Archive for the ‘Abmahnungen’ category

Sie ist da: Die erste Gerichtsentscheidung zu Facebooks “Like-Button”

Ist das Einbinden des “Like” oder “Gefällt mir” Buttons von Facebook unter deutschem Datenschutzrecht erlaubt – oder ist es das nicht? Und wenn es nicht erlaubt ist, droht dann beim Einbinden des Buttons eine kostenpflichtige Abmahnung? Die Diskussion über diese Fragen hat in den vergangenen Wochen und Monaten stark zugenommen. Und nachdem in letzter Zeit offenbar in der Tat verstärkt Abmahnungen wegen des Einbindens des Buttons verschickt worden sind, ist die Diskussion fast schon “hochgekocht”.

Eines der wesentlichen Probleme in diesem Zusammenhang: Bislang gab es nicht eine einzige Gerichtsentscheidung zu diesen Fragen. Und die Meinungen unter den hierzu auch auf Blogs fleißig publizierenden Juristen gehen weit auseinander. Zwei Juristen, drei Meinungen? Zwanzig Juristen, dreißig Meinungen, könnte man schon fast annehmen.

Jetzt – man möchte fast sagen: endlich – hat das Landgericht Berlin die offenbar erste Gerichtsentscheidung zum Like-Button gefällt. Ergebnis: Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit hat das Landgericht zwar nicht beurteilt, sich aber immerhin dazu geäußert, ob der Facebook-Button auf Webseiten zu Abmahnungen berechtigt.

Im Einzelnen:

Die Technik

Mit dem von einem Webseitenbetreiber auf seiner Webseite integrierten “Gefällt mir”-Button können Facebook-Nutzer zeigen, dass ihnen die Webseite gefällt. Klicken sie auf den Button, erscheint eine entsprechende Meldung auf ihrem Facebook-Profil. Der Vorteil für Webseitenbetreiber liegt auf der Hand: Klicken Nutzer den Like-Button, dann erhält der Webseitenbetreibe kostenlose Werbung. Social Media at its best?

Ein Problem an der Sache ist, dass man nicht genau weiß, welche Daten beim Klicken des Buttons eigentlich an Facebook übertragen werden. Und ist ein Nutzer gerade bei Facebook eingeloggt und surft dann auf eine Seite mit einem “Gefällt mir”-Button, dann könnte es sogar zu einer Übermittlung von Daten des Nutzers an Facebook kommen, selbst wenn der den Button gar nicht klickt.

Die Rechtsfragen

Einfach ausgedrückt dürfen so genannte “personenbezogene Daten” nur dann erhoben, verarbeitet oder übermittelt werden, wenn entweder die Person, zu der diese Daten gehören, dem zugestimmt hat, oder wenn das Gesetz den Vorgang erlaubt. Der Code des “Gefällt mir” Buttons übermittelt auf jeden Fall personenbezogene Daten an Facebook, wenn er angeklickt wird – ansonsten könnte ja gar keine Nachricht auf der Pinnwand des jeweiligen Nutzers erscheinen. Und selbst wenn der Button nicht angeklickt wird, könnte er vielleicht die IP-Adresse des Nutzers an Facebook übermitteln – und auch IP-Adressen werden von vielen Juristen und Gerichten als “personenbezogene Daten” angesehen.

Eine gesetzliche Erlaubnis zur Übermittlung personenbezogener Daten durch den Like-Button besteht nicht. Und daran, dass die Nutzer aus rechtlicher Sicht wirksam in die Erhebung und Übermittlung eingewilligt hätten oder überhaupt wirksam einwilligen könnten, wird von Juristen überwiegend in Zweifel gezogen – wie beispielsweise Rechtsanwalt Thomas Schwenke in seinem Artikel “Das rechtliche Risiko bei Facebooks Like-Button” anschaulich erläutert.

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin

Als erster über die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Berlin hat offenbar Rechtsanwalt Christian Solmecke berichtet. Seiner Schilderung nach hatte ein Online-Händler den Facebook-Button auf seiner Webseite eingebaut. Weil man beim Aufrufen der Seite des Händlers nicht über die oben erläuterte Übermittlung von Daten an Facebook informiert wurde, erhielt er eine Abmahnung von einem Konkurrenten, der ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufforderte. Die wollte der abgemahnte Händler nicht abgeben. Daher beantragte der abmahnende Konkurrent beim Landgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Händler die weitere Verwendung des „Gefällt Mir” Buttons ohne ausdrückliche Information der Nutzer untersagt werden sollte.

Das Landgericht Berlin hat die Sache laut Solmecke jedoch anders gesehen, wies den Antrag zurück und erließ keine einstweilige Verfügung gegen den Händler (Az. 91 O 25/11). Einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht könne es hier nicht sehen. Der läge nämlich nur vor, wenn der Verstoß des Händlers gegen das Datenschutzrecht, den der “Abmahner” hier vorbrachte, auch noch als „unlauter“ im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG anzusehen sei.

Der Hintergrund dieses doppelten Erfordernisses “Gesetzesverstoß plus Unlauterkeit” ist, dass Wettbewerber einander nicht wegen jedem x-beliebigen Rechtsverstoß abmahnen können sollen. Eine Abmahnung ist nur dann berechtigt, wenn der Verstoß des Abgemahnten nicht nur das Gesetz, sondern auch die Interessen des Abmahners verletzt. Anders gesagt: Der Verstoß muss dem Abgemahnten einen Vorteil gegenüber seinem Wettbewerber bringen können. (Fast zu) simples Beispiel: Geht ein Geschäftsmann bei Rot über die Ampel, dann verstößt er zwar gegen das Gesetz, verletzt damit aber offensichtlich nicht die Interessen von Wettbewerbern. Mit den Worten des Landgerichts Berlin: “Die verletzte Norm muss (…) die Funktion haben, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen. Es reicht nicht aus, dass die Vorschrift ein Verhalten betrifft, das dem Marktverhalten vorausgegangen ist oder ihm erst nachfolgt. Die Vorschrift muss das Marktverhalten außerdem im Interesse der Marktteilnehmer regeln. Dem Interesse der Mitbewerber dient eine Norm dann, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schützt.

Und nach Ansicht des Landgericht Berlins liegt bei eventuellen datenschutzrechtlichen Verstößen im Zusammenhang mit Facebooks „Like“-Button aber gerade kein solcher Fall vor. Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, so Solmecke, führt nach der Auffassung der hier entscheidenden Richterin nicht zu der erforderlichen „spürbaren Beeinträchtigung“ im gegenseitigen Wettbewerb. Ob Datenschutzrecht mit dem Button nun aber überhaupt verletzt wird oder nicht, hat das Gericht gar nicht erst entschieden.

Den vom Landgericht Berlin erlassenen Beschluss hat telemedicus.info im Volltext hier veröffentlicht.

Fazit

Das Landgericht, so könnte man fast denken, hat es sich einfach gemacht: Die datenschutzrechtliche Prüfung vielleicht kurz angetäuscht, sich dann aber mit Hilfe des Wettbewerbsrechts aus der Sache gewunden. Eine solche Sichtweise wäre allerdings unfair gegenüber dem Gericht: Es ist vollkommen legitim (und absolut korrekt), auf diese Weise zur Entscheidungsfindung zu kommen.

Also – auf die Frage “Ist das Einbinden des “Like” oder “Gefällt mir” Buttons von Facebook unter deutschem Datenschutzrecht erlaubt – oder ist es das nicht?” gibt das Landgericht keine Antwort. Aber immerhin auf die zweite eingangs gestellte Frage “Und wenn nicht, droht dann beim Einbinden des Buttons eine kostenpflichtige Abmahnung?” Nach Ansicht der Berliner Richterin: Nein.

Ausblick

So sehr zu begrüßen ist, dass nun endlich die erste gerichtliche Entscheidung vorliegt (die letzte wird es nicht bleiben), so wenig Klärung ist damit aber erreicht:

  • Zur grundsätzlichen Frage nach der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit des Buttons gibt es weiterhin keine gerichtliche Entscheidung.
  • Zur Frage, ob Verstöße gegen das Datenschutzrecht abmahnbar sind, sollte man der Entscheidung nicht zu viel Bedeutung beimessen: Es handelt sich hier “nur” um die Entscheidung eines Landgerichts, die zudem in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und nicht in einem “echten” Hauptsacheverfahren ergangen ist.
  • Und unabhängig von der Frage, ob Datenschutzrechtsverstöße nun abmahnbar sind oder nicht, bleiben immer noch die Datenschutzbehörden. Die gehen zwar nur vergleichsweise selten gegen Verstöße vor – haben aber mittlerweile nicht nur ein, sondern zwei Augen auf das Internet und auch auf Social Media geworden.

Der zweite der oben genannten Punkte könnte noch einige Überraschungen bereithalten. Denn bisher sind deutsche Gerichte zwar in der Tat grundsätzlich abgeneigt, Datenschutzrechtsverstöße als “unlauter” im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG einzustufen. Bei der bereits starken und immer noch zunehmenden Bedeutung von Social Media für das Wirtschaftsleben und der Bedeutung der damit untrennbar verknüpften datenschutzrechtlichen Fragen halte ich es nicht für ausgeschlossen, dass hier mit der Zeit vielleicht ein Umdenken zu beobachten sein wird.

Wer mehr zum Thema “Like” Button und Datenschutz lesen möchte, findet dazu inzwischen eine Unmenge an Artikeln im Netz. Lesenswert ist beispielsweise der oben schon erwähnte Artikel von Rechtsanwalt Thomas Schwenke, in dem sich auch weitere Quellenangaben finden.

Enquete-Kommission Internet: Fast alle persönlichen Webseiten der Kommissionsmitglieder sind rechtlich mangelhaft

Das IT- und das Internetrecht in Deutschland müssen dringend verbessert und „up to date“ gebracht werden. Während die hiesigen Gesetze um die Jahrtausendwende im europäischen Vergleich qualitativ noch ganz vorne lagen und in Teilen sogar als Blaupause für die Harmonisierung auf EU-Ebene dienten, treten inzwischen immer mehr Mängel zu Tage und tun sich immer neue Lücken auf. Unklare Haftungsregeln, ein für Nichtjuristen praktisch nicht mehr überschaubares E-Commerce-Recht, der fliegende Gerichtsstand, eine gefühlt allgegenwärtige Abmahngefahr und ein Datenschutzrecht, das für die digitale Welt kaum noch praktikablen Lösungen bereit hält – der Reformbedarf ist riesig. Werden diese Reformen nicht zügig angegangen, dann schadet das allen. Den Bürgern und Verbrauchern ebenso wie den Unternehmen und dem Staat.

In Berlin hat man diese Situation – zum Glück – erkannt. Um die notwendigen Reformarbeiten voranzutreiben hat der Bundestag dieses Jahr die „Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft“ eingesetzt. Sie besteht aus 17 Bundestagsabgeordneten und 17 Sachverständigen, und sie soll “für den Bundestag Informationen über die Auswirkung von technischen, ökonomischen, ökologischen oder gesellschaftlichen Entwicklungen sammeln und auswerten, um dem Parlament künftige Regelungs- und Entwicklungsmöglichkeiten aufzuzeigen und Empfehlungen für politische Entscheidungen zu geben” (Quelle). Die Enquete-Kommission könnte man damit auch als Deutschlands Think Tank bezeichnen, der das Land internetrechtlich wieder in die Spur bringen soll. Entsprechend hohe Erwartungen werden mit Blick auf die Arbeitsergebnisse der Kommission gehegt – und entsprechend hohe Ansprüche an die Fachkompetenz der Kommissionsmitglieder gestellt.

Aber wie steht es um die internetrechtliche Fachkompetenz der Kommissionsmitglieder? Vereinzelt wurde diese jüngst in Zweifel gezogen.

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Astroturfing – rechtliche Probleme bei Fake-Bewertungen im Internet

Auf Bewertungsplattformen und Shoppingseiten wie beispielsweise Amazon abgegebene Produktbeurteilungen haben großen Einfluss auf die Kaufentscheidungen anderer Konsumenten. Das kann Hersteller und Händler in Versuchung führen, ihre eigenen Produkte auf diesen Webseiten unter einer Deckidentität positiv zu bewerten (oder bewerten zu lassen), um die Verkaufschancen zu erhöhen. In bestimmten Formen wird diese Praxis auch “Astroturfing” genannt, und sie ist in der letzten Zeit wiederholt in die Schlagzeilen geraten. Der Spiegel berichtete beispielsweise über Vorwürfe gegen die Deutsche Bahn und die Deutsche Telekom, und zuletzt fiel Helmut Hoffer von Ankershoffen als Geschäftsführer der Firma Neofonie auf. Hoffer von Ankershoffen hatte unter dem Pseudonym “Peter Glaser” den von seiner Firma entwickelte Tablet-Computer “WeTab” undercover in den Himmel gelobt. Die Sache flog auf, und Hoffer von Ankershoffen alias Glaser zog sich daraufhin aus der Geschäftsführung von Neofonie zurück.

Am Imageschaden, den die Firma erlitten hat, dürfte Hoffer von Ankershoffens Rückzug jedoch kaum noch etwas geändert haben. Der Skandal um das WeTab zog weite Kreise, und mancherorten wurde daraufhin sogar eine gesetzliche Regelung gefordert, die derartige Fake-Bewertungen verbietet. Thomas Knüwer, früher Ressortleiter und Reporter beim Handelsblatt, schreibt beispielsweise:

    Ich bin kein Freund von immer neuen Gesetzen. In diesem Fall aber frage ich mich schon, ob nicht ein klares Verbot nötig wäre. Erst dann werden zumindest die großen Unternehmen Ruhe geben – die Rechtsabteilung wird es richten. Ja, hier wäre ein digitales Spielfeld, in dem sich Verbraucherministerin Ilse Aigner tatsächlich profilieren könnte – und dabei Gutes täte. Bisher fällt sie ja eher als PR-Luftnummer im Web auf. Nur: Würde sie tatsächlich etwas tun wollen, bräuchte sei eine ganze Menge Mumm. Denn sie würde sich anlegen mit einem in der Politik einflussreichen Gegner: der PR-Industrie.” (Quelle)

Dabei sind solche Fake-Bewertungen schon jetzt durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz UWG, verboten. Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände können gegen “Faker” (wenn diese denn entdeckt werden) rechtlich vorgehen – ein Umstand, der offenbar noch nicht sonderlich bekannt ist. Ein neues Gesetz ist nicht erforderlich – das Problem ist nicht ein fehlendes Verbot, sondern die meist fehlende Möglichkeit, Fake-Bewertungen entdecken und beweisen zu können. Und an dieser Situation lässt sich gesetzlich praktisch nur sehr wenig ändern.

Da es in der juristischen Fachliteratur bisher keinen speziellen Beitrag zum Astroturfing gab, habe ich gemeinsam mit Dr. Jan Dirk Roggenkamp einen Artikel geschrieben, um diese Lücke zu schließen. Erschienen ist dieser Beitrag unter dem Titel “Astroturfing – rechtliche Probleme bei gefälschten Kundenbewertungen im Internet” in der aktuellen “Kommunikation & Recht“. Deren Chefredakteur Torsten Kutschke, der übrigens auch ansonsten ein Näschen für aktuelle Themen und das öffentliche Interesse an diesen hat, hat dafür gesorgt, dass unser Beitrag kostenlos im Internet bereitgestellt wird. Wer sich also für das Thema interessiert: Bitte hier entlang.

Der nächste Fall auf Twitter: Abmahnung wegen Spam per Direct Message

Während die erste Entscheidung, die ein deutsches Gericht wegen einer vorgetragenen Rechtsverletzung auf Twitter gefällt hat, bereits den Weg in die bundesweiten Medien geschafft hat, ist schon der nächste Twitter-Fall bekannt geworden. Dieses Mal geht es um eine Abmahnung wegen unerlaubter Werbung per Direct Message. Anders gesagt: Es geht um Spam auf Twitter.

Was ist passiert

Offenbar hat ein Twitter-Nutzer einem anderen Nutzer eine Direct Message mit werblichem Inhalt gesendet. Anders als die grundsätzlich für jedermann sichtbaren “Tweets” sind Direct Messages Kurznachrichten, die sich Twitter-Nutzer untereinander zuschicken können – sie sind also quasi E-Mails in Kurzform.

Der Empfänger ist in diesem Fall anscheinend alles andere als begeistert gewesen. Er hat, wie der Berufskollege Dramburg schreibt, mit einer Abmahnung reagiert.

Wie ist die Rechtslage

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb regelt recht eindeutig, wann Werbung per “elektronischer Post” verschickt werden darf – und wann solche Werbung eine “unzumutbare Belästigung” und deshalb verboten ist.

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist

    eine (…) unzumutbare Belästigung stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung (…) elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt” (Hervorhebung hinzugefügt).

Mit anderen Worten: Um werbliche “elektronische Post” verschicken zu dürfen, muss der Empfänger bereits vor dem Versand in deren Erhalt eingewilligt haben, und er muss dies ausdrücklich getan haben. Die Worte “vorherige ausdrückliche” (Einwilligung) hat der Gesetzgeber übrigens erst vor kurzem noch hinzugefügt, um das vollkommen klar zu stellen.

Das Problem bei Twitter: Direct Messages lassen sich bereits dann an andere Nutzer versenden, wenn diese einem “folgen”, sie einen also als Kontakt hinzugefügt haben. Meiner Ansicht nach1 erfolgt mit dem bloßen Hinzufügen als Kontakt jedoch nicht eine “ausdrückliche Einwilligung” in den Erhalt von werblichen Direct Messages. Eine weitere besondere “Einwilligung” zum Erhalt von werblichen Direct Messages ist auf Twitter jedoch nicht möglich. Ausgenommen natürlich, ein Nutzer schickt einem anderen Nutzer selbst eine Direct Message, mit der er quasi um die Zusendung von werblichen Direktnachrichtungen “bittet”.

Ergebnis: Wenn ein Twitter-Nutzer einem nicht auf andere Weise ausdrücklich “eingeladen” hat, ihm werbliche Direct Messages zu schicken, dann wird man mit dem Versand von Direct Messages in die Spamfalle des § 7 Abs. 2 UWG laufen.

Was nun?

Vom Versand von Werbung per Direct Messages auf Twitter kann bei der derzeitigen Rechtslage – und der derzeitigen Plattformgestaltung von Twitter – aus rechtlicher Sicht nur abgeraten werden. Unter anderem in meiner Präsentation zu den “rechtlichen Rahmenbedingungen des Twitterns” habe ich hierauf schon hingewiesen, siehe Folie 11 der hier abrufbaren Präsentation. Vielleicht finden sich in der Präsentation (oder dem unter dem Link ebenfalls abrufbaren Podcast zum Thema “Twitter und Recht”) für den einen oder anderen ja noch weitere interessante Hinweise.

Wer Twitter zu Marketingzwecken nutzen möchte, sollte vor allem auf die Tweets zurückgreifen. Mit werblichen Tweets droht man nämlich nicht, in eine Spamfalle hineinzulaufen.

  1. und auch nach der von Kolleginnen und Kollegen, mit ich hierüber diskutiert habe []

Und täglich grüßt das Urheberrecht

So eindeutig die Rechtslage in dieser Hinsicht auch ist – noch immer ist (bei weitem) nicht allen Bloggern und Webseiten-Betreibern klar, dass sie fremde Fotografien nicht einfach auf ihre Seiten kopieren dürfen. Wenn sie dies tun wollen, dann müssen sie vorher beim Rechteinhaber eine Erlaubnis hierfür einholen. “Copy and Paste” ohne Erlaubnis ist bei Fotografien die beste (unfreiwillige) Einladung zur Abmahnung, weil das deutsche Urheberrecht selbst jeden simplen Schnappschuss schützt. Und das auch dann, wenn das kopierte Foto sehr klein ist: Selbst so genannte Thumbnails, also miniaturisierte Bilder, geniessen urheberrechtlichen Schutz.

Leider mehr als nur etwas unglücklich ist war daher eine Softwareempfehlung, die der Stern nun veröffentlicht hat hatte. Unter dem Titel “Pixel-Spielzeuge für mehr Fotospaß” empfiehlt der Stern das Freeware-Tool “SmillaEnlarger”, mit dem Minibilder um bis zu 3.000 Prozent vergrößert werden können sollen, ohne dass das Ergebnis nur noch aus Pixelblöcken besteht. An sich noch keine problematische Sache – nur lädt lud der Stern quasi zur Urheberrechtsverletzung ein, wenn als es in der Einleitung zur Empfehlung heisst hieß

    Manche Handy-Bilder oder Grafiken aus dem Internet sind so klein, dass sie sich für die eigenen Projekte nicht verwenden lassen” (Quelle),

und anschließend kurz die Funktionsweise von SmillaEnlarger erklärt wird wurde ohne jedoch klarzustellen, dass das ungefragte Verwenden fremder Fotos aus dem Internet nicht erlaubt ist.1 Im Fall der Fälle kann man sehr schnell den Spaß am “Pixel-Spielzeug für mehr Fotospaß” verlieren.

Update: Beim Stern hat man inzwischen reagiert – und die oben zitierte Formulierung geändert. Jetzt heißt es dort:

    Manche Handy-Bilder oder Grafiken sind so klein, dass mit ihnen nicht viel anfangen kann.

Chapeau, liebe Stern-Redaktion! Klasse (und schnell) reagiert!

Wer noch etwas mehr zum Fotorecht lesen möchte, dem empfehle ich die kurze Artikelserie von Arne Trautmann zum Thema. Schon vor einigen Jahren geschrieben, aber immer noch aktuell, und wunderbar auch für Nichtjuristen verständlich.

Und in diesem Zusammenhang vielleicht auch von Interesse: “Von der Bedeutung intelligenter Plattformgestaltung: TwitPic – Einladung zur Abmahnung?” und “Mosaic Maker Stöckchen: Einladung zur Abmahnung

  1. Anders ist es nur, wenn der Rechteinhaber seine Fotos von vornherein “frei” zur Verfügung gestellt hat, bspw. indem er sie unter einer Creative Commons Lizenz veröffentlicht hat. []

Twitter und Recht – eine kleine Präsentation

Am 3. September haben wir mit unserer Kanzlei Bird & Bird LLP1 in Frankfurt eine (gut besuchte) Veranstaltung zum Thema “Twitter – Chance oder Risiko für die Unternehmenskommunikation?” angeboten. Viele Unternehmen liebäugeln derzeit damit, Twitter für die externe Kommunikation einzusetzen, zögern dann aber nicht zuletzt deshalb davor zurück, weil sie die rechtlichen Risiken nicht überblicken können.

View more documents from Henning_Krieg.

An dieser Stelle möchte ich gerne die Folien des Vortrags “Die rechtlichen Rahmenbedingungen fürs Twittern” als PDF zur Verfügung stellen (Download hier). Wie immer bieten die Vortragsfolien allein sicherlich nicht so viel Aufschluss wie der eigentliche Vortrag – eine erste und gute Orientierung sollte allerdings auch anhand der Folien möglich sein.

  1. Anmerkung: Zum 1. Februar 2010 bin ich in das Kölner Büro der internationalen Kanzlei Osborne Clarke gewechselt und nicht mehr für Bird & Bird tätig. []