Archive for August, 2007
Fehlende Geschäftsangaben in Emails nicht zwingend abmahnfähig
Für einige Unruhe hatten in der ersten Jahreshälfte mehrere Gesetzesänderungen gesorgt, aufgrund derer so manch einer eine neue Abmahnungswelle befürchtete. Zum ersten Januar hatte der Gesetzgeber zunächst klargestellt, dass die Unternehmen, für die das Handelsgesetzbuch, das GmbH-Gesetz oder das Aktiengesetz gilt, so genannte “Pflichtangaben” zu ihren Unternehmen nicht nur auf ihren “papiernernen” Geschäftsbriefen, sondern auch in ihren Emails machen müssen. Im Mai war dann eine Reform der Gewerbeordnung in Kraft getreten, aus der sich ähnliche Pflichten auch für die Gewerbetreibenden ergaben, die von den genannten Gesetzesänderungen noch nicht betroffen gewesen waren (für weitere Hintergrundinformationen siehe hier).
Darauf, dass ein Verstoß gegen diese Vorschriften Wettbewerber nicht unbedingt zur Abmahnung berechtigen dürfte, hatte ich bereits früher hingeweisen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat nun in einem konkreten Fall ein entsprechendes Urteil gefällt. Ein in der Baubranche tätiger Kaufmann hatte auf seinen Geschäftsbriefen zwar seine Firma, seine Adresse und seine Telefonnummer angegeben, nicht jedoch – wie vorgeschrieben – auch seinen eigenen Vor- und Zunamen. Das Oberlandesgericht sah hierin – aus mehreren Gründen – keinen Verstoss, der geeignet gewesen wäre, den Wettbewerb zu beeinflussen und deshalb hätte abgemahnt werden können (die Entscheidung kann hier als PDF abgerufen werden).
Die in der ersten Jahreshälfte eingeführten neuen Vorschriften zu Pflichtangaben in Emails sind also – tatsächlich – nicht unbedingt ein Einfallstor für Abmahnungen. Allerdings kann aus der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nicht, wie es vereinzelt geschieht, gefolgert werden, dass ein Verstoss gegen die Verpflichtung zur Angabe der Pflichtangaben in keinem Fall zur Abmahnung berechtigt. Dafür war der vom Brandenburgischen Oberlandesgericht zu beurteilende Fall zu speziell gelagert. Weiterhin gilt also: möglichst sorgfältig auf eine korrekte Email-Signatur achten. Denn ohnehin könnte, auch ohne Abmahnung durch einen Mitbewerber, immer noch ein Bußgeld durch die Aufsichtsbehörde verhängt werden.
Der Sonderweg des Landgerichts Hamburg
Das Landgericht Hamburg hat es in Online-Kreisen aufgrund seiner strengen Haltung zur so genannten (möglichen) Störerhaftung von Forums- und Blogbeitreibern für fremde Beiträge zu einiger “Berühmtheit” gebracht – und eigentlich nicht nur dort: “Gnadenlose Richter gefährden Web 2.0 in Deutschland titelte beispielsweise auch der Spiegel mit Blick auf die Hamburger Rechtsprechung.
Dass das Landgericht Hamburg bei seiner “das Web 2.0 gefährdenden” Haltung dabei einen Sonderweg beschreitet, der nicht unbedingt (anders gesagt: nicht wirklich) in Einklang mit der Rechtsprechung anderer Gerichte steht, hat der Berufskollege Sascha Kremer einmal vorzüglich herausgearbeitet – ein Beitrag zur Diskussion um das Recht und die Rechtskultur im Netz, den ich empfehlen kann und zur Lektüre empfehlen möchte. Der Beitrag illustriert dabei zugleich, dass “das Ende des Web 2.0″ aufgrund der Hamburger Rechtsprechung NICHT unbedingt nahe ist – denn dem scheint die Rechtsprechung anderer Gerichte noch vor (allerdings mag dies für die einzelnen, von der Hamburger Rechtsprechung Betroffenen kein Trost sein).
Was allerdings durchaus ein Problem in diesem Zusammenhang darstellen kann ist der “Gerichtstourismus”: aufgrund des praktisch “fliegenden Gerichtsstandes” von entsprechend gelagerten Internet-Streitfällen erfreut sich das Hamburger Landgericht einer gewissen Beliebtheit bei Rechteinhabern. Was, wie Sascha Kremer ebenfalls zu berichten weiß, bereits zu einigen bemerkenswerten Entwicklungen führt.
Überarbeiteter Leitfaden “Haftungsfragen bei Weblogs” des BVDW erschienen
Der “Bundesverband Digitale Wirtschaft”, kurz BVDW, hat seinen kurzen Leitfaden zu “Haftungsfragen bei Weblogs” aktualisiert (Download hier).
Viel Neues steht allerdings nicht im überarbeiteten Leitfaden, der sich ohnehin nur mit der Haftung für Kommentare – und nicht mit der Haftung für eigene Beiträge – beschäftigt: es wurde lediglich das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs zur Forenhaftung eingearbeitet, mit dem der BGH klargestellt hat, dass Foren- (und Blog-)Betreiber nicht nachrangig für fremde Einträge auf ihren Seiten haften.
via digital:next
Wrong is right
Dem kann ich natürlich schon von Berufs wegen nicht zustimmen:

Und auch noch so subtil aufgebaute Argumentationsketten vermögen mich nicht unbedingt zu überzeugen:

Ach, Berlin…

