Archive for the ‘Abmahnungen’ category

One from the weekend

Am Samstag Abend hatte ich das Vergnügen, mich mit Marcus Richter vom Berliner Radio Fritz on Air über das Perlentaucher-Urteil zu unterhalten. Und weil Radio Fritz seine Sendung “Trackback” auch immer als Podcast online stellt, lässt sich jetzt hier (klick) nachhören, worum es beim Perlentaucher-Urteil geht, wie die Richter geurteilt haben und was das Ganze für Blogs bedeutet (Start bei Minute 28.20).

OLG Frankfurt a.M. urteilt: Abstracts auf Perlentaucher.de zulässig

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Berufungen von FAZ und Süddeutscher Zeitung in den so genannten “Perlentaucher-Verfahren” zurückgewiesen.

Perlentaucher.de ist ein Kulturmagazin im Internet, das auf seiner Webseite unter anderem neu erschienene Bücher vorstellt und rezensiert. FAZ und Süddeutsche Zeitung stören sich daran, dass Perlentaucher.de nicht nur eigene Buchbesprechungen veröffentlicht, sondern daneben auch kurze, selbst angefertigte Zusammenfassungen (so genannte “Abstracts”) von Rezensionen online stellt, die zuvor bei FAZ und Süddeutscher erschienen sind. Zum Teil enthalten diese Abstracts, für die Perlentaucher.de einigen Internet-Buchhändlern das Recht zur Nutzung einräumt, auch einzelne Zitate und Passagen aus den Originalkritiken von FAZ und Süddeutscher.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist mit Spannung erwartet worden. Nach derzeitigem Stand der Dinge dürfte es allerdings auch weiter spannend bleiben: das letzte Wort scheint in der Angelegenheit noch nicht gesprochen.

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OLG Köln: Spickmich.de bleibt “auch künftig erlaubt” (Teil 2)

30. November 2007Abmahnungenby Henning Krieg
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Hinweis: Dies ist der zweite Teil eines Beitrags zum “Spickmich-Urteil” des OLG Köln, in dem die Kölner Richter sich mit der Rechtmäßigkeit von Lehrerbewertungen auf der Schülercommunity Spickmich.de auseinandergesetzt haben; den ersten Teil des Beitrags finden Sie hier.

Die “Schmankerl” des Urteils

Bemerkenswert ist, dass die Richter des OLG Köln ihre Entscheidung nicht nur ausführlich begründet, sondern hierbei dann auch einige Aspekte in ihre Abwägungen mit einbezogen haben, die von anderen Gerichten mitunter eher zur “Stigmatisierung” von Vorgängen im Internet herangezogen werden.

So fällt zum Beispiel auf, dass

    die weitgehende Anonymität im Internet
    von den Richtern nicht genutzt wurde, um die Rechte der anonym auftretenden Schüler weniger stark zu gewichten, sondern als “dem Internet immanent” akzeptiert wird: “auch Meinungen, die lediglich unter einer E-Mail-Adresse oder auch anonym im Internet abbgegeben werden, genießen jedoch den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG” (Quelle);

    die Gefahr von Manipulationen
    ausdrücklich von den Richtern diskutiert und in gewissem Maße – insoweit ähnlich der Anonymität im Internet – als “naturgegeben” akzeptiert wurde: “Auch dies kann von einem Betreiber eines Meinungsforums nicht ausgeschlossen werden, da die tatsächliche Identität der Personen, die Beiträge in dieses Forum einstellen, nicht überprüfbar ist” (Quelle);

    der Einsatz eines “Abuse-Buttons”,
    also einer mit der jeweiligen Lehrerbewertung verbundenen Schaltfläche, mit der jeder Nutzer die Betreiber auf Unstimmigkeiten hinweisen kann, ausdrücklich positiv hervorgehoben wurde (derartige Abuse-Buttons können im Grunde genommen bei jeder Plattform mit “User-Generated-Content” leicht eingebaut werden);

    die Bedeutung geschlossener Benutzergruppen
    im Rahmen der Rechtsabwägung Berücksichtigung fand: auch, weil die Daten der Lehrerin auf Spickmich.de nicht über Google & Co. zu finden sind, sondern nur nach einem Login auf der Plattform eingesehen werden können, sahen die Kölner hier keinen Rechtsverstoß.

Was das Urteil bedeutet

Schlicht und einfach: Das Urteil bedeutet natürlich einen Erfolg für die Betreiber von Spickmich.de – auch das OLG Köln sieht nicht nur die Rechte der klagenden Lehrerin nicht beeinträchtigt, sondern offensichtlich auch die Grundidee von Spickmich.de als zulässig an.

Was das Urteil nicht bedeutet

Im Kern fast interessanter ist allerdings, was das Urteil des OLG Köln nicht bedeutet – und da gibt es einiges aufzuzählen:

a) Kein Freifahrtschein für Spickmich.de

Vereinfacht gesprochen hat das OLG Köln mit seinem Urteil lediglich das Konzept der Schülercommunity für nicht zwingend problematisch befunden – Spickmich.de aber nicht pauschal von jeder (denkbaren) Haftung freigesprochen.

Soll heißen: einzelne Beurteilungen auf Spickmich.de können – theoretisch – durchaus die Rechte von Lehrern und Lehrerinnen verletzen, die sich dann dagegen wehren und unter Umständen auch gegen die Betreiber der Seite vorgehen können (siehe hierzu auch den nächsten Punkt “b)”). Unzulässig sind zum Beispiel unzutreffende Tatsachenbehauptungen (zum Beispiel “XY schlägt die Schüler“, wenn dies gar nicht so ist) und so genannte Schmähkritik – also Kritik, die letztlich nicht auf die Bewertung, sondern nur auf eine Diffamierung abzielt. Schließlich wäre es auch rechtswidrig, Lehrern und Lehrerinnen Zitate in den Mund zu legen, die gar nicht von ihnen stammen.

Schon die Vorinstanz, das LG Köln, hatte sich zu diesen Aspekten geäußert:

    Die Kammer weist – wie bereits in der mündlichen Verhandlung geschehen – darauf hin, dass die Verfügungsklägerin durch die geschehene Bewertung nicht schutzlos gestellt ist. Sollten unter „spickmich.de“ – hier kommt insbesondere die bisher unausgefüllt gebliebene Kategorie „Zitate“ in Betracht – unwahre Tatsachenbehauptungen über die Klägerin oder auch Schmähkritik veröffentlicht werden, so müssten hierfür die Verfügungsbeklagten unter den Voraussetzungen der Störerhaftung für Forenbetreiber im Sinne einer Unterlassungsverpflichtung einstehen. Hiervon aber ist die bisher erfolgte – insofern unsensible – Einstellung zu trennen” (Quelle).

b) Keine Entscheidung zur Verantwortung für fremde Inhalte im Netz

Die Kölner Gerichte haben sich hier im Kern – aufbauend auf einem Einzelfall – nur dazu geäußert, ob das Bewertungs-Konzept von Spickmich.de als solches rechtmäßig ablaufen kann oder nicht. Ein wesentlicher rechtlicher Dreh- und Angelpunkt war in diesem Verfahren, ob die Betreiber von Spickmich.de die Daten der Lehrerin (Name, Schule, Fächer) auf ihrer Seite aufführen dürfen – also als “eigene Inhalte”.

Diese Frage darf nicht mit der nach einer möglichen Haftung eines Webseitenbetreibers für “fremde Inhalte” verwechselt werden – was in der Öffentlichkeit in letzter Zeit auch gerne unter den Stichwörtern der “Forenhaftung” oder der Haftung für “User Generated Content” diskutiert wird (siehe beispielsweise hier). Ein klassisches Beispiel ist die mögliche Haftung eines Forenbetreibers für die von den Nutzern seines Forums (und nicht von ihm selbst) im Forum eingetragenen Beiträge.

Diese Frage nach der Haftung für fremde Inhalte würde sich bei Spickmich.de beispielsweise dann stellen, wenn tatsächlich einmal ein Schüler falsche Tatsachen behauptet (siehe oben das Beispiel “XY schlägt die Schüler“) und der Betroffene dann wegen dieser Äußerung gegen die Betreiber der Schülercommunity vorgeht.

c) Kein Ende des Ärgers mit der Lehrerin

Und schließlich: das Urteil des Kölner OLG bedeutet nicht, dass der Streit mit der Lehrerin für Spickmich.de nun ausgestanden wäre. Die hat nämlich inzwischen ordentliche Klage erhoben – das Hauptsacheverfahren wird vermutlich Anfang 2008 stattfinden.

Leseempfehlungen

Robert Basic hat sich Spickmich.de unter Usability-Gesichtspunkten angesehen; seine Beurteilung – mit vielen aufschlußreichen Screenshots – steht hier online.

Das Verfahren um Spickmich.de ist aus vielerlei Gründen besonders interessant – so auch deshalb, weil es bereits ähnliche Bewertungsplattformen auch für andere Berufsgruppen gibt (bspw. www.meinprof.de für Professoren, www.docinsider.de für Ärzte) und mit weiteren Plattformen zu rechnen ist.

Besondere Bedeutung erhält das Verfahren allerdings sicherlich auch durch den sozialen Kontext – was nicht zuletzt auch aus einem sehr interessanten Streitgespräch deutlich wird, zu dem “Der Spiegel” die Macher von Spickmich.de, Manuel Weisbrod und Bernd Dicks, sowie Lehrerfunktionär Peter Silbernagel im August eingeladen hatte. Die lesenswerte Mitschrift des Gesprächs steht hier bei Spiegel Online online.

OLG Köln: Spickmich.de bleibt “auch künftig erlaubt” (Teil 1)

27. November 2007Abmahnungenby Henning Krieg
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Spickmich.de, eine der größten deutschsprachigen Schülercommunities im Internet, hat vor dem Oberlandesgericht Köln einen weiteren Erfolg gegen eine Lehrerin erzielt, die sich gerichtlich gegen auf den Webseiten über sie abgegebene Bewertungen gewehrt hat. Obwohl die Lehrerin schon zum zweiten Mal unterliegt, bleibt dieser Erfolg für Spickmich.de aber nur ein Etappensieg: das nächste Verfahren ist bereits eingeleitet.

Der Hintergrund

Lehrerbewertungen sind das besondere Feature auf Spickmich.de: Schüler und Schülerinnen können ihre Lehrer auf der Webseite in verschiedenen Kategorien (zum Beispiel “fachlich kompetent”, “gut vorbereitet”, “cool und witzig”) mit klassischen Noten von 1 bis 6 beurteilen, und zusätzlich auch Zitate von ihnen online stellen. Rund 150.000 Lehrer sollen inzwischen auf Spickmich.de gelistet sein, angegeben werden ihr Name, die Schule, an der sie unterrichten, und die von ihnen unterrichteten Fächer.

Eben all diese Informationen über sich wollte die die erwähnte Lehrerin auf Spickmich.de nicht mehr veröffentlicht wissen. Im Sommer 2007 erlangte sie gegen die Betreiber der Webseite zunächst eine Einstweilige Verfügung – die dann allerdings auf deren Antrag hin durch das Landgericht Köln wieder aufgehoben wurde. Das Landgericht urteilte, dass die Lehrerin durch die Nennung weder in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sei, noch eine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften vorläge. Einen Anspruch auf Unterlassung stünde ihr daher nicht zu (die – lesenswerte und gut verständliche – Entscheidung hier im Volltext).

Die Entscheidung des OLG Köln

Daraufhin erhob die Lehrerin Berufung zum OLG Köln – und scheiterte nun auch dort. Wie schon die Richter des Landgerichts sahen auch auch die des Oberlandesgerichts die Benotung von Lehrern auf Spickmich.de als vom Grundrecht auf die freie Meinungsäußerung gedeckt an. Dieses Grundrecht gelte zwar nicht schrankenlos – sprich: auch eine Meinungsäußerung kann andere Menschen in ihren Rechten verletzen, und die können in dem Fall dagegen vorgehen -, ein unzulässiger Eingriff in die Rechte der Lehrerin läge hier aber nicht vor. In der Presseerklärung des OLG Köln heißt es hierzu:

    Im Rahmen der danach gebotenen Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und den Persönlichkeitsrechten der Lehrerin ergebe sich im Ergebnis kein unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gymnasiallehrerin. Soweit es um berufsbezogene Kriterien wie “guter Unterricht”, “fachlich kompetent” etc. gehe, sei die Lehrerin nicht in ihrem Erscheinungsbild oder ihrer allgemeinen Persönlichkeit betroffen, sondern allein in der konkreten Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Eine beleidigende Schmähkritik sei damit nicht verbunden, auch unter Berücksichtigung der Namensnennung werde die Lehrperson durch die Schülerbewertung nicht an den Pranger gestellt.” (Quelle der Presseerklärung).

Ausdrücklich hoben die Richter in ihrem Urteil übrigens hervor, dass es, weil der schulische Bereich und die berufliche Tätigkeit von Lehrern durch Bewertungen gekennzeichnet seien, “auch vor dem Hintergrund eines Feedbacks (…) nahe liegt, diese im Rahmen einer Evaluation zurückzugeben.

Auch ansonsten sei gegen Spickmich.de im konkreten Fall nichts einzuwenden: weil die Informationen über die Klägerin wie ihr Name und die von ihr unterrichteten Fächer mit ihrem Einverständnis bereits auf der Homepage ihrer Schule veröffentlicht worden seien, läge kein Verstoß gegen das “informationelle Selbstbestimmungsrecht” der Klägerin vor – und wegen dieser vorhergehenden Veröffentlichung (und weil eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht zu Lasten der Schülercommunity ausging) ergaben sich auch keine datenschutzrechtlichen Bedenken (das Urteil ist im Volltext hier verfügbar).

Fortsetzung folgt: Die “Schmankerl” der Kölner Entscheidung, was das Urteil bedeutet – und was nicht

Die Richter am Kölner Oberlandesgericht haben mit ihrem Urteil nicht bloß die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Vielmehr finden sich in der ausführlichen Begründung der Entscheidung noch einige “Schmankerl”. Das Urteil dürfte für die Betreiber von Spickmich.de von grundsätzlicher Bedeutung sein – bestimmte Bedeutungen wiederum, die dem Urteil möglicherweise zugeschrieben werden, kommen ihm allerdings gerade nicht zu.

Welche Bedeutungen dies sind und welche Schankerl sich in der Urteilsbegründung verstecken – dazu mehr hier im zweiten Teil dieses Beitrags.

Staatsanwaltschaft Magdeburg tappt in die Abmahnfalle

Abmahnungen sind nicht nur unter Bloggern gefürchtet, sondern auch unter E-Commerce-Händlern – und dort nicht zuletzt von all denen, die gewerblich auf eBay handeln. Es ist durchaus nicht einfach, den Überblick über die rechtlichen Anforderungen zu behalten, die an den Online-Handel gestellt werden.

Das hat nun sogar die Staatsanwaltschaft Magdeburg schmerzlich erfahren. Über eBay will man mit Verkäufen über den Account “justiz-magdeburg” “mehr Geld für die Landeskasse einnehmen” – und ist ausgerechnet in eine Abmahnfalle getappt, in die auch (“private”) gewerbliche Händler immer wieder fallen. Spiegel Online berichtet:

    Bei der Ausführung begeht die Staatsanwaltschaft Magdeburg dann allerdings denselben Fehler wie Hunderte Online-Händler zuvor: Sie verlässt sich bei der für nicht-private Händler gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung auf einen Mustertext des Bundesjustizministeriums. Die Vorlage steht zwar im Anhang zu einem Gesetz, Gerichte halten sie aber für rechtswidrig und entscheiden schon seit Jahren gegen Händler, die diesen Text benutzt haben” (zum vollständigen Bericht klick hier).

Das Problem mit dem Musteretxt ist im Bundesministerium längst bekannt, doch erst jetzt scheint man im Ministerium allmählich gewillt, den Text zu überarbeiten.

Eher ein Treppenwitz ist es da, dass wenn man auf Google nach “abmahnung ebay” sucht, ausgerechnet die folgende Adwords-Anzeige angezeigt wird – geschaltet von eBay:

Abmahnung eBay

Der Sonderweg des Landgerichts Hamburg

Das Landgericht Hamburg hat es in Online-Kreisen aufgrund seiner strengen Haltung zur so genannten (möglichen) Störerhaftung von Forums- und Blogbeitreibern für fremde Beiträge zu einiger “Berühmtheit” gebracht – und eigentlich nicht nur dort: “Gnadenlose Richter gefährden Web 2.0 in Deutschland titelte beispielsweise auch der Spiegel mit Blick auf die Hamburger Rechtsprechung.

Dass das Landgericht Hamburg bei seiner “das Web 2.0 gefährdenden” Haltung dabei einen Sonderweg beschreitet, der nicht unbedingt (anders gesagt: nicht wirklich) in Einklang mit der Rechtsprechung anderer Gerichte steht, hat der Berufskollege Sascha Kremer einmal vorzüglich herausgearbeitet – ein Beitrag zur Diskussion um das Recht und die Rechtskultur im Netz, den ich empfehlen kann und zur Lektüre empfehlen möchte. Der Beitrag illustriert dabei zugleich, dass “das Ende des Web 2.0″ aufgrund der Hamburger Rechtsprechung NICHT unbedingt nahe ist – denn dem scheint die Rechtsprechung anderer Gerichte noch vor (allerdings mag dies für die einzelnen, von der Hamburger Rechtsprechung Betroffenen kein Trost sein).

Was allerdings durchaus ein Problem in diesem Zusammenhang darstellen kann ist der “Gerichtstourismus”: aufgrund des praktisch “fliegenden Gerichtsstandes” von entsprechend gelagerten Internet-Streitfällen erfreut sich das Hamburger Landgericht einer gewissen Beliebtheit bei Rechteinhabern. Was, wie Sascha Kremer ebenfalls zu berichten weiß, bereits zu einigen bemerkenswerten Entwicklungen führt.