Monthly Archive for November, 2009

Veranstaltungshinweis: Erster Twittwoch in Frankfurt am Main am 2.12.2009

twittwoch-logoAb Dezember geht der Twittwoch auch in Frankfurt am Main an den Start: Am 2. Dezember wird die erste Veranstaltung am Main stattfinden, Fortsetzungen sind im Turnus von jeweils sechs bis acht Wochen fest geplant. Das Ziel des Twittwochs ist es, Unternehmen, deren Mitarbeiter und Selbständige an Social Media heranzuführen, voneinander zu lernen und sich untereinander auf Augenhöhe auszutauschen; mehr zum Hintergrund der Veranstaltungsserie hier. Organisiert wird der Twittwoch in Frankfurt von Andrea Otto und meiner Wenigkeit.

Drei spannende Kurzvorträge können wir an dieser Stelle für die Premierenveranstaltung ankündigen:

tweetranking.de: Holger Schmidt, nicht nur als Netzökonom der FAZ aufmerksamer Beobachter von Twitter, sondern auch der Macher hinter www.tweetranking.de, wird den von ihm realisierten Dienst Tweetranking vorstellen.

„Gezwitscher“ bei der SEB Bank: Die SEB Bank war mit ihrem im Januar 2009 abgesetzten „Premierentweet“ nicht nur eines der ersten in Deutschland twitternden Kreditinstitute, sondern ist heute auch eine der auf Twitter erfolgreichsten deutschen Banken. Kimmo Best, Leiter externe Kommunikation der SEB, wird einen Einblick in das „Bankentwittern“ geben.

Die Stadt Frankfurt auf Twitter: Unter www.twitter.com/stadt_ffm findet sich der offizielle Twitter-Stream der Stadt Frankfurt am Main (betrieben durch das Presse- und Informationsamt) - und beim 1. Twittwoch in Frankfurt wird es Einblicke in das “Städtetwittern” geben.

Die Premiere des Twittwochs in Frankfurt am Main wird in den Räumlichkeiten des Deutschen Fachverlags stattfinden, der die Veranstaltung freundlicherweise unterstützt (und in dessen Reihen sich ebenfalls eine ganze Menge Twitterer finden, zu denken ist beispielsweise nur an Off the record, Torsten Kutschke oder den Betriebsberater).

Um Anmeldung wird gebeten, wahlweise über die Veranstaltungsseite bei Xing oder unter frankfurt@twittwoch.de.

Update: Die Veranstaltung ist inzwischen ausgebucht (80 verfügbare Plätze). Gerne können Sie sich unter frankfurt@twittwoch.de aber auf die Warteliste setzen lassen, wir kontaktieren Sie, falls Sie noch “nachrutschen” können.

Ist das Twittern im Gerichtssaal erlaubt?

In Deutschland ist es gesetzlich verboten1, in Gerichtsverhandlungen Ton- oder Filmaufnahmen anzufertigen, um sie live zu senden oder später zu veröffentlichen. Dies führt dazu, dass zum Leidwesen vieler Medien hierzulande ein “Verbot des Gerichtsfernsehens” gilt2 - und bisher praktisch keine Live-Berichterstattungen aus Gerichtsverhandlungen heraus stattfindet.

Wie so vieles anderes könnte Twitter - ja, genau, dieser kleine Microbloggingdienst - dies ändern. Das Gesetz verbietet dem Wortlaut nach nur Ton- und Filmaufnahmen während einer Gerichtsverhandlungen. Eine Live-Berichterstattung in “Textform” hingegen ist nicht ausdrücklich untersagt. Und da Twitter bei vielen Medien zum liebsten Kind im Netz geworden ist, liegt es gar nicht mal so fern, dass die Live-Gerichtsberichterstattung per Twitter vor den Toren steht.


twittern_im_gerichtssaal

Tatsächlich hat es so etwas auch schon gegeben - in einem Strafverfahren vor dem Landgericht Rostock twitterten die Twitterati “sebaso”, “mspro” und “343max” live aus der Verhandlung. Aber ist das denn erlaubt? Oder gilt das Verbot von Ton- und Filmaufnahmen analog auch für die Berichterstattung per Tweets über Twitter? In den USA beispielsweise hat jüngst ein Richter das Live-Twittern ausdrücklich untersagt.

Auch unter anderen Gesichtspunkten ist das Thema von nicht zu unterschätzender Relevanz: Wenn Radio- und Fernsehjournalisten bislang nicht live aus Gerichtsverfahren berichten dürfen, ihren Print- (besser: Text-) Kollegen diese Möglichkeit nun aber offensteht - könnte das dazu führen, dass das Verbot von Ton- und Filmaufnahmen gekippt werden muss, vielleicht sogar schon unwirksam ist?

Genau diesen Fragen bin ich in einem in der aktuellen “Kommunikation & Recht” veröffentlichten Beitrag nachgegangen. Die Redaktion der K&R hat sich erfreulicherweise entschieden, diesen Beitrag ausnahmsweise im Volltext kostenlos zur Verfügung zu stellen - er kann hier abgerufen werden.

  1. Die entsprechende Regelung findet sich in § 169 S. 2 GVG; § 17a BVerfGG lässt Ausnahmen bei Verhandlungen des Bundesverfassungsgerichts insoweit zu, als dass es um Aufnahmen bis zur Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten oder um Aufnahmen der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen handelt. []
  2. Das “echte” Gerichtsfernsehen ist nicht zu verwechseln mit den Gerichtsshows à la Salesch, Hold & Co. []

30 aktuelle IT-rechtliche Fachvorträge kostenlos als Video verfügbar

Seit dem Jahr 2000 veranstaltet die Deutsche Stiftung für Recht und Informatik (DSRI) jährlich eine “Herbstakademie” zu aktuellen Entwicklungen des Informationstechnologierechts. In dieser Zeit hat sich die Herbstakademie zu einer der angesehensten Veranstaltungen zum IT-Recht in Deutschland entwickelt.

In diesem Jahr wartet das Team um Prof. Jürgen Täger mit einer Besonderheit auf: Ein Großteil der Vorträge der diesjährigen Veranstaltung ist als Video online gestellt worden und kann kostenlos angesehen werden. Viele Vortragende haben sich hochspannenden Themen gewidmet, so zum Beispiel

  • Datenschutzrechtliche Aspekte beim Einsatz von Google Analytics (Oliver Vivell, LL.M.);
  • Teilnehmerindentifikation im Web 2.0 (Joachim Dorschel);
  • Rechtliche Würdigung des Verkaufs eines Weblogs im Internet (Tobias Kläner);
  • Persönlichkeitsschutz bei Bewertungsplattformen (Thorsten Feldmann);
  • “Blogwart Medorn” – Theorie und Praxis des Rechtsschutzes im Web 2.0 (Robert Bartel).

Ich selbst habe mich dem Thema des “Spielraums bei der Gestaltung der Spielregeln im Web 2.0″ gewidmet und typische Probleme beleuchtet, die sich bei der Formulierung von allgemeinen Geschäftsbedingungen für Angebote im Web 2.0 stellen können.

Eine Übersicht über die Videos findet sich auf den Seiten der DSRI hier. Ebenfalls positiv: Nicht nur die Videos, sondern auch die Slides zu den Vorträgen stehen jeweils zur Verfügung.