Während die erste Entscheidung, die ein deutsches Gericht wegen einer vorgetragenen Rechtsverletzung auf Twitter gefällt hat, bereits den Weg in die bundesweiten Medien geschafft hat, ist schon der nächste Twitter-Fall bekannt geworden. Dieses Mal geht es um eine Abmahnung wegen unerlaubter Werbung per Direct Message. Anders gesagt: Es geht um Spam auf Twitter.
Was ist passiert
Offenbar hat ein Twitter-Nutzer einem anderen Nutzer eine Direct Message mit werblichem Inhalt gesendet. Anders als die grundsätzlich für jedermann sichtbaren “Tweets” sind Direct Messages Kurznachrichten, die sich Twitter-Nutzer untereinander zuschicken können - sie sind also quasi E-Mails in Kurzform.
Der Empfänger ist in diesem Fall anscheinend alles andere als begeistert gewesen. Er hat, wie der Berufskollege Dramburg schreibt, mit einer Abmahnung reagiert.
Wie ist die Rechtslage
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb regelt recht eindeutig, wann Werbung per “elektronischer Post” verschickt werden darf - und wann solche Werbung eine “unzumutbare Belästigung” und deshalb verboten ist.
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist
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“eine (…) unzumutbare Belästigung stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung (…) elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt” (Hervorhebung hinzugefügt).
Mit anderen Worten: Um werbliche “elektronische Post” verschicken zu dürfen, muss der Empfänger bereits vor dem Versand in deren Erhalt eingewilligt haben, und er muss dies ausdrücklich getan haben. Die Worte “vorherige ausdrückliche” (Einwilligung) hat der Gesetzgeber übrigens erst vor kurzem noch hinzugefügt, um das vollkommen klar zu stellen.
Das Problem bei Twitter: Direct Messages lassen sich bereits dann an andere Nutzer versenden, wenn diese einem “folgen”, sie einen also als Kontakt hinzugefügt haben. Meiner Ansicht nach1 erfolgt mit dem bloßen Hinzufügen als Kontakt jedoch nicht eine “ausdrückliche Einwilligung” in den Erhalt von werblichen Direct Messages. Eine weitere besondere “Einwilligung” zum Erhalt von werblichen Direct Messages ist auf Twitter jedoch nicht möglich. Ausgenommen natürlich, ein Nutzer schickt einem anderen Nutzer selbst eine Direct Message, mit der er quasi um die Zusendung von werblichen Direktnachrichtungen “bittet”.
Ergebnis: Wenn ein Twitter-Nutzer einem nicht auf andere Weise ausdrücklich “eingeladen” hat, ihm werbliche Direct Messages zu schicken, dann wird man mit dem Versand von Direct Messages in die Spamfalle des § 7 Abs. 2 UWG laufen.
Was nun?
Vom Versand von Werbung per Direct Messages auf Twitter kann bei der derzeitigen Rechtslage - und der derzeitigen Plattformgestaltung von Twitter - aus rechtlicher Sicht nur abgeraten werden. Unter anderem in meiner Präsentation zu den “rechtlichen Rahmenbedingungen des Twitterns” habe ich hierauf schon hingewiesen, siehe Folie 11 der hier abrufbaren Präsentation. Vielleicht finden sich in der Präsentation (oder dem unter dem Link ebenfalls abrufbaren Podcast zum Thema “Twitter und Recht”) für den einen oder anderen ja noch weitere interessante Hinweise.
Wer Twitter zu Marketingzwecken nutzen möchte, sollte vor allem auf die Tweets zurückgreifen. Mit werblichen Tweets droht man nämlich nicht, in eine Spamfalle hineinzulaufen.
- und auch nach der von Kolleginnen und Kollegen, mit ich hierüber diskutiert habe [↩]


