Monthly Archive for November, 2008

Düsseldorfer Kreis zur Rechtmäßigkeit von Googles “Street View”

Der so genannte “Düsseldorfer Kreis“, das Koordinierungsgremium der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz in der Wirtschaft, hat sich mit Googles “Street View” beschäftigt und am 14. November einen Beschluss zur “Datenschutzrechtliche(n) Bewertung von digitalen Straßenansichten insbesondere im Internet” gefasst. Street View war bereits vorher in die Kritik geraten, insbesondere seitens der Datenschützer aus Schleswig-Holstein, die Street View schlicht für rechtswidrig halten (und die Google auch schon aufgrund deren Dienstes “Google Analytics” ins Visier genonmmen hatten).

Der Beschluss des Düsseldorfer Kreises liest sich denn auch - aus Sicht von Google und anderen Anbietern geoinformationsbasierter Dienste - nicht ganz unproblematisch:

Bei digital erfassten Fotos von Gebäude- und Grundstücksansichten, die über Geokoordinaten eindeutig lokalisiert und damit einer Gebäudeadresse und dem Gebäudeeigentümer sowie den Bewohnern zugeordnet werden können, handelt es sich in der Regel um personenbezogene Daten, deren Erhebung und Verarbeitung nach dem Bundesdatenschutzgesetz zu beurteilen ist. Die Erhebung, Speicherung und Bereitstellung zum Abruf ist nur zulässig, wenn nicht schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Bei der Beurteilung schutzwürdiger Interessen ist von Bedeutung, für welche Zwecke die Bilddaten verwendet werden können und an wen diese übermittelt bzw. wie diese veröffentlicht werden.

Die obersten Aufsichtsbehörden sind sich einig, dass die Veröffentlichung von georeferenziert und systematisch bereit gestellten Bilddaten unzulässig ist, wenn hierauf Gesichter, Kraftfahrzeugkennzeichen oder Hausnummern erkennbar sind. Den betroffenen Bewohnern und Grundstückeigentümern ist zudem die Möglichkeit einzuräumen, der Veröffentlichung der sie betreffenden Bilder zu widersprechen und dadurch die Bereitstellung der Klarbilder zu unterbinden. Keine schutzwürdigen Interessen bestehen, wenn die Darstellung der Gebäude und Grundstücke so verschleiert bzw. abstrakt erfolgt, dass keine individuellen Eigenschaften mehr erkennbar sind. Um die Möglichkeit zum Widerspruch schon vor der Erhebung zu eröffnen, sollte die geplante Datenerhebung mit einem Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit rechtzeitig vorher bekannt gegeben werden. Die Widerspruchsmöglichkeit muss selbstverständlich auch noch nach der Veröffentlichung bestehen” (Hervorhebung hinzugefügt; Quelle).

Unmittelbare rechtliche Folgen ergeben sich aus dem Beschluss des Düsseldorfer Kreises allerdings nicht, er ist eher als eine Art Positionspapier der Datenschützer zu verstehen. Diese Stellungnahme - wie auch die übrige Diskussion um Street View - ist dabei überaus interessant nicht nur mit Blick auf Googles Produkt, sondern auch hinsichtlich anderer auf Geodaten / Geoinformationen basierender Anwendungen, die immer populärer werden.

Neben Googles Street View hatte sich der Düsseldorfer Kreis am 13. und 14. November übrigens auch noch mit den Plänen der Bundesregierung zur Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes beschäftigt. Mehr Informationen zu diesem Punkt finden sich hier.

Kurze Meldung in eigener Sache

Die Redaktion des Branchenverlags JUVE verleiht jährlich die JUVE Awards an Kanzleien, “deren Arbeit und Marktpositionierung bei der Recherche des letzten Jahres als besonders dynamisch aufgefallen sind“. Am 6. November wurden in der Alten Oper Frankfurt nun die Kanzleien des Jahres 2008 ausgezeichnet. Was mich persönlich besonders freut:


Juve Award für Bird & Bird

Mehr über die JUVE Awards hier und hier (PDF).

BITKOM wirbt für Einsatz von Web 2.0 in der öffentlichen Verwaltung

Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. - kurz BITKOM - hat eine überaus lesenswerte Broschüre veröffentlicht, mit der er für den Einsatz des Web 2.0 in der öffentlichen Verwaltung wirbt. Der BITKOM hierzu selbst:

Viele Unternehmen untersuchen derzeit, welche Vorteile ihnen eine Umgestaltung ihrer Webangebote nach Web 2.0 Grundsätzen und die Gründung von sozialen Netzwerken bringen kann. Demgegenüber ist der öffentliche Sektor zurückhaltend und hat allenfalls vorsichtig auf diese Weiterentwicklung des Internet reagiert. Allerdings konnte sich die Politik der Faszination nicht entziehen. Besonders im amerikanischen Präsidentschaftswahlkampf kann man sehen, dass die konsequente Anwendung von Web 2.0 Grundsätzen erhebliches Potenzial für die Neugestaltung der politischen Partizipation aufweist.

Diese Publikation des BITKOM soll die Debatte stimulieren, wie die öffentliche Hand als Gestalter des Internets der nächsten Generation ein neues Profil gewinnen kann. Sie stellt zunächst wesentliche Elemente von Web 2.0 und die wichtigsten und bekanntesten Anwendungen vor. Auf der Basis eines veränderten Kommunikationsverhaltens, das sich besonders in der jungen Generation zeigt, werden anschließend die Vorteile eines umfassenden Einsatzes von Web 2.0 Elementen in der öffentlichen Verwaltung aufgezeigt. Das Papier zeigt aber auch die Hürden auf, mit denen in Deutschland aufgrund gesetzlicher Vorschriften, Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis bestehen.

In dem gut 30seitigen Papier beschreibt der BITKOM nicht nur die üblichen (und altbekannten) Verdächtigen wie Blogs und Podcasts, sondern nimmt sich auch wesentlich jüngerer Features und Dienste an wie zum Beispiel Widgets, Social Bookmarks und sogar Twitter. Etliche Case Studies zeigen auf, wo und wie diese Features im öffentlichen Bereich sogar bereits heute eingesetzt werden. Die Broschüre kann hier heruntergeladen werden.

Bluetooth-Marketing - der Rechtsrahmen in Europa

Bluetooth-Marketing ist eine der hochinteressanten Nischen-Marketingformen, die besonders von der voranschreitenden Evolution mobiler Endgeräte (vulgo: Handys, Smartphones, PDAs, Notebooks etc.) profitieren. Wie bei (fast) allem Neuen stellt sich dabei aber auch unweigerlich die Frage, ob “alles kann was geht”, sprich: wo die rechtlichen Grenzen des Bluetooth-Marketings liegen. Aus diesem Grund haben wir auf den Kanzleiseiten von Bird & Bird1 nun einen konzentrierten Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Bluetooth-Marketings nicht nur in Deutschland, sondern auch in Großbritannien, den Niederlanden, Italien, Spanien, Belgien und Schweden veröffentlicht. Zur Lektüre - hier entlang bitte.

  1. Anmerkung: Zum 1. Februar 2010 bin ich in das Kölner Büro der internationalen Kanzlei Osborne Clarke gewechselt und nicht mehr für Bird & Bird tätig. []