Archive for the 'E-Commerce' Category

Shocking: Impressumspflicht für Twitter-Profile? Teil 4 - Warum die Impressumspflicht häufig überschätzt wird

Warum es eine Impressumspflicht für Twitter-Profile geben kann – und warum das gar nicht mal so schlimm ist.

Vierter und letzter Teil einer etwas umfassenderen Betrachtung: Warum die Impressumspflicht häufig überschätzt wird.

In den ersten drei Teilen dieser kleinen Beitragsserie ging es darum,

  • dass Gerichte auf die Idee kommen könnten, dass (zumindest bestimmte) Nutzer von Twitter ein Impressum für Ihre Profile benötigen (siehe Teil 1)1,
  • dass insbesondere all diejenigen, die geschäftlich twittern, sich ein Impressum zulegen sollten (siehe Teil 2)2, und schließlich
  • wie sich die Impressumspflicht auf Twitter am ehesten erfüllen lässt (siehe Teil 3).

In etlichen Twitter-Profilen fehlt allerdings immer noch die Anbieterkennung - insbesondere in “privaten” Twitter-Profilen findet sich meist kein (Link auf) ein Impressum. Droht jetzt die große Abmahn- oder Bußgeldwelle über Twitter zu schwappen?

Nein. Wer Twitter geschäftlich nutzt, sollte sich zwar definitiv ein Impressum zulegen. Privaten Twitter-Nutzern drohen aber keine kostspieligen Abmahnungen, und in der Praxis auch keine Bußgelder. Warum nicht, und warum die Impressumspflicht (insbesondere von Bloggern) häufig überschätzt wird - dazu mehr in diesem Beitrag.

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  1. Wobei man, wie im zweiten Teil aufgezeigt, auch anderer Meinung sein kann []
  2. Meiner Meinung nach übrigens schon allein aus Gründen der Professionalität. []

Shocking: Impressumspflicht für Twitter-Profile? Teil 3 - Die Umsetzung

Warum es eine Impressumspflicht für Twitter-Profile geben kann – und warum das gar nicht mal so schlimm ist.

Teil 3 einer etwas umfassenderen Betrachtung: Ob sich ein anständiges Impressum auf Twitter überhaupt einrichten lässt - und wenn ja, wie.

Nach den ersten beiden Teilen dieser kleinen Beitragsserie sieht es so aus, dass

  • (zumindest bestimmte) Nutzer von Twitter ein Impressum für Ihre Profile benötigen1 , und
  • insbesondere all diejenigen, die geschäftlich twittern, sich ein Impressum zulegen sollten.2

Da stellen sich natürlich Fragen: Wie lässt sich denn ein Impressum auf einem Twitter-Profil ordnungsgemäß einbinden - ist das bei den begrenzten Gestaltungsmöglichkeiten dort überhaupt möglich? Und wenn ja, welche Angaben gehören dann in ein Impressum, damit die gesetzlichen Informationspflichten erfüllt werden?

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  1. Wobei man, wie im zweiten Teil aufgezeigt, auch anderer Meinung sein kann []
  2. Meiner Meinung nach übrigens schon allein aus Gründen der Professionalität. []

Shocking: Impressumspflicht für Twitter-Profile? Teil 2 - Wann die Impressumspflicht bestehen kann

Warum es eine Impressumspflicht für Twitter-Profile geben kann – und warum das gar nicht mal so schlimm ist.

Teil 2 einer etwas umfassenderen Betrachtung: Die Sache mit den einzelnen Twitter-Profilen.

Nach dem ersten Teil (siehe hier) dieser kleinen Beitragsserie ist klar: Nicht nur der Betreiber einer Plattform wie eBay oder Twitter kann einer Impressumspflicht unterliegen. Auch die Nutzer dieser Plattformen können verpflichtet sein, für ihre eigenen Unterseiten auf den Plattformen ein (eigenes) Impressum vorzuhalten - nämlich dann, wenn ihre Unterseiten ein eigener “Telemediendienst” sind.

Heißt das nun, dass man ein Impressum für sein Twitter-Profil braucht? Oder spricht vielleicht gerade im Fall von Twitter doch etwas (vielleicht sogar generell) gegen eine Impressumspflicht?

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Shocking: Impressumspflicht für Twitter-Profile? Teil 1 - Grundsätzliches zur Impressumspflicht

Warum es eine Impressumspflicht für Twitter-Profile geben kann – und warum das gar nicht mal so schlimm ist.

Teil 1 einer etwas umfassenderen Betrachtung: Grundsätzliches zur Impressumspflicht.

Vor kurzem habe ich in einem Interview mit der Computerwoche erwähnt, dass es eine Impressumspflicht für Twitter-Profile geben kann – und damit ein klein wenig Staub aufgewirbelt. Die Reaktionen reichen von Zustimmung über Ablehnung bis hin zu, sagen wir einmal, absolutem Unverständnis.

Machen die Juristen jetzt auch noch Twitter kaputt? Keineswegs. Schwappt jetzt die Abmahnwelle auch über Twitter? Nicht unbedingt. Schauen wir uns das Ganze doch einmal genauer an und gehen dabei am besten systematisch vor (das machen wir Juristen ja gerne).

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eco Verband aktualisiert Ratgeber zum rechtskonformen E-Mail-Marketing

Das E-Mail-Marketing steckt voller rechtlicher Stolperfallen - und wer hier ins Stolpern gerät, dem drohen nicht nur Abmahnungen, sondern auch ein massiver Imageverlust beim Kunden. Um E-Mail-Marketing rechtskonform und damit sicher zu betreiben, ist eine Vielzahl von Anforderungen zu beachten, angefangen beim (richtigen) Einholen der Einwilligung der Adressaten über die (richtige) Gestaltung der einzelnen E-Mails bis hin zur (richtigen) Gestaltung des Abmeldeprozesses.

Aus diesem Grund hat der eco Verband schon 2001 einen Ratgeber zum E-Mail-Marketing erstellt (und 2008 aktualisiert), der nach Eigenangabe bereits “millionenfach als PDF abgerufen” worden ist. Inwischen haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen allerdings weiter verändert, zum Beispiel aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Gestaltung der Einwilligung in die E-Mail-Werbung. Daher hat der eco Verband seinen Ratgeber erneut aktualisiert und nun in aktuell dritter Auflage veröffentlicht.

Zielsetzung des eco Verbandes: “Selbstverständlich kann eine solche Richtlinie keine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen. Sie kann jedoch dazu beitragen, dass Unternehmen sich auf sichererem Terrain bewegen, wenn sie im Kontakt mit Interessenten das Medium E-Mail einsetzen. Ebenso sollen sich Verbraucher sicherer fühlen können, wenn Sie bei einem Unternehmen ihre E-Mail-Adresse hinterlassen.

Der rund 30 Seiten starke und - trotz des Rechtsthemas - in angenehm verständlicher Form abgefasste Ratgeber kann hier kostenlos als PDF-Dokument heruntergeladen werden.

Bluetooth-Marketing - der Rechtsrahmen in Europa

Bluetooth-Marketing ist eine der hochinteressanten Nischen-Marketingformen, die besonders von der voranschreitenden Evolution mobiler Endgeräte (vulgo: Handys, Smartphones, PDAs, Notebooks etc.) profitieren. Wie bei (fast) allem Neuen stellt sich dabei aber auch unweigerlich die Frage, ob “alles kann was geht”, sprich: wo die rechtlichen Grenzen des Bluetooth-Marketings liegen. Aus diesem Grund haben wir auf den Kanzleiseiten von Bird & Bird1 nun einen konzentrierten Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Bluetooth-Marketings nicht nur in Deutschland, sondern auch in Großbritannien, den Niederlanden, Italien, Spanien, Belgien und Schweden veröffentlicht. Zur Lektüre - hier entlang bitte.

  1. Anmerkung: Zum 1. Februar 2010 bin ich in das Kölner Büro der internationalen Kanzlei Osborne Clarke gewechselt und nicht mehr für Bird & Bird tätig. []

Datenschützer: Google Analytics rechtswidrig

Im Frühjahr dieses Jahres hat ein Urteil für großes Aufsehen gesorgt, in dem ein Berliner Amtsrichter die Speicherung von IP-Adressen ohne Einwilligung der betroffenen User als rechtswidrig einstufte (weitere Informationen zu diesem Urteil beispielsweise bei Berufskollege Thomas Schwenke). Jetzt ist es zu weiteren Entwicklungen gekommen, in deren Folge nicht wenige Webseitenbetreiber ihre Auftritte überarbeiten dürften.

Google Analytics auf dem Prüfstand

Denn relativ schnell rückte nach dem Berliner Urteil die Frage ins Rampenlicht, ob denn die Nutzung von Google Analytics, mit dem sich die Besucherströme auf Webseiten messen und analysieren lassen, rechtens sei: auch beim Einsatz von Google Analytics würden IP-Adressen gespeichert, und darüber hinaus stelle sich die Frage, ob Google nicht auch über den Einsatz von Cookies personenbezogene Daten erheben und speichern würde.

Die Datenschutzbeauftragten von Schleswig-Holstein und Berlin haben sich der Angelegenheit nun angenommen. Sowohl Google selbst, als auch Firmen, die Google Analytics einsetzen wurden angeschrieben und aufgefordert, umfassend über die Verwendung von Google Analytics Auskunft zu geben. In der dazu veröffentlichten Presseerklärung heißt es:

    (…) Dies hat den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) veranlasst, hierzu eine Prüfaktion durchzuführen. Gemäß einem Bericht von futurezone@ORF.at haben über 80% aller gut besuchten Webseiten in Österreich und in Deutschland Google Analytics eingebaut. Google wurde von den beiden Landesdatenschutzbehörden aufgefordert, mitzuteilen, welche Unternehmen des jeweiligen Bundeslandes das Analysewerkzeug einsetzen. In einer ersten Stichprobe wurden Betreiber ausfindig gemacht und um Stellungnahme gebeten bzw. aufgefordert, dieses Werkzeug nicht mehr weiter zu nutzen” (Quelle).

Zusätzlich zur Pressemeldung haben die Datenschützer auch das Schreiben an Google (siehe hier, PDF) sowie das an die kontaktierten Webseitenbetreiber gerichtete Anschreiben veröffentlicht (siehe hier, PDF).

Google Analytics auf dem Prüfstand?

Dabei wird deutlich, dass die Datenschützer bereits jetzt davon ausgehen, dass der Einsatz von Google Analytics klar rechtswidrig ist:

    Dr. Thilo Weichert, Leiter des ULD: “Wir waren verblüfft und schockiert, wie weit Google Analytics auch in Schleswig-Holstein verbreitet ist. Renommierte Medien- und Internetunternehmen gehören zu deren Nutzern ebenso wie viele Anbieter aus der Tourismus- und der Dienstleistungsbranche; ja politische Parteien, öffentliche Stellen des Landes und Hochschulen setzen den kostenlosen, aber datenschutzwidrigen Service ein. Den meisten Betreibern dürfte nicht vollständig bewusst sein, dass sie mit dem Einsatz von Google Analytics einen Service in Anspruch nehmen, bei dem Daten in die USA übermittelt werden, die dort umfassend ausgewertet und genutzt werden, und dass dies die Datenschutzrechte der Webseitenbesucher verletzt” (…)” (Hervorhebung hinzugefügt, Quelle).

Da ließe sich schon fast konstatieren, dass Google Analytics schon gar nicht mehr auf dem Prüfstand steht - sondern nach Meinung der Prüfer auf keinen Fall mehr durch den TÜV kommen soll. Die Verblüffung der Datenschützer verblüfft dabei ein wenig: es dürfte in Fachkreisen allgemein bekannt sein, dass Google Analytics nicht nur auf “gut besuchten Webseiten” häufig eingebaut ist, sondern sich allgemein überaus großer Beliebtheit erfreut.

Unabhängig davon, wie sich dieser - sehr interessante - Vorgang nun weiter entwicklen wird: Das Beispiel Google Analytics zeigt erneut, dass es dringend auch einer Überarbeitung des Datenschutzrechts seitens des Gesetzgebers bedarf. Datenschutz ist überaus wichtig, und wird vor der immer noch zunehmenden Nutzung und Weiterentwicklung der “neuen Medien” nicht unwichtiger. Gleichzeitig gilt es, für die Anbieter von Diensten sinnvolle und praktikable Möglichkeiten zu schaffen und zu gewährleisten. Nicht immer reflektiert das geltende Datenschutzrecht den Stand der technischen Entwicklung - es bedarf dringend eines Updates.

Spickmich gewinnt erneut - Erfolg auch vor dem Landgericht Duisburg

Nach dem Erfolg im Verfahren gegen eine Gymnasiallehrerin vor dem Landgericht Köln haben die Betreiber des Schülerportals Spickmich nun auch die Klage einer Realschullehrerin vor dem Landgericht Duisburg abwehren können.

Am 12. März hatte das Landgericht in Duisburg die Klage zunächst verhandelt, heute wurde das Urteil verkündet: wie sich in der Verhandlung schon abzeichnete, sieht auch das Duisburger Landgericht die Bewertungsplattform, auf der Schüler ihre Lehrer benoten können, nicht als unzulässig an. Ruhe wird bei Spickmich aufgrund dieses Urteils nun allerdings nicht eintreten: zumindest die in Köln unterlegene Lehrerin hat bereits angekündigt, in Berufung zu gehen und wenn nötig bis vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen.

Wie schon in Köln war auch in Duisburg beispielsweise zu diskutieren, ob Bewertungen auf Spickmich Lehrer in ihren Persönlichkeitsrechten verletzen, und ob die Veröffentlichung von Lehrerdaten auf Spickmich gegen Datenschutzrecht verstößt. Die ausführliche Duisburger Urteilsbegründung ist derzeit noch nicht veröffentlicht, die Ausführungen des Kölner Gerichts sind beispielsweise hier und hier erläutert.