Archive for the 'Allgemein' Category

Sie ist da: Die erste einstweilige Verfügung wegen eines Tweets

Sie ist da: Die erste veröffentlichte deutsche Gerichtsentscheidung, die ergangen ist, weil jemand offenbar die Rechte eines anderen auf Twitter verletzt hat.1

Was ist passiert

Ein Twitter-Nutzer hat Links zu fremden Webseiten “getwittert”. Für sich genommen absolut nichts Ungewöhnliches, da Twitter regelmäßig als “Linkschleuder” genutzt wird. Das Problem in diesem Fall: Auf den verlinkten Webseiten soll sich eine Vielzahl wahrheitswidriger Behauptungen über ein Unternehmen befunden haben. Das betroffene Unternehmen reichte daraufhin beim Landgericht Frankfurt am Main Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein, die dem Twitterer verbieten sollte, Links von seinen Twitter-Accounts zu Seiten Dritter zu schalten, auf denen sich die beanstandeten Behauptungen befinden - und das Landgericht Frankfurt am Main erließ darauf hin die beantragte einstweilige Verfügung.

Wie konnte es dazu kommen

Wer einen Link zu einer fremden Webseite setzt, der kann grundsätzlich für diesen Link haften, wenn sich auf der fremden Seite rechtswidrige oder rechtsverletzende Inhalte befinden. Das ist an sich nichts Neues - wie unter anderem bereits der heise Verlag schmerzhaft erfahren musste (siehe auch OLG Stuttgart: “Der Betreiber einer Internetseite kann sich durch das Setzen von Links auf rechtswidrige Seiten strafbar machen“).

Wie ist die Rechtslage

Die Rechtslage ist grundsätzlich - leider - wie so oft nicht ganz eindeutig. Eine Haftung für Links zu rechtswidrigen Inhalten besteht vor allem dann, wenn der Verlinkende sich die verlinkten Inhalte “zu eigen macht”. Darüber, wann man sich verlinkte Inhalte “zu eigen macht”, man sie sich also als “quasi-eigene” Inhalte zurechnen lassen muss, gehen die Meinungen auseinander. Manche Juristen sind der Meinung, man müsse sich nur deutlich genug von den verlinkten Seiten distanzieren, andere fordern eine Haftung für jeden bewußt gesetzten Link. Beispielsweise auf den Seiten der Industrie- und Handelskammern finden sich nähere Erläuterungen zum Thema. Und wer es ganz ausführlich mag, der liest einmal bei Dr. Stefan Ott nach.

Wie geht es weiter

Die (potentielle) Haftung für Links ist häufig kritisiert worden. Die extremste Kritik, die jegliche Haftung für Links ausschließen will, halte ich für falsch. Allerdings wäre es zu begrüßen, wenn die Voraussetzungen einer “Linkhaftung” konkreter definiert würden - auch dies ist ein Bereich des Internetrechts, in dem ein Handeln des Gesetzgeber durchaus zu begrüssen wäre.

Unabhängig davon gilt die Empfehlung, rechtswidrige oder rechtsverletzende Seiten nicht zu verlinken - auch und gerade bei Diensten wie Twitter, die als “Linkschleudern” dienen. In meiner Präsentation zu den “rechtlichen Rahmenbedingungen des Twitterns” habe ich bereits ausdrücklich hierauf hingewiesen, siehe Folie 9 der hier abrufbaren Präsentation. Die nun vom Landgericht Frankfurt am Main erlassene einstweilige Verfügung unterstreicht, wie sinnvoll diese Empfehlung ist.

Was steht in der einstweiligen Verfügung

Rechtsanwalt Dr. Rauschhofer hat die nun vom Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 3-08 O 46/10 erlassene einstweilige Verfügung als PDF online gestellt, sie kann hier abgerufen werden. Leider finden sich dort - wie bei einstweiligen Verfügungen nicht unüblich - keine weiteren Ausführungen zur Rechtslage. Es würde allerdings nicht überraschen, wenn solche Ausführungen bald zu lesen wären. Und zwar in neuen Gerichtsentscheidungen zu weiteren “Twitter-Fällen”. Denn die werden kommen.

  1. Ich kann allerdings nicht ausschließen, dass es bereits andere Gerichtsentscheidungen zu Tweets in Deutschland gegeben hat; weder mir, noch den Kolleginnen und Kollegen, mit denen ich mich hierzu intensiv ausgetauscht habe, ist eine frühere Entscheidung jedoch bekannt []

Workshop “Bloggen und Recht” auf der re:publica10

Wie schon im letzten Jahr habe ich auch auf der diesjährigen re:publica das Vergnügen, gemeinsam mit dem bloggenden Berufskollegen Thorsten Feldmann einen zweistündigen Workshop zum Thema “Bloggen und Recht” zu veranstalten. Neben Antworten auf die Frage, wie Blogs grundsätzlich abmahnsicher gestaltet werden können (Impressum, Datenschutzerklärung, was darf man bloggen – und was nicht), werden wir am 14. April aktuelle, für Blogger wichtige Gerichtsentscheidungen vorstellen.

Ebenfalls auf der re:publica unterwegs: Berufskollege Udo Vetter, der am selben Tag eine Session unter dem Titel “Spielregeln für den zweiten Lebensraum” anbietet.

Veranstaltungstipp: Deutschlands erstes LawCamp

Vor etwas mehr als drei Jahren schwappte mit dem so genannten “BarCamp”-Format eine Konferenz-Idee von den USA aus über den großen Teich nach Deutschland, die seitdem beständig an Popularität gewonnen hat. Das Besondere an BarCamps ist, dass das Programm der Konferenz nicht von vornherein festgelegt ist. Stattdessen hat jeder Teilnehmer die Möglichkeit, einen eigenen Vortrag oder Workshop anzubieten, und das Programm wird erst am Tag der Veranstaltung festgelegt. Was chaotisch klingt, funktioniert erstaunlich gut: In den vergangenen drei Jahren habe ich an rund einem Dutzend BarCamps teilgenommen, und die meisten von ihnen standen hinsichtlich der Qualität der Beiträge etablierten Fachkonferenz nicht nach. Ein weiterer Vorteil: Die besondere Art der Gestaltung führt regelmäßig zu einer im Vergleich zu herkömmlichen Konferenzen offeneren und kommunikativeren Atmosphäre.

Die ersten BarCamps - sowohl in den USA, als auch in Deutschland - hatten einen klaren IT-Bezug. Nach und nach haben aber auch immer mehr thematisch anderweitig ausgerichtete Fach-Veranstaltungen in diesem Format stattgefunden, wie beispielsweise PolitCamps, EducationCamps, TourismusCamps und SocialCamps.

Was es bislang in Deutschland noch nicht gegeben hat, ist ein LawCamp. Das wird sich jetzt ändern: Am 20. März veranstaltet findet in Frankfurt am Main das erste deutsche LawCamp statt.


lawcamp_logo

Dieses erste LawCamp richtet sich gezielt an Juristinnen und Juristen aus dem Bereich des IT-Rechts. Um die Schwerpunktsetzung nochmals zu fördern, sind fünf Themenkomplexe als übergeordnete „Track-Themen“ vorgesehen, namentlich (i) Outsourcing, (ii) Public Sector, (iii) Web 2.0, (iv) Digitale Medien und Urheberrecht sowie schließlich (v) Datenschutzrecht. Ein sechster Track ist keinem speziellen Bereich zugeordnet, so dass Raum auch für interessante Beiträge mit anderer Schwerpunktsetzung gegeben sein wird.

Das LawCamp wird dabei ein BarCamp mit kleinen Modifikationen sein. Da das Format unter Juristen vermutlich noch nicht allgemein bekannt ist, wird es mit einem Rumpfprogramm bereits feststehender Referenten gemischt. Unter diesen sind beispielsweise Jörg Heidrich vom heise Verlag, Dr. Florian Drücke vom Bundesverband Musikindustrie, Dr. Patrick Breyer vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, Robert Bartel von der Deutschen Bahn, Bettina Robrecht von der Schufa, Lawblogger Udo Vetter und Ralf Zosel vom Beck Verlag.

Ich freue sehr darüber, dass es in Deutschland endlich auch ein LawCamp geben wird - zumal ich einer der “Väter” dieser Veranstaltung bin. Mehr Informationen zur Veranstaltung und die Möglichkeit zur Anmeldung gibt auf der Webseite des LawCamps (klick hier).

Zweiter Twittwoch in Frankfurt am Main am 3. Februar 2010

twittwoch-logo Nach der Auftaktveranstaltung am 2. Dezember ist es nun Zeit für den zweiten Twittwoch in Frankfurt am Main – und so treffen sich am 3. Februar Twitterati und solche, die es werden wollen, ab 19.00 Uhr im Frankfurter Museum für Moderne Kunst, das die Veranstaltung freundlicherweise unterstützt. Organisiert wird der Twittwoch in Frankfurt von Andrea Otto und meiner Wenigkeit.

Im Dezember war die Veranstaltungsserie mit Sprechern der SEB Bank und der Stadt Frankfurt sowie mit Holger Schmidt von der FAZ erfolgreich eingeläutet worden. Nun soll an den Erfolg der Auftaktveranstaltung angeknüpft werden. Voraussichtlich wird das Programm wieder aus drei Kurzvorträgen zusammengesetzt sein, von denen zwei bereits feststehen:

    Journalismus und Twitter:

    Olaf Kolbrück ist Reporter für Internet und E-Business bei Horizont. Darüber hinaus ist er einer der Macher hinter dem erfolgreichen Blog Off-the-record, einem der führenden deutschen Fachblogs zu Medien und Werbung. Kolbrück wird beim Twittwoch die spannende Frage untersuchen, welche Bedeutung Twitter für den Journalismus und die Medien hat.

    Twitter und Recht:

    Viele Unternehmen liebäugeln derzeit mit der Nutzung von Twitter, zögern dann aber nicht zuletzt deshalb, weil sie die rechtlichen Risiken nicht überblicken können. Ich selbst werde beim Twittwoch einen Überblick über die beim Twittern geltenden rechtlichen Regeln geben und zeigen, wie sich möglichst rechtssicher – aber immer noch interessant – Twittern lässt.

Die Anmeldung für den zweiten Frankfurter Twittwoch erfolgt über Xing (klick hier); die Plätze sind beschränkt und werden auf „first come, first served“ Basis vergeben. Das Museum für Moderne Kunst bietet dabei für die Teilnehmer noch ein besonderes Schmankerl: Vor der Veranstaltung gibt es eine exklusive Führung für die Teilnehmer des Twittwochs. Anmeldungen für die MMK-Führung bitte gesondert ebenfalls über XING (klick hier).

“Korinthenkacker Content” - made my day

In der “Juristerei” kommt es häufig auf Kleinigkeiten an - schon das Abkürzen eines Vornamens im Impressum einer Webseite kann beispielsweise dazu führen, dass das entsprechende Impressum nicht mehr gesetzeskonform ist und der Webseitenbetreiber abgemahnt werden kann. Solch ein Achten auf die Feinheiten wird gerade von Nichtjuristen häufig als Spitzfindigkeit bezeichnet - was, ehrlich gesagt, in nicht wenigen Fällen auch nachvollziehbar ist.

Das mit den “Spitzfindigkeiten” lässt sich dabei übrigens auch anders ausdrücken:


korinthenkacker-content

Bei dem im obigen “Tweet”, also einem Posting auf Twitter verlinkten Artikel (”German Korinthenkacker content“) handelt es sich übrigens um meinen Beitrag zur Impressumspflichtigkeit von Twitter-Profilen. Ehrlich gesagt musste ich herzlich lachen, als ich den Tweet gelesen habe. Wie schon geschrieben: Dass das Recht voller Untiefen ist, und gerade das Onlinerecht (übrigens nicht nur für Nichtjuristen) viele Überraschungen bereit hält, ist auch Juristen mehr als bewußt. Solange aber auch Kleinigkeiten zu empfindlichen Folgen führen können, kann sich die Korinthenkackerei durchaus lohnen.

Kann die Bundestagswahl 2009 wegen Fehlers des Bremer Landeswahlleiters angefochten werden?

Noch bevor die Wahllokale überhaupt geschlossen hatten stellte sich die Frage, ob die Bundestagswahl 2009 angefochten werden können wird. Was war passiert: Auf den Webseiten des Bremer Landeswahlleiters waren am Tag der Wahl noch vor 18.00 Uhr, dem Zeitpunkt der Schließung der Wahllokale, Zahlen zu Zwischenständen der Stimmenauszählung im Bundesland Bremen aufgetaucht.


Screenprint einer Seite des Bremer Landeswahlleiters vom 27.09.2009, 16.00 Uhr

Screenprint einer Seite des Bremer Landeswahlleiters vom 27.09.2009, 16.00 Uhr


Sollte es sich hier um “echte” Zwischenergebnisse gehandelt haben, dann wäre dies gleich ein doppelter schwerer Verstoß gegen die Wahlvorschriften gewesen. Denn mit der Auszählung der Stimmen darf erst nach Schließung der Wahllokale begonnen werden, “Zwischenauszählungen” sind nicht zulässig. Und da am Wahltag schon die Veröffentlichung so genannter Exit Polls - das sind die Ergebnisse von am Wahltag durchgeführten Wählerbefragungen - vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig ist (§ 32 Abs. 2 BWahlG), wäre erst recht die Veröffentlichung von unzulässigen Zwischenauszählungen ein weiterer eklatanter Verstoß gegen das Wahlrecht.

Die Nachricht von der Veröffentlichtung der Zahlen auf den Webseiten des Bremer Landeswahlleiters fand auf dem Micromessaging-Dienst Twitter rasant Verbreitung. Schnell griffen Medien wie beispielsweise Der Westen und die Berliner Morgenpost die Nachricht auf und begannen zu recherchieren. Auch ich versuchte, das Büro des Bremer Landeswahlleiters zu erreichen. In sehr kurzer Zeit - und hierfür muss man die Bremer ausdrücklich loben - erhielt ich einen Rückruf. Bei den veröffentlichten Zahlen handele es sich nicht um die Ergebnisse von Zwischenauszählungen. Solche Zwischenauszählungen würden nicht durchgeführt, sondern die Wahlurnen - wie vorgeschrieben - erst nach 18.00 Uhr geöffnet. Bei den Zahlen handele es sich nur um Testdaten, mit denen die Webseite des Landeswahlleiters offenbar in der Woche vor der Bundestagswahl getestet worden war. Nach dieser Rückmeldung wurden die falschen Zahlen von der Webseite entfernt.

Also Entwarnung? Zunächst nur auf den ersten Blick. Denn während es nach dieser Auskunft bei der Auszählung der Stimmen in Bremen offenbar nicht zu Fehlern gekommen war, stellt sich immer noch die Frage: Kann die Bundestagswahl 2009 wegen der Veröffentlichung dieser falschen Zahlen angefochten werden?


bundestagswahl_2009_1b

Anfechtbarkeit nach § 49 Bundeswahlgesetz

Die Wahlanfechtung ist in § 49 Bundeswahlgesetz (BWahlG) geregelt. Dieser lautet: “Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.

§ 49 BWahlG verlangt zunächst, dass ein amtliches Wahlorgan gehandelt hat. Der Bremer Landeswahlleiter ist ein solches amtliches Wahlorgan - die erste Voraussetzung einer Anfechtbarkeit nach § 49 BWahlG wäre also erfüllt. Als nächstes verlangt die Vorschrift aber, dass das Wahlorgan eine Handlung vorgenommen hat, “die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren” bezieht (Hervorhebung hinzugefügt). Ein solcher Fall läge beispielsweise vor, wenn vergessen wurde, einen Kandidaten oder eine Partei auf den Wahlzetteln aufzuführen. Die irrtümliche Veröffentlichung der Testdaten auf der Webseite des Bremer Landeswahlleiters in einer Form, die den Irrtum auslösen konnte, dass es sich um die Ergebnisse “echter Zwischenauszählungen” handelte, dürfte aber nicht als eine solche sich unmittelbar auf die Wahl beziehende Handlung anzusehen sein. Dieser Vorgang dürfte vielmehr (nur) bei Gelegenheit der Wahl erfolgt sein. Womit der Lapsus der Bremer nicht dazu führen dürfte, dass die Bundestagswahl nach § 49 BWahlG anfechtbar ist.

Anfechtbarkeit nach Wahlprüfungsgesetz

Damit ist aber in Sachen Anfechtbarkeit noch nicht aller Tage Abend. Denkbar ist nämlich immer noch, dass die Veröffentlichung der Zahlen als Verletzung von Wahlrechtsgrundsätzen angesehen werden kann, wie beispielsweise des Grundsatzes der Freiheit der Wahl. In dem Fall käme eine Anfechtbarkeit im Wahlprüfungsverfahren nach dem Wahlprüfungsgesetz in Betracht.

Für eine solche Anfechtbarkeit nach dem Wahlprüfungsgesetz müsste das in Rede stehende Verhalten einen Einfluss auf die Sitzverteilung im Bundestag gehabt haben - und das nicht nur theoretisch, sondern konkret und im Rahmen des Vorstellbaren (sogenannte “Mandatsrelevanz”). Es müsste ein konkreter, über den reinen Normverstoß hinausgehender, tatsächlicher Einfluss auf das Wahlergebnis und damit letztlich auf die Zusammensetzung des Bundestags nachgewiesen werden können.

Dass ein solcher Einfluss auf das Wahlergebnis nachgewiesen werden kann, darf meiner Ansicht nach bezweifelt werden. Trotz der großen Wellen, die der Vorgang auf Twitter geschlagen hat, dürfte im Gesamtverhältnis nur eine überschaubare Anzahl von Wählern den Vorgang vor Abgabe ihrer Stimme mitbekommen haben. Hinzu kommt, dass recht bald nach der Verbreitung der Meldung auf Twitter bereits das Update verbreitet wurde, dass es sich nicht um die Ergebnisse “echter” Zwischenauszählungen, sondern nur um Testdaten gehandelt hatte. Auch die berichtenden Medien wie beispielsweise Der Westen und die Berliner Morgenpost meldeten dies unverzüglich.

Erneut ein “Proof of Concept” für Twitter

Entwarnung also in Sachen Bestandskraft der Bundestagswahl 2009. Was allerdings bleibt ist aus meiner Sicht die Erkenntnis, dass sich einmal mehr bewiesen hat, dass Twitter keine weitgehend sinnfreie Spielerei des Web 2.0 ist. Es ist mehr als fraglich, dass die Meldung über den Vorfall sich ohne Twitter so schnell verbreitet hätte. Es ist auch offen, ob die (etablierten) Medien so schnell und in dieser Breite auf den Vorfall aufmerksam geworden wären und über ihn berichtet hätten. Und schließlich kann es damit gut sein, dass nur diese über Twitter ausgelöste (Medien-)Aufmerksamkeit dafür gesorgt hat, dass man in Bremen so schnell reagiert, die Sache richtiggestellt und die falschen Zahlen von den Webseiten entfernt hat.

Hinweisen möchte ich an dieser Stelle dann schließlich ausdrücklich noch auf einen Beitrag meines Kollegen Dr. Jan Roggenkamp, in dem er zusammen mit Miriam Ballhausen untersucht hat, ob das Twittern der oben erwähnten “Exit Polls” die Wahl gefährden könnte. Dieser Artikel, der noch einmal detaillierter auf die Voraussetzungen für eine Wahlanfechtung eingeht, kann hier online gelesen werden.

Twitter und Recht - eine kleine Präsentation

Am 3. September haben wir mit unserer Kanzlei Bird & Bird LLP1 in Frankfurt eine (gut besuchte) Veranstaltung zum Thema “Twitter - Chance oder Risiko für die Unternehmenskommunikation?” angeboten. Viele Unternehmen liebäugeln derzeit damit, Twitter für die externe Kommunikation einzusetzen, zögern dann aber nicht zuletzt deshalb davor zurück, weil sie die rechtlichen Risiken nicht überblicken können.

View more documents from Henning_Krieg.

An dieser Stelle möchte ich gerne die Folien des Vortrags “Die rechtlichen Rahmenbedingungen fürs Twittern” als PDF zur Verfügung stellen (Download hier). Wie immer bieten die Vortragsfolien allein sicherlich nicht so viel Aufschluss wie der eigentliche Vortrag - eine erste und gute Orientierung sollte allerdings auch anhand der Folien möglich sein.

  1. Anmerkung: Zum 1. Februar 2010 bin ich in das Kölner Büro der internationalen Kanzlei Osborne Clarke gewechselt und nicht mehr für Bird & Bird tätig. []

Shocking: Impressumspflicht für Twitter-Profile? Teil 4 - Warum die Impressumspflicht häufig überschätzt wird

Warum es eine Impressumspflicht für Twitter-Profile geben kann – und warum das gar nicht mal so schlimm ist.

Vierter und letzter Teil einer etwas umfassenderen Betrachtung: Warum die Impressumspflicht häufig überschätzt wird.

In den ersten drei Teilen dieser kleinen Beitragsserie ging es darum,

  • dass Gerichte auf die Idee kommen könnten, dass (zumindest bestimmte) Nutzer von Twitter ein Impressum für Ihre Profile benötigen (siehe Teil 1)1,
  • dass insbesondere all diejenigen, die geschäftlich twittern, sich ein Impressum zulegen sollten (siehe Teil 2)2, und schließlich
  • wie sich die Impressumspflicht auf Twitter am ehesten erfüllen lässt (siehe Teil 3).

In etlichen Twitter-Profilen fehlt allerdings immer noch die Anbieterkennung - insbesondere in “privaten” Twitter-Profilen findet sich meist kein (Link auf) ein Impressum. Droht jetzt die große Abmahn- oder Bußgeldwelle über Twitter zu schwappen?

Nein. Wer Twitter geschäftlich nutzt, sollte sich zwar definitiv ein Impressum zulegen. Privaten Twitter-Nutzern drohen aber keine kostspieligen Abmahnungen, und in der Praxis auch keine Bußgelder. Warum nicht, und warum die Impressumspflicht (insbesondere von Bloggern) häufig überschätzt wird - dazu mehr in diesem Beitrag.

Continue reading ‘Shocking: Impressumspflicht für Twitter-Profile? Teil 4 - Warum die Impressumspflicht häufig überschätzt wird’

  1. Wobei man, wie im zweiten Teil aufgezeigt, auch anderer Meinung sein kann []
  2. Meiner Meinung nach übrigens schon allein aus Gründen der Professionalität. []