Archive for the 'Datenschutz' Category

Spickmich - Verhandlungstermin vor dem Bundesgerichtshof

Nachdem die Betreiber der Schülercommunity und “Lehrer-Bewertungsplattform” Spickmich sich 2008 mehrfach mit streitlustigen Lehrern vor Gericht auseinandersetzen mussten (siehe hier), ist es 2009 bislang vergleichsweise ruhig um die Plattform geblieben. Das wird nun ein Ende haben: am morgigen Dienstag verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) die Causa Spickmich.

Zu erwarten ist ein grundlegendes - und hoffentlich richtungsweisendes - Urteil zu Online-Bewertungsplattformen. Die Verhandlung und insbesondere das anstehende Urteil werden mit Hochspannung erwartet, da Bewertungsplattformen in den vergangenen zwei Jahren zwar einen Boom erlebt haben, rechtlich in Deutschland aber immer noch auf etwas wackeligen Beinen stehen.

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In der Pressemeldung des BGH zum Verfahren heißt es dazu:

“Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Internetseite www.spickmich.de, die von den Beklagten [Anmerkung: Spickmich] gestaltet und verwaltet wird. (…) Aus dem Durchschnitt der von registrierten Schülern der entsprechenden Schule anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtbewertung errechnet. Außerdem können die Schüler auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die Klägerin, deren Namen und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Zitate wurden bisher nicht eingestellt.

Die Klägerin erwirkte eine Unterlassungsverfügung gegen die Beklagte, die auf deren Widerspruch aufgehoben wurde. Mit der Klage verfolgt sie ihren Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule, der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage www.spickmich.de. Sie blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hat aber die Revision zugelassen.

Der Fall gibt dem VI. Zivilsenat Gelegenheit, sich mit der Frage des Persönlichkeitsschutzes bei Veröffentlichungen im Internet zu befassen.”

Der letzte Satz der Pressemeldung könnte darauf hindeuten, dass der BGH die Schwerpunkte in diesem Fall eher im äußerungsrechtlichen als im datenschutzrechtlichen Bereich sieht - muss es aber nicht zwingend, da auch das Recht auf Datenschutz Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist. Zu hoffen ist, dass der BGH sich sogar stark auf den datenschutzrechtlichen Aspekt konzentriert, damit endlich grundlegendes und richtungsweisendes Urteil zu Online-Bewertungsplattformen ergeht.

Lokalisten, studiVZ und wer-kennt-wen unterzeichnen Selbstverpflichtung zum Jugendschutz

Die Betreiber der drei reichweitenstärksten deutschen Social Networks lokalisten.de, studiVZ und wer-kennt-wen haben heute unter dem Dach der Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Anbieter e.V. (FSM) eine Selbstverpflichtung zum Jugend- und Datenschutz unterzeichnet.

Die Selbstverpflichtung enthält sechs Maßnahmen, die die Betreiber nach einer Meldung der FSM auf ihren Plattformen umsetzen werden:

  • deutlich sichtbare Hinweise zum Schutz der Privatsphäre auf Informationsseiten direkt nach dem Registrierungsprozess,
  • standardmäßig streng voreingestellte Privatsphäreneinstellungen bei unter 14-Jährigen,
  • optionale Sperrung der Auffindbarkeit von Profilen durch Suchmaschinen,
  • keine Auffindbarkeit der Profile von unter 16-Jährigen durch externe Suchmaschinen sowie keine Möglichkeit der Aufhebung dieser Einstellung,
  • die Möglichkeit, andere Nutzer von der communityinternen Kommunikation zu sich selbst auszuschließen (”Ignorierfunktion”), und
  • eine prominent platzierte Funktion zum Melden regelwidrigen Verhaltens und rechtswidriger Inhalte.

Nach Ansicht der FSM setzen die drei Betreiber mit der Umsetzung dieser Maßnahmen Branchenstandards für Social Networks in Deutschland. Die FSM hat dazu aufgerufen, dass sich auch andere Betreiber von Social Networks der Selbstverpflichtung anschließen.

In der Tat könnte und dürfte es für diese Betreiber interessant sein, die Verhaltenskodizes ebenfalls umzusetzen. Die Maßnahmen sind durchgängig plausibel, und sie reflektieren durch ihre altersorientierte Abstufung auch altersbedingt unterschiedliche Schutzziele und Nutzerbedürfnisse. Der Umsetzungsaufwand wird sich, je nach der den Plattformen zugrunde liegenden technischen Lösungen, erwartungsgemäß im Rahmen halten. Gleichzeitig lockt mit der Umsetzung ein deutlicher Imagegewinn gerade bei Eltern und Erziehungsberechtigten, während die Maßnahmen selbst die Nutzungsmöglichkeiten Sozialer Netzwerke so gut wie nicht einschränken.

Schon im Februar hatten Betreiber von Social Networks auf europäischer Ebene eine ähnliche Selbstverpflichtung unterzeichnet. Siebzehn Firmen hatten anläßlich des “Safer Internet Days” eine unter dem Dach der Europäischen Kommission zustande gekommene Verpflichtung unterzeichnet.

(Die Pressemeldung der FSM zur aktuellen Selbstverpflichtung findet sich hier als PDF.)

Düsseldorfer Kreis zur Rechtmäßigkeit von Googles “Street View”

Der so genannte “Düsseldorfer Kreis“, das Koordinierungsgremium der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz in der Wirtschaft, hat sich mit Googles “Street View” beschäftigt und am 14. November einen Beschluss zur “Datenschutzrechtliche(n) Bewertung von digitalen Straßenansichten insbesondere im Internet” gefasst. Street View war bereits vorher in die Kritik geraten, insbesondere seitens der Datenschützer aus Schleswig-Holstein, die Street View schlicht für rechtswidrig halten (und die Google auch schon aufgrund deren Dienstes “Google Analytics” ins Visier genonmmen hatten).

Der Beschluss des Düsseldorfer Kreises liest sich denn auch - aus Sicht von Google und anderen Anbietern geoinformationsbasierter Dienste - nicht ganz unproblematisch:

Bei digital erfassten Fotos von Gebäude- und Grundstücksansichten, die über Geokoordinaten eindeutig lokalisiert und damit einer Gebäudeadresse und dem Gebäudeeigentümer sowie den Bewohnern zugeordnet werden können, handelt es sich in der Regel um personenbezogene Daten, deren Erhebung und Verarbeitung nach dem Bundesdatenschutzgesetz zu beurteilen ist. Die Erhebung, Speicherung und Bereitstellung zum Abruf ist nur zulässig, wenn nicht schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Bei der Beurteilung schutzwürdiger Interessen ist von Bedeutung, für welche Zwecke die Bilddaten verwendet werden können und an wen diese übermittelt bzw. wie diese veröffentlicht werden.

Die obersten Aufsichtsbehörden sind sich einig, dass die Veröffentlichung von georeferenziert und systematisch bereit gestellten Bilddaten unzulässig ist, wenn hierauf Gesichter, Kraftfahrzeugkennzeichen oder Hausnummern erkennbar sind. Den betroffenen Bewohnern und Grundstückeigentümern ist zudem die Möglichkeit einzuräumen, der Veröffentlichung der sie betreffenden Bilder zu widersprechen und dadurch die Bereitstellung der Klarbilder zu unterbinden. Keine schutzwürdigen Interessen bestehen, wenn die Darstellung der Gebäude und Grundstücke so verschleiert bzw. abstrakt erfolgt, dass keine individuellen Eigenschaften mehr erkennbar sind. Um die Möglichkeit zum Widerspruch schon vor der Erhebung zu eröffnen, sollte die geplante Datenerhebung mit einem Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit rechtzeitig vorher bekannt gegeben werden. Die Widerspruchsmöglichkeit muss selbstverständlich auch noch nach der Veröffentlichung bestehen” (Hervorhebung hinzugefügt; Quelle).

Unmittelbare rechtliche Folgen ergeben sich aus dem Beschluss des Düsseldorfer Kreises allerdings nicht, er ist eher als eine Art Positionspapier der Datenschützer zu verstehen. Diese Stellungnahme - wie auch die übrige Diskussion um Street View - ist dabei überaus interessant nicht nur mit Blick auf Googles Produkt, sondern auch hinsichtlich anderer auf Geodaten / Geoinformationen basierender Anwendungen, die immer populärer werden.

Neben Googles Street View hatte sich der Düsseldorfer Kreis am 13. und 14. November übrigens auch noch mit den Plänen der Bundesregierung zur Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes beschäftigt. Mehr Informationen zu diesem Punkt finden sich hier.

Bluetooth-Marketing - der Rechtsrahmen in Europa

Bluetooth-Marketing ist eine der hochinteressanten Nischen-Marketingformen, die besonders von der voranschreitenden Evolution mobiler Endgeräte (vulgo: Handys, Smartphones, PDAs, Notebooks etc.) profitieren. Wie bei (fast) allem Neuen stellt sich dabei aber auch unweigerlich die Frage, ob “alles kann was geht”, sprich: wo die rechtlichen Grenzen des Bluetooth-Marketings liegen. Aus diesem Grund haben wir auf den Kanzleiseiten von Bird & Bird1 nun einen konzentrierten Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Bluetooth-Marketings nicht nur in Deutschland, sondern auch in Großbritannien, den Niederlanden, Italien, Spanien, Belgien und Schweden veröffentlicht. Zur Lektüre - hier entlang bitte.

  1. Anmerkung: Zum 1. Februar 2010 bin ich in das Kölner Büro der internationalen Kanzlei Osborne Clarke gewechselt und nicht mehr für Bird & Bird tätig. []

Leseempfehlung: “Der Tanz um die Haftungsfallen”

Vor kurzem hatte ich das Vergnügen, mich mit Hendrik Wieduwilt von der FAZ über rechtliche Fallstricke des Bloggens zu unterhalten. Hendrik Wieduwilt hat sich daneben noch mit zwei weiteren Berufskollegen ausgetauscht, und herausgekommen ist letztendlich - wie ich finde - ein sehr lesenswerter Beitrag, online zu finden hier.

Sommerakademie Datenschutz des ULD - die Vorträge stehen online

Am 1. September veranstaltete das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (kurz ULD) seine Sommerakademie zum Datenschutz unter dem Titel “Internet 2008 - alles möglich, nichts privat?“. In einer Vielzahl von Vorträgen und Infobörsen wurden höchst aktuelle wie auch interessante Aspekte des Datenschutzes - auch und vor allem im Internet - angesprochen. Nun hat das ULD die meisten dieser Vorträge sowie eine Vielzahl von Materialien aus den veranstalteten Infobörsen online gestellt: unter www.datenschutzzentrum.de/sommerakademie/2008 lassen sich diese jeweils im PDF-Format herunterladen.

Sommerakademie zum Datenschutz: Internet 2008 - alles möglich, nichts privat?

Ein kurzer Veranstaltungshinweis: am kommenden Montag, dem 1. September, veranstaltet das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (kurz ULD) seine Sommerakademie unter dem Titel “Internet 2008 - alles möglich, nichts privat?“.

Zwischen 9.00 und 17.00 Uhr werden im Kieler Maritim-Hotel in Vorträgen und Info-Börsen eine Vielzahl hochinteressanter und hochaktueller Themen angesprochen. Dr. Thilo Weichert, Landesbeauftragter für den Datenschutz in Schleswig-Holstein, eröffnet den Reigen mit einem Vortrag zur These “Das Internet braucht neues Datenschutzrecht”, weitere Beiträge beschäftigen sich z.B. mit

    Datenschutzkontrolle im Internet - unmöglich?” (Dr. Alexander Dix, Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit)
    Datenschutz bei Webportalen und sozialen Netzwerken” (Dr. Thomas Bernhard Petri, Stellvertretender Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit)
    Online-Spiele und Persönlichkeitsschutz” (Henry Krasemann, ULD)
    Internet-Strafverfolgung - aus den Fugen geraten?” (Dr. Marco Gercke)
    Selbstschutz, Identitätsmanagement im Netz” (Maren Raguse und Harald Zwingelberg, ULD)
    Social Communities und Datenschutz” (Prof. Dr. Hendrik Speck, Fachhochschule Kaiserslautern)
    Das Internet braucht neue Datenschutztechnik” (Marit Hansen, Stellvertretende Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein)

Das komplette Programm der Sommerakademie 2008 lässt sich hier einsehen. Die Teilnahme an der Tagung ist unentgeltlich, nach Darstellung des ULD haben sich bislang rund 500 Personen angemeldet. Wer sich noch anmelden möchte: dies ist hier auf den Seiten des ULD online möglich (zwar wurde um Anmeldung bis zum 4. August gebeten, meiner Kenntnis nach werden Anmeldungen aber immer noch angenommen).

Spickmich auf dem Weg zum Bundesgerichtshof

Köln ist nach wie vor ein für die Betreiber des Schüler-Community-Portals Spickmich günstiges Pflaster: bereits zum vierten Mal urteilten Kölner Richter nun, dass die Bewertung von Lehrern auf Spickmich grundsätzlich nicht die Rechte der bewerteten Lehrer verletzt. Dabei wiederholten die Richter im Wesentlichen ihre frühere Urteilsbegründung - so dass ich an dieser Stelle auf meine früheren Erläuterungen zur vorhergehenden Entscheidung verweisen darf (siehe hier). Da das jetzt gefällte Urteil des Oberlandesgerichts Köln die Revision zum Bundesgerichtshof zulässt ist davon auszugehen, dass sich die Betreiber von Spickmich und die in Köln klagende Lehrerin in absehbarer Zeit in Karlsruhe wiedersehen werden.

Der aktuellen Entscheidung des OLG Köln lässt sich dabei eine interessante Zusatzinformation entnehmen: nach Angabe der Betreiber von Spickmich sollen derzeit über 1.000.000 Mitglieder auf Spickmich registriert sein.

In der Zwischenzeit ist allerdings noch ein weiteres Berufungsverfahren gegen Spickmich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf anhängig. Die Vorinstanz, das LG Duisburg, hatte auch dort für Spickmich und gegen den klagenden Lehrkörper entschieden.