Search Results for 'spickmich'

Leseempfehlung: Feldblog

Die Anzahl der lesenswerten deutschsprachigen Blawgs1 ist noch immer überaus überschaubar.2 Umso mehr freut es mich, dass der geschätzte Berliner Kollege Thorsten Feldmann in den Ring steigt und sich fortan unter www.feldblog.de mit “privaten Meinungsäußerungen zu Digitalem, Medien und Recht und gelegentlichen OT-Randbemerkungen” zu Wort melden wird.3

Thorsten berät vor allem auf den Gebieten des Urheber-, des Haftungs- und des Äußerungsrechts, und ist in der Öffentlichkeit beispielsweise aufgrund seiner Tätigkeit für Wikimedia Deutschland und aus der Auseinandersetzung zwischen Markus Beckedahl und der Deutschen Bahn bekannt. Ganz aktuell hat er das bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) führende Verfahren gegen die Schülercommunity Spickmich begleitet. Und da zeigt Thorsten gleich, was einen fixen Blawger ausmacht: Kaum hat der BGH sein Urteil gefällt, steht auch schon die persönliche Analyse des Verfahrens online. Chapeau.

Hier gilt: ganz klare Leseempfehlung .

  1. Blogs, deren Autoren sich vor allem rechtlichen Themen widmen. []
  2. Für einen Überblick über die allgemeine “Blawgosphäre” siehe beispielsweise die Auflistungen auf Jurablogs und Germanblawgs. []
  3. Hat das ständige Auffordern zum Bloggen also vielleicht doch etwas bewirkt… []

Spickmich - Verhandlungstermin vor dem Bundesgerichtshof

Nachdem die Betreiber der Schülercommunity und “Lehrer-Bewertungsplattform” Spickmich sich 2008 mehrfach mit streitlustigen Lehrern vor Gericht auseinandersetzen mussten (siehe hier), ist es 2009 bislang vergleichsweise ruhig um die Plattform geblieben. Das wird nun ein Ende haben: am morgigen Dienstag verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) die Causa Spickmich.

Zu erwarten ist ein grundlegendes - und hoffentlich richtungsweisendes - Urteil zu Online-Bewertungsplattformen. Die Verhandlung und insbesondere das anstehende Urteil werden mit Hochspannung erwartet, da Bewertungsplattformen in den vergangenen zwei Jahren zwar einen Boom erlebt haben, rechtlich in Deutschland aber immer noch auf etwas wackeligen Beinen stehen.

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In der Pressemeldung des BGH zum Verfahren heißt es dazu:

“Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Internetseite www.spickmich.de, die von den Beklagten [Anmerkung: Spickmich] gestaltet und verwaltet wird. (…) Aus dem Durchschnitt der von registrierten Schülern der entsprechenden Schule anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtbewertung errechnet. Außerdem können die Schüler auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die Klägerin, deren Namen und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Zitate wurden bisher nicht eingestellt.

Die Klägerin erwirkte eine Unterlassungsverfügung gegen die Beklagte, die auf deren Widerspruch aufgehoben wurde. Mit der Klage verfolgt sie ihren Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule, der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage www.spickmich.de. Sie blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hat aber die Revision zugelassen.

Der Fall gibt dem VI. Zivilsenat Gelegenheit, sich mit der Frage des Persönlichkeitsschutzes bei Veröffentlichungen im Internet zu befassen.”

Der letzte Satz der Pressemeldung könnte darauf hindeuten, dass der BGH die Schwerpunkte in diesem Fall eher im äußerungsrechtlichen als im datenschutzrechtlichen Bereich sieht - muss es aber nicht zwingend, da auch das Recht auf Datenschutz Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist. Zu hoffen ist, dass der BGH sich sogar stark auf den datenschutzrechtlichen Aspekt konzentriert, damit endlich grundlegendes und richtungsweisendes Urteil zu Online-Bewertungsplattformen ergeht.

Spickmich auf dem Weg zum Bundesgerichtshof

Köln ist nach wie vor ein für die Betreiber des Schüler-Community-Portals Spickmich günstiges Pflaster: bereits zum vierten Mal urteilten Kölner Richter nun, dass die Bewertung von Lehrern auf Spickmich grundsätzlich nicht die Rechte der bewerteten Lehrer verletzt. Dabei wiederholten die Richter im Wesentlichen ihre frühere Urteilsbegründung - so dass ich an dieser Stelle auf meine früheren Erläuterungen zur vorhergehenden Entscheidung verweisen darf (siehe hier). Da das jetzt gefällte Urteil des Oberlandesgerichts Köln die Revision zum Bundesgerichtshof zulässt ist davon auszugehen, dass sich die Betreiber von Spickmich und die in Köln klagende Lehrerin in absehbarer Zeit in Karlsruhe wiedersehen werden.

Der aktuellen Entscheidung des OLG Köln lässt sich dabei eine interessante Zusatzinformation entnehmen: nach Angabe der Betreiber von Spickmich sollen derzeit über 1.000.000 Mitglieder auf Spickmich registriert sein.

In der Zwischenzeit ist allerdings noch ein weiteres Berufungsverfahren gegen Spickmich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf anhängig. Die Vorinstanz, das LG Duisburg, hatte auch dort für Spickmich und gegen den klagenden Lehrkörper entschieden.

Datenschutzbeauftragte schießen sich auf Bewertungsplattformen ein

Jetzt wird es spannend: nachdem die Betreiber von Spickmich.de, einer Bewertungsplattform für Lehrer, sich juristisch bislang vor allem mit Lehrern auseinanderzusetzen hatten, geht gegen die in Berlin ansässigen Betreiber von MeinProf, einer Bewertungsplattform für Hochschuldozenten, nun der Datenschutzbeauftragte von Berlin vor (genauer gesagt: die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich des Bundeslandes Berlin) - der Datenschutzbeauftrage hat einen Bußgeldbescheid erlassen.

Streitpunkt ist, ob die öffentlich einsehbare Bewertung von Personen im Internet datenschutzrechtlich zulässig ist. Nach Ansicht des Berliner Datenschutzbeauftragten ist sie das nicht, zumindest nicht in der bisher von MeinProf organisierten Weise. Der Datenschutzbeauftragte fordert, so MeinProf in einer (online noch nicht verfügbaren) Pressemeldung, dass die Bewertungen nur für Studierende einsehbar sein sollen, die die Veranstaltungen der bewerteten Dozenten nachweislich auch selbst besucht haben. Zusätzlich sollten alle bisher bewerteten Dozenten hierüber jetzt nachträglich informiert werden, bei neuen Bewertungen solle in Zukunft eine postalische Benachrichtigung an die Bewerteten erfolgen.

Die Betreiber von MeinProf verwehren sich gegen diese Forderungen und haben angekündigt, gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen.

Auch Spickmich.de war schon ins Fadenkreuz der Datenschützer geraten, ohne dass jedoch bislang rechtliche Schritte gegen die Betreiber der Lehrerbewertungsplattform unternommen worden wären. Die Bayerische Datenschutzaufsichtsbehörde für den nicht-öffentlichen Bereich hatte Spickmich im Januar dieses Jahres massiv kritisiert, konnte jedoch mangels örtlicher Zuständigkeit keine Maßnahmen ergreifen.

Die neuen Entwicklungen in Berlin sind gleich aus mehreren Gründen hochinteressant. Zum einen werden Bewertungsplattformen im Internet immer populärer - entsprechend drängender wird die Frage, wie es mit ihrer rechtlichen Zulässigkeit aussieht. Dem Berliner Verfahren könnte nun die Wirkung eines Musterverfahrens zukommen, das entsprechend auch von großer Bedeutung für die Betreiber anderer Bewertungsplattformen ist. Und schließlich ergehen bislang immer noch vergleichsweise wenige Gerichtsentscheidungen zu datenschutzrechtlichen Fragen - obwohl die Frage nach dem “richtigen” Umgang mit persönlichen Daten eine Kernfrage gerade des immer noch so aktuellen “Web 2.0″ ist.

Spickmich gewinnt erneut - Erfolg auch vor dem Landgericht Duisburg

Nach dem Erfolg im Verfahren gegen eine Gymnasiallehrerin vor dem Landgericht Köln haben die Betreiber des Schülerportals Spickmich nun auch die Klage einer Realschullehrerin vor dem Landgericht Duisburg abwehren können.

Am 12. März hatte das Landgericht in Duisburg die Klage zunächst verhandelt, heute wurde das Urteil verkündet: wie sich in der Verhandlung schon abzeichnete, sieht auch das Duisburger Landgericht die Bewertungsplattform, auf der Schüler ihre Lehrer benoten können, nicht als unzulässig an. Ruhe wird bei Spickmich aufgrund dieses Urteils nun allerdings nicht eintreten: zumindest die in Köln unterlegene Lehrerin hat bereits angekündigt, in Berufung zu gehen und wenn nötig bis vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen.

Wie schon in Köln war auch in Duisburg beispielsweise zu diskutieren, ob Bewertungen auf Spickmich Lehrer in ihren Persönlichkeitsrechten verletzen, und ob die Veröffentlichung von Lehrerdaten auf Spickmich gegen Datenschutzrecht verstößt. Die ausführliche Duisburger Urteilsbegründung ist derzeit noch nicht veröffentlicht, die Ausführungen des Kölner Gerichts sind beispielsweise hier und hier erläutert.

Bundesrechtsanwaltskammer pro Anwaltsranking?

Die aktuelle Ausgabe des von der Bundesrechtsanwaltskammer herausgegebenen BRAK Magazins beschäftigt sich mit dem Thema der Bewertung von Anwälten durch ihre Mandanten im Internet. Brauchen wir ein “Spickmich für Rechtsanwälte”? Das BRAK Magazin kommt zu einem bemerkenswerten Ergebnis.

BRAK Magazin zum Anwaltsranking

Bewertungsplattformen wie Spickmich (Lehrer), MeinProf (Hochschuldozenten) und DocInsider (Ärzte) haben in letzter Zeit für viel Aufsehen gesorgt - und nicht zuletzt auch schon mehrfach Anwälte und Richter beschäftigt. Manche, wie beispielsweise der Deutsche Philologenverband, sehen bei solchen Bewertungsplattformen die Gefahr einer Einladung zur Schmähkritik und zur Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Bewerteten. Andere wiederum sehen hier die Chance für eine neue Feedbackkultur und für wichtige Orientierungshilfen.

Transparenz für einen intransparenten Rechtsmarkt?

Die Idee, durch öffentliche Bewertungen im Internet für mehr Transparenz zu sorgen, ist nicht neu. Schon im Jahr 2000 gingen beispielsweise die Firmen Ciao und Dooyoo mit ihren Plattformen für Produktbewertungen online. Kunden sollten so von den Erfahrungen anderer Kunden profitieren können, und mittlerweile ist diese Art der Feedbackkultur längst auch auf anderen Webseiten wie beispielsweise denen von Amazon oder guenstiger.de angekommen (wie allerdings auch damit einhergehende Probleme wie das der so genannten “Fake-Bewertungen”).

Aber könnten dann nicht auch Mandanten von den Erfahrungen anderer Mandanten profitieren? Einen Bedarf für Orientierungshilfen gibt es durchaus: Der Rechtsmarkt ist für viele “Kunden” - also für die Mandanten - nur schwer zu durchschauen, da es ihnen als Laien nicht leicht fällt, die Qualität der Dienste eines Anwalts zu beurteilen. Zumal auch hier gilt, dass man meist “erst hinterher schlauer ist”.

Diese Ausgangslage könnte, so das BRAK Magazin, aber auch zu unangemessenen Bewertungen führen: kann ein Mandant “als rechtlicher Laie überhaupt die Qualität der Leistung seines Anwalts beurteilen“? Ein Anwalt, der einen Prozeß verliert, ist deshalb nicht automatisch ein schlechter Anwalt - auch, wenn dies sicher nicht selten das Gefühl eines Mandanten sein wird, der einen Prozeß verloren hat.

“Ranking hilfreich”

Beachtenswert ist, dass (gerade) das BRAK Magazin am Ende dann doch zu einem deutlich positiven Urteil über mögliche Bewertungsplattformen für Anwälte kommt:

    Unabhängig von der fachlichen Qualifikation können die Mandanten aber sehr wohl beurteilen, wie sich ihr Anwalt um sie gekümmert hat, ob er für sie gut erreichbar war und ihnen zugehört hat. Kriterien wie die schnelle Erreichbarkeit oder die Möglichkeit zum sofortigen Gespräch haben nach der Soldan-Untersuchung für viele Menschen eine hohe Priorität bei der Entscheidung für einen Anwalt. Insofern wäre ein Ranking, das persönliche Erfahrungen der Klienten abbildet, bei der Suche nach dem richtigen Anwalt doch hilfreich.

Diese Äußerung ist keine offizielle Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer - aber in dieser Form dennoch bemerkenswert.

Der Betrieb einer Bewertungsplattform ist allerdings selbst dann noch bei weitem nicht ohne rechtliches Risiko, wenn man die Bewertungen auf die im Artikel angesprochenen Merkmale (Erreichbarkeit, Umgang) beschränkt. Durch eine vorausschauende Konzeption der Plattform und besondere Sorgfalt im laufenden Betrieb lassen sich rechtliche Risiken aber zumindest verringen. Obwohl Spickmich bislang vor Gericht nicht unterlegen ist, sollte man sich dabei allerdings keinesfalls zu sehr an dieser Plattform orientieren: “Klagmich” könnte missverstanden werden.

(Das BRAK Magazin steht übrigens hier im PDF-Format zum Download bereit.)

Lehrerbewertungen im Internet? Nicht in Frankreich.

Note2be.com” scheint in Frankreich gleich in mehrfacher Hinsicht das zu sein, was Spickmich in Deutschland ist: nämlich nicht nur ein Schülerportal, auf dem Schüler ihre Lehrer benoten können - sondern auch ein Schülerportal, das bei Lehrern und Lehrergewerkschaften nicht sonderlich gut ankommt und dessen Betreiber von diesen verklagt wurden.

Ein wesentlicher Unterschied zwischen Note2be und Spickmich: während Spickmich sich inzwischen mehrfach erfolgreich gegen prozessierende Lehrer zur Wehr setzen konnte, hat Note2be vor Gericht zumindest für den Moment den Kürzeren gezogen. Unter anderem weil der Dienst das Datenschutzrecht verletze untersagten französische Richter, Lehrer auf Note2be weiterhin namentlich zu nennen. Bei Note2be können, ähnlich wie bei Spickmich, Lehrer von Schülern in sechs Kategorien “benotet” werden - es ist offensichtlich, dass das Verbot einer namentlichen Nennung das Aus für die Seite bedeuten würde.

Bemerkenswert ist dabei auch, dass nicht nur Lehrer und Lehrergewerkschaften sich gegen die Seite gewandt hatten (rund 30 Lehrer beteiligten sich am Verfahren), sondern auch der französische Bildungsminister Xavier Darcos öffentlich Stellung gegen das Portal bezog.

Momentan bleibt abzuwarten, wie die Angelegenheit ausgehen wird - ob Note2be Rechtsmittel einlegt, wie in diesem Fall dann darauf entschieden wird, und ob noch weitere Gerichtsverfahren folgen. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der - immer noch laufenden - Bestrebungen von Lehrern gegen Spickmich dürfte das Verfahren gegen Note2be in Frankreich auch in Deutschland mit Interesse verfolgt werden. Hier hatte sich zuletzt die Bayerische Datenschutzaufsichtsbehörde für den nicht-öffentlichen Bereich in deutlichen Worten gegen Spickmich gewandt - was nicht verhindern konnte, dass das Kölner Landgericht aufs Neue nichts an dem Portal auszusetzen fand.

Spickmich.de – Start zur nächsten Runde vor dem Landgericht Köln

Die Rechtsstreitigkeiten um die Bewertung von Lehrern auf dem Internet-Portal Spickmich.de gehen in die nächste Runde: nachdem das Landgericht wie auch das Oberlandesgericht Köln einen Antrag auf den Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen die Betreiber des Portals ins Leere haben laufen lassen, erhoben zwei Lehrerinnen Klage – der Termin für die mündliche Verhandlung ist für den kommenden Mittwoch angesetzt.

In dieser Klage geht es nun zwar erneut um die gleichen Rechtsfragen wie schon zuvor – siehe hierzu diesen Beitrag –, doch kann „der Sachverhalt (…) in dem anstehenden Zivilprozess intensiver ermittelt werden als bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren“, wie der Gerichtssprecher des LG Köln Dirk Eßer hervorhebt.

Es bleibt spannend, ob diese Klage gegen Spickmich.de erfolgreicher sein wird als das Einstweilige Verfügungsverfahren – aus der Begründung der bisherigen Entscheidungen der Kölner Richter lässt sich bislang wenig zu Gunsten der Lehrerinnen herauslesen.

Dabei dürfen die bisher in den Spickmich-Verfahren diskutierten Themen nicht mit der Frage nach der so genannten “Forenhaftung” verwechselt werden, also der Frage nach der Haftung eines Webseitenbetreibers für fremde Inhalte auf seinen Seiten. In den Spickmich-Verfahren geht es bislang um die Verantwortlichkeit der Betreiber für „ihre eigene Plattform“ und damit die grundsätzliche Zulässigkeit von Spickmich.de - und nicht um von Dritten darauf eingestellte Inhalte (im Detail mehr dazu hier). Weil so genannte Bewertungsplattformen allerdings immer populärer werden, kommt den Urteilen in Sachen Spickmich.de jedoch eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu.

Auch DPA, die Deutsche Presse-Agentur, hat bereits eine Meldung zur anstehenden mündlichen Verhandlung in der Causa Spickmich veröffentlicht, und offensichtlich haben neben anderen heise.de, die Süddeutsche, die Computerwoche und der Kölner Stadtanzeiger die Meldung übernommen. In dieser DPA-Meldung ist die Rede davon, dass es sich bei Spickmich.de um ein “nichtkommerzielles Portal” handele - was allerdings nicht ganz den Tatsachen entspricht. Zwar findet sich auf Spickmich.de (noch) keine Werbung, doch wird das Portal von der Spickmich.de GmbH betrieben, die Seeding-Kapital erhielt, eigene Büroräume in Köln unterhält und Mitarbeiter eingestellt hat. Was das Projekt (imho) keinen Deut “schlechter” macht - nur es nicht richtig erscheinen lässt, hier von einem nicht kommerziellen Projekt zu sprechen.