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Der nächste Fall auf Twitter: Abmahnung wegen Spam per Direct Message

Während die erste Entscheidung, die ein deutsches Gericht wegen einer vorgetragenen Rechtsverletzung auf Twitter gefällt hat, bereits den Weg in die bundesweiten Medien geschafft hat, ist schon der nächste Twitter-Fall bekannt geworden. Dieses Mal geht es um eine Abmahnung wegen unerlaubter Werbung per Direct Message. Anders gesagt: Es geht um Spam auf Twitter.

Was ist passiert

Offenbar hat ein Twitter-Nutzer einem anderen Nutzer eine Direct Message mit werblichem Inhalt gesendet. Anders als die grundsätzlich für jedermann sichtbaren “Tweets” sind Direct Messages Kurznachrichten, die sich Twitter-Nutzer untereinander zuschicken können - sie sind also quasi E-Mails in Kurzform.

Der Empfänger ist in diesem Fall anscheinend alles andere als begeistert gewesen. Er hat, wie der Berufskollege Dramburg schreibt, mit einer Abmahnung reagiert.

Wie ist die Rechtslage

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb regelt recht eindeutig, wann Werbung per “elektronischer Post” verschickt werden darf - und wann solche Werbung eine “unzumutbare Belästigung” und deshalb verboten ist.

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist

    eine (…) unzumutbare Belästigung stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung (…) elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt” (Hervorhebung hinzugefügt).

Mit anderen Worten: Um werbliche “elektronische Post” verschicken zu dürfen, muss der Empfänger bereits vor dem Versand in deren Erhalt eingewilligt haben, und er muss dies ausdrücklich getan haben. Die Worte “vorherige ausdrückliche” (Einwilligung) hat der Gesetzgeber übrigens erst vor kurzem noch hinzugefügt, um das vollkommen klar zu stellen.

Das Problem bei Twitter: Direct Messages lassen sich bereits dann an andere Nutzer versenden, wenn diese einem “folgen”, sie einen also als Kontakt hinzugefügt haben. Meiner Ansicht nach1 erfolgt mit dem bloßen Hinzufügen als Kontakt jedoch nicht eine “ausdrückliche Einwilligung” in den Erhalt von werblichen Direct Messages. Eine weitere besondere “Einwilligung” zum Erhalt von werblichen Direct Messages ist auf Twitter jedoch nicht möglich. Ausgenommen natürlich, ein Nutzer schickt einem anderen Nutzer selbst eine Direct Message, mit der er quasi um die Zusendung von werblichen Direktnachrichtungen “bittet”.

Ergebnis: Wenn ein Twitter-Nutzer einem nicht auf andere Weise ausdrücklich “eingeladen” hat, ihm werbliche Direct Messages zu schicken, dann wird man mit dem Versand von Direct Messages in die Spamfalle des § 7 Abs. 2 UWG laufen.

Was nun?

Vom Versand von Werbung per Direct Messages auf Twitter kann bei der derzeitigen Rechtslage - und der derzeitigen Plattformgestaltung von Twitter - aus rechtlicher Sicht nur abgeraten werden. Unter anderem in meiner Präsentation zu den “rechtlichen Rahmenbedingungen des Twitterns” habe ich hierauf schon hingewiesen, siehe Folie 11 der hier abrufbaren Präsentation. Vielleicht finden sich in der Präsentation (oder dem unter dem Link ebenfalls abrufbaren Podcast zum Thema “Twitter und Recht”) für den einen oder anderen ja noch weitere interessante Hinweise.

Wer Twitter zu Marketingzwecken nutzen möchte, sollte vor allem auf die Tweets zurückgreifen. Mit werblichen Tweets droht man nämlich nicht, in eine Spamfalle hineinzulaufen.

  1. und auch nach der von Kolleginnen und Kollegen, mit ich hierüber diskutiert habe []

Und täglich grüßt das Urheberrecht

So eindeutig die Rechtslage in dieser Hinsicht auch ist - noch immer ist (bei weitem) nicht allen Bloggern und Webseiten-Betreibern klar, dass sie fremde Fotografien nicht einfach auf ihre Seiten kopieren dürfen. Wenn sie dies tun wollen, dann müssen sie vorher beim Rechteinhaber eine Erlaubnis hierfür einholen. “Copy and Paste” ohne Erlaubnis ist bei Fotografien die beste (unfreiwillige) Einladung zur Abmahnung, weil das deutsche Urheberrecht selbst jeden simplen Schnappschuss schützt. Und das auch dann, wenn das kopierte Foto sehr klein ist: Selbst so genannte Thumbnails, also miniaturisierte Bilder, geniessen urheberrechtlichen Schutz.

Leider mehr als nur etwas unglücklich ist war daher eine Softwareempfehlung, die der Stern nun veröffentlicht hat hatte. Unter dem Titel “Pixel-Spielzeuge für mehr Fotospaß” empfiehlt der Stern das Freeware-Tool “SmillaEnlarger”, mit dem Minibilder um bis zu 3.000 Prozent vergrößert werden können sollen, ohne dass das Ergebnis nur noch aus Pixelblöcken besteht. An sich noch keine problematische Sache - nur lädt lud der Stern quasi zur Urheberrechtsverletzung ein, wenn als es in der Einleitung zur Empfehlung heisst hieß

    Manche Handy-Bilder oder Grafiken aus dem Internet sind so klein, dass sie sich für die eigenen Projekte nicht verwenden lassen” (Quelle),

und anschließend kurz die Funktionsweise von SmillaEnlarger erklärt wird wurde ohne jedoch klarzustellen, dass das ungefragte Verwenden fremder Fotos aus dem Internet nicht erlaubt ist.1 Im Fall der Fälle kann man sehr schnell den Spaß am “Pixel-Spielzeug für mehr Fotospaß” verlieren.

Update: Beim Stern hat man inzwischen reagiert - und die oben zitierte Formulierung geändert. Jetzt heißt es dort:

    Manche Handy-Bilder oder Grafiken sind so klein, dass mit ihnen nicht viel anfangen kann.

Chapeau, liebe Stern-Redaktion! Klasse (und schnell) reagiert!

Wer noch etwas mehr zum Fotorecht lesen möchte, dem empfehle ich die kurze Artikelserie von Arne Trautmann zum Thema. Schon vor einigen Jahren geschrieben, aber immer noch aktuell, und wunderbar auch für Nichtjuristen verständlich.

Und in diesem Zusammenhang vielleicht auch von Interesse: “Von der Bedeutung intelligenter Plattformgestaltung: TwitPic - Einladung zur Abmahnung?” und “Mosaic Maker Stöckchen: Einladung zur Abmahnung

  1. Anders ist es nur, wenn der Rechteinhaber seine Fotos von vornherein “frei” zur Verfügung gestellt hat, bspw. indem er sie unter einer Creative Commons Lizenz veröffentlicht hat. []

Twitter und Recht - eine kleine Präsentation

Am 3. September haben wir mit unserer Kanzlei Bird & Bird LLP1 in Frankfurt eine (gut besuchte) Veranstaltung zum Thema “Twitter - Chance oder Risiko für die Unternehmenskommunikation?” angeboten. Viele Unternehmen liebäugeln derzeit damit, Twitter für die externe Kommunikation einzusetzen, zögern dann aber nicht zuletzt deshalb davor zurück, weil sie die rechtlichen Risiken nicht überblicken können.

View more documents from Henning_Krieg.

An dieser Stelle möchte ich gerne die Folien des Vortrags “Die rechtlichen Rahmenbedingungen fürs Twittern” als PDF zur Verfügung stellen (Download hier). Wie immer bieten die Vortragsfolien allein sicherlich nicht so viel Aufschluss wie der eigentliche Vortrag - eine erste und gute Orientierung sollte allerdings auch anhand der Folien möglich sein.

  1. Anmerkung: Zum 1. Februar 2010 bin ich in das Kölner Büro der internationalen Kanzlei Osborne Clarke gewechselt und nicht mehr für Bird & Bird tätig. []

Shocking: Impressumspflicht für Twitter-Profile? Teil 1 - Grundsätzliches zur Impressumspflicht

Warum es eine Impressumspflicht für Twitter-Profile geben kann – und warum das gar nicht mal so schlimm ist.

Teil 1 einer etwas umfassenderen Betrachtung: Grundsätzliches zur Impressumspflicht.

Vor kurzem habe ich in einem Interview mit der Computerwoche erwähnt, dass es eine Impressumspflicht für Twitter-Profile geben kann – und damit ein klein wenig Staub aufgewirbelt. Die Reaktionen reichen von Zustimmung über Ablehnung bis hin zu, sagen wir einmal, absolutem Unverständnis.

Machen die Juristen jetzt auch noch Twitter kaputt? Keineswegs. Schwappt jetzt die Abmahnwelle auch über Twitter? Nicht unbedingt. Schauen wir uns das Ganze doch einmal genauer an und gehen dabei am besten systematisch vor (das machen wir Juristen ja gerne).

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Von der Bedeutung intelligenter Plattformgestaltung: TwitPic - Einladung zur Abmahnung?

Bei der Gestaltung von Internetdiensten sollten deren Macher regelmäßig auch ein Auge darauf haben, das Risiko von Rechtsverletzungen durch ihre Nutzer möglichst klein zu halten1 - und das nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch und gerade im Interesse der Nutzer: Es geht darum, die rechtlichen Risiken für Nutzer zu minimieren.2 Unangenehme Erfahrungen hat beispielsweise Mario Thiema mit der “Blog This” Funktion von Flickr gemacht. Mit “Blog This” ließen sich Bilder von Flickr quasi auf Knopfdruck im eigenen Blog einbinden. Das Problem daran: Flickr stellte die Funktion regelmäßig bei allen auf Flickr eingestellten Bildern zur Verfügung - unabhängig davon, von wem die Bilder jeweils stammten, und unabhängig auch davon, ob die Inhaber der Rechte an den Bildern einer Verwendung durch andere überhaupt zugestimmt hatten.3 Konsequenz im Fall Thiema: Eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen und Kosten im vierstelligen Bereich.

Flickr hat die Situation inzwischen bereinigt und die Gestaltung der Plattform verbessert. Ähnliche Stolperfallen lauern allerdings immer noch auf vielen anderen Plattformen - und so zum Beispiel auch auf TwitPic. TwitPic ist eine Bilderplattform speziell für Twitter-User, sie ermöglicht insbesondere das unkomplizierte Hochladen von Bildern über “mobile Endgeräte” (aka Handys) und das anschließende “Posten” der entsprechenden Links über Twitter. Ein Nutzeraccount auf TwitPic sieht beispielsweise so aus:

twitpic_gross

Das Problem hier: im Zusammenhang mit jedem hochgeladenen Foto blendet TwitPic automatisch einen Link mit dem Text “Put this photo on your website” ein. Klickt man auf den Link, dann wird ein HTML-Code angezeigt, mit dem sich das jeweilige Bild auf der eigenen Webseite einbinden lässt:

twitpic_abmahnung

Ganz klar: auch hier besteht also die Gefahr, dass jemand gutgläubig ein auf der Plattform hochgeladenes Bild auf seiner eigenen Webseite verwendet, der Inhaber der Rechte an dem Bild damit dann aber gar nicht glücklich ist. TwitPic sieht in den AGB auch nicht vor, dass die (Bilder hochladenden) Nutzer der Plattform eine Verwendung durch beliebige Dritte hinnehmen müssten. Im entsprechenden Abschnitt heißt es kurz: “By uploading your photos to Twitpic you give Twitpic permission to use or distribute your photos on Twitpic.com or affiliated sites.” Zwar weist TwitPic in den eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch darauf hin, dass die Rechte an den Bildern grundsätzlich nicht bei TwitPic liegen (”All images uploaded are copyright © their respective owners“). Aber wohl nur in den wenigsten Fällen wird jemand zusätzlich noch die AGB lesen, wenn er denkt, dass die Bildverwendung wegen der Aufforderung “Put this photo on your website” erlaubt ist.

Dabei ließe sich die Situation relativ leicht bereinigen - es stehen gleich mehrere Lösungen zur Verfügung:

  • Die Funktionalität entfernen: Verhindert die beschriebenen Probleme sicher - zugegeben aber eine “Brachiallösung”.
    Aber es geht auch besser:
  • Einblenden der Funktionalität nur für den Accountinhaber: Die Aufforderung zum Einbinden und der HTML-Text werden nicht jedem Betrachter des Bildes angezeigt, sondern nur dem (eingeloggten) Account-Inhaber, der das Foto auch hochgeladen hat. So ist gesichert, dass zumindest er das Bild leicht und unkompliziert auf seiner Seite einbinden kann.
    Aber es geht auch noch besser:
  • Einblenden der Funktionalität zusammen mit Erklärungstext: Viele TwitPic-Nutzer werden vermutlich sogar nichts dagegen haben, wenn ihre Bilder auf anderen Seiten eingebunden werden, so lange beispielsweise ihr Name genannt und/oder auf ihr Profil bei TwitPic verlinkt wird. TwitPic könnte also beispielsweise darauf hinweisen, dass man sich (über Twitter) an den jeweiligen Nutzer wenden soll, wenn man ein Bild verwenden möchte, und um Erlaubnis bitten muss. User Education at its best.
    Aber es geht auch noch besser:
  • Koppelung der Funktionalität mit Creative Commons Settings: Mit Creative Commons lassen sich Rechte beispielsweise an Bildern sehr leicht und dabei sehr genau geregelt für die Allgemeinheit freigeben. TwitPic könnte bei der Anmeldung von Nutzern danach fragen, ob diese ihre Bilder unter einer Creative Commons Lizenz veröffentlichen möchten.4 Wenn dies bejaht wird (und nur dann) könnte der Hinweis “Put this photo on your website” samt HTML-Code im Zusammenhang mit den entsprechenden Bildern eingeblendet werden - und jeder wäre glücklich.

Für die meisten Plattformen ist eine intelligente Gestaltung entscheidend für den Erfolg. Plattformanbieter sollten sich bewußt sein, dass eine intelligente Gestaltung dabei nicht nur ein gelungenes User Interface und Plattformdesign erfordert, sondern auch ausreichende Maßnahmen, um Usern eine rechtssichere Nutzung der Plattform zu sichern.

Ebenfalls von Interesse: Mosaic-Maker - Einladung zur Abmahnung

  1. Lässt man einmal außer acht, dass bestimmte Dienste bewußt in einer rechtlichen Grauzone angesiedelt sind. []
  2. Letztlich wird ein Dienst regelmäßig auch nur dann erfolgreich sein, wenn er sich “sicher” nutzen lässt - und spätestens hier wird dann das Interesse der Nutzer an einer rechtssicheren Nutzung auch zu einem eigenen Interesse der Diensteanbieter. []
  3. Dies geht beispielsweise, indem man seine Bilder unter eine Creative Commons Lizenz stellt, siehe bspw. http://de.creativecommons.org []
  4. Ebenso ist natürlich eine spätere entsprechende Einstellung in den Account-Einstellungen möglich []

Leseempfehlung: “Der Tanz um die Haftungsfallen”

Vor kurzem hatte ich das Vergnügen, mich mit Hendrik Wieduwilt von der FAZ über rechtliche Fallstricke des Bloggens zu unterhalten. Hendrik Wieduwilt hat sich daneben noch mit zwei weiteren Berufskollegen ausgetauscht, und herausgekommen ist letztendlich - wie ich finde - ein sehr lesenswerter Beitrag, online zu finden hier.

Vom Hölzchen aufs Stöckchen im Radio

Heute Abend habe ich das Vergnügen, mich mit Marcus Richter vom Berliner Radio Fritz in der Sendung “Trackback” über das Mosaic Maker Stöckchen im Speziellen und über Urheberrechte im Allgemeinen zu unterhalten. Und weil Radio Fritz Trackback - wie übrigens das gesamte Programm - auch streamt, lässt sich die von 18.00 bis 20.00 Uhr ausgestrahlte Sendung auch jenseits von Hauptstadt und dem diese umgebenden Speckgürtel (sprich: Brandenburg) geniessen.

Update:
Mittlerweile ist die Sendung auch als MP3 im Netz verfügbar, und zwar hier.

“Mosaic Maker” Stöckchen: Einladung zur Abmahnung

Momentan macht ein Stöckchen die Runde durch die Blogosphäre, das zum Boomerang werden kann. Man könnte (um ein anderes Bild zu bemühen) auch sagen dass derjenige, der dieses Stöckchen aufnimmt, sich potentiell selbst einen Knüppel zwischen die Beine wirft (falls Sie sich fragen, was ein “Stöckchen” ist - die Wikipedia weiß wie so häufig Rat).

Konkret geht es um Folgendes: mit dem Online-Tool “Mosaic Maker” lassen sich kinderleicht Mosaiken aus Bildern erstellen, die auf Online-Plattformen wie beispielsweise Flickr eingestellt sind. Dazu gibt man beim Mosaic Maker einfach an, aus wie vielen Einzelbildern das Mosaik bestehen soll (bspw. aus einem Feld von drei mal drei Bildern), sucht sich eine Hintergrund- und eine Rahmenfarbe aus und gibt schließlich noch die URLs (also die “Internetadressen”) der Bilder an, die im Mosaik verwendet werden sollen.


Mosaic Maker Logo

Die Regeln für das nun die Runde machende Stöckchen lauten wie folgt:


    1. Gib deine Antworten zu untenstehenden Fragen ins Flickr-Suchfeld ein
    2. Such ein Bild von der ersten Ergebnisseite aus
    3. Copypaste jeden Bildlink in den Mosaic Maker
    4. Veröffentliche das Mosaik auf Deinem Blog

Gefragt wird beispielsweise nach “Dein(em) Vorname(n) (…) Lieblingsessen (…) Lieblingsgetränk” - nur leider nicht auch nach “Deinen Bildern”. Sprich: bei allen Stöckchen-Mosaiken, die ich bislang gesehen habe, sind auch fremde Bilder verwendet worden. Es ist stark anzunehmen, dass die Urheber der verwendeten Bilder nicht jeweils um Erlaubnis gefragt worden sind. Ohne Erlaubnis dürfen fremde Bilder aber nicht einfach auf dem eigenen Blog veröffentlicht werden - dem ist das Urheberrecht vor. Und das gilt auch dann, wenn die Bilder im Mosaik nur verkleinert wiedergegeben werden: selbst Thumbnails können urheberechtlichen Schutz geniessen.

Immerhin werden viele Bilder auf Flickr unter einer so genannten “Creative Commons Lizenz” veröffentlicht. Das heißt, dass diese Bilder - in bestimmten Grenzen - frei genutzt werden können. Aber in den meisten Fällen behalten sich die Urheber zumindest vor, dass sie als Urheber ihres Bildes genannt werden müssen. Denn das Urheberrecht schützt nicht nur vor unerlaubtem Kopieren, sondern gewährt Urhebern auch das Recht zu verlangen, dass ihr Name bei Verwendung ihres Werks zu nennen ist. Wird dieses Recht verletzt, dann steht dem Urheber ein Anspruch auf Schadensersatz in Geld zu - meist gewähren die Gerichte, wenn ein Urheber nicht genannt wird, Schadensersatz in Höhe des Betrages, der auch für eine Lizenz für die Verwendung des jeweiligen Werkes zu zahlen gewesen wäre.

Das “Mosaic Maker” Stöckchen ist derzeit also - leider - auch eine Einladung zur Abmahnung. Unbedingt sollte, wer das Stöckchen aufnehmen will, deswegen zwei weitere Regeln “2a” und “2b” beachten:


    2a. Wenn es sich bei dem Bild nicht um “Dein” Bild handelt, dann frag den Fotografen, ob Du das Bild verwenden darfst
    2b. Wenn Du das Bild aufgrund einer Creative Commons Lizenz verwendest, dann achte darauf, ob Du zumindest den Autoren nennen mußt

Ansonsten könnte es teuer werden.