Monthly Archive for November, 2007

OLG Köln: Spickmich.de bleibt “auch künftig erlaubt” (Teil 2)

Hinweis: Dies ist der zweite Teil eines Beitrags zum “Spickmich-Urteil” des OLG Köln, in dem die Kölner Richter sich mit der Rechtmäßigkeit von Lehrerbewertungen auf der Schülercommunity Spickmich.de auseinandergesetzt haben; den ersten Teil des Beitrags finden Sie hier.

Die “Schmankerl” des Urteils

Bemerkenswert ist, dass die Richter des OLG Köln ihre Entscheidung nicht nur ausführlich begründet, sondern hierbei dann auch einige Aspekte in ihre Abwägungen mit einbezogen haben, die von anderen Gerichten mitunter eher zur “Stigmatisierung” von Vorgängen im Internet herangezogen werden.

So fällt zum Beispiel auf, dass

    die weitgehende Anonymität im Internet
    von den Richtern nicht genutzt wurde, um die Rechte der anonym auftretenden Schüler weniger stark zu gewichten, sondern als “dem Internet immanent” akzeptiert wird: “auch Meinungen, die lediglich unter einer E-Mail-Adresse oder auch anonym im Internet abbgegeben werden, genießen jedoch den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG” (Quelle);

    die Gefahr von Manipulationen
    ausdrücklich von den Richtern diskutiert und in gewissem Maße - insoweit ähnlich der Anonymität im Internet - als “naturgegeben” akzeptiert wurde: “Auch dies kann von einem Betreiber eines Meinungsforums nicht ausgeschlossen werden, da die tatsächliche Identität der Personen, die Beiträge in dieses Forum einstellen, nicht überprüfbar ist” (Quelle);

    der Einsatz eines “Abuse-Buttons”,
    also einer mit der jeweiligen Lehrerbewertung verbundenen Schaltfläche, mit der jeder Nutzer die Betreiber auf Unstimmigkeiten hinweisen kann, ausdrücklich positiv hervorgehoben wurde (derartige Abuse-Buttons können im Grunde genommen bei jeder Plattform mit “User-Generated-Content” leicht eingebaut werden);

    die Bedeutung geschlossener Benutzergruppen
    im Rahmen der Rechtsabwägung Berücksichtigung fand: auch, weil die Daten der Lehrerin auf Spickmich.de nicht über Google & Co. zu finden sind, sondern nur nach einem Login auf der Plattform eingesehen werden können, sahen die Kölner hier keinen Rechtsverstoß.

Was das Urteil bedeutet

Schlicht und einfach: Das Urteil bedeutet natürlich einen Erfolg für die Betreiber von Spickmich.de - auch das OLG Köln sieht nicht nur die Rechte der klagenden Lehrerin nicht beeinträchtigt, sondern offensichtlich auch die Grundidee von Spickmich.de als zulässig an.

Was das Urteil nicht bedeutet

Im Kern fast interessanter ist allerdings, was das Urteil des OLG Köln nicht bedeutet - und da gibt es einiges aufzuzählen:

a) Kein Freifahrtschein für Spickmich.de

Vereinfacht gesprochen hat das OLG Köln mit seinem Urteil lediglich das Konzept der Schülercommunity für nicht zwingend problematisch befunden - Spickmich.de aber nicht pauschal von jeder (denkbaren) Haftung freigesprochen.

Soll heißen: einzelne Beurteilungen auf Spickmich.de können - theoretisch - durchaus die Rechte von Lehrern und Lehrerinnen verletzen, die sich dann dagegen wehren und unter Umständen auch gegen die Betreiber der Seite vorgehen können (siehe hierzu auch den nächsten Punkt “b)”). Unzulässig sind zum Beispiel unzutreffende Tatsachenbehauptungen (zum Beispiel “XY schlägt die Schüler“, wenn dies gar nicht so ist) und so genannte Schmähkritik - also Kritik, die letztlich nicht auf die Bewertung, sondern nur auf eine Diffamierung abzielt. Schließlich wäre es auch rechtswidrig, Lehrern und Lehrerinnen Zitate in den Mund zu legen, die gar nicht von ihnen stammen.

Schon die Vorinstanz, das LG Köln, hatte sich zu diesen Aspekten geäußert:

    Die Kammer weist – wie bereits in der mündlichen Verhandlung geschehen – darauf hin, dass die Verfügungsklägerin durch die geschehene Bewertung nicht schutzlos gestellt ist. Sollten unter „spickmich.de“ – hier kommt insbesondere die bisher unausgefüllt gebliebene Kategorie „Zitate“ in Betracht – unwahre Tatsachenbehauptungen über die Klägerin oder auch Schmähkritik veröffentlicht werden, so müssten hierfür die Verfügungsbeklagten unter den Voraussetzungen der Störerhaftung für Forenbetreiber im Sinne einer Unterlassungsverpflichtung einstehen. Hiervon aber ist die bisher erfolgte – insofern unsensible – Einstellung zu trennen” (Quelle).

b) Keine Entscheidung zur Verantwortung für fremde Inhalte im Netz

Die Kölner Gerichte haben sich hier im Kern - aufbauend auf einem Einzelfall - nur dazu geäußert, ob das Bewertungs-Konzept von Spickmich.de als solches rechtmäßig ablaufen kann oder nicht. Ein wesentlicher rechtlicher Dreh- und Angelpunkt war in diesem Verfahren, ob die Betreiber von Spickmich.de die Daten der Lehrerin (Name, Schule, Fächer) auf ihrer Seite aufführen dürfen - also als “eigene Inhalte”.

Diese Frage darf nicht mit der nach einer möglichen Haftung eines Webseitenbetreibers für “fremde Inhalte” verwechselt werden - was in der Öffentlichkeit in letzter Zeit auch gerne unter den Stichwörtern der “Forenhaftung” oder der Haftung für “User Generated Content” diskutiert wird (siehe beispielsweise hier). Ein klassisches Beispiel ist die mögliche Haftung eines Forenbetreibers für die von den Nutzern seines Forums (und nicht von ihm selbst) im Forum eingetragenen Beiträge.

Diese Frage nach der Haftung für fremde Inhalte würde sich bei Spickmich.de beispielsweise dann stellen, wenn tatsächlich einmal ein Schüler falsche Tatsachen behauptet (siehe oben das Beispiel “XY schlägt die Schüler“) und der Betroffene dann wegen dieser Äußerung gegen die Betreiber der Schülercommunity vorgeht.

c) Kein Ende des Ärgers mit der Lehrerin

Und schließlich: das Urteil des Kölner OLG bedeutet nicht, dass der Streit mit der Lehrerin für Spickmich.de nun ausgestanden wäre. Die hat nämlich inzwischen ordentliche Klage erhoben - das Hauptsacheverfahren wird vermutlich Anfang 2008 stattfinden.

Leseempfehlungen

Robert Basic hat sich Spickmich.de unter Usability-Gesichtspunkten angesehen; seine Beurteilung - mit vielen aufschlußreichen Screenshots - steht hier online.

Das Verfahren um Spickmich.de ist aus vielerlei Gründen besonders interessant - so auch deshalb, weil es bereits ähnliche Bewertungsplattformen auch für andere Berufsgruppen gibt (bspw. www.meinprof.de für Professoren, www.docinsider.de für Ärzte) und mit weiteren Plattformen zu rechnen ist.

Besondere Bedeutung erhält das Verfahren allerdings sicherlich auch durch den sozialen Kontext - was nicht zuletzt auch aus einem sehr interessanten Streitgespräch deutlich wird, zu dem “Der Spiegel” die Macher von Spickmich.de, Manuel Weisbrod und Bernd Dicks, sowie Lehrerfunktionär Peter Silbernagel im August eingeladen hatte. Die lesenswerte Mitschrift des Gesprächs steht hier bei Spiegel Online online.

OLG Köln: Spickmich.de bleibt “auch künftig erlaubt” (Teil 1)

Spickmich.de, eine der größten deutschsprachigen Schülercommunities im Internet, hat vor dem Oberlandesgericht Köln einen weiteren Erfolg gegen eine Lehrerin erzielt, die sich gerichtlich gegen auf den Webseiten über sie abgegebene Bewertungen gewehrt hat. Obwohl die Lehrerin schon zum zweiten Mal unterliegt, bleibt dieser Erfolg für Spickmich.de aber nur ein Etappensieg: das nächste Verfahren ist bereits eingeleitet.

Der Hintergrund

Lehrerbewertungen sind das besondere Feature auf Spickmich.de: Schüler und Schülerinnen können ihre Lehrer auf der Webseite in verschiedenen Kategorien (zum Beispiel “fachlich kompetent”, “gut vorbereitet”, “cool und witzig”) mit klassischen Noten von 1 bis 6 beurteilen, und zusätzlich auch Zitate von ihnen online stellen. Rund 150.000 Lehrer sollen inzwischen auf Spickmich.de gelistet sein, angegeben werden ihr Name, die Schule, an der sie unterrichten, und die von ihnen unterrichteten Fächer.

Eben all diese Informationen über sich wollte die die erwähnte Lehrerin auf Spickmich.de nicht mehr veröffentlicht wissen. Im Sommer 2007 erlangte sie gegen die Betreiber der Webseite zunächst eine Einstweilige Verfügung - die dann allerdings auf deren Antrag hin durch das Landgericht Köln wieder aufgehoben wurde. Das Landgericht urteilte, dass die Lehrerin durch die Nennung weder in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sei, noch eine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften vorläge. Einen Anspruch auf Unterlassung stünde ihr daher nicht zu (die - lesenswerte und gut verständliche - Entscheidung hier im Volltext).

Die Entscheidung des OLG Köln

Daraufhin erhob die Lehrerin Berufung zum OLG Köln - und scheiterte nun auch dort. Wie schon die Richter des Landgerichts sahen auch auch die des Oberlandesgerichts die Benotung von Lehrern auf Spickmich.de als vom Grundrecht auf die freie Meinungsäußerung gedeckt an. Dieses Grundrecht gelte zwar nicht schrankenlos - sprich: auch eine Meinungsäußerung kann andere Menschen in ihren Rechten verletzen, und die können in dem Fall dagegen vorgehen -, ein unzulässiger Eingriff in die Rechte der Lehrerin läge hier aber nicht vor. In der Presseerklärung des OLG Köln heißt es hierzu:

    Im Rahmen der danach gebotenen Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und den Persönlichkeitsrechten der Lehrerin ergebe sich im Ergebnis kein unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gymnasiallehrerin. Soweit es um berufsbezogene Kriterien wie “guter Unterricht”, “fachlich kompetent” etc. gehe, sei die Lehrerin nicht in ihrem Erscheinungsbild oder ihrer allgemeinen Persönlichkeit betroffen, sondern allein in der konkreten Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Eine beleidigende Schmähkritik sei damit nicht verbunden, auch unter Berücksichtigung der Namensnennung werde die Lehrperson durch die Schülerbewertung nicht an den Pranger gestellt.” (Quelle der Presseerklärung).

Ausdrücklich hoben die Richter in ihrem Urteil übrigens hervor, dass es, weil der schulische Bereich und die berufliche Tätigkeit von Lehrern durch Bewertungen gekennzeichnet seien, “auch vor dem Hintergrund eines Feedbacks (…) nahe liegt, diese im Rahmen einer Evaluation zurückzugeben.

Auch ansonsten sei gegen Spickmich.de im konkreten Fall nichts einzuwenden: weil die Informationen über die Klägerin wie ihr Name und die von ihr unterrichteten Fächer mit ihrem Einverständnis bereits auf der Homepage ihrer Schule veröffentlicht worden seien, läge kein Verstoß gegen das “informationelle Selbstbestimmungsrecht” der Klägerin vor - und wegen dieser vorhergehenden Veröffentlichung (und weil eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht zu Lasten der Schülercommunity ausging) ergaben sich auch keine datenschutzrechtlichen Bedenken (das Urteil ist im Volltext hier verfügbar).

Fortsetzung folgt: Die “Schmankerl” der Kölner Entscheidung, was das Urteil bedeutet - und was nicht

Die Richter am Kölner Oberlandesgericht haben mit ihrem Urteil nicht bloß die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Vielmehr finden sich in der ausführlichen Begründung der Entscheidung noch einige “Schmankerl”. Das Urteil dürfte für die Betreiber von Spickmich.de von grundsätzlicher Bedeutung sein - bestimmte Bedeutungen wiederum, die dem Urteil möglicherweise zugeschrieben werden, kommen ihm allerdings gerade nicht zu.

Welche Bedeutungen dies sind und welche Schankerl sich in der Urteilsbegründung verstecken - dazu mehr hier im zweiten Teil dieses Beitrags.

Lawblogs und die Irrelevanz der Relevanzlisten

Seit einigen Wochen lässt sich beim Google Feedreader abfragen, wie viele Leser den RSS-Feed eines Blogs im Schnitt täglich über diesen Dienst aufrufen. Aus Neugier hatte ich vor kurzem auf Basis der von Google gelieferten Zahlen einmal eine Liste der meistabonnierten deutschen Lawblog-Feeds angefertigt und veröffentlicht - versehen mit dem Hinweis, dass die Aufstellung sicherlich eher zur Übersicht dienen kann als dass sie eine (wie auch immer geartete) “Rangliste” darstellen könnte oder sollte.

Bei einer solchen Liste stellt sich natürlich schnell die Frage nach der Akkuranz - und im erwähnten Posting kam diese Frage dann auch gleich im ersten Kommentar auf. Die präzise Reichweitenmessung von Webseiten ist ein altes Problem, das sich auch in Zeiten von RSS nicht unbedingt wesentlich leichter oder besser lösen lässt. Die Besonderheit der hier vom Google Feedreader gelieferten Zahlen ist dabei, dass man mit ihnen auch “von außen” einen gewissen Eindruck von der Reichweite eines Blogs gewinnen kann. Was immerhin ein kleines bißchen Licht ins Dunkel bringt (allerdings lässt dies natürlich den “normalen” Webtraffic aussen vor - und ohnehin wäre es meiner Meinung nach vollkommen verfehlt, sich bei der Diskussion um den “Erfolg” der meisten Blogs wie (nur) am Traffic zu orientieren).

Lawblogs und die “Technorati Authority”

Ein in der “Blogosphäre” ansonsten gern genutzter Indikator zur Sortierung von Blogs ist die “Technorati Authority” - beispielsweise die Deutschen Blogcharts beruhen auf diesen Zahlen (und für die “echten Blogcharts” siehe hier). Die Technorati Authority gibt an, wie viele unterschiedliche andere Blogs in den letzten sechs Monaten auf ein bestimmtes Blog verlinkt haben (eine noch genauere Beschreibung zur Technorati Authority liefert beispielsweise Robert Basic hier).

Die Technorati Authority ist damit ein höchst spezieller Indikator, dessen Sinnhaftigkeit sich bestens anzweifeln lässt. Aber - Hand aufs Herz - natürlich hat es mich gereizt, die Technorati-Daten einmal mit den vom Google Feedreader gelieferten zu vergleichen…

Und danach ergibt sich folgendes Bild (in Klammern jeweils die Platzierung mit Blick auf die Anzahl der Feed-Abonnenten):

Continue reading ‘Lawblogs und die Irrelevanz der Relevanzlisten’

Mobiles Kanzleimobil

Der Berliner Berufskollege scheint nicht nur zu bloggen, sondern auch - wir mir jetzt aufgefallen ist - einen Führerschein zu haben:

Kanzlei Mobil 1

Dabei findet sich unter seinen (recht zahlreichen) Blogs

Kanzlei Mobil 1

…selbst eines speziell zu der abgebildeten Wanne.

Der Bahnstreik auf Twitter

Nicht zuletzt weil die Herren Schell und Mehdorn auch mir die Reiseplanung für die nächsten Tage nicht gerade vereinfachen weise ich gerne darauf hin: auf Twitter wird über den Bahnstreik - getwittert. Unter www.twitter.com/bahnstreik gibt es einen offenen Account für all diejenigen, die über den Ausstand berichten wollen:

    “Offener Twitter-Account: schreibt alle eure aktuellen Hinweise zum Bahnstreik hier rein! Neuigkeiten, bestreikte Strecken etc.” (Quelle).

Klingt ein wenig nach Selbsterfahrungsgruppe (oder besser Selbsterlebnisgruppe…), könnte in den nächsten Tagen aber wohl auch ganz interessant werden.

Veranstaltungshinweis: hochkarätige Diskussionsrunde zur Online-Durchsuchung

Die Online-Durchsuchung dürfte - neben der Vorratsdatenspeicherung - derzeit eines der hierzulande nicht nur im Netz meistdiskutierten Themen sein. Am 10. Dezember trifft sich nun auf Einladung des Zentrums für angewandte Rechtswissenschaft eine hochkarätige Runde in Karlsruhe, um die Diskussion dort aufs Podium zu bringen.

Drei volle Stunden sind bemerkenswerterweise für die Veranstaltung “Online-Durchsuchungen - Schutz durch und vor dem Staat unter Wahrung der Balance von Sicherheit und Freiheit?” angesetzt - was bei einem Blick auf die Liste der Diskussionsteilnehmer freut, denn läßt dies doch auf eine nicht nur kompetente, sondern auch ausführliche Diskussion hoffen:

    Gerhart Rudolf Baum (Bundesinnenminister a.D.):
    “Online-Durchsuchungen sind ein verfassungswidriger Eingriff in den Kernbereich privater Lebensgestaltung.”

    Dipl.-Ing. Dirk Fox (Secorvo Security Consulting):
    “Für die verfassungsrechtliche und politische Bewertung ist das Verständnis der technischen Möglichkeiten und Grenzen unabdingbar.”

    Prof. Hansjörg Geiger (Universität Frankfurt a.M.):
    “Wenn die Online-Durchsuchung kommt, muss ein Ombudsmann die Rechte der Betroffenen sichern.”

    Dr. Jürgen-Peter Graf (Richter am Bundesgerichtshof):
    “Aus Rechtsgründen sollte es keinen Unterschied machen, ob ein Datenträger bei einer ‘realen’ Durchsuchung beschlagnahmt oder ob er nur virtuell durchsucht wird.”

    Peter Schaar (Bundesbeauftrager für den Datenschutz):
    “Grundrechte gelten auch im virtuellen Raum. Die Online-Durchsuchung verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.”

    Jörg Ziercke (Präsident des Bundeskriminalamtes):
    “Die Online-Durchsuchung ist ein entscheidendes Werkzeug im Kampf gegen den internationalen Terrorismus.”

Ellen Euler vom Junge Juristen Karlsruhe e.V., mit dem das Zentrum für angewandte Rechtswissenschaften bei dieser Veranstaltung kooperiert, hat mir erlaubt, den Flyer für die Veranstaltung hier online zu stellen (zum Download hier klicken (PDF-Dokument)). Die Veranstaltung richtet sich ausdrücklich an ein Fachpublikum; für Fragen zur Veranstaltung ist Frau Euler via Email unter euler[ät]ira.uka.de zu erreichen.

O Canada

Zurück von der anderen Seite des großen Teiches kann ich nur sagen: O Canada.

Natürlich gab es dort, wie könnte es anders sein, auch Einblicke in das kanadische Rechtssystem (um Mißverständnissen vorzubeugen: nein, trotz Tempolimits von 100 km/h auf den Highways habe ich kein Ticket bekommen).

Dabei auch ganz nett:


Bad Karma

Mal eine andere Art der Prävention mittels Abschreckung durch Strafe

Leseempfehlung: “Marken für Startups”

Bei der Beratung von Startups steht das Thema Markenrecht immer wieder mit auf dem Programm: warum sollte man schon als Startup auch ans Markenrecht denken, was sind Marken eigentlich, wie funktioniert die Anmeldung einer Marke, was ist dabei zu beachten und wie teuer ist das Ganze - das sind nur einige der Fragen, die regelmässig zu klären sind und auch geklärt werden sollten. Wer sich nur darauf konzentriert, eine “Brand” zu kreieren, sich aber nicht auch um die rechtlichen Aspekte seiner Marke kümmert, der läuft beispielsweise Gefahr, seine “Brand” später wieder zu verlieren - eine ärgerliche, häufig unnötige und in den meisten Fällen kostenspielige Sache.

Schon seit einiger Zeit hatte ich mir daher vorgenommen, einmal einen Artikel zum Thema Marken und Markenrecht für Startups auf diesem Blog zu schreiben. Nun ist mir allerdings Berufskollege Thomas Schwenke zuvorgekommen und hat auf seinem Blog einen lesenswerten Beitrag veröffentlicht - auf den ich daher ausdrücklich hinweisen moechte. Wer sich einen ersten Ueberblick zum Thema Marken und Markenrecht verschaffen möchte - hier entlang bitte.