Noch einmal möchte ich kurz auf die diesjährige Herbstakademie der Deutschen Stiftung für Recht und Informatik hinweisen, die vom 9. bis zum 12. September stattfinden wird. Bereits seit dem Jahr 2000 legt die DSRI diese Veranstaltung zu aktuellen Entwicklungen des Informationstechnologierechts jährlich auf. In den vergangenen neun Jahren hat sich die Herbstakademie nicht nur zu einer der traditionsreichsten, sondern auch zu einer der angesehensten hiesigen Veranstaltungen zum IT-Recht entwickelt.

Das Programm ist wieder einmal gespickt mit Vorträgen zu hochinteressanten Themen. Ein Schwerpunkt liegt auf dem Thema Cloud-Computing; daneben stechen beispielsweise hervor:
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Datenschutzrechtliche Aspekte beim Einsatz von Google Analytics (Oliver Vivell, LL.M.);
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Verantwortlichkeit von Betreibern offener WLAN-Funknetz (Kristof Nenninger);
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Sperrung des Zugangs zu kinderpornografischen Seiten im Internet (Lena Neuner);
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Teilnehmerindentifikation im Web 2.0 (Joachim Dorschel);
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Rechtliche Würdigung des Verkaufs eines Weblogs im Internet (Tobias Kläner);
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Urheberrechte an virtuellen Kreationen und Avataren (Sofia Pereira Filgueiras, LL.M.).
Ich selbst werde mit einem Beitrag das Thema “Herausforderungen bei der Gestaltung von AGB für Web 2.0-Angebote” behandeln.
Das vollständige Programm und weitere Informationen zur diesjährigen Herbstakademie sind hier abrufbar. Eine Teilnahme an der Veranstaltung kann ich interessierten Juristen nur wärmstens empfehlen.
Prof. Thomas Hoeren hat die dreizehnte Auflage des von ihm bereits seit 2003 herausgegebenen, kostenlosen und halbjährlich aktualisierten eBooks “Internetrecht” veröffentlicht. Das eBook, das in seinen Vorauflagen nach Angabe von Hoeren bereits über 100.000 Mal heruntergeladen wurde, ist in aktueller Fassung hier als PDF verfügbar.
Den Inhalt des populären eBooks beschreibt Hoeren im Vorwort selbst wie folgt:
“Der Aufbau dieses Buches richtet sich nach den Bedürfnissen der Internetanbieter. Diese brauchen, um im Internet auftreten zu können,
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eine Kennung (dies verweist auf das Domainrecht),
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Inhalte (ein Tummelplatz für das Immaterialgüterrecht),
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Werbung und Marketing (hier kommen die Wettbewerbsrechtler zu Wort),
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den Kontakt zum Kunden (was zu Ausführungen zum Vertragsschluss und zum E-Commerce-Recht führt)
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sowie Daten der Kunden (hier kontrollieren die Experten des Datenschutzrechts).
Abschließend findet sich noch ein Abschnitt zu der Frage, wer für alle diese Rechtsanforderungen haftet. Schließlich wird auch noch auf das Problem der Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen im Internet eingegangen. Gerade das Vollstreckungsrecht ist der archimedische Punkt der Internetdiskussion.”
Ich beschäftige mich ja sehr gerne mit dem Thema “Bloggen und Recht” (wie man auch hier auf dem Blog sehen kann). Auf der einen Seite ist das Bloggen aus rechtlicher Sicht gar nicht mal so ungefährlich, und auf der anderen Seite lassen sich die größten Stolperfallen mühelos vermeiden, wenn man einfach ein paar Basics kennt. Dennoch wird mit aller Regelmäßigkeit immer wieder eine “Sau durch die Blogosphäre” getrieben - und jetzt scheint es mal wieder so weit. So etwas wie den jetzigen Fall hat es allerdings noch nie gegeben.
“Im Namen des Volkers” ist das (lesenswerte) Blog eines unter dem Synonym “Volker Ballmann” bloggenden deutschen Richters. “Richter Ballmann” hat eine flotte Schreibe, und wirft auch gerne ein kritisches Auge auf bloggende Rechtsanwälte.
Einem scheint das nun aber gar nicht gefallen zu haben: Wenn die Geschichte stimmt, dann hat ein Berufskollege Strafanzeige gegen den unbekannten Richter erstattet. Das ist wohl ein Stoff, aus dem Filme gemacht werden. Zumindest im Internet.
Update: An der Behauptung des Kollegen, Anzeige gegen Richter Ballmann erstattet zu haben, scheint nichts dran gewesen zu sein. Nachdem das Geplänkel zwischen den beiden recht schnell die Runde in der Blawgosphäre machte, äußerte er in den Kommentaren bei Richter Ballmann: “Ich bin weder humorlos noch so unfair eine Strafanzeige gegen unseren Filmvorführer zu erstatten” (siehe hier, Kommentar am 13. August um 7.59h). Das erklärt zwar nicht, warum der Kollege zunächst mitteilte, eine Anzeige bereits erstattet zu haben - sollte aber hoffentlich bedeuten, dass die Angelegenheit nicht erst noch zu den Akten gelegt werden muss, sondern dass schon von vornherein keine Akte aufgemacht wurde.
Warum es eine Impressumspflicht für Twitter-Profile geben kann – und warum das gar nicht mal so schlimm ist.
Vierter und letzter Teil einer etwas umfassenderen Betrachtung: Warum die Impressumspflicht häufig überschätzt wird.
In den ersten drei Teilen dieser kleinen Beitragsserie ging es darum,
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dass Gerichte auf die Idee kommen könnten, dass (zumindest bestimmte) Nutzer von Twitter ein Impressum für Ihre Profile benötigen (siehe Teil 1),
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dass insbesondere all diejenigen, die geschäftlich twittern, sich ein Impressum zulegen sollten (siehe Teil 2), und schließlich
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wie sich die Impressumspflicht auf Twitter am ehesten erfüllen lässt (siehe Teil 3).
In etlichen Twitter-Profilen fehlt allerdings immer noch die Anbieterkennung - insbesondere in “privaten” Twitter-Profilen findet sich meist kein (Link auf) ein Impressum. Droht jetzt die große Abmahn- oder Bußgeldwelle über Twitter zu schwappen?
Nein. Wer Twitter geschäftlich nutzt, sollte sich zwar definitiv ein Impressum zulegen. Privaten Twitter-Nutzern drohen aber keine kostspieligen Abmahnungen, und in der Praxis auch keine Bußgelder. Warum nicht, und warum die Impressumspflicht (insbesondere von Bloggern) häufig überschätzt wird - dazu mehr in diesem Beitrag.
Continue reading ‘Shocking: Impressumspflicht für Twitter-Profile? Teil 4 - Warum die Impressumspflicht häufig überschätzt wird’
Wer sich vor einem Jahr als deutscher Nutzer bei Twitter anmeldete, der konnte sich noch als Teil einer Avantgarde fühlen. Inzwischen ist Twitter fast in der “Mitte der Gesellschaft” angekommen - es dürfte beispielsweise kaum ein deutsches “Qualitätsmedium” geben, das noch nicht über Twitter berichtet hätte. Twitter zu nutzen scheint heute weniger avantgardistisch denn eher (digitaler) Maintream zu sein. Diesen Gedanken legt auch die Zahl der Anwältinnen und Anwälte nahe, die Twitter inzwischen nutzen - hier hat sich eine überaus bemerkenswerte Entwicklung abgespielt.
Seit Mai vergangenen Jahres habe ich wiederholt nach twitternden Berufskollegen in Deutschland recherchiert. Ließen sich im Mai 2008 erst 10 von ihnen finden, so waren es selbst im Januar 2009, also acht Monate später, immer noch nur neunzehn. Von da an stieg die Anzahl allerdings rapide an: Im März waren schon über 50 twitternde Berufskollegen auszumachen, und im Mai über 80.
Jetzt hat die Zahl der twitternden Anwältinnen und Anwälte noch einmal einen Satz gemacht, und landet deutlich im dreistelligen Bereich. Zeit für eine neue - und letzte - Auflistung der mir bekannten, twitternden Juristen.
Continue reading ‘Von der Avantgarde zum Mainstream - Rechtsanwälte auf Twitter’