Sie ist da: Die erste veröffentlichte deutsche Gerichtsentscheidung, die ergangen ist, weil jemand offenbar die Rechte eines anderen auf Twitter verletzt hat.1
Was ist passiert
Ein Twitter-Nutzer hat Links zu fremden Webseiten “getwittert”. Für sich genommen absolut nichts Ungewöhnliches, da Twitter regelmäßig als “Linkschleuder” genutzt wird. Das Problem in diesem Fall: Auf den verlinkten Webseiten soll sich eine Vielzahl wahrheitswidriger Behauptungen über ein Unternehmen befunden haben. Das betroffene Unternehmen reichte daraufhin beim Landgericht Frankfurt am Main Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein, die dem Twitterer verbieten sollte, Links von seinen Twitter-Accounts zu Seiten Dritter zu schalten, auf denen sich die beanstandeten Behauptungen befinden - und das Landgericht Frankfurt am Main erließ darauf hin die beantragte einstweilige Verfügung.
Wie konnte es dazu kommen
Wer einen Link zu einer fremden Webseite setzt, der kann grundsätzlich für diesen Link haften, wenn sich auf der fremden Seite rechtswidrige oder rechtsverletzende Inhalte befinden. Das ist an sich nichts Neues - wie unter anderem bereits der heise Verlag schmerzhaft erfahren musste (siehe auch OLG Stuttgart: “Der Betreiber einer Internetseite kann sich durch das Setzen von Links auf rechtswidrige Seiten strafbar machen“).
Wie ist die Rechtslage
Die Rechtslage ist grundsätzlich - leider - wie so oft nicht ganz eindeutig. Eine Haftung für Links zu rechtswidrigen Inhalten besteht vor allem dann, wenn der Verlinkende sich die verlinkten Inhalte “zu eigen macht”. Darüber, wann man sich verlinkte Inhalte “zu eigen macht”, man sie sich also als “quasi-eigene” Inhalte zurechnen lassen muss, gehen die Meinungen auseinander. Manche Juristen sind der Meinung, man müsse sich nur deutlich genug von den verlinkten Seiten distanzieren, andere fordern eine Haftung für jeden bewußt gesetzten Link. Beispielsweise auf den Seiten der Industrie- und Handelskammern finden sich nähere Erläuterungen zum Thema. Und wer es ganz ausführlich mag, der liest einmal bei Dr. Stefan Ott nach.
Wie geht es weiter
Die (potentielle) Haftung für Links ist häufig kritisiert worden. Die extremste Kritik, die jegliche Haftung für Links ausschließen will, halte ich für falsch. Allerdings wäre es zu begrüßen, wenn die Voraussetzungen einer “Linkhaftung” konkreter definiert würden - auch dies ist ein Bereich des Internetrechts, in dem ein Handeln des Gesetzgeber durchaus zu begrüssen wäre.
Unabhängig davon gilt die Empfehlung, rechtswidrige oder rechtsverletzende Seiten nicht zu verlinken - auch und gerade bei Diensten wie Twitter, die als “Linkschleudern” dienen. In meiner Präsentation zu den “rechtlichen Rahmenbedingungen des Twitterns” habe ich bereits ausdrücklich hierauf hingewiesen, siehe Folie 9 der hier abrufbaren Präsentation. Die nun vom Landgericht Frankfurt am Main erlassene einstweilige Verfügung unterstreicht, wie sinnvoll diese Empfehlung ist.
Was steht in der einstweiligen Verfügung
Rechtsanwalt Dr. Rauschhofer hat die nun vom Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 3-08 O 46/10 erlassene einstweilige Verfügung als PDF online gestellt, sie kann hier abgerufen werden. Leider finden sich dort - wie bei einstweiligen Verfügungen nicht unüblich - keine weiteren Ausführungen zur Rechtslage. Es würde allerdings nicht überraschen, wenn solche Ausführungen bald zu lesen wären. Und zwar in neuen Gerichtsentscheidungen zu weiteren “Twitter-Fällen”. Denn die werden kommen.
- Ich kann allerdings nicht ausschließen, dass es bereits andere Gerichtsentscheidungen zu Tweets in Deutschland gegeben hat; weder mir, noch den Kolleginnen und Kollegen, mit denen ich mich hierzu intensiv ausgetauscht habe, ist eine frühere Entscheidung jedoch bekannt [↩]

Nach der Auftaktveranstaltung am 2. Dezember ist es nun Zeit für den zweiten Twittwoch in Frankfurt am Main – und so treffen sich am 3. Februar Twitterati und solche, die es werden wollen, ab 19.00 Uhr im 


