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Streit um Entpixelungen auf Google Street View – steht ein Musterprozess kurz vor dem Start?
Es könnte sein, dass ein Musterprozess wegen der “Entpixelung” eines auf Google Street View unkenntlich gemacht wordenen Hauses kurz bevorsteht. Das Ziel des Prozesses wäre es, Rechtsklarheit darüber herzustellen, ob Fotos von Gebäuden auch gegen den Willen ihrer Mieter oder Eigentümer auf geobasierten Internetdiensten eingebunden werden dürfen.
Der Hintergrund
Google Street View hat wie nur wenige andere Internetdienste für öffentliche Aufregung und heftige Kritik durch Datenschützer und Politiker gesorgt. Google hat auf die gegen seinen Dienst geäußerten Bedenken reagiert, indem es Mietern und Eigentümern von auf Street View gezeigten Häusern ermöglicht, Widerspruch gegen die Abbildung einzulegen. Erfolgt ein solcher Widerspruch, verpixelt Google die Bilder des jeweiligen Gebäudes, es ist auf Street View dann nicht mehr zu erkennen.
Diese Möglichkeit zum Widerspruch ist nicht bei allen gut angekommen. Der Unmut geht so weit, dass sogar die “Entpixelung” von auf Street View unkenntlich gemachten Immobilien organisiert wird. Jens Best beispielsweise hat vor kurzem die Plattform www.findedaspixel.de an den Start gebracht. Mit ihr will er durch Crowdsourcing – also die Mitarbeit etlicher Mitstreiter – so viele verpixelte Gebäude auf Google Street View entdecken lassen wie möglich. Ziel ist es offenbar, eine Datenbank für Pro-Street-View-Aktivisten zu schaffen, um dann möglichst viele verpixelte Gebäude fotografieren und deren unverpixelten Bilder online stellen zu können – obwohl deren Eigentümer oder Mieter bei Google Widerspruch dagegen eingelegt haben. In den ersten drei Wochen sind auf findedaspixel.de rund 27.000 Gebäude eingetragen worden, das entspricht mehr als zehn Prozent aller bislang auf Google Street View verpixelten Immobilien.
Die Gutachten
Aber – darf man das überhaupt? Fotos von Gebäuden auf geobasierten Internetdiensten einbinden, und wenn deren Mieter oder Eigentümer die Bilder verpixeln lassen zusätzliche unverpixelte Bilder hochladen? Professor Thomas Dreier und Professorin Indra Spiecker haben in einem von der Landesregierung Rheinland-Pfalz in Auftrag gegebenen Gutachten starke Bedenken gegen Street View und die Abbildung selbst von Einfamilienhäusern im Internet geäußert. In einem von Google in Auftrag gegebenen Gutachten hingegen kommt Professor Nikolaus Forgó vom Institut für Rechtsinformatik (IRI) der Leibniz Universität Hannover zu dem Schluss, Googles Dienst sei rechtlich einwandfrei.
Sowohl bei Dreier und Spiecker, als auch bei Forgó handelt es sich um renommierte Juristen. Dass sie in ihren Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen illustriert, dass die Rechtslage im Moment noch unklar ist.
Die Überlegungen
Diese rechtliche Unklarheit ist ein unbefriedigender Zustand – für beide Seiten. Diese Unklarheit könnte wohl nur durch eine klare Ansage des Gesetzgebers beendet werden, oder durch eine Klärung vor Gericht. Ob, und wenn ja, wie bald der Gesetzgeber reagiert, ist nicht abzusehen. Deshalb gibt es im Moment Überlegungen, die Frage nach der Rechtmäßigkeit von “Entpixelungen” anhand einer Berliner Immobilie gerichtlich klären zu lassen.
Mieter und Eigentümer auf der einen Seite und “Entpixler” auf der anderen sind mir jeweils persönlich bekannt. Sie kennen sich auch untereinander, sind sich nicht spinnefeind (ganz im Gegenteil) – haben aber nun einmal unterschiedliche Ansichten darüber, ob das mit dem Entpixeln so in Ordnung ist oder nicht. Und erwägen, gerichtlich entscheiden zu lassen, wer im Recht ist.
Ob sie ihren Disput vor Gericht ausfechten werden hängt auch vom Kostenrisiko ab. Die unterlegene Partei müsste voraussichtlich die gesamten Anwalts- und Gerichtskosten tragen. Die dürften zwar nicht unbedingt astronomischen Höhen erreichen, aber könnten immer noch einen für eine Einzelperson schmerzhaften Betrag ausmachen. Ließe sich dieses Kostenrisiko minimieren, beispielsweise indem man es auf möglichst viele Personen verteilt, stünde die “Chance auf Klage” noch deutlich besser. Die (potentiellen) Parteien versuchen daher momentan herauszufinden, ob sie jeweils mit Unterstützung rechnen könnten (bspw. durch zweckgebundene Spenden, eventuell auch auf “der Basis von Crowdfunding” – wobei momentan schwer abzusehen scheint, ob es auf eine entsprechende Anfrage hin eine ausreichende Resonanz gäbe).
Als alternative Möglichkeit diskutieren sie, ob sich die Sache nicht auch vor einem mit renommierten Fachjuristen besetzten Moot Court verhandeln ließe. Ein Moot Court ist kein “echtes Gericht”, sondern ließe sich hier wohl am ehesten mit einem Schiedsgericht vergleichen. Dort gelten keine Gebührenordnungen – ein Kostenrisiko ließe sich also vermeiden, wenn sich Richter für den Moot Court finden, die unentgeltlich verhandeln. Diese Lösung hätte allerdings den Nachteil, dass am Ende kein “echtes” rechtsverbindliches Urteil eines Gerichtes gesprochen würde. Was auf die Gefahr hinausliefe, am Ende “nur” mit einem dritten Gutachten zur Rechtslage dazustehen. Was die Rechtsklarheit nicht unbedingt maßgeblich fördern würde.
Zur Vermeidung von Missverständnissen: Ich selbst bin weder eine der beiden Parteien, noch würde ich bei einem Verfahren auf einer der beiden Seiten anwaltlich tätig werden.
Spickmich – Verhandlungstermin vor dem Bundesgerichtshof
Nachdem die Betreiber der Schülercommunity und “Lehrer-Bewertungsplattform” Spickmich sich 2008 mehrfach mit streitlustigen Lehrern vor Gericht auseinandersetzen mussten (siehe hier), ist es 2009 bislang vergleichsweise ruhig um die Plattform geblieben. Das wird nun ein Ende haben: am morgigen Dienstag verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) die Causa Spickmich.
Zu erwarten ist ein grundlegendes – und hoffentlich richtungsweisendes – Urteil zu Online-Bewertungsplattformen. Die Verhandlung und insbesondere das anstehende Urteil werden mit Hochspannung erwartet, da Bewertungsplattformen in den vergangenen zwei Jahren zwar einen Boom erlebt haben, rechtlich in Deutschland aber immer noch auf etwas wackeligen Beinen stehen.

In der Pressemeldung des BGH zum Verfahren heißt es dazu:
“Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Internetseite www.spickmich.de, die von den Beklagten [Anmerkung: Spickmich] gestaltet und verwaltet wird. (…) Aus dem Durchschnitt der von registrierten Schülern der entsprechenden Schule anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtbewertung errechnet. Außerdem können die Schüler auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die Klägerin, deren Namen und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Zitate wurden bisher nicht eingestellt.
Die Klägerin erwirkte eine Unterlassungsverfügung gegen die Beklagte, die auf deren Widerspruch aufgehoben wurde. Mit der Klage verfolgt sie ihren Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule, der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage www.spickmich.de. Sie blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hat aber die Revision zugelassen.
Der Fall gibt dem VI. Zivilsenat Gelegenheit, sich mit der Frage des Persönlichkeitsschutzes bei Veröffentlichungen im Internet zu befassen.”
Der letzte Satz der Pressemeldung könnte darauf hindeuten, dass der BGH die Schwerpunkte in diesem Fall eher im äußerungsrechtlichen als im datenschutzrechtlichen Bereich sieht – muss es aber nicht zwingend, da auch das Recht auf Datenschutz Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist. Zu hoffen ist, dass der BGH sich sogar stark auf den datenschutzrechtlichen Aspekt konzentriert, damit endlich grundlegendes und richtungsweisendes Urteil zu Online-Bewertungsplattformen ergeht.
Lokalisten, studiVZ und wer-kennt-wen unterzeichnen Selbstverpflichtung zum Jugendschutz
Die Betreiber der drei reichweitenstärksten deutschen Social Networks lokalisten.de, studiVZ und wer-kennt-wen haben heute unter dem Dach der Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Anbieter e.V. (FSM) eine Selbstverpflichtung zum Jugend- und Datenschutz unterzeichnet.
Die Selbstverpflichtung enthält sechs Maßnahmen, die die Betreiber nach einer Meldung der FSM auf ihren Plattformen umsetzen werden:
- deutlich sichtbare Hinweise zum Schutz der Privatsphäre auf Informationsseiten direkt nach dem Registrierungsprozess,
- standardmäßig streng voreingestellte Privatsphäreneinstellungen bei unter 14-Jährigen,
- optionale Sperrung der Auffindbarkeit von Profilen durch Suchmaschinen,
- keine Auffindbarkeit der Profile von unter 16-Jährigen durch externe Suchmaschinen sowie keine Möglichkeit der Aufhebung dieser Einstellung,
- die Möglichkeit, andere Nutzer von der communityinternen Kommunikation zu sich selbst auszuschließen (“Ignorierfunktion”), und
- eine prominent platzierte Funktion zum Melden regelwidrigen Verhaltens und rechtswidriger Inhalte.
Nach Ansicht der FSM setzen die drei Betreiber mit der Umsetzung dieser Maßnahmen Branchenstandards für Social Networks in Deutschland. Die FSM hat dazu aufgerufen, dass sich auch andere Betreiber von Social Networks der Selbstverpflichtung anschließen.
In der Tat könnte und dürfte es für diese Betreiber interessant sein, die Verhaltenskodizes ebenfalls umzusetzen. Die Maßnahmen sind durchgängig plausibel, und sie reflektieren durch ihre altersorientierte Abstufung auch altersbedingt unterschiedliche Schutzziele und Nutzerbedürfnisse. Der Umsetzungsaufwand wird sich, je nach der den Plattformen zugrunde liegenden technischen Lösungen, erwartungsgemäß im Rahmen halten. Gleichzeitig lockt mit der Umsetzung ein deutlicher Imagegewinn gerade bei Eltern und Erziehungsberechtigten, während die Maßnahmen selbst die Nutzungsmöglichkeiten Sozialer Netzwerke so gut wie nicht einschränken.
Schon im Februar hatten Betreiber von Social Networks auf europäischer Ebene eine ähnliche Selbstverpflichtung unterzeichnet. Siebzehn Firmen hatten anläßlich des “Safer Internet Days” eine unter dem Dach der Europäischen Kommission zustande gekommene Verpflichtung unterzeichnet.
(Die Pressemeldung der FSM zur aktuellen Selbstverpflichtung findet sich hier als PDF.)
Düsseldorfer Kreis zur Rechtmäßigkeit von Googles “Street View”
Der so genannte “Düsseldorfer Kreis“, das Koordinierungsgremium der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz in der Wirtschaft, hat sich mit Googles “Street View” beschäftigt und am 14. November einen Beschluss zur “Datenschutzrechtliche(n) Bewertung von digitalen Straßenansichten insbesondere im Internet” gefasst. Street View war bereits vorher in die Kritik geraten, insbesondere seitens der Datenschützer aus Schleswig-Holstein, die Street View schlicht für rechtswidrig halten (und die Google auch schon aufgrund deren Dienstes “Google Analytics” ins Visier genonmmen hatten).
Der Beschluss des Düsseldorfer Kreises liest sich denn auch – aus Sicht von Google und anderen Anbietern geoinformationsbasierter Dienste – nicht ganz unproblematisch:
“Bei digital erfassten Fotos von Gebäude- und Grundstücksansichten, die über Geokoordinaten eindeutig lokalisiert und damit einer Gebäudeadresse und dem Gebäudeeigentümer sowie den Bewohnern zugeordnet werden können, handelt es sich in der Regel um personenbezogene Daten, deren Erhebung und Verarbeitung nach dem Bundesdatenschutzgesetz zu beurteilen ist. Die Erhebung, Speicherung und Bereitstellung zum Abruf ist nur zulässig, wenn nicht schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Bei der Beurteilung schutzwürdiger Interessen ist von Bedeutung, für welche Zwecke die Bilddaten verwendet werden können und an wen diese übermittelt bzw. wie diese veröffentlicht werden.
Die obersten Aufsichtsbehörden sind sich einig, dass die Veröffentlichung von georeferenziert und systematisch bereit gestellten Bilddaten unzulässig ist, wenn hierauf Gesichter, Kraftfahrzeugkennzeichen oder Hausnummern erkennbar sind. Den betroffenen Bewohnern und Grundstückeigentümern ist zudem die Möglichkeit einzuräumen, der Veröffentlichung der sie betreffenden Bilder zu widersprechen und dadurch die Bereitstellung der Klarbilder zu unterbinden. Keine schutzwürdigen Interessen bestehen, wenn die Darstellung der Gebäude und Grundstücke so verschleiert bzw. abstrakt erfolgt, dass keine individuellen Eigenschaften mehr erkennbar sind. Um die Möglichkeit zum Widerspruch schon vor der Erhebung zu eröffnen, sollte die geplante Datenerhebung mit einem Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit rechtzeitig vorher bekannt gegeben werden. Die Widerspruchsmöglichkeit muss selbstverständlich auch noch nach der Veröffentlichung bestehen” (Hervorhebung hinzugefügt; Quelle).
Unmittelbare rechtliche Folgen ergeben sich aus dem Beschluss des Düsseldorfer Kreises allerdings nicht, er ist eher als eine Art Positionspapier der Datenschützer zu verstehen. Diese Stellungnahme – wie auch die übrige Diskussion um Street View – ist dabei überaus interessant nicht nur mit Blick auf Googles Produkt, sondern auch hinsichtlich anderer auf Geodaten / Geoinformationen basierender Anwendungen, die immer populärer werden.
Neben Googles Street View hatte sich der Düsseldorfer Kreis am 13. und 14. November übrigens auch noch mit den Plänen der Bundesregierung zur Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes beschäftigt. Mehr Informationen zu diesem Punkt finden sich hier.
Bluetooth-Marketing – der Rechtsrahmen in Europa
Bluetooth-Marketing ist eine der hochinteressanten Nischen-Marketingformen, die besonders von der voranschreitenden Evolution mobiler Endgeräte (vulgo: Handys, Smartphones, PDAs, Notebooks etc.) profitieren. Wie bei (fast) allem Neuen stellt sich dabei aber auch unweigerlich die Frage, ob “alles kann was geht”, sprich: wo die rechtlichen Grenzen des Bluetooth-Marketings liegen. Aus diesem Grund haben wir auf den Kanzleiseiten von Bird & Bird1 nun einen konzentrierten Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Bluetooth-Marketings nicht nur in Deutschland, sondern auch in Großbritannien, den Niederlanden, Italien, Spanien, Belgien und Schweden veröffentlicht. Zur Lektüre – hier entlang bitte.
- Anmerkung: Zum 1. Februar 2010 bin ich in das Kölner Büro der internationalen Kanzlei Osborne Clarke gewechselt und nicht mehr für Bird & Bird tätig. [↩]
Leseempfehlung: “Der Tanz um die Haftungsfallen”
Vor kurzem hatte ich das Vergnügen, mich mit Hendrik Wieduwilt von der FAZ über rechtliche Fallstricke des Bloggens zu unterhalten. Hendrik Wieduwilt hat sich daneben noch mit zwei weiteren Berufskollegen ausgetauscht, und herausgekommen ist letztendlich – wie ich finde – ein sehr lesenswerter Beitrag, online zu finden hier.
