Warum es eine Impressumspflicht für Twitter-Profile geben kann – und warum das gar nicht mal so schlimm ist.
Teil 3 einer etwas umfassenderen Betrachtung: Ob sich ein anständiges Impressum auf Twitter überhaupt einrichten lässt - und wenn ja, wie.
Nach den ersten beiden Teilen dieser kleinen Beitragsserie sieht es so aus, dass
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(zumindest bestimmte) Nutzer von Twitter ein Impressum für Ihre Profile benötigen , und
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insbesondere all diejenigen, die geschäftlich twittern, sich ein Impressum zulegen sollten.
Da stellen sich natürlich Fragen: Wie lässt sich denn ein Impressum auf einem Twitter-Profil ordnungsgemäß einbinden - ist das bei den begrenzten Gestaltungsmöglichkeiten dort überhaupt möglich? Und wenn ja, welche Angaben gehören dann in ein Impressum, damit die gesetzlichen Informationspflichten erfüllt werden?
Continue reading ‘Shocking: Impressumspflicht für Twitter-Profile? Teil 3 - Die Umsetzung’
Warum es eine Impressumspflicht für Twitter-Profile geben kann – und warum das gar nicht mal so schlimm ist.
Teil 2 einer etwas umfassenderen Betrachtung: Die Sache mit den einzelnen Twitter-Profilen.
Nach dem ersten Teil (siehe hier) dieser kleinen Beitragsserie ist klar: Nicht nur der Betreiber einer Plattform wie eBay oder Twitter kann einer Impressumspflicht unterliegen. Auch die Nutzer dieser Plattformen können verpflichtet sein, für ihre eigenen Unterseiten auf den Plattformen ein (eigenes) Impressum vorzuhalten - nämlich dann, wenn ihre Unterseiten ein eigener “Telemediendienst” sind.
Heißt das nun, dass man ein Impressum für sein Twitter-Profil braucht? Oder spricht vielleicht gerade im Fall von Twitter doch etwas (vielleicht sogar generell) gegen eine Impressumspflicht?
Continue reading ‘Shocking: Impressumspflicht für Twitter-Profile? Teil 2 - Wann die Impressumspflicht bestehen kann’
Die letzten Stunden sind angebrochen, in denen die Petition “Internet - Keine Indizierung und Sperrung von Internetseiten” noch mitgezeichnet werden kann. Kurz vor Ultimo kam über Twitter die Frage auf, wer denn überhaupt (wirksam) mitzeichnen könne:

Theoretisch könnte man ja durchaus auf den Gedanken kommen, dass bei an den deutschen Bundestag gerichteten Petitionen nur in der Bundesrepublik wohnhafte deutsche Staatsbürger mitzeichnungsfähig sind.
In der Praxis sind die Grenzen aber nicht so eng gesteckt. Artikel 17 des Grundgesetzes sieht vor, dass
“[j]edermann (…) das Recht [hat], sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.”
“Jedermann” ist dabei nahezu wörtlich zu verstehen. Im durch “von Münch/Kunig” herausgegebenen Kommentar zum Grundgesetz heißt es hierzu beispielsweise:
“Jedermann hat das Recht: Das Petitionsrecht ist ein subjektives öffentl. Recht. Träger ist “jedermann”, d.h. grundsätzlich jede natürliche Person, somit auch Ausländer und Staatenlose (…).“
Und diese Information findet sich dann so nicht nur auch auf den Informationsseiten des Bundestages zur Online-Petition
“Das Petitionsrecht ist von persönlichen Verhältnissen des Petenten wie Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit unabhängig“
(siehe Ziffer 3. Absatz 2 Satz 2), sondern wurde auf telefonische Nachfrage auch noch einmal ausdrücklich vom Sekretariat des Petitionsausschusses bestätigt.
Das sah bemerkenswert aus: unter www.twitter.com/bverfg findet sich ein Twitter-Account, der den Bundesadler im Logo führt, als “Location” Karlsruhe angibt und über den Pressemeldungen des Bundesverfassungsgerichts geteasert werden - sollte unser ehrwürdiges Bundesverfassungsgericht etwa tatsächlich twittern?
Auf einen Anruf in der Pressestelle hin meldete sich die Pressesprecherin des Gerichts zurück. Ja, man kenne Twitter. Aber - nein, die Pressestelle twittere hier nicht selbst. Und auch davon, dass vielleicht eine andere Stelle des Gerichts (ein Richter?) den Account nutze, wisse man nichts. Auf jeden Fall werde man sich den Account jetzt einmal genauer ansehen.
Offenbar ist www.twitter.com/bverfg damit ein weiterer von zahllosen so genannten Fakeaccounts. Bemerkenswert ist, wie viele Follower “BVerfG” bereits eingesammelt hat - zwar noch nicht so viele wie der falsche Schaeuble, aber bereits knapp 500.
Prof. Thomas Hoeren hat die zwölfte Auflage des von ihm seit 2003 herausgegebenen, kostenlosen eBooks “Internetrecht” angekündigt veröffentlicht. Die Neuauflage soll am Mittwoch dem 25. Februar oder am Donnerstag dem 26. Februar erscheinen.
In der Neuauflage wurden laut Hoeren
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mehr als 200 aktuelle Urteile eingearbeitet,
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die zahlreichen neuen Gesetze des Jahres 2008 berücksichtigt (zum Beispiel das neue Werberecht sowie das neue Urheberrecht mit Umsetzung der Enforcement-Richtlinie),
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die aktuelle Diskussion über neue Richtlinien und Gesetze (etwa im Datenschutzrecht, Verbraucherschutzrecht, Novellierung der Internethaftung) beachtet und
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weitere neue Themen eingearbeitet (z.B. Phishing) sowie überholte Aspekte gestrichen (z.B. Dialer).
Das eBook, das in seinen Vorauflagen nach Angabe von Hoeren bereits über 100.000 Mal heruntergeladen wurde, wird ist in aktueller Fassung hier als PDF verfügbar sein.
Die in der vergangenen Woche von mir auf Twitter veröffentlichten “Legal Tweets” im Überblick:
Continue reading ‘Die Woche auf Twitter (7/09)’
Ein kurzer Veranstaltungshinweis in eigener Sache: am Samstag, dem 14. Februar, werde ich beim WordCamp 2009 im Intershop-Tower Jena eine Session zum Thema “Bloggen & Recht” anbieten.

Die Session wird Gelegenheit geben, nicht nur in die “Basics” der rechtlichen Rahmenbedingungen des Bloggens einzusteigen, sondern vielleicht auch einmal die jüngsten “rechtlichen Erlebnisse” von Bloggern zu anzusprechen (so z.B. auch die Causa Deutsche Bahn ./. Netzpolitik.org). Ich freue mich auf eine spannende Veranstaltung und viele interessante Teilnehmer.
UPDATE:
Meine Präsentation vom WordCamp steht unter www.kriegs-recht.de/wcj09.pdf zum Download zur Verfügung.