Archive for the ‘E-Commerce’ category

Spickmich.de – Start zur nächsten Runde vor dem Landgericht Köln

Die Rechtsstreitigkeiten um die Bewertung von Lehrern auf dem Internet-Portal Spickmich.de gehen in die nächste Runde: nachdem das Landgericht wie auch das Oberlandesgericht Köln einen Antrag auf den Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen die Betreiber des Portals ins Leere haben laufen lassen, erhoben zwei Lehrerinnen Klage – der Termin für die mündliche Verhandlung ist für den kommenden Mittwoch angesetzt.

In dieser Klage geht es nun zwar erneut um die gleichen Rechtsfragen wie schon zuvor – siehe hierzu diesen Beitrag –, doch kann „der Sachverhalt (…) in dem anstehenden Zivilprozess intensiver ermittelt werden als bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren“, wie der Gerichtssprecher des LG Köln Dirk Eßer hervorhebt.

Es bleibt spannend, ob diese Klage gegen Spickmich.de erfolgreicher sein wird als das Einstweilige Verfügungsverfahren – aus der Begründung der bisherigen Entscheidungen der Kölner Richter lässt sich bislang wenig zu Gunsten der Lehrerinnen herauslesen.

Dabei dürfen die bisher in den Spickmich-Verfahren diskutierten Themen nicht mit der Frage nach der so genannten “Forenhaftung” verwechselt werden, also der Frage nach der Haftung eines Webseitenbetreibers für fremde Inhalte auf seinen Seiten. In den Spickmich-Verfahren geht es bislang um die Verantwortlichkeit der Betreiber für „ihre eigene Plattform“ und damit die grundsätzliche Zulässigkeit von Spickmich.de – und nicht um von Dritten darauf eingestellte Inhalte (im Detail mehr dazu hier). Weil so genannte Bewertungsplattformen allerdings immer populärer werden, kommt den Urteilen in Sachen Spickmich.de jedoch eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu.

Auch DPA, die Deutsche Presse-Agentur, hat bereits eine Meldung zur anstehenden mündlichen Verhandlung in der Causa Spickmich veröffentlicht, und offensichtlich haben neben anderen heise.de, die Süddeutsche, die Computerwoche und der Kölner Stadtanzeiger die Meldung übernommen. In dieser DPA-Meldung ist die Rede davon, dass es sich bei Spickmich.de um ein “nichtkommerzielles Portal” handele – was allerdings nicht ganz den Tatsachen entspricht. Zwar findet sich auf Spickmich.de (noch) keine Werbung, doch wird das Portal von der Spickmich.de GmbH betrieben, die Seeding-Kapital erhielt, eigene Büroräume in Köln unterhält und Mitarbeiter eingestellt hat. Was das Projekt (imho) keinen Deut “schlechter” macht – nur es nicht richtig erscheinen lässt, hier von einem nicht kommerziellen Projekt zu sprechen.

Das Web 2.0 im Einsatz bei Finanzdienstleistern – im Einsatz?

Regelmäßig liefert DB Research, der Think Tank der Deutschen Bank, informative Untersuchungen, Fallstudien und Positionspapiere. Nun hat man sich mit einem Papier namens “Starten statt Warten” des Themas der Auswirkungen des Web 2.0 auf Finanzdienstleister angenommen.

Das Thema ist hochinteressant: wohl zu Unrecht gilt die Finanzbranche in ihrer Gesamtheit als konservativ und wandlungsresistent. Gerade im “Consumer-Bereich” ließen sich in den letzten Jahren bemerkenswerte Veränderungen beobachten, nicht zuletzt angestossen auch und gerade durch die “neuen Medien” und das Internet. Eine der Begleiterscheinungen: das Versicherungsrecht – und damit auch das “Versicherungsvertriebsrecht” – ist fortlaufenden Veränderungen unterworfen. Aber trotz alledem: passen “Banking & Finance” und das Web 2.0 wirklich zusammen?

Mit seinem achtseitigen Memorandum bereitet das Autorenteam der DB Research um Dr. Stefan Heng zunächst noch einmal einen Überblick über Chancen und Risiko des „neuen Internets“ auf. Dabei stellen sie vier Kernthesen für den Einsatz in der Finanzbranche voran:

    - Finanzdienstleister stellen sich auf eine neue Ära der Kommunikation ein,
    - Web 2.0 im Bankgeschäft setzt auf Emotionen und Gruppenbildung,
    - durch neue Webangebote steigt das Reputationsrisiko der Unternehmen,
    - Online-Kreditplattformen wollen auch ein Stück vom Kuchen.

Revolutionäre, neue Erkenntnisse werden im Anschluss dann allerdings nicht präsentiert – das Papier zeichnet eher ein Bild der Möglichkeiten, als dass es einen konkreten Plan für die Zukunft liefert. Dabei ist das Memorandum allemal eine gute Zusammenfassung für diejenigen, die sich einen Überblick über den möglichen Einsatz von Web 2.0-Anwendungen in Unternehmen verschaffen wollen.

Interessant ist, dass die Deutsche Bank – nicht zuletzt mit ihrem Think Tank – das Web 2.0 sehr genau im Auge zu behalten scheint. Mikro- und Peer to Peer Kredite, denen ein großer Teil der Darstellung gewidmet ist, werden offenbar ebenso beobachtet wie Blogs – deren Einsatz ein bemerkenswerter Schritt in einer tendenziell dann in der Tat doch eher konservativeren Branche wäre.

Nur am Rande erwähnt werden im Memorandum regulatorische, also rechtliche Probleme beim Einsatz des Web 2.0 in der Finanzbranche – was mit Sicherheit allerdings nicht der unspannendste Aspekt dieses Themas ist (zum Memorandum – als PDF-Dokument – geht es hier).

Der Stern des “OnlineStars” im Sinkflug

16. Oktober 2007E-Commerceby Henning Krieg
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Seit dem Jahr 2000 wird der OnlineStar vergeben – ein Preis, mit dem in Deutschland die beliebtesten Webseiten ausgezeichnet werden sollen. Über die Jahre hingweg haben so manche Unternehmen sich nicht gerade ungern mit der Auszeichnung geschmückt.

Das könnte sich ändern. Denn in diesem Jahr „drohen“ bei der Publikumswahl einige überraschende Ergebnisse.

In einer Vorwahl wurden bis zum 20. August in 15 unterschiedlichen Kategorien jeweils zehn Webseiten vom Netz-Publikum nominiert. In der derzeit stattfindenden Hauptwahl geht es nun darum, welche dieser Seiten am Ende auf dem Treppchen steht. Allerdings hätte man sich seitens der Veranstalter durchaus auch selbst einen Gefallen getan, wenn man die Ergebnisse der Vorwahl redaktionell besser aufbereitet hätte. So gibt es zum Beispiel in der Kategorie „Weblogs“ unter den zehn Nominierten eigentlich nur drei, die überhaupt im engeren Sinne irgend etwas mit Weblogs zutun haben – nämlich das Bildblog sowie die beiden Plattformbetreiber Blog.de und Blogger.com. Aber www.web.de, www.google.de, www.t-online.de und www.yahoo.de – wie sie in dieser Kategorie nominiert werden konnten, bleibt mir ein Rätsel. Besonders originell: Nominiert ist auch www.myspace.de, das vom OnlineStar auch fleißig verlinkt wird. Doch folgt man diesem Link, dann kommt man nicht zu MySpace. Und erst recht nicht zu einer Seite, die auch nur irgend etwas mit Blogs zu tun hätte – aber siehe selbst (klick).

Die Kategorie Weblogs ist dabei nicht die einzige, in der beim OnlineStar 07 so einiges drunter und drüber geht. So sind in der Kategorie „Videoportale“ die Chancen von YouTube (ironie) auf einen Sieg z.B. dadurch erhöht (/ironie), dass sowohl www.youtube.com, als auch www.youtube.de nominiert ist – Youtube.de leitet jedoch einfach Youtube.com weiter. Etwas origineller ist da schon die Doppelnominierung von Clipfish.de: Hier ist einmal www.clipfish.de nominiert, zum anderen aber auch www.clipfisch.de (“fisch” mit “ess-zeh-hah”) – das wohl lediglich registriert worden ist, um eventuelle Rechtschreibfehler bei der Eingabe der URL abzufangen. Wie dumm, dass sich nicht auch bei www.sevenload.de ein ähnlicher Rechtschreibfehler aufdrängt, da liegen die Kölner in dieser Kategorie ja gleich von vornherein mit nur einer Nennung ganz hinten. Tss. Mike – nächstes Jahr besser machen.

Warum es aber ausgerechnet für eBay in der Kategorie Shopping-Portale nur für eine Nennung reicht, bleibt mir nach alledem ein Rätsel. Denn vermutlich hat man doch nur deshalb nicht nur www.ebay.de, sondern auch www.e-bay.de, www.ebai.de, www.ibay.de, www.ebayde.de, www.ibai.de, www.ebey.de und www.e-bey.de registriert, um beim OnlineStar schon in der Vorauswahl alle Konkurrenten aus dem Rennen drängen zu können. Der Plan scheint nicht aufgegangen zu sein…

Das ganze Grausen um die Nominierten zur Publikumswahl für den OnlineStar 2007 gibt es unter http://www.onlinestar.de/gewinner-2007.html.

Kostenloses eBook “Internetrecht” von Prof. Dr. Hoeren neu erschienen

28. September 2007E-Commerceby Henning Krieg
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Seit 2003 gibt Prof. Dr. Hoeren, einer der profiliertesten deutschen Onlinerechtler, ein fortlaufend aktualisiertes eBook zum Thema Internetrecht heraus. Heute ist das eBook nun in neunter Auflage neu erschienen – angewachsen auf einen Umfang von 569 Seiten, dabei immer noch und unverändert unentgeltlich herunterzuladen.

Prof. Dr. Hoeren zu den Änderungen und Aktualisierungen im Vergleich zur Vorauflage:

    Das Skriptum in seiner vorliegenden Fassung ist stark aktualisiert worden. Eingearbeitet wurde im Domainrecht die neue Rechtsprechung des BGH in Sachen Treuhanddomains (Grundke), gefolgt von einer Reihe aktueller obergerichtlicher Urteile und Literatur. Im Urheberrecht wurden die Vorgaben des so genannten zweiten Korb integriert; die entsprechende Urheberrechtsnovelle tritt zum Ende des Jahres in Kraft. Im Bereich Online-Marketing lag der Schwerpunkt bei der aktuellen Rechtsprechung im Bereich Impressumspflichten und Google-Ad. Neu eingefügt wurden Abschnitte zum Vertragsrecht im Bereich Telekommunikation (insbesondere Mehrwertdienste und Handyverträge). Neu erstellt wurde auch ein längeres Kapitel zu Fragen des Computerstrafrechts, insbesondere auf dem Hintergrund der neu verabschiedeten Änderungsbestimmungen zu diesem Bereich. Schließlich wurde auch die aktuelle Rechtsprechung zum Haftungsrecht im Internet einbezogen, insbesondere die vielfältigen obergerichtlichen Entscheidungen nach den beiden Rolex-Urteilen des BGH.

Das eBook kann auf der Webseite des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Universität Münster kostenlos heruntergeladen werden (klick hier, dann links unter “Lehre/Materialien”).

Zur Einschätzung der gemeldeten eLolly-Nutzerzahlen

14. August 2007E-Commerceby Henning Krieg
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Vor kurzem hatte ich anläßlich eines im Öko-Test-Magazin zum Thema “Peer to Peer Kredite” veröffentlichten Artikels hier einen Beitrag über die von den Social Lending Plattformen Smava und eLolly gemeldeten Nutzerzahlen veröffentlicht.

Bemerkenswert an diesen – von den Firmen selbst – gemeldeten Nutzerzahlen ist ihr krasses Mißverhältnis zueinander: während Smava, in der Fachpresse hoch gelobt, 8.000 registrierte Mitglieder nach den ersten zwei Monaten meldet, kommuniziert eLolly, vor dessen Modell zum Teil ausdrücklich gewarnt wird, für die ersten drei Monate 140.000 angemeldete Nutzer (Zusammenfassung hier).

Ich stehe den von eLolly gemeldeten Zahlen aus verschiedenen Gründen mit einer – sehr – kritischen Distanz gegenüber. So liesse zum Beispiel nicht nur die Bewertung durch die Fachpresse anderes erwarten. Auch schon eine Google-Suche nach “Smava” und “eLolly” zeigt, dass wesentlich mehr “Buzz” um Smava stattgefunden hat: Im Vergleich zu Smava ist eLolly im Netz kaum sichtbar. Immerhin muss man die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass eLolly auf breiter Basis Marketing auch durch öffentlich nicht nachvollziehbares Direkt-Mailing betrieben hat. Die von eLolly gemeldeten Daten sind jedoch so hoch, dass sie derzeit wohl jedes andere Start Up in den Schatten stellen würden. Meiner Meinung nach schwer vorstellbar.

Aus einem Artikel des von mir geschätzten Burkhard Schneider schließe ich allerdings, dass diese meine kritische Distanz aus dem von mir veröffentlichten Beitrag nicht unbedingt ersichtlich wird und der Eindruck entstehen könnte, dass ich die von eLolly veröffentlichten Zahlen unkritisch sehe. “For the avoidance of doubt” sei daher also an dieser Stelle noch einmal – ausdrücklicher – auf die Umstände hingewiesen.

Die Erlaubnispflicht von Social Lending – offizielles Merkblatt der Bafin

Seitdem Firmen wie Smava, eLolly und Auxmoney das in den USA und in Großbritannien bereits recht erfolgreich etablierte Geschäftsmodell des Social Lending auch hierzulande umsetzen, wird regelmäßig nach der (banken-)rechtlichen Zulässigkeit solcher Plattformen für “Peer to Peer Kredite” in Deutschland gefragt.

Vor kurzem hatte ich daher auf einen Artikel im “Bafin-Journal” hingewiesen, einem Magazin der in Deutschland die Aufsicht über das Bankengewerbe ausübenden Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz Bafin). In diesem Artikel kann man über ein klassisches “Sowohl – als auch” lesen: für die reine Vermittlung von Krediten ist zwar noch keine Bankerlaubnis erforderlich, doch abhängig von der konkreten vertraglichen Ausgestaltung des einzelnen Geschäftsvorhabens kann es dann am Ende doch dazu kommen, dass sowohl die Nutzer der Kreditvermittlungsplattform, als auch die Betreiber der Plattform selbst erlaubnispflichtige Bankgeschäfte betreiben (Smava beispielsweise arbeitet aus diesem Grund mit einer Bank zusammen, die wiederum über eine entsprechende Lizenz verfügt).

Vor diesem Hintergrund sind möglichst genaue Informationen über die offizielle Haltung der Bafin natürlich von besonderer Bedeutung. Hinweisen möchte ich daher zusätzlich noch auf dieses Merkblatt der Bafin, in welchen diese noch einmal genauer als im erwähnten Artikel auf die rechtlichen Rahmenbedingungen für “Kreditvermittlungsplattformen” eingeht.