Archive for Juli, 2008

Datenschützer: Google Analytics rechtswidrig

Im Frühjahr dieses Jahres hat ein Urteil für großes Aufsehen gesorgt, in dem ein Berliner Amtsrichter die Speicherung von IP-Adressen ohne Einwilligung der betroffenen User als rechtswidrig einstufte (weitere Informationen zu diesem Urteil beispielsweise bei Berufskollege Thomas Schwenke). Jetzt ist es zu weiteren Entwicklungen gekommen, in deren Folge nicht wenige Webseitenbetreiber ihre Auftritte überarbeiten dürften.

Google Analytics auf dem Prüfstand

Denn relativ schnell rückte nach dem Berliner Urteil die Frage ins Rampenlicht, ob denn die Nutzung von Google Analytics, mit dem sich die Besucherströme auf Webseiten messen und analysieren lassen, rechtens sei: auch beim Einsatz von Google Analytics würden IP-Adressen gespeichert, und darüber hinaus stelle sich die Frage, ob Google nicht auch über den Einsatz von Cookies personenbezogene Daten erheben und speichern würde.

Die Datenschutzbeauftragten von Schleswig-Holstein und Berlin haben sich der Angelegenheit nun angenommen. Sowohl Google selbst, als auch Firmen, die Google Analytics einsetzen wurden angeschrieben und aufgefordert, umfassend über die Verwendung von Google Analytics Auskunft zu geben. In der dazu veröffentlichten Presseerklärung heißt es:

    (…) Dies hat den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) veranlasst, hierzu eine Prüfaktion durchzuführen. Gemäß einem Bericht von futurezone@ORF.at haben über 80% aller gut besuchten Webseiten in Österreich und in Deutschland Google Analytics eingebaut. Google wurde von den beiden Landesdatenschutzbehörden aufgefordert, mitzuteilen, welche Unternehmen des jeweiligen Bundeslandes das Analysewerkzeug einsetzen. In einer ersten Stichprobe wurden Betreiber ausfindig gemacht und um Stellungnahme gebeten bzw. aufgefordert, dieses Werkzeug nicht mehr weiter zu nutzen” (Quelle).

Zusätzlich zur Pressemeldung haben die Datenschützer auch das Schreiben an Google (siehe hier, PDF) sowie das an die kontaktierten Webseitenbetreiber gerichtete Anschreiben veröffentlicht (siehe hier, PDF).

Google Analytics auf dem Prüfstand?

Dabei wird deutlich, dass die Datenschützer bereits jetzt davon ausgehen, dass der Einsatz von Google Analytics klar rechtswidrig ist:

    Dr. Thilo Weichert, Leiter des ULD: “Wir waren verblüfft und schockiert, wie weit Google Analytics auch in Schleswig-Holstein verbreitet ist. Renommierte Medien- und Internetunternehmen gehören zu deren Nutzern ebenso wie viele Anbieter aus der Tourismus- und der Dienstleistungsbranche; ja politische Parteien, öffentliche Stellen des Landes und Hochschulen setzen den kostenlosen, aber datenschutzwidrigen Service ein. Den meisten Betreibern dürfte nicht vollständig bewusst sein, dass sie mit dem Einsatz von Google Analytics einen Service in Anspruch nehmen, bei dem Daten in die USA übermittelt werden, die dort umfassend ausgewertet und genutzt werden, und dass dies die Datenschutzrechte der Webseitenbesucher verletzt” (…)” (Hervorhebung hinzugefügt, Quelle).

Da ließe sich schon fast konstatieren, dass Google Analytics schon gar nicht mehr auf dem Prüfstand steht – sondern nach Meinung der Prüfer auf keinen Fall mehr durch den TÜV kommen soll. Die Verblüffung der Datenschützer verblüfft dabei ein wenig: es dürfte in Fachkreisen allgemein bekannt sein, dass Google Analytics nicht nur auf “gut besuchten Webseiten” häufig eingebaut ist, sondern sich allgemein überaus großer Beliebtheit erfreut.

Unabhängig davon, wie sich dieser – sehr interessante – Vorgang nun weiter entwicklen wird: Das Beispiel Google Analytics zeigt erneut, dass es dringend auch einer Überarbeitung des Datenschutzrechts seitens des Gesetzgebers bedarf. Datenschutz ist überaus wichtig, und wird vor der immer noch zunehmenden Nutzung und Weiterentwicklung der “neuen Medien” nicht unwichtiger. Gleichzeitig gilt es, für die Anbieter von Diensten sinnvolle und praktikable Möglichkeiten zu schaffen und zu gewährleisten. Nicht immer reflektiert das geltende Datenschutzrecht den Stand der technischen Entwicklung – es bedarf dringend eines Updates.

“Mosaic Maker” Stöckchen: Einladung zur Abmahnung

Momentan macht ein Stöckchen die Runde durch die Blogosphäre, das zum Boomerang werden kann. Man könnte (um ein anderes Bild zu bemühen) auch sagen dass derjenige, der dieses Stöckchen aufnimmt, sich potentiell selbst einen Knüppel zwischen die Beine wirft (falls Sie sich fragen, was ein “Stöckchen” ist – die Wikipedia weiß wie so häufig Rat).

Konkret geht es um Folgendes: mit dem Online-Tool “Mosaic Maker” lassen sich kinderleicht Mosaiken aus Bildern erstellen, die auf Online-Plattformen wie beispielsweise Flickr eingestellt sind. Dazu gibt man beim Mosaic Maker einfach an, aus wie vielen Einzelbildern das Mosaik bestehen soll (bspw. aus einem Feld von drei mal drei Bildern), sucht sich eine Hintergrund- und eine Rahmenfarbe aus und gibt schließlich noch die URLs (also die “Internetadressen”) der Bilder an, die im Mosaik verwendet werden sollen.


Mosaic Maker Logo

Die Regeln für das nun die Runde machende Stöckchen lauten wie folgt:


    1. Gib deine Antworten zu untenstehenden Fragen ins Flickr-Suchfeld ein
    2. Such ein Bild von der ersten Ergebnisseite aus
    3. Copypaste jeden Bildlink in den Mosaic Maker
    4. Veröffentliche das Mosaik auf Deinem Blog

Gefragt wird beispielsweise nach “Dein(em) Vorname(n) (…) Lieblingsessen (…) Lieblingsgetränk” – nur leider nicht auch nach “Deinen Bildern”. Sprich: bei allen Stöckchen-Mosaiken, die ich bislang gesehen habe, sind auch fremde Bilder verwendet worden. Es ist stark anzunehmen, dass die Urheber der verwendeten Bilder nicht jeweils um Erlaubnis gefragt worden sind. Ohne Erlaubnis dürfen fremde Bilder aber nicht einfach auf dem eigenen Blog veröffentlicht werden – dem ist das Urheberrecht vor. Und das gilt auch dann, wenn die Bilder im Mosaik nur verkleinert wiedergegeben werden: selbst Thumbnails können urheberechtlichen Schutz geniessen.

Immerhin werden viele Bilder auf Flickr unter einer so genannten “Creative Commons Lizenz” veröffentlicht. Das heißt, dass diese Bilder – in bestimmten Grenzen – frei genutzt werden können. Aber in den meisten Fällen behalten sich die Urheber zumindest vor, dass sie als Urheber ihres Bildes genannt werden müssen. Denn das Urheberrecht schützt nicht nur vor unerlaubtem Kopieren, sondern gewährt Urhebern auch das Recht zu verlangen, dass ihr Name bei Verwendung ihres Werks zu nennen ist. Wird dieses Recht verletzt, dann steht dem Urheber ein Anspruch auf Schadensersatz in Geld zu – meist gewähren die Gerichte, wenn ein Urheber nicht genannt wird, Schadensersatz in Höhe des Betrages, der auch für eine Lizenz für die Verwendung des jeweiligen Werkes zu zahlen gewesen wäre.

Das “Mosaic Maker” Stöckchen ist derzeit also – leider – auch eine Einladung zur Abmahnung. Unbedingt sollte, wer das Stöckchen aufnehmen will, deswegen zwei weitere Regeln “2a” und “2b” beachten:


    2a. Wenn es sich bei dem Bild nicht um “Dein” Bild handelt, dann frag den Fotografen, ob Du das Bild verwenden darfst
    2b. Wenn Du das Bild aufgrund einer Creative Commons Lizenz verwendest, dann achte darauf, ob Du zumindest den Autoren nennen mußt

Ansonsten könnte es teuer werden.

Kurz notiert #7

6. Juli 2008Linksby Henning Krieg
0

Creative Commons erklärt
Markus Beckedahl und John Weizmann erklären im sechsminütigen Video, was es mit Creative Commons auf sich hat und wie das System funktioniert.

10 Mythen über das Urheberrecht
Das Thema stand bei mir auch auf der Artikel-Todo-Liste, nun sind mir Jens O. Brelle, Peter Schilling und Björn Gottschalkson zuvorgekommen: Die drei decken 10 Mythen über das Urheberrecht auf, die wohl mit die “populärsten Irrtümer” in Sachen Urheberrecht sein dürften.

“Urheberrecht im Alltag” jetzt auch als PDF
Das von der Bundeszentrale für politische Bildung herausgegebene – und von mir schon einmal zur Lektüre empfohlene – Buch “Urheberrecht im Alltag” ist nun auch kostenlos als PDF erhältlich.

Online Shopping in den USA – wie erklär ich’s dem Zoll?
Der starke Euro machts möglich – internationales Online-Shopping wird immer beliebter. Unklar ist vielen allerdings, welche (Zoll-)Regeln für Bestellungen über eBay.com, etsy.com und allen anderen Dotcoms gilt. eBay hat einmal die wesentlichen Regelungen samt Links zum Zoll zusammengestellt.

SueEasy.com
Wenn das bestellte Päckchen aus den USA auch hier ankommt, dann freut man sich – aber es gibt auch manches, das hoffentlich nie den Sprung über den großen Teich schafft. SueEasy.com gehört dazu – auch wenn die Seite einigen Unterhaltungswert zu haben scheint.