Archive for the ‘E-Commerce’ category
Präsentation: Der Rechtsrahmen für mobile Apps
Apps für mobile Endgeräte wie Apples iPhone sind insbesondere in Verbindung mit Location Based Services einers der momentan vielbeachteten Themen in der IT-Welt. Aus diesem Grund hatte die Conference Group GmbH Anfang Dezember zum 1. Location Based Services Summit nach Wiesbaden geladen und neben dem geschätzten Anwaltskollegen Thorsten Feldmann und Dirk Hensel vom Büro des Bundesdatenschutzbeauftragten auch mich eingeladen, um zum Rechtsrahmen vorzutragen, der in Sachen mobile Apps eine Rolle spielt.
Gerne stelle ich auch hier die Folien zu meinem Vortrag zur Verfügung – voilà:
Wie immer gilt: Die Folien allein können naturgemäß nicht alle Informationen vermitteln, die Gegenstand des gesprochenen Vortrags gewesen sind, besitzen aber auch allein für sich bereits einen Informationswert. Herzlichen Dank an dieser Stelle noch einmal an die Conference Group für die Einladung zum Location Based Services Summit – und an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Workshops für einen auch für mich interessanten Nachmittag.
Internetrecht für Gründerinnen und Gründer
Wer eine Firma oder ein Unternehmen gründet, der (oder die) muss eine Menge Fragen klären – nicht zuletzt eine Menge an Rechtsfragen. Bei fast allen Gründungen spielen Fragen des Internetrechts eine Rolle, schon allein deshalb, weil nahezu jede neugegründete Firma eine Webseite betreibt oder Marketing per E-Mail unternehmen will. Auf Einladung des Zentrums für Unternehmensgründung an der Universität Bielefeld – kurz “ZUg” – habe ich dort vor kurzem zum wiederholten Mal einen Workshop “Internetrecht für Gründerinnen und Gründer” veranstaltet. Das ZUg unterstützt zur Verwertung von Ergebnissen und Entwicklungen wissenschaftlicher Arbeiten die Unternehmensgründung von gründungsinteressierten Studierenden, AbsolventInnen und MitarbeiterInnen.
Da die im Workshop besprochenen Themen für fast jedes Start Up und jede Gründung eine Rolle spielen, stelle ich meine Präsentation gerne auch hier zu Verfügung. Insgesamt acht Themenkomplexe werden angesprochen:
- Legal Management: So kommt man schneller, besser und günstiger zum Ziel
- Die rechtssichere Webseite: Welche Spielregeln gelten für die Internetpräsenz
- Markenrecht: Wie funktioniert sie, was kostet sie, was bringt sie
- E-Mail Marketing: Was sind die (rechtlichen) Do’s und Don’ts
- Social Media Marketing: Regeln auf Facebook, Twitter & Co.
- Haftung für nutzergenerierte Inhalte: So vermeidet man die “Störerhaftung”
- Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Stolpersteine in der Frühgründungsphase
- Abmahnungen: Was ist das, und wie sollte man mit ihnen umgehen
Aber genug der Vorrede, und auf zur Präsentation – voilà:
Wie immer gilt: Die Folien allein können naturgemäß nicht alle Informationen vermitteln, die Gegenstand des Workshops gewesen sind, besitzen aber auch allein für sich bereits einen Informationswert. Herzlichen Dank an dieser Stelle noch einmal an die Universität Bielefeld für die Einladung – und an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Workshops für einen auch für mich interessanten Nachmittag.
Astroturfing – rechtliche Probleme bei Fake-Bewertungen im Internet
Auf Bewertungsplattformen und Shoppingseiten wie beispielsweise Amazon abgegebene Produktbeurteilungen haben großen Einfluss auf die Kaufentscheidungen anderer Konsumenten. Das kann Hersteller und Händler in Versuchung führen, ihre eigenen Produkte auf diesen Webseiten unter einer Deckidentität positiv zu bewerten (oder bewerten zu lassen), um die Verkaufschancen zu erhöhen. In bestimmten Formen wird diese Praxis auch “Astroturfing” genannt, und sie ist in der letzten Zeit wiederholt in die Schlagzeilen geraten. Der Spiegel berichtete beispielsweise über Vorwürfe gegen die Deutsche Bahn und die Deutsche Telekom, und zuletzt fiel Helmut Hoffer von Ankershoffen als Geschäftsführer der Firma Neofonie auf. Hoffer von Ankershoffen hatte unter dem Pseudonym “Peter Glaser” den von seiner Firma entwickelte Tablet-Computer “WeTab” undercover in den Himmel gelobt. Die Sache flog auf, und Hoffer von Ankershoffen alias Glaser zog sich daraufhin aus der Geschäftsführung von Neofonie zurück.
Am Imageschaden, den die Firma erlitten hat, dürfte Hoffer von Ankershoffens Rückzug jedoch kaum noch etwas geändert haben. Der Skandal um das WeTab zog weite Kreise, und mancherorten wurde daraufhin sogar eine gesetzliche Regelung gefordert, die derartige Fake-Bewertungen verbietet. Thomas Knüwer, früher Ressortleiter und Reporter beim Handelsblatt, schreibt beispielsweise:
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“Ich bin kein Freund von immer neuen Gesetzen. In diesem Fall aber frage ich mich schon, ob nicht ein klares Verbot nötig wäre. Erst dann werden zumindest die großen Unternehmen Ruhe geben – die Rechtsabteilung wird es richten. Ja, hier wäre ein digitales Spielfeld, in dem sich Verbraucherministerin Ilse Aigner tatsächlich profilieren könnte – und dabei Gutes täte. Bisher fällt sie ja eher als PR-Luftnummer im Web auf. Nur: Würde sie tatsächlich etwas tun wollen, bräuchte sei eine ganze Menge Mumm. Denn sie würde sich anlegen mit einem in der Politik einflussreichen Gegner: der PR-Industrie.” (Quelle)
Dabei sind solche Fake-Bewertungen schon jetzt durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz UWG, verboten. Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände können gegen “Faker” (wenn diese denn entdeckt werden) rechtlich vorgehen – ein Umstand, der offenbar noch nicht sonderlich bekannt ist. Ein neues Gesetz ist nicht erforderlich – das Problem ist nicht ein fehlendes Verbot, sondern die meist fehlende Möglichkeit, Fake-Bewertungen entdecken und beweisen zu können. Und an dieser Situation lässt sich gesetzlich praktisch nur sehr wenig ändern.
Da es in der juristischen Fachliteratur bisher keinen speziellen Beitrag zum Astroturfing gab, habe ich gemeinsam mit Dr. Jan Dirk Roggenkamp einen Artikel geschrieben, um diese Lücke zu schließen. Erschienen ist dieser Beitrag unter dem Titel “Astroturfing – rechtliche Probleme bei gefälschten Kundenbewertungen im Internet” in der aktuellen “Kommunikation & Recht“. Deren Chefredakteur Torsten Kutschke, der übrigens auch ansonsten ein Näschen für aktuelle Themen und das öffentliche Interesse an diesen hat, hat dafür gesorgt, dass unser Beitrag kostenlos im Internet bereitgestellt wird. Wer sich also für das Thema interessiert: Bitte hier entlang.
Shocking: Impressumspflicht für Twitter-Profile? Teil 4 – Warum die Impressumspflicht häufig überschätzt wird
Vierter und letzter Teil einer etwas umfassenderen Betrachtung: Warum die Impressumspflicht häufig überschätzt wird.
In den ersten drei Teilen dieser kleinen Beitragsserie ging es darum,
- dass Gerichte auf die Idee kommen könnten, dass (zumindest bestimmte) Nutzer von Twitter ein Impressum für Ihre Profile benötigen (siehe Teil 1)1,
- dass insbesondere all diejenigen, die geschäftlich twittern, sich ein Impressum zulegen sollten (siehe Teil 2)2, und schließlich
- wie sich die Impressumspflicht auf Twitter am ehesten erfüllen lässt (siehe Teil 3).
In etlichen Twitter-Profilen fehlt allerdings immer noch die Anbieterkennung – insbesondere in “privaten” Twitter-Profilen findet sich meist kein (Link auf) ein Impressum. Droht jetzt die große Abmahn- oder Bußgeldwelle über Twitter zu schwappen?
Nein. Wer Twitter geschäftlich nutzt, sollte sich zwar definitiv ein Impressum zulegen. Privaten Twitter-Nutzern drohen aber keine kostspieligen Abmahnungen, und in der Praxis auch keine Bußgelder. Warum nicht, und warum die Impressumspflicht (insbesondere von Bloggern) häufig überschätzt wird – dazu mehr in diesem Beitrag.
- Wobei man, wie im zweiten Teil aufgezeigt, auch anderer Meinung sein kann [↩]
- Meiner Meinung nach übrigens schon allein aus Gründen der Professionalität. [↩]
Shocking: Impressumspflicht für Twitter-Profile? Teil 3 – Die Umsetzung
Teil 3 einer etwas umfassenderen Betrachtung: Ob sich ein anständiges Impressum auf Twitter überhaupt einrichten lässt – und wenn ja, wie.
Nach den ersten beiden Teilen dieser kleinen Beitragsserie sieht es so aus, dass
- (zumindest bestimmte) Nutzer von Twitter ein Impressum für Ihre Profile benötigen1 , und
- insbesondere all diejenigen, die geschäftlich twittern, sich ein Impressum zulegen sollten.2
Da stellen sich natürlich Fragen: Wie lässt sich denn ein Impressum auf einem Twitter-Profil ordnungsgemäß einbinden – ist das bei den begrenzten Gestaltungsmöglichkeiten dort überhaupt möglich? Und wenn ja, welche Angaben gehören dann in ein Impressum, damit die gesetzlichen Informationspflichten erfüllt werden?
- Wobei man, wie im zweiten Teil aufgezeigt, auch anderer Meinung sein kann [↩]
- Meiner Meinung nach übrigens schon allein aus Gründen der Professionalität. [↩]
Shocking: Impressumspflicht für Twitter-Profile? Teil 2 – Wann die Impressumspflicht bestehen kann
Teil 2 einer etwas umfassenderen Betrachtung: Die Sache mit den einzelnen Twitter-Profilen.
Nach dem ersten Teil (siehe hier) dieser kleinen Beitragsserie ist klar: Nicht nur der Betreiber einer Plattform wie eBay oder Twitter kann einer Impressumspflicht unterliegen. Auch die Nutzer dieser Plattformen können verpflichtet sein, für ihre eigenen Unterseiten auf den Plattformen ein (eigenes) Impressum vorzuhalten – nämlich dann, wenn ihre Unterseiten ein eigener “Telemediendienst” sind.
Heißt das nun, dass man ein Impressum für sein Twitter-Profil braucht? Oder spricht vielleicht gerade im Fall von Twitter doch etwas (vielleicht sogar generell) gegen eine Impressumspflicht?
