Monthly Archive for Juni, 2009

Shocking: Impressumspflicht für Twitter-Profile? Teil 3 - Die Umsetzung

Warum es eine Impressumspflicht für Twitter-Profile geben kann – und warum das gar nicht mal so schlimm ist.

Teil 3 einer etwas umfassenderen Betrachtung: Ob sich ein anständiges Impressum auf Twitter überhaupt einrichten lässt - und wenn ja, wie.

Nach den ersten beiden Teilen dieser kleinen Beitragsserie sieht es so aus, dass

  • (zumindest bestimmte) Nutzer von Twitter ein Impressum für Ihre Profile benötigen1 , und
  • insbesondere all diejenigen, die geschäftlich twittern, sich ein Impressum zulegen sollten.2

Da stellen sich natürlich Fragen: Wie lässt sich denn ein Impressum auf einem Twitter-Profil ordnungsgemäß einbinden - ist das bei den begrenzten Gestaltungsmöglichkeiten dort überhaupt möglich? Und wenn ja, welche Angaben gehören dann in ein Impressum, damit die gesetzlichen Informationspflichten erfüllt werden?

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  1. Wobei man, wie im zweiten Teil aufgezeigt, auch anderer Meinung sein kann []
  2. Meiner Meinung nach übrigens schon allein aus Gründen der Professionalität. []

Leseempfehlung: Feldblog

Die Anzahl der lesenswerten deutschsprachigen Blawgs1 ist noch immer überaus überschaubar.2 Umso mehr freut es mich, dass der geschätzte Berliner Kollege Thorsten Feldmann in den Ring steigt und sich fortan unter www.feldblog.de mit “privaten Meinungsäußerungen zu Digitalem, Medien und Recht und gelegentlichen OT-Randbemerkungen” zu Wort melden wird.3

Thorsten berät vor allem auf den Gebieten des Urheber-, des Haftungs- und des Äußerungsrechts, und ist in der Öffentlichkeit beispielsweise aufgrund seiner Tätigkeit für Wikimedia Deutschland und aus der Auseinandersetzung zwischen Markus Beckedahl und der Deutschen Bahn bekannt. Ganz aktuell hat er das bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) führende Verfahren gegen die Schülercommunity Spickmich begleitet. Und da zeigt Thorsten gleich, was einen fixen Blawger ausmacht: Kaum hat der BGH sein Urteil gefällt, steht auch schon die persönliche Analyse des Verfahrens online. Chapeau.

Hier gilt: ganz klare Leseempfehlung .

  1. Blogs, deren Autoren sich vor allem rechtlichen Themen widmen. []
  2. Für einen Überblick über die allgemeine “Blawgosphäre” siehe beispielsweise die Auflistungen auf Jurablogs und Germanblawgs. []
  3. Hat das ständige Auffordern zum Bloggen also vielleicht doch etwas bewirkt… []

Spickmich - Verhandlungstermin vor dem Bundesgerichtshof

Nachdem die Betreiber der Schülercommunity und “Lehrer-Bewertungsplattform” Spickmich sich 2008 mehrfach mit streitlustigen Lehrern vor Gericht auseinandersetzen mussten (siehe hier), ist es 2009 bislang vergleichsweise ruhig um die Plattform geblieben. Das wird nun ein Ende haben: am morgigen Dienstag verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) die Causa Spickmich.

Zu erwarten ist ein grundlegendes - und hoffentlich richtungsweisendes - Urteil zu Online-Bewertungsplattformen. Die Verhandlung und insbesondere das anstehende Urteil werden mit Hochspannung erwartet, da Bewertungsplattformen in den vergangenen zwei Jahren zwar einen Boom erlebt haben, rechtlich in Deutschland aber immer noch auf etwas wackeligen Beinen stehen.

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In der Pressemeldung des BGH zum Verfahren heißt es dazu:

“Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Internetseite www.spickmich.de, die von den Beklagten [Anmerkung: Spickmich] gestaltet und verwaltet wird. (…) Aus dem Durchschnitt der von registrierten Schülern der entsprechenden Schule anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtbewertung errechnet. Außerdem können die Schüler auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die Klägerin, deren Namen und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Zitate wurden bisher nicht eingestellt.

Die Klägerin erwirkte eine Unterlassungsverfügung gegen die Beklagte, die auf deren Widerspruch aufgehoben wurde. Mit der Klage verfolgt sie ihren Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule, der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage www.spickmich.de. Sie blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hat aber die Revision zugelassen.

Der Fall gibt dem VI. Zivilsenat Gelegenheit, sich mit der Frage des Persönlichkeitsschutzes bei Veröffentlichungen im Internet zu befassen.”

Der letzte Satz der Pressemeldung könnte darauf hindeuten, dass der BGH die Schwerpunkte in diesem Fall eher im äußerungsrechtlichen als im datenschutzrechtlichen Bereich sieht - muss es aber nicht zwingend, da auch das Recht auf Datenschutz Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist. Zu hoffen ist, dass der BGH sich sogar stark auf den datenschutzrechtlichen Aspekt konzentriert, damit endlich grundlegendes und richtungsweisendes Urteil zu Online-Bewertungsplattformen ergeht.

Shocking: Impressumspflicht für Twitter-Profile? Teil 2 - Wann die Impressumspflicht bestehen kann

Warum es eine Impressumspflicht für Twitter-Profile geben kann – und warum das gar nicht mal so schlimm ist.

Teil 2 einer etwas umfassenderen Betrachtung: Die Sache mit den einzelnen Twitter-Profilen.

Nach dem ersten Teil (siehe hier) dieser kleinen Beitragsserie ist klar: Nicht nur der Betreiber einer Plattform wie eBay oder Twitter kann einer Impressumspflicht unterliegen. Auch die Nutzer dieser Plattformen können verpflichtet sein, für ihre eigenen Unterseiten auf den Plattformen ein (eigenes) Impressum vorzuhalten - nämlich dann, wenn ihre Unterseiten ein eigener “Telemediendienst” sind.

Heißt das nun, dass man ein Impressum für sein Twitter-Profil braucht? Oder spricht vielleicht gerade im Fall von Twitter doch etwas (vielleicht sogar generell) gegen eine Impressumspflicht?

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Shocking: Impressumspflicht für Twitter-Profile? Teil 1 - Grundsätzliches zur Impressumspflicht

Warum es eine Impressumspflicht für Twitter-Profile geben kann – und warum das gar nicht mal so schlimm ist.

Teil 1 einer etwas umfassenderen Betrachtung: Grundsätzliches zur Impressumspflicht.

Vor kurzem habe ich in einem Interview mit der Computerwoche erwähnt, dass es eine Impressumspflicht für Twitter-Profile geben kann – und damit ein klein wenig Staub aufgewirbelt. Die Reaktionen reichen von Zustimmung über Ablehnung bis hin zu, sagen wir einmal, absolutem Unverständnis.

Machen die Juristen jetzt auch noch Twitter kaputt? Keineswegs. Schwappt jetzt die Abmahnwelle auch über Twitter? Nicht unbedingt. Schauen wir uns das Ganze doch einmal genauer an und gehen dabei am besten systematisch vor (das machen wir Juristen ja gerne).

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Online-Petition: “Das Petitionsrecht ist von Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit unabhängig”

Die letzten Stunden sind angebrochen, in denen die Petition “Internet - Keine Indizierung und Sperrung von Internetseiten” noch mitgezeichnet werden kann. Kurz vor Ultimo kam über Twitter die Frage auf, wer denn überhaupt (wirksam) mitzeichnen könne:


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Theoretisch könnte man ja durchaus auf den Gedanken kommen, dass bei an den deutschen Bundestag gerichteten Petitionen nur in der Bundesrepublik wohnhafte deutsche Staatsbürger mitzeichnungsfähig sind.

In der Praxis sind die Grenzen aber nicht so eng gesteckt. Artikel 17 des Grundgesetzes sieht vor, dass

[j]edermann (…) das Recht [hat], sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

“Jedermann” ist dabei nahezu wörtlich zu verstehen. Im durch “von Münch/Kunig” herausgegebenen Kommentar zum Grundgesetz heißt es hierzu beispielsweise1:

Jedermann hat das Recht: Das Petitionsrecht ist ein subjektives öffentl. Recht. Träger ist “jedermann”, d.h. grundsätzlich jede natürliche Person, somit auch Ausländer und Staatenlose (…).

Und diese Information findet sich dann so nicht nur auch auf den Informationsseiten des Bundestages zur Online-Petition

Das Petitionsrecht ist von persönlichen Verhältnissen des Petenten wie Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit unabhängig

(siehe Ziffer 3. Absatz 2 Satz 2), sondern wurde auf telefonische Nachfrage auch noch einmal ausdrücklich vom Sekretariat des Petitionsausschusses bestätigt.

  1. von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Band 1, 5. Auflage, Art. 17 Rn 3 []

Von der Bedeutung intelligenter Plattformgestaltung: TwitPic - Einladung zur Abmahnung?

Bei der Gestaltung von Internetdiensten sollten deren Macher regelmäßig auch ein Auge darauf haben, das Risiko von Rechtsverletzungen durch ihre Nutzer möglichst klein zu halten1 - und das nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch und gerade im Interesse der Nutzer: Es geht darum, die rechtlichen Risiken für Nutzer zu minimieren.2 Unangenehme Erfahrungen hat beispielsweise Mario Thiema mit der “Blog This” Funktion von Flickr gemacht. Mit “Blog This” ließen sich Bilder von Flickr quasi auf Knopfdruck im eigenen Blog einbinden. Das Problem daran: Flickr stellte die Funktion regelmäßig bei allen auf Flickr eingestellten Bildern zur Verfügung - unabhängig davon, von wem die Bilder jeweils stammten, und unabhängig auch davon, ob die Inhaber der Rechte an den Bildern einer Verwendung durch andere überhaupt zugestimmt hatten.3 Konsequenz im Fall Thiema: Eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen und Kosten im vierstelligen Bereich.

Flickr hat die Situation inzwischen bereinigt und die Gestaltung der Plattform verbessert. Ähnliche Stolperfallen lauern allerdings immer noch auf vielen anderen Plattformen - und so zum Beispiel auch auf TwitPic. TwitPic ist eine Bilderplattform speziell für Twitter-User, sie ermöglicht insbesondere das unkomplizierte Hochladen von Bildern über “mobile Endgeräte” (aka Handys) und das anschließende “Posten” der entsprechenden Links über Twitter. Ein Nutzeraccount auf TwitPic sieht beispielsweise so aus:

twitpic_gross

Das Problem hier: im Zusammenhang mit jedem hochgeladenen Foto blendet TwitPic automatisch einen Link mit dem Text “Put this photo on your website” ein. Klickt man auf den Link, dann wird ein HTML-Code angezeigt, mit dem sich das jeweilige Bild auf der eigenen Webseite einbinden lässt:

twitpic_abmahnung

Ganz klar: auch hier besteht also die Gefahr, dass jemand gutgläubig ein auf der Plattform hochgeladenes Bild auf seiner eigenen Webseite verwendet, der Inhaber der Rechte an dem Bild damit dann aber gar nicht glücklich ist. TwitPic sieht in den AGB auch nicht vor, dass die (Bilder hochladenden) Nutzer der Plattform eine Verwendung durch beliebige Dritte hinnehmen müssten. Im entsprechenden Abschnitt heißt es kurz: “By uploading your photos to Twitpic you give Twitpic permission to use or distribute your photos on Twitpic.com or affiliated sites.” Zwar weist TwitPic in den eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch darauf hin, dass die Rechte an den Bildern grundsätzlich nicht bei TwitPic liegen (”All images uploaded are copyright © their respective owners“). Aber wohl nur in den wenigsten Fällen wird jemand zusätzlich noch die AGB lesen, wenn er denkt, dass die Bildverwendung wegen der Aufforderung “Put this photo on your website” erlaubt ist.

Dabei ließe sich die Situation relativ leicht bereinigen - es stehen gleich mehrere Lösungen zur Verfügung:

  • Die Funktionalität entfernen: Verhindert die beschriebenen Probleme sicher - zugegeben aber eine “Brachiallösung”.
    Aber es geht auch besser:
  • Einblenden der Funktionalität nur für den Accountinhaber: Die Aufforderung zum Einbinden und der HTML-Text werden nicht jedem Betrachter des Bildes angezeigt, sondern nur dem (eingeloggten) Account-Inhaber, der das Foto auch hochgeladen hat. So ist gesichert, dass zumindest er das Bild leicht und unkompliziert auf seiner Seite einbinden kann.
    Aber es geht auch noch besser:
  • Einblenden der Funktionalität zusammen mit Erklärungstext: Viele TwitPic-Nutzer werden vermutlich sogar nichts dagegen haben, wenn ihre Bilder auf anderen Seiten eingebunden werden, so lange beispielsweise ihr Name genannt und/oder auf ihr Profil bei TwitPic verlinkt wird. TwitPic könnte also beispielsweise darauf hinweisen, dass man sich (über Twitter) an den jeweiligen Nutzer wenden soll, wenn man ein Bild verwenden möchte, und um Erlaubnis bitten muss. User Education at its best.
    Aber es geht auch noch besser:
  • Koppelung der Funktionalität mit Creative Commons Settings: Mit Creative Commons lassen sich Rechte beispielsweise an Bildern sehr leicht und dabei sehr genau geregelt für die Allgemeinheit freigeben. TwitPic könnte bei der Anmeldung von Nutzern danach fragen, ob diese ihre Bilder unter einer Creative Commons Lizenz veröffentlichen möchten.4 Wenn dies bejaht wird (und nur dann) könnte der Hinweis “Put this photo on your website” samt HTML-Code im Zusammenhang mit den entsprechenden Bildern eingeblendet werden - und jeder wäre glücklich.

Für die meisten Plattformen ist eine intelligente Gestaltung entscheidend für den Erfolg. Plattformanbieter sollten sich bewußt sein, dass eine intelligente Gestaltung dabei nicht nur ein gelungenes User Interface und Plattformdesign erfordert, sondern auch ausreichende Maßnahmen, um Usern eine rechtssichere Nutzung der Plattform zu sichern.

Ebenfalls von Interesse: Mosaic-Maker - Einladung zur Abmahnung

  1. Lässt man einmal außer acht, dass bestimmte Dienste bewußt in einer rechtlichen Grauzone angesiedelt sind. []
  2. Letztlich wird ein Dienst regelmäßig auch nur dann erfolgreich sein, wenn er sich “sicher” nutzen lässt - und spätestens hier wird dann das Interesse der Nutzer an einer rechtssicheren Nutzung auch zu einem eigenen Interesse der Diensteanbieter. []
  3. Dies geht beispielsweise, indem man seine Bilder unter eine Creative Commons Lizenz stellt, siehe bspw. http://de.creativecommons.org []
  4. Ebenso ist natürlich eine spätere entsprechende Einstellung in den Account-Einstellungen möglich []