Der so genannte “Düsseldorfer Kreis“, das Koordinierungsgremium der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz in der Wirtschaft, hat sich mit Googles “Street View” beschäftigt und am 14. November einen Beschluss zur “Datenschutzrechtliche(n) Bewertung von digitalen Straßenansichten insbesondere im Internet” gefasst. Street View war bereits vorher in die Kritik geraten, insbesondere seitens der Datenschützer aus Schleswig-Holstein, die Street View schlicht für rechtswidrig halten (und die Google auch schon aufgrund deren Dienstes “Google Analytics” ins Visier genonmmen hatten).
Der Beschluss des Düsseldorfer Kreises liest sich denn auch - aus Sicht von Google und anderen Anbietern geoinformationsbasierter Dienste - nicht ganz unproblematisch:
“Bei digital erfassten Fotos von Gebäude- und Grundstücksansichten, die über Geokoordinaten eindeutig lokalisiert und damit einer Gebäudeadresse und dem Gebäudeeigentümer sowie den Bewohnern zugeordnet werden können, handelt es sich in der Regel um personenbezogene Daten, deren Erhebung und Verarbeitung nach dem Bundesdatenschutzgesetz zu beurteilen ist. Die Erhebung, Speicherung und Bereitstellung zum Abruf ist nur zulässig, wenn nicht schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Bei der Beurteilung schutzwürdiger Interessen ist von Bedeutung, für welche Zwecke die Bilddaten verwendet werden können und an wen diese übermittelt bzw. wie diese veröffentlicht werden.
Die obersten Aufsichtsbehörden sind sich einig, dass die Veröffentlichung von georeferenziert und systematisch bereit gestellten Bilddaten unzulässig ist, wenn hierauf Gesichter, Kraftfahrzeugkennzeichen oder Hausnummern erkennbar sind. Den betroffenen Bewohnern und Grundstückeigentümern ist zudem die Möglichkeit einzuräumen, der Veröffentlichung der sie betreffenden Bilder zu widersprechen und dadurch die Bereitstellung der Klarbilder zu unterbinden. Keine schutzwürdigen Interessen bestehen, wenn die Darstellung der Gebäude und Grundstücke so verschleiert bzw. abstrakt erfolgt, dass keine individuellen Eigenschaften mehr erkennbar sind. Um die Möglichkeit zum Widerspruch schon vor der Erhebung zu eröffnen, sollte die geplante Datenerhebung mit einem Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit rechtzeitig vorher bekannt gegeben werden. Die Widerspruchsmöglichkeit muss selbstverständlich auch noch nach der Veröffentlichung bestehen” (Hervorhebung hinzugefügt; Quelle).
Unmittelbare rechtliche Folgen ergeben sich aus dem Beschluss des Düsseldorfer Kreises allerdings nicht, er ist eher als eine Art Positionspapier der Datenschützer zu verstehen. Diese Stellungnahme - wie auch die übrige Diskussion um Street View - ist dabei überaus interessant nicht nur mit Blick auf Googles Produkt, sondern auch hinsichtlich anderer auf Geodaten / Geoinformationen basierender Anwendungen, die immer populärer werden.
Neben Googles Street View hatte sich der Düsseldorfer Kreis am 13. und 14. November übrigens auch noch mit den Plänen der Bundesregierung zur Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes beschäftigt. Mehr Informationen zu diesem Punkt finden sich hier.
