Archive for the ‘Allgemein’ category

kriegs-recht.de bei den Deutsche Welle Blog Awards nominiert

31. März 2011Allgemeinby Henning Krieg
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Seit 2004 verleiht die Deutsche Welle jährlich die “Best of Blogs Awards” (kurz “Bobs”), und so weit ich weiß handelt es sich hierbei um einen der meistrenommierten Preise, die hierzulande für Blogs verliehen werden. Umso mehr freut es mich, dass – tadah – kriegs-recht.de in diesem Jahr auf der Nominierungsliste steht.





In einer ersten Stufe des Wettbewerbs konnte jedermann Vorschläge für den Wettbewerb einreichen. 2101 Blogs wurden benannt, und unter diesen Einreichungen hat eine 17köpfige Jury 187 Blogs ausgewählt, die nun zur Abstimmung für eine Prämierung in insgesamt 17 verschiedenen Kategorien stehen. 11 Blogs stehen in der Kategorie für deutschsprachige Projekte zur Wahl – neben kriegs-recht.de finden sich hier außerdem so bekannte Namen wie beispielsweise Stefan Niggemeier, Holger Schmidt (“Netzökonom” von der FAZ) und gruenderszene.de.

Kein leichten “Gegner” (wenn man sie denn so nennen will) – um so mehr freue ich mich über jede Stimme. Denn das ist der Clou: In jeder der 17 Kategorien wird sowohl ein Jury-, als auch ein Publikumspreis verliehen. Und der Publikumspreis wird bis zum 11. April über ein Onlinevoting ermittelt.

Wer abstimmen möchte, der findet die Deutsche Welle Blog Awards hier. Übrigens: Der Streifzug durch die Kategorien der Bobs lohnt ungemein – so finden sich hier insbesondere etliche spannende internationale Projekte.

IT-LawCamp 2011 am 2. April in Frankfurt am Main

23. Februar 2011Allgemeinby Henning Krieg
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Im März 2010 gab es in Frankfurt am Main eine Premiere – die Kanzlei Bird & Bird LLP veranstaltete das erste deutsche LawCamp, speziell ausgerichtet auf IT- und onlinerechtliche Fragestellungen. Nun geht es nach dem großen Erfolg dieser Veranstaltung in die zweite Runde: Bird & Bird hat bekanntgegeben, dass das 2. deutsche IT-LawCamp am 2. April stattfinden wird und gleichzeitig die Anmeldung zum Event freigeschaltet.



Wie schon im vergangenen Jahr wird auch beim diesjährigen LawCamp das “BarCamp-Prinzip” leicht modifiziert. Bei einem BarCamp wird das Programm der Veranstaltung normalerweise erst bei einem morgendlichen Kick-Off-Treffen zusammengestellt (wie das funktioniert, erklärt Franz Patzig hier sehr anschaulich). Beim IT-LawCamp sind zumindest einige Vorträge und Workshops bereits gesetzt – unter den Referenten befinden sich beispielsweise Frank Ackermann vom eco Verband, Michael Bültmann von Nokia, Susanne Horras von der Deutschen Bank, René Houareau vom Bundesverband Musikindustrie, Ninja Marnau vom Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein und auch meine Wenigkeit (einen Überblick über alle vorangekündigten Vorträge und Workshops gibt es hier).

Da die Veranstaltung 2010 sehr schnell ausgebucht gewesen ist, sollten Interessenten auch in diesem Jahr mit einer Anmeldung nicht allzu lange warten – zur Registrierung bitte hier entlang.

Downloadempfehlung: Leitfaden zum Fotorecht

21. Februar 2011Allgemeinby Henning Krieg
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Dennis Tölle und Florian Wagenknecht sind zwei Jurastudenten aus Bonn, die seit Anfang 2010 unter www.rechtambild.de über das Fotorecht bloggen. Auf ihrer Seite veröffentlichen sie nicht nur regelmäßig Beiträge zum Thema, sondern sie sind auch dabei, nach und nach eine Urteilsdatenbank zum Thema aufzubauen. Nun haben die beiden noch einen draufgelegt: Vor kurzem haben sie ein kostenloses 24seitiges “Juristisches Handbuch für Fotografen” als PDF veröffentlicht.

Bisher habe ich, wenn ich nach einer guten Einführung ins Fotorecht gefragt wurde, immer gerne auf die von Arne Trautmann auf www.law-blog.de veröffentlichte Serie verwiesen. Das “Juristische Handbuch für Fotografen” von Tölle und Wagenknecht scheint mir etwas weniger umgangssprachlich als Trautmanns Artikelserie formuliert zu sein, könnte aber zumindest schon einmal eine sehr schöne Ergänzung sein. Downloadempfehlung.

Wem gehört eigentlich Twitter?

Auf SPIEGEL Online gibt es seit letztem November die Serie “Jura kurios“. Jede Woche geht der SPIEGEL der zunächst immer gleichen Ausgangsfrage nach – “Wem gehört eigentlich…?”. Beleuchtet wurde bisher zum Beispiel, wem das Grundwasser, der Kölner Dom, Hitler oder das Internet “gehört”. Interessante Fragen, die unterhaltsam aufbereitet werden. Allgemein scheint es durchaus ein großes Interesse an juristischer Trivia zu geben, das mit dieser Serie ähnlich wie beispielsweise mit Ralf Höckers populärem “großen Buch der Rechtsirrtümer” bedient wird.

Vor kurzem frug der SPIEGEL nun “Wem gehört eigentlich Twitter?“. Die Frage ist durchaus interessant. Im Dezember wurde Twitters Unternehmenswert mit 3,7 Milliarden US-Dollar bewertet, angeblich sind Facebook und Google an einer Übernahme interessiert. Und welche Antwort präsentiert der SPIEGEL: Twitter gehört Twitter Inc. – der Betreiberfirma. Welch eine überraschende Antwort.

Twitter lebt – wie jeder “Mitmachdienst” – von der Aktivität seiner Nutzer, also von dem, was die Nutzer auf und mit dem Dienst erschaffen. Neben dem unter den Nutzern durch persönliche Verbindungen gespannten Netzwerk sind das bei Twitter im Wesentlichen die Tweets, also die dort veröffentlichten Kurznachrichten. Die eigentlich spannende Frage wäre daher “Wem gehört eigentlich ein Tweet?” gewesen. Und irgendwie schlawinert sich der SPIEGEL dann am Ende seiner Klickstrecke auch zu diesem Aspekt:

      “Ob ein einzelner Tweet urheberrechtlich geschützt ist und damit dem Sendenden gehört, ist in der Juristerei umstritten. In der Regel wird die Nachricht nicht die erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen. Daher kann man Tweets unbesorgt weitersenden (“ReTweet”), ein Tweet gehört niemandem.”

Bestenfalls könnte man diese Ausführungen noch als unpräzise bezeichnen, genauer genommen sind sie schlicht falsch. “Ob ein einzelner Tweet urheberrechtlich geschützt ist“, ist mitnichten “in der Juristerei umstritten“. Es ist längst geklärt, dass auch sehr kurze Texte – kürzer noch als die bei Twitter maximal zulässigen 140 Zeichen – urheberrechtlich geschützt sein können. Das Oberlandesgericht Köln hat beispielsweise einmal einen urheberrechtlichen Schutz eines Ausspruchs von Klaus Kinski bejaht, der gerade einmal rund 80 Zeichen lang ist. Der Europäische Gerichtshof sieht urheberrechtlichen Schutz auch für ein aus gerade einmal elf Worten bestehendes Textfragment als möglich an.

Es ist unter Juristen nicht umstritten, dass die bei einem Tweet zur Verfügung stehenden 140 Zeichen theoretisch ausreichen, um einen urheberrechtlich geschützten Text zu twittern. Man muss sich halt nur den einzelnen Tweet genau ansehen und dann – im konkreten Einzelfall, wie wir Juristen so gerne sagen – sagen, wie es denn nun aussieht. Auch wenn “Jura kurios” juristische Trivia aufbereitet – etwas mehr Genauigkeit hätte hier zu einer besseren Darstellung geführt.

Wie steht’s um Großkanzleiblogs in Deutschland?

22. November 2010Allgemeinby Henning Krieg
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Während rund die Hälfte der 200 größten US-amerikanischen Law Firms bloggt (Quelle), lässt sich die Anzahl der Großkanzleiblogs in Deutschland an einer Hand abzählen. Die Bedenken gegen das Bloggen sind hierzulande vielfältig: Diese Form der Außendarstellung passe nicht zum Selbstverständnis als Großkanzlei, beim Bloggen laufe man Gefahr, sich angreifbar zu machen, der für das Bloggen erforderliche Zeitaufwand sei zu groß, Blogs seien grundsätzlich für die Akquise durch Großkanzleien ungeeignet – das sind einige der Vorbehalte, die immer wieder geäußert werden.

Vorbehalte, die in den meisten Kanzleien bestehen – jedoch nicht in allen. Einige, sehr wenige Großkanzleien haben sich auf das Terrain getraut, und bloggen zum Teil sogar schon seit längerer Zeit. Wer sind diese Kanzleien, und wie bloggen sie? Dazu die nachfolgende Übersicht (in alphabetischer Reihenfolge):

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findedaspixel.de – für maximale Transparenz bei Google Street View, aber selbst kein Impressum?

21. November 2010Allgemeinby Henning Krieg
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Die Diskussion zwischen Gegnern und Befürworten von Google Street View wird zum Teil erbittert geführt. Etwas vereinfacht könnte man die Debatte in ihren Extremen vielleicht wie folgt beschreiben: Die einen sehen in Street View den Großangriff auf unsere Privatsphäre, die anderen sehen uns ohnehin schon in einem Zeitalter der “Post-Privacy”, in der das Recht auf Privatheit der Vergangenheit angehört.

Jens Best wird vom SPIEGEL als “Deutschlands größter Street-View-Fan” bezeichnet. Best kämpft gegen die Verpixelung von Bildern auf Google Street View, die Eigentümer und Mieter von dort abgebildeten Immobilien veranlassen können. Die Idee: Die verpixelten Gebäude sollen von Aktivisten nochmals fotografiert und diese Fotos dann online gestellt und mit Google Street View verknüpft werden. Wie so etwas aussehen kann, lässt sich hier erkennen, wo es zu einer der wohl ersten “Entpixelungen” in Deutschland gekommen ist.

Jens Best hat nun die Plattform www.findedaspixel.de an den Start gebracht. Mit dieser Plattform will er offenbar mittels Crowdsourcing so viele verpixelte Bilder bei Google Street View entdecken lassen wie möglich: “Das Widerspruchsrecht bei Google macht es möglich, dass bestimmte Häuser in Street View nur verpixelt dargestellt werden dürfen. Finde das Pixel gibt die Möglichkeit diese Objekte zu finden und zu markieren” (Quelle).



In den ersten 48 Stunden nach Freischaltung von findedaspixel.de wurden bereits über 6.500 “verschollene Häuser” – so werden verpixelte Gebäude auf der Plattform genannt – eingetragen. Simply Crowdsourcing at its best, könnte man sagen, und die wohl perfekte Datenbank für die Pro-Street-View-Aktivisten, um nun möglichst viele verpixelte Gebäude zu fotografieren und deren unverpixelten Bilder online zu stellen.

Etwas irritierend finde ich in diesem Zusammenhang, dass findedaspixel.de klar mehr Transparenz bei Google Street View fördern will, auf der Plattform selbst allerdings kein anständiges Impressum zu finden ist. Als inhaltlich Verantwortlicher wird Jens Best zwar genannt, aber mit Blick auf seine Kontaktinformationen findet sich nur seine E-Mail-Adresse – sonst nichts. Von den gesetzlichen Anforderungen des § 5 TMG ist dies meilenweit entfernt.

Dies irritiert umso mehr, als dass es sich bei findedaspixel.de nicht um eine Guerilla-Aktion Unbekannter handelt, die gezielt anonym bleiben wollen. Auch hat Best mit der Agentur Compuccino einen erfahrenen Projektpartner betraut, der ihn mit großer Wahrscheinlichkeit über die gesetzlichen Anforderungen an eine “richtige” Anbieterkennung informieren konnte (von Compuccino werden im Impressum auf findedaspixel.de zwar weitere Kontaktdaten angegeben, aber sie sind nicht der Betreiber der Plattform). Lediglich eine kleine Nachlässigkeit seitens des Betreibers – oder der Versuch, etwas Privatheit im Post-Privacy-Zeitalter zu wahren?

Update: In den Kommentaren zu diesem Artikel erläutert Jens Best, warum er nur seine E-Mail-Adresse und keine weiteren Kontaktdaten im Impressum von findedaspixel.de veröffentlicht.