Archive for Juni, 2009

Leseempfehlung: Feldblog

Die Anzahl der lesenswerten deutschsprachigen Blawgs1 ist noch immer überaus überschaubar.2 Umso mehr freut es mich, dass der geschätzte Berliner Kollege Thorsten Feldmann in den Ring steigt und sich fortan unter www.feldblog.de mit “privaten Meinungsäußerungen zu Digitalem, Medien und Recht und gelegentlichen OT-Randbemerkungen” zu Wort melden wird.3

Thorsten berät vor allem auf den Gebieten des Urheber-, des Haftungs- und des Äußerungsrechts, und ist in der Öffentlichkeit beispielsweise aufgrund seiner Tätigkeit für Wikimedia Deutschland und aus der Auseinandersetzung zwischen Markus Beckedahl und der Deutschen Bahn bekannt. Ganz aktuell hat er das bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) führende Verfahren gegen die Schülercommunity Spickmich begleitet. Und da zeigt Thorsten gleich, was einen fixen Blawger ausmacht: Kaum hat der BGH sein Urteil gefällt, steht auch schon die persönliche Analyse des Verfahrens online. Chapeau.

Hier gilt: ganz klare Leseempfehlung .

  1. Blogs, deren Autoren sich vor allem rechtlichen Themen widmen. []
  2. Für einen Überblick über die allgemeine “Blawgosphäre” siehe beispielsweise die Auflistungen auf Jurablogs und Germanblawgs. []
  3. Hat das ständige Auffordern zum Bloggen also vielleicht doch etwas bewirkt… []

Spickmich – Verhandlungstermin vor dem Bundesgerichtshof

Nachdem die Betreiber der Schülercommunity und “Lehrer-Bewertungsplattform” Spickmich sich 2008 mehrfach mit streitlustigen Lehrern vor Gericht auseinandersetzen mussten (siehe hier), ist es 2009 bislang vergleichsweise ruhig um die Plattform geblieben. Das wird nun ein Ende haben: am morgigen Dienstag verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) die Causa Spickmich.

Zu erwarten ist ein grundlegendes – und hoffentlich richtungsweisendes – Urteil zu Online-Bewertungsplattformen. Die Verhandlung und insbesondere das anstehende Urteil werden mit Hochspannung erwartet, da Bewertungsplattformen in den vergangenen zwei Jahren zwar einen Boom erlebt haben, rechtlich in Deutschland aber immer noch auf etwas wackeligen Beinen stehen.

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In der Pressemeldung des BGH zum Verfahren heißt es dazu:

“Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Internetseite www.spickmich.de, die von den Beklagten [Anmerkung: Spickmich] gestaltet und verwaltet wird. (…) Aus dem Durchschnitt der von registrierten Schülern der entsprechenden Schule anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtbewertung errechnet. Außerdem können die Schüler auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die Klägerin, deren Namen und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Zitate wurden bisher nicht eingestellt.

Die Klägerin erwirkte eine Unterlassungsverfügung gegen die Beklagte, die auf deren Widerspruch aufgehoben wurde. Mit der Klage verfolgt sie ihren Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule, der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage www.spickmich.de. Sie blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hat aber die Revision zugelassen.

Der Fall gibt dem VI. Zivilsenat Gelegenheit, sich mit der Frage des Persönlichkeitsschutzes bei Veröffentlichungen im Internet zu befassen.”

Der letzte Satz der Pressemeldung könnte darauf hindeuten, dass der BGH die Schwerpunkte in diesem Fall eher im äußerungsrechtlichen als im datenschutzrechtlichen Bereich sieht – muss es aber nicht zwingend, da auch das Recht auf Datenschutz Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist. Zu hoffen ist, dass der BGH sich sogar stark auf den datenschutzrechtlichen Aspekt konzentriert, damit endlich grundlegendes und richtungsweisendes Urteil zu Online-Bewertungsplattformen ergeht.

Online-Petition: “Das Petitionsrecht ist von Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit unabhängig”

Die letzten Stunden sind angebrochen, in denen die Petition “Internet – Keine Indizierung und Sperrung von Internetseiten” noch mitgezeichnet werden kann. Kurz vor Ultimo kam über Twitter die Frage auf, wer denn überhaupt (wirksam) mitzeichnen könne:


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Theoretisch könnte man ja durchaus auf den Gedanken kommen, dass bei an den deutschen Bundestag gerichteten Petitionen nur in der Bundesrepublik wohnhafte deutsche Staatsbürger mitzeichnungsfähig sind.

In der Praxis sind die Grenzen aber nicht so eng gesteckt. Artikel 17 des Grundgesetzes sieht vor, dass

[j]edermann (…) das Recht [hat], sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

“Jedermann” ist dabei nahezu wörtlich zu verstehen. Im durch “von Münch/Kunig” herausgegebenen Kommentar zum Grundgesetz heißt es hierzu beispielsweise1:

Jedermann hat das Recht: Das Petitionsrecht ist ein subjektives öffentl. Recht. Träger ist “jedermann”, d.h. grundsätzlich jede natürliche Person, somit auch Ausländer und Staatenlose (…).

Und diese Information findet sich dann so nicht nur auch auf den Informationsseiten des Bundestages zur Online-Petition

Das Petitionsrecht ist von persönlichen Verhältnissen des Petenten wie Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit unabhängig

(siehe Ziffer 3. Absatz 2 Satz 2), sondern wurde auf telefonische Nachfrage auch noch einmal ausdrücklich vom Sekretariat des Petitionsausschusses bestätigt.

  1. von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Band 1, 5. Auflage, Art. 17 Rn 3 []