forgó handelt es sich um renommierte Juristen. Dass sie in ihren Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen illustriert, dass die Rechtslage im Moment noch unklar ist.

Die Überlegungen

Diese rechtliche Unklarheit ist ein unbefriedigender Zustand – für beide Seiten. Diese Unklarheit könnte wohl nur durch eine klare Ansage des Gesetzgebers beendet werden, oder durch eine Klärung vor Gericht. Ob, und wenn ja, wie bald der Gesetzgeber reagiert, ist nicht abzusehen. Deshalb gibt es im Moment Überlegungen, die Frage nach der Rechtmäßigkeit von “Entpixelungen” anhand einer Berliner Immobilie gerichtlich klären zu lassen.

Mieter und Eigentümer auf der einen Seite und “Entpixler” auf der anderen sind mir jeweils persönlich bekannt. Sie kennen sich auch untereinander, sind sich nicht spinnefeind (ganz im Gegenteil) – haben aber nun einmal unterschiedliche Ansichten darüber, ob das mit dem Entpixeln so in Ordnung ist oder nicht. Und erwägen, gerichtlich entscheiden zu lassen, wer im Recht ist.

Ob sie ihren Disput vor Gericht ausfechten werden hängt auch vom Kostenrisiko ab. Die unterlegene Partei müsste voraussichtlich die gesamten Anwalts- und Gerichtskosten tragen. Die dürften zwar nicht unbedingt astronomischen Höhen erreichen, aber könnten immer noch einen für eine Einzelperson schmerzhaften Betrag ausmachen. Ließe sich dieses Kostenrisiko minimieren, beispielsweise indem man es auf möglichst viele Personen verteilt, stünde die “Chance auf Klage” noch deutlich besser. Die (potentiellen) Parteien versuchen daher momentan herauszufinden, ob sie jeweils mit Unterstützung rechnen könnten (bspw. durch zweckgebundene Spenden, eventuell auch auf “der Basis von Crowdfunding” – wobei momentan schwer abzusehen scheint, ob es auf eine entsprechende Anfrage hin eine ausreichende Resonanz gäbe).

Als alternative Möglichkeit diskutieren sie, ob sich die Sache nicht auch vor einem mit renommierten Fachjuristen besetzten Moot Court verhandeln ließe. Ein Moot Court ist kein “echtes Gericht”, sondern ließe sich hier wohl am ehesten mit einem Schiedsgericht vergleichen. Dort gelten keine Gebührenordnungen – ein Kostenrisiko ließe sich also vermeiden, wenn sich Richter für den Moot Court finden, die unentgeltlich verhandeln. Diese Lösung hätte allerdings den Nachteil, dass am Ende kein “echtes” rechtsverbindliches Urteil eines Gerichtes gesprochen würde. Was auf die Gefahr hinausliefe, am Ende “nur” mit einem dritten Gutachten zur Rechtslage dazustehen. Was die Rechtsklarheit nicht unbedingt maßgeblich fördern würde.

Zur Vermeidung von Missverständnissen: Ich selbst bin weder eine der beiden Parteien, noch würde ich bei einem Verfahren auf einer der beiden Seiten anwaltlich tätig werden.

Präsentation: Der Rechtsrahmen für mobile Apps

Apps für mobile Endgeräte wie Apples iPhone sind insbesondere in Verbindung mit Location Based Services einers der momentan vielbeachteten Themen in der IT-Welt. Aus diesem Grund hatte die Conference Group GmbH Anfang Dezember zum 1. Location Based Services Summit nach Wiesbaden geladen und neben dem geschätzten Anwaltskollegen Thorsten Feldmann und Dirk Hensel vom Büro des Bundesdatenschutzbeauftragten auch mich eingeladen, um zum Rechtsrahmen vorzutragen, der in Sachen mobile Apps eine Rolle spielt.

Gerne stelle ich auch hier die Folien zu meinem Vortrag zur Verfügung – voilà:

Hier finden Sie weitere Präsentationen von mir auf Slideshare.

Wie immer gilt: Die Folien allein können naturgemäß nicht alle Informationen vermitteln, die Gegenstand des gesprochenen Vortrags gewesen sind, besitzen aber auch allein für sich bereits einen Informationswert. Herzlichen Dank an dieser Stelle noch einmal an die Conference Group für die Einladung zum Location Based Services Summit – und an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Workshops für einen auch für mich interessanten Nachmittag.

Düsseldorfer Kreis zur Rechtmäßigkeit von Googles “Street View”

Der so genannte “Düsseldorfer Kreis“, das Koordinierungsgremium der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz in der Wirtschaft, hat sich mit Googles “Street View” beschäftigt und am 14. November einen Beschluss zur “Datenschutzrechtliche(n) Bewertung von digitalen Straßenansichten insbesondere im Internet” gefasst. Street View war bereits vorher in die Kritik geraten, insbesondere seitens der Datenschützer aus Schleswig-Holstein, die Street View schlicht für rechtswidrig halten (und die Google auch schon aufgrund deren Dienstes “Google Analytics” ins Visier genonmmen hatten).

Der Beschluss des Düsseldorfer Kreises liest sich denn auch – aus Sicht von Google und anderen Anbietern geoinformationsbasierter Dienste – nicht ganz unproblematisch:

Bei digital erfassten Fotos von Gebäude- und Grundstücksansichten, die über Geokoordinaten eindeutig lokalisiert und damit einer Gebäudeadresse und dem Gebäudeeigentümer sowie den Bewohnern zugeordnet werden können, handelt es sich in der Regel um personenbezogene Daten, deren Erhebung und Verarbeitung nach dem Bundesdatenschutzgesetz zu beurteilen ist. Die Erhebung, Speicherung und Bereitstellung zum Abruf ist nur zulässig, wenn nicht schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Bei der Beurteilung schutzwürdiger Interessen ist von Bedeutung, für welche Zwecke die Bilddaten verwendet werden können und an wen diese übermittelt bzw. wie diese veröffentlicht werden.

Die obersten Aufsichtsbehörden sind sich einig, dass die Veröffentlichung von georeferenziert und systematisch bereit gestellten Bilddaten unzulässig ist, wenn hierauf Gesichter, Kraftfahrzeugkennzeichen oder Hausnummern erkennbar sind. Den betroffenen Bewohnern und Grundstückeigentümern ist zudem die Möglichkeit einzuräumen, der Veröffentlichung der sie betreffenden Bilder zu widersprechen und dadurch die Bereitstellung der Klarbilder zu unterbinden. Keine schutzwürdigen Interessen bestehen, wenn die Darstellung der Gebäude und Grundstücke so verschleiert bzw. abstrakt erfolgt, dass keine individuellen Eigenschaften mehr erkennbar sind. Um die Möglichkeit zum Widerspruch schon vor der Erhebung zu eröffnen, sollte die geplante Datenerhebung mit einem Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit rechtzeitig vorher bekannt gegeben werden. Die Widerspruchsmöglichkeit muss selbstverständlich auch noch nach der Veröffentlichung bestehen” (Hervorhebung hinzugefügt; Quelle).

Unmittelbare rechtliche Folgen ergeben sich aus dem Beschluss des Düsseldorfer Kreises allerdings nicht, er ist eher als eine Art Positionspapier der Datenschützer zu verstehen. Diese Stellungnahme – wie auch die übrige Diskussion um Street View – ist dabei überaus interessant nicht nur mit Blick auf Googles Produkt, sondern auch hinsichtlich anderer auf Geodaten / Geoinformationen basierender Anwendungen, die immer populärer werden.

Neben Googles Street View hatte sich der Düsseldorfer Kreis am 13. und 14. November übrigens auch noch mit den Plänen der Bundesregierung zur Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes beschäftigt. Mehr Informationen zu diesem Punkt finden sich hier.