5 Gründe, warum juristische Blogs Chancen in Deutschland haben – eine Replik

Auf den ersten Blick könnte man meinen, juristische Blogs – auch „Lawblogs“ oder „Blawgs“ genannt – hätten sich in Deutschland mittlerweile etabliert. Auf jurablogs.de, dem wohl umfassendsten Verzeichnis deutschsprachiger Blawgs, sind derzeit über 390 von ihnen gelistet. Unter den Autoren finden sich neben Rechtsanwälten auch Professoren, Verbandsjuristen, Syndizi, Referendare und Studierende.

Trotzdem ist die tatsächliche Relevanz juristischer Blogs in Deutschland noch gering. In der Rechtswissenschaft beispielsweise spielen sie bisher praktisch keine Rolle, im Medienbetrieb sind sie eine Randerscheinung. „In Deutschland fehlen qualifizierte Blogger“, konstatierte die Frankfurter Allgemeine Zeitung jüngst. Es drängt sich der Eindruck auf, dass deutsche Befindlichkeiten – und insbesondere die Befindlichkeiten deutscher Juristen – einem Erfolg der „Blawgosphäre“, wie er zum Beispiel in den USA zu beobachten ist, im Weg stehen könnten. Keine Chancen für die deutsche Blawgosphäre?

Zeit für einen optimistischen Zwischenruf – Zeit, 5 Gründe zu nennen, warum juristische Blogs Chancen auch in Deutschland haben:

1. Blogs als Marketingveranstaltungen

Obwohl durchaus auch Professoren, Verbandsjuristen, Syndizi, Referendare und Studierende bloggen, setzt sich das Gros der hiesigen Lawblogger aus Rechtsanwälten zusammen. Und der wohl größte Teil dieser Rechtsanwälte bloggt letztendlich vor allem aus einem Grund: Um Werbung für sich und ihre Arbeit zu machen.

Das ist für sich genommen nichts Schlimmes, sondern legitim. Allerdings führt dieser Zustand momentan noch zu Limitierungen der Blawgosphäre. Marketing, insbesondere klassisches Marketing, ist in weiten Teilen zunächst Einbahnstraßenkommunikation. Blogs aber sind vom Ansatz her eigentlich auf den Dialog ausgerichtet. Wo lediglich „klassisches Marketing“ durch die Veröffentlichung von Pressemeldungen oder von Beiträgen im Stil von Newslettertexten per Blog betrieben wird – und dies ist in der anwaltlichen Blawgosphäre nicht selten der Fall –, werden die mit dem Bloggen verbundenen Chancen nicht genutzt.

Es wäre jedoch falsch deshalb anzunehmen, dass Blawgs grundsätzlich ungeeignet für das Anwaltsmarketing wären. Denn Blogs haben ihren „Proof of Concept“ in dieser Hinsicht längst erbracht, ihre Tauglichkeit für das anwaltliche Marketing längst bewiesen. Ein Blawg kann sowohl für das Marketing mit Blick auf ein bestimmtes Themengebiet genutzt werden, als auch eher für ein „personal Branding“ des Bloggenden.1 Zwar wird nicht jeder Anwalt das Zeug zu einem guten Blogger haben. Aber auch nicht jeder Anwalt ist zum Beispiel auch ein guter Vortragender und Referent. Jeder tut, was er kann, und die wenigsten können alles.

2. Großkanzleien engagieren sich kaum

Bloggen – und insbesondere „gutes“ Bloggen – erfordert einen nicht zu unterschätzenden Aufwand. Es kommt nicht nur auf qualitativ wertige Beiträge an, sondern auch auf eine möglichst hohe „Postingfrequenz“, also das häufige Veröffentlichen neuer Beiträge. Im besten Fall greift ein Lawblogger zudem so oft wie möglich aktuelle, unter Umständen sogar tagesaktuelle Themen auf.

Nicht zuletzt wegen ihrer Personalstärke könnte man denken, dass vor allem Großkanzleien wohl am ehesten in der Lage wären, den erforderlichen Aufwand zu stemmen. Gerade Juristen aus solchen Kanzleien sind es jedoch, die nur vereinzelt unter den hiesigen Blawgern zu finden sind. Die Zahl der deutschen Großkanzleiblogs lässt sich an einer Hand abzählen. Dies steht in bemerkenswertem Kontrast dazu, dass es ansonsten insbesondere die Großkanzleien sind, die massiv ins Marketing investieren.

Großkanzleien sind im juristischen Betrieb jedoch nicht in jeder Hinsicht das Maß aller Dinge. Beim „Corporate Blogging“ droht immer ein gewisser Kontrollverlust über das, was der einzelne Blogger im Namen des „großen Ganzen“ tut und schreibt. Schon für „normale“ Unternehmen ist dies ein sehr sensibler Punkt, um so sensibler ist er offensichtlich für Großkanzleien. Sollten sich Blawgs in der deutschen Anwalts- und Unternehmensgesellschaft als ungeeignet für das Großkanzleimarketing erweisen (dabei gibt es hierzulande immerhin bereits eine Handvoll Großkanzleiblogs), so heißt dies noch lange nicht, das juristische Weblogs grundsätzlich keine Chancen in Deutschland haben.

3. Lawblogs decken derzeit nur ein kleines Themenspektrum ab

Über 390 juristische Blogs sind derzeit auf jurablogs.de gelistet. Eine ausreichende Anzahl, um nahezu alle Bereiche des Rechts abdecken zu können – könnte man meinen. Tatsächlich aber klaffen große Lücken, die Landkarte der Blawgosphäre ist in weiten Teilen ein leeres Blatt Papier. Lediglich in den Bereichen des IT-, des Online- und des Medienrechts existiert ein umfassenderes Angebot.

Ein schlimmer Zustand? Ein wunderbarer Zustand. Ein wunderbarer Zustand für all diejenigen, die ein Lawblog starten wollen. Insbesondere für diejenigen, die sich nicht auch noch unter den IT-, Online- und Medienrechtsbloggern einreihen wollen. Wo Themen noch nicht abgedeckt sind, lassen sie sich umso leichter besetzen. Und dass sich nicht nur zu internetnahen Themen erfolgreich bloggen lässt, zeigen zum Beispiel Projekte wie das von Marco Junk aufgebaute und koordinierte Metablog zum Vergaberecht (Nischenthema anyone?).

4. Juristische Blogs haben keine wissenschaftliche Relevanz

Anders als zum Beispiel in den USA haben Internetpublikationen schon grundsätzlich einen schweren Stand im akademischen Betrieb. Die Anzahl der bloggenden Professoren beispielsweise ist – ähnlich wie die Zahl der Großkanzleiblogs – praktisch an einer Hand abzuzählen2. Hinzu kommt, dass das Abfassen selbst kürzerer juristischer Fachbeiträge in aller Regel nochmals wesentlich aufwändiger ist als das Schreiben von Blogpostings. Wer (vor allem) Fachbeiträge bloggen wollte, könnte also auf keinen Fall auf die für Blogs typische – und auch erforderliche – hohe Postingfrequenz kommen.

Andererseits: Juristische Blogs werden juristische Fachzeitschriften zwar niemals ersetzen. Sie können sie aber sinnvoll ergänzen. Auch in der juristischen Fachliteratur gewinnen kürzere Beiträge durchaus an Popularität – siehe zum Beispiel erfolgreiche entsprechende Projekte wie den Juris Praxisreport.3 Online lässt sich eine Aktualität erreichen, die in der Regel monatlich erscheinende, gedruckte Fachzeitschriften niemals werden bieten können.

Zudem: Wer sagt, dass Professoren – immer – das Maß aller Dinge wären? No offense intended, aber hier gibt es gewissen Parallelen zum Verhältnis von Großkanzleien und Blogs. Gerade für den juristischen Nachwuchs – von Studierenden über Referendare bis hin zu wissenschaftlichen Mitarbeitern und Junganwälten – können Blawgs phantastische Chancen bieten.4 Ein entsprechendes Projekt, das ich schon mehrfach hervorgehoben habe, ist Telemedicus.info. Es ist aus meiner Sicht (und auch aus der einiger Anwaltskollegen) eines der besten deutschen Lawblogs zum Medien- und Onlinerecht – und es wird im Kern von einer Gruppe von Studierenden und Referendaren betrieben.

Weitere Projekte vom Zuschnitt Telemedicus’ liessen sich zum Beispiel durch Hochschulen förden, wenn Professoren und/oder wissenschaftliche Mitarbeiter bereit wären, entsprechende Metablogs als Seminarprojekte zu starten. Anstelle einer “grossen” Seminararbeit könnten die teilnehmenden Studierenden mehrere ggf. kürzere Blogbeiträge beisteuern. Und am Ende des Semesters müsste noch nicht einmal Schluss sein: Die Projekte könnten im folgenden Semester in einem neuen Seminar mit weiteren Studierenden fortgesetzt werden.

5. Juristische Blogs steuern kaum etwas zum gesellschaftlichen Diskurs bei

Das Rechtssystem setzt wesentliche, zumindest aus Sicht von Juristen sogar die zentralen Spielregeln, die in einer Gesellschaft gelten. Der in diesem Zusammenhang wünschenswerte gesellschaftlicher Diskurs ließe sich auch über juristische Blogs führen – wird es jedoch noch nicht. In vielen Bereichen sind die klassischen Medien gezwungen, auf die inzwischen auch in Deutschland stattfindende Entwicklung eines „citizen journalism“ zu reagieren. Ähnlich unter Druck setzen juristische Weblogs die klassischen Medien nicht. “Hierzulande werden Blogs (…) kaum als Instrumente für die Debatte über staats- und verfassungsrechtliche Themen genutzt” stellt die Frankfurter Allgemeine Zeitung zu Recht fest - noch.

Dass aber Blogs und andere Publikationsformen im Web 2.0 durchaus gesellschaftliche Relevanz erlangen können, zeigt sich an den Beispielen von Netzpolitik.org und der inzwischen grossen Bedeutung von Twitter für den Medienbetrieb. Es gibt keinen Grund, warum Lawblogs nicht auch in gleicher Weise an Bedeutung gewinnen können sollten.

Die Bottom Line

Vor diesem Beitrag habe ich auf diesem Blog einen Artikel veröffentlicht, der mit “5 Gründe, warum juristische Blogs keine Chance in Deutschland haben – eine Provokation” ueberschrieben ist. Und diese Provokation ist durchaus gelungen, wie sich zum Beispiel hier, hier, hier, hier und in den Kommentaren zu meinem früheren Artikel sehen lässt.

Um nach diesem Dialog Missverständnisse zu vermeiden: Ich bin nicht der Überzeugung, dass Blawgs keine Chancen in Deutschland haetten. Meiner Überzeugung nach hätten zwar nicht alle, aber doch etliche Blawgprojekte sogar sehr gute Chancen. Nur - es gibt sie kaum, die Blawgprojekte, die diese Chancen nutzen. Ich würde mich freuen, wenn sich dies ändert.

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  1. Hier spreche ich übrigens auch aus eigener Erfahrung []
  2. Immerhin hat allerdings der Verlag C.H. Beck sich bemüht, mit dem Beck-Blog auch Professoren „ins Netz zu bringen“ []
  3. Disclosure: Ich bin Autor für den Juris PraxisReport IT-Recht []
  4. Siehe in diesem Zusammenhang auch “Die Blawgszene & studentische Blawgs” von Hans Jagnow. []

5 Gründe, warum juristische Blogs keine Chance in Deutschland haben – eine Provokation

Auf den ersten Blick könnte man meinen, juristische Blogs – auch „Blawgs“ oder „Lawblogs“ genannt – hätten sich in Deutschland mittlerweile etabliert. Auf jurablogs.de, dem wohl umfassendsten Verzeichnis deutschsprachiger Blawgs, sind derzeit über 390 von ihnen verzeichnet. Unter den Autoren finden sich neben Rechtsanwälten auch Professoren, Verbandsjuristen, Syndizi, Referendare und Studierende.

Trotzdem ist die tatsächliche Relevanz juristischer Blogs in Deutschland gering. In der Rechtswissenschaft beispielsweise spielen sie praktisch keine Rolle, im Medienbetrieb sind sie eine Randerscheinung. „In Deutschland fehlen qualifizierte Blogger“, konstatierte die Frankfurter Allgemeine Zeitung jüngst. Es drängt sich der Eindruck auf, dass deutsche Befindlichkeiten – und insbesondere die Befindlichkeiten deutscher Juristen – einem Erfolg der „Blawgosphäre“, wie er zum Beispiel in den USA zu beobachten ist, hierzulande im Wege stehen.

Zeit für einen provokanten Zwischenruf – Zeit, 5 Gründe zu nennen, warum juristische Blogs keine Chance in Deutschland haben:

1. Es überwiegen die Marketingveranstaltungen

Obwohl durchaus auch Professoren, Verbandsjuristen, Syndizi, Referendare und Studierende bloggen, setzt sich das Gros der Lawblogger aus Rechtsanwälten zusammen. Und der wohl größte Teil dieser Rechtsanwälte bloggt letztendlich vor allem aus einem Grund: Um Werbung für sich und ihre Arbeit zu machen.

Das ist für sich genommen nichts Schlimmes, sondern durchaus legitim – führt aber zu offensichtlichen Limitierungen der Blawgosphäre. Marketing, insbesondere klassisches Marketing, ist in weiten Teilen zunächst Einbahnstraßenkommunikation. Blogs aber sind vom klassischen Ansatz her eigentlich auf den Dialog ausgerichtet. Wo nur „klassisches Marketing“ per Blog betrieben wird, werden die mit dem Bloggen verbundenen Chancen nicht genutzt.

2. Großkanzleien engagieren sich kaum

Bloggen – und insbesondere „gutes“ Bloggen – erfordert einen nicht zu unterschätzenden Aufwand. Es kommt nicht nur auf qualitativ wertige Beiträge an, sondern auch auf eine möglichst hohe „Postingfrequenz“, also das häufige Veröffentlichen neuer Beiträge. Idealiter greift ein Lawblogger zudem so oft wie möglich aktuelle, unter Umständen sogar tagesaktuelle Themen auf.

Nicht zuletzt wegen ihrer größeren Personalstärke wären vor allem Großkanzleien wohl am ehesten in der Lage, den erforderlichen Aufwand zu stemmen. Gerade Juristen aus solchen Kanzleien sind es jedoch, die nur vereinzelt unter den hiesigen Blawgern zu finden sind. Die Zahl der deutschen Großkanzleiblogs lässt sich an einer Hand abzählen, „single practicioners“ und Juristen aus kleineren Sozietäten dominieren das Bild. Dies steht in bemerkenswertem Kontrast dazu, dass es ansonsten insbesondere die Großkanzleien sind, die massiv ins Marketing investieren. Ohne die Bereitschaft, substantiell Zeit und Mühe zu investieren, ist erfolgreiches Bloggen aber nicht möglich.

3. Lawblogs decken nur ein kleines Themenspektrum ab

Über 390 juristische Blogs sind derzeit auf jurablogs.de gelistet. Eine ausreichende Anzahl, um nahezu alle Bereiche des Rechts abdecken zu können – könnte man meinen.

Tatsächlich aber klaffen große Lücken, die Landkarte der Blawgosphäre ist in weiten Teilen ein leeres Blatt Papier. Lediglich in den Bereichen des IT-, des Online- und des Medienrechts existiert ein umfassenderes Angebot. Das ist aber zu wenig, damit Blawgs als Publikationskanal allgemein Anerkennung unter Juristen finden könnten.

4. Juristische Blogs haben keine wissenschaftliche Relevanz

Anders als zum Beispiel in den USA haben Internetpublikationen schon grundsätzlich einen schweren Stand im akademischen Betrieb. Die Anzahl der bloggenden Professoren beispielsweise ist – ähnlich wie die Zahl der Großkanzleiblogs – praktisch an einer Hand abzuzählen1. Die Schwierigkeiten beginnen bereits damit, dass viele Autoren nicht wissen, wie Onlinequellen überhaupt richtig zu zitieren sind. Wer einen eigenen Fachbeitrag online veröffentlicht läuft also Gefahr, in den klassischen Fachpublikationen schlicht ignoriert zu werden. Es ist offensichtlich, dass die meisten Autoren unter diesen Umständen die Publikation ihrer Beiträge in hergebrachten Fachpublikationen bevorzugen (siehe auch „Neue juristische Publikationsformate im Internet“ von Dr. Florian Knauer).

Hinzu kommt, dass das Abfassen selbst kürzerer juristischer Fachbeiträge in aller Regel nochmals wesentlich aufwändiger ist als das Schreiben von Blogpostings. Wer (vor allem) Fachbeiträge bloggen wollte, könnte also auf keinen Fall auf die für Blogs typische – und auch erforderliche – hohe Postingfrequenz kommen.

5. Juristische Blogs steuern kaum etwas zum gesellschaftlichen Diskurs bei

Das Rechtssystem setzt wesentliche, zumindest aus Sicht von Juristen sogar die zentralen Spielregeln, die in einer Gesellschaft gelten. Häufig wird kritisiert, dass sich das Rechtssystem – sowie diejenigen, die es gestalten – und die Gesellschaft immer mehr voneinander entfremden, dass die gesellschaftliche Teilhabe an der Entwicklung unseres Rechtssystems immer weiter zurückgeht.

Der wünschenswerte Dialog, der gemeinhin als „gesellschaftlicher Diskurs“ bezeichnet wird, ließe sich auch und vielleicht insbesondere über juristische Blogs führen – wird es jedoch nicht. In vielen Bereichen sind die klassischen Medien gezwungen, auf die inzwischen auch in Deutschland stattfindende Entwicklung eines „Citizen Journalism“ zu reagieren (siehe zum Beispiel die Relevanz von Twitter, oder auch die Anerkennung, die politische Blogs wie www.netzpolitik.org zum Teil erfahren). Ähnlich unter Druck setzen juristische Weblogs die klassischen Medien nicht. “Hierzulande werden Blogs (…) kaum als Instrumente für die Debatte über staats- und verfassungsrechtliche Themen genutzt” stellt die Frankfurter Allgemeine Zeitung fest - zu Recht.

Siehe in diesem Zusammenhang auch “5 Gründe, warum juristische Blogs Chancen in Deutschland haben – eine Replik“.

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  1. Immerhin hat allerdings der Verlag C.H. Beck sich bemüht, mit dem Beck-Blog auch Professoren „ins Netz zu bringen“ []

Aller guten Dinge sind drei? Nach einstweiliger Verfügung und Abmahnung nun auch Strafanzeige wegen eines Tweets

Nachdem es aus rechtlicher Sicht in Deutschland lange ruhig um Twitter geblieben ist, ging es diese Woche Schlag auf Schlag: Erst wurde bekannt, dass erstmals ein deutsches Gericht eine einstweilige Verfügung wegen eines Tweets erlassen hat, dann wurde zum ersten Mal eine Abmahnung wegen Spams per Direct Message auf Twitter publik. Und als wäre das noch nicht genug, teilte nun der Bundesvorsitzende des Bund Deutscher Kriminalbeamte mit, dass er Strafanzeige wegen eines Tweets gestellt hat.

Was ist passiert

Tobias Huch beschäftigt sich unter anderem mit der Medienpolitik und hat in diesem Zusammenhang schon einige Bekanntheit erlangt (siehe bspw. die Darstellung in der Wikipedia). Anlässlich einer vom Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) organisierten Demonstration, auf der der BDK die rechtspolitische Position der FDP zum Thema der Vorratsdatenspeicherung kritisierte, veröffentlichte er folgenden Tweet:


tobias_huch_tweet

Eine Äußerung, die der BDK-Bundesvorsitzende Klaus Jansen nicht hinnehmen will: Er erstattete Strafanzeige gegen Huch. „Sich dafür beschimpfen zu lassen, dass der BDK in Nazi-Manier Gestapo-Forderungen stellt, ist weit unterhalb der politischen Anstandsgürtellinie. Das ist eine strafrechtlich relevante Äußerung, die verfolgt werden muss“, begründet der BDK-Bundesvorsitzende die Anzeige.

Wie ist die Rechtslage

Denkbar ist, dass die Äußerung Huchs als Beleidigung im Sinne von § 185 StGB strafbar ist. Dieser lautet:

    “Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”

Das Strafgesetzbuch stellt Beleidigungen unter Strafe, erläutert aber nicht näher, was eine Beleidigung überhaupt ist - das hat der Gesetzgeber im Wesentlichen den Gerichten und Juristen überlassen. Zum Beispiel im Beck’schen Kurzkommentar zum Strafgesetzbuch wird die Beleidigung folgendermaßen definiert:

    “Die Beleidigung setzt einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung voraus.”

In der Praxis ist es nicht immer im Vornherein klar, ob ein Gericht eine bestimmte Äußerung als Beleidigung einstufen wird oder nicht. Das lässt sich sehr schön anhand zweier Urteile illustrieren: Zum einen ist es dazu gekommen, dass Richter schon das “Duzen” einer anderen Person als Beleidigung eingestuft haben. Die Begründung: Hiermit hätte der Duzende zum Ausdruck gebracht, dass er den anderen noch nicht einmal der üblichen Höflichkeitsformen für würdig halte - angeblich ein klarer Ausdruck der Mißachtung. Eine, wie ich finde, sehr “nickelige” Entscheidung, die die Latte doch sehr niedrig legt. Im krassen Kontrast dazu steht eine Entscheidung, in der die Richter die Bezeichnung eines anderen in einem Internetforum als “Arschloch” nicht als Beleidigung eingestuft, sondern als lediglich “pointierte Äußerung des persönlichen Mißfallens” durchgewunken haben. So “nickelig” der “Duz-Fall” ist, so falsch halte ich doch auch diese “Arschloch-Entscheidung”.

Letztlich kommt es immer auf den Kontext der Äußerung an. Eine Bezeichnung kann durchaus im einen Fall verboten, und in einem anderen akzeptabel sein. Im Laufe der Jahrzehnte hat sich die Rechsprechung in diesem Zusammenhang übrigens durchaus entspannt - nur weil ein Begriff “derbe” oder “direkt” ist, ist er noch lange nicht unbedingt als Beleidigung anzusehen.

Allerdings haben die Gerichte schon mehrfach entschieden, dass Vergleiche mit autoritären Regimes oder deren Instrumenten (wie bspw. der Gestapo) strafbar sein können - Verurteilungen gab es schon wegen der Verwendung von Bezeichnungen wie “KZ-Aufseher”, “Spitzel”, “alter Nazi” und “Altkommunist im Geist des Massenmörders Stalin”. Auch “Gestapo-Fälle” sind nichts Neues: So hat das Landgericht Hechingen den Vergleich polizeilicher Maßnahmen mit “Gestapo-Methoden” als justiziabel angesehen (was allerdings noch nicht heißt, dass jeder Gestapo-Vergleich unbedingt verboten ist, es kommt - wie erwähnt - immer auf den Kontext an).

Lawblogger Udo Vetter ist offenbar der Auffassung, dass Huch sich schon deshalb keiner Beleidigung strafbar habe machen können, da Personenvereinigungen wie der BDK nicht beleidigt werden könnten, sondern immer nur einzelne oder mehrere Personen. Allerdings können durchaus (vorsicht, jetzt wird juristische Formalsprache fast unvermeidbar) auch “mehrere Einzelpersonen als Angehörige einer Personenmehrheit unter einer Kollektivbezeichnung” beleidigt werden. Ganz vom Eis ist die Kuh hier deswegen meiner Ansicht nach noch nicht.

Wie geht es weiter

Es ist - das dürfte oben schon klar geworden sein - schwer einzuschätzen, ob die Strafanzeige zu einer Verurteilung Huchs führen wird oder nicht. Ich tippe allerdings darauf, dass es nicht dazu kommen wird.

Ein paar Worte noch zu Twitter im Allgemeinen: Nach dieser Woche könnte man den Eindruck gewinnen, dass sich der Micromessaging-Dienst schlagartig von einer Spielwiese zum Minenfeld gewandelt hat. Das ist aber nicht so. Eine sechsstellige Anzahl deutscher User nutzt Twitter, und diese haben längst etliche Millionen Tweets abgesetzt. Ehrlich gesagt habe ich damit gerechnet, dass es schon viel früher zu den Auseinandersetzungen kommen würde, die in dieser Woche publik geworden sind.

Zum Teil gab es bereits recht heftige Reaktionen zum Beispiel auf die Entscheidung des Landgericht Frankfurts zur Linkhaftung auf Twitter. Die Entscheidung des Frankfurter Landgerichts - und auch die Abmahnung wegen Spams per Direct Message - sind in meinen Augen allerdings keine Beispiele für schlimme Auswüchse im Onlinerecht, sondern durchaus nachvollziehbar. Es gibt auch im Netz gewissen Spielregeln, und viele (allerdings nicht alle) von diesen sind gar nicht mal so verkehrt.

Siehe zur Strafanzeige gegen Huch im Übrigen auch die Darstellung von Robin Meyer-Lucht auf CARTA.

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Der nächste Fall auf Twitter: Abmahnung wegen Spam per Direct Message

Während die erste Entscheidung, die ein deutsches Gericht wegen einer vorgetragenen Rechtsverletzung auf Twitter gefällt hat, bereits den Weg in die bundesweiten Medien geschafft hat, ist schon der nächste Twitter-Fall bekannt geworden. Dieses Mal geht es um eine Abmahnung wegen unerlaubter Werbung per Direct Message. Anders gesagt: Es geht um Spam auf Twitter.

Was ist passiert

Offenbar hat ein Twitter-Nutzer einem anderen Nutzer eine Direct Message mit werblichem Inhalt gesendet. Anders als die grundsätzlich für jedermann sichtbaren “Tweets” sind Direct Messages Kurznachrichten, die sich Twitter-Nutzer untereinander zuschicken können - sie sind also quasi E-Mails in Kurzform.

Der Empfänger ist in diesem Fall anscheinend alles andere als begeistert gewesen. Er hat, wie der Berufskollege Dramburg schreibt, mit einer Abmahnung reagiert.

Wie ist die Rechtslage

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb regelt recht eindeutig, wann Werbung per “elektronischer Post” verschickt werden darf - und wann solche Werbung eine “unzumutbare Belästigung” und deshalb verboten ist.

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist

    eine (…) unzumutbare Belästigung stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung (…) elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt” (Hervorhebung hinzugefügt).

Mit anderen Worten: Um werbliche “elektronische Post” verschicken zu dürfen, muss der Empfänger bereits vor dem Versand in deren Erhalt eingewilligt haben, und er muss dies ausdrücklich getan haben. Die Worte “vorherige ausdrückliche” (Einwilligung) hat der Gesetzgeber übrigens erst vor kurzem noch hinzugefügt, um das vollkommen klar zu stellen.

Das Problem bei Twitter: Direct Messages lassen sich bereits dann an andere Nutzer versenden, wenn diese einem “folgen”, sie einen also als Kontakt hinzugefügt haben. Meiner Ansicht nach1 erfolgt mit dem bloßen Hinzufügen als Kontakt jedoch nicht eine “ausdrückliche Einwilligung” in den Erhalt von werblichen Direct Messages. Eine weitere besondere “Einwilligung” zum Erhalt von werblichen Direct Messages ist auf Twitter jedoch nicht möglich. Ausgenommen natürlich, ein Nutzer schickt einem anderen Nutzer selbst eine Direct Message, mit der er quasi um die Zusendung von werblichen Direktnachrichtungen “bittet”.

Ergebnis: Wenn ein Twitter-Nutzer einem nicht auf andere Weise ausdrücklich “eingeladen” hat, ihm werbliche Direct Messages zu schicken, dann wird man mit dem Versand von Direct Messages in die Spamfalle des § 7 Abs. 2 UWG laufen.

Was nun?

Vom Versand von Werbung per Direct Messages auf Twitter kann bei der derzeitigen Rechtslage - und der derzeitigen Plattformgestaltung von Twitter - aus rechtlicher Sicht nur abgeraten werden. Unter anderem in meiner Präsentation zu den “rechtlichen Rahmenbedingungen des Twitterns” habe ich hierauf schon hingewiesen, siehe Folie 11 der hier abrufbaren Präsentation. Vielleicht finden sich in der Präsentation (oder dem unter dem Link ebenfalls abrufbaren Podcast zum Thema “Twitter und Recht”) für den einen oder anderen ja noch weitere interessante Hinweise.

Wer Twitter zu Marketingzwecken nutzen möchte, sollte vor allem auf die Tweets zurückgreifen. Mit werblichen Tweets droht man nämlich nicht, in eine Spamfalle hineinzulaufen.

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  1. und auch nach der von Kolleginnen und Kollegen, mit ich hierüber diskutiert habe []

Haben Blawgs eine Chance in Deutschland?

Die deutsche “Blawgosphäre” - also die juristische Bloglandschaft - lässt sich meiner Meinung nach bestens mit dem iPad von Apple vergleichen: Es gibt tolle Ansätze, ein großes Interesse auf Seiten der Leserschaft und viel Potential - aber wohin die Reise geht, das ist (noch immer) nicht wirklich klar. Die juristische Fachwelt steht dem Publizieren im Web (2.0) immer noch zurückhaltend gegenüber. Blawgs werden vor allem zu Marketing-Zwecken eingesetzt - aber auch in dieser Hinsicht ist das Potential noch lange nicht ausgeschöpft, wohl von vielen Juristen noch nicht einmal erkannt.

Das BRAK Magazin, quasi die Hauspostille der deutschen Bundesrechtsanwaltskammer, hat in seiner aktuellen Ausgabe (hier als PDF abrufbar) nun einen Artikel über Blawgs veröffentlicht, der vielen Kolleginnen und Kollegen das Bloggen näher bringen könnte. Auf zwei vollen Seiten unternimmt Dr. Wolf Albin einen Spaziergang durch die “anwaltliche” Blawgosphäre. Alphablogger Udo Vetter dient - wieder einmal - als Aufhänger, aber auch viele andere bloggende Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte kommen zu Wort. Durchaus lesenswert - für Juristen ebenso wie für Nichtjuristen.

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Sie ist da: Die erste einstweilige Verfügung wegen eines Tweets

Sie ist da: Die erste veröffentlichte deutsche Gerichtsentscheidung, die ergangen ist, weil jemand offenbar die Rechte eines anderen auf Twitter verletzt hat.1

Was ist passiert

Ein Twitter-Nutzer hat Links zu fremden Webseiten “getwittert”. Für sich genommen absolut nichts Ungewöhnliches, da Twitter regelmäßig als “Linkschleuder” genutzt wird. Das Problem in diesem Fall: Auf den verlinkten Webseiten soll sich eine Vielzahl wahrheitswidriger Behauptungen über ein Unternehmen befunden haben. Das betroffene Unternehmen reichte daraufhin beim Landgericht Frankfurt am Main Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein, die dem Twitterer verbieten sollte, Links von seinen Twitter-Accounts zu Seiten Dritter zu schalten, auf denen sich die beanstandeten Behauptungen befinden - und das Landgericht Frankfurt am Main erließ darauf hin die beantragte einstweilige Verfügung.

Wie konnte es dazu kommen

Wer einen Link zu einer fremden Webseite setzt, der kann grundsätzlich für diesen Link haften, wenn sich auf der fremden Seite rechtswidrige oder rechtsverletzende Inhalte befinden. Das ist an sich nichts Neues - wie unter anderem bereits der heise Verlag schmerzhaft erfahren musste (siehe auch OLG Stuttgart: “Der Betreiber einer Internetseite kann sich durch das Setzen von Links auf rechtswidrige Seiten strafbar machen“).

Wie ist die Rechtslage

Die Rechtslage ist grundsätzlich - leider - wie so oft nicht ganz eindeutig. Eine Haftung für Links zu rechtswidrigen Inhalten besteht vor allem dann, wenn der Verlinkende sich die verlinkten Inhalte “zu eigen macht”. Darüber, wann man sich verlinkte Inhalte “zu eigen macht”, man sie sich also als “quasi-eigene” Inhalte zurechnen lassen muss, gehen die Meinungen auseinander. Manche Juristen sind der Meinung, man müsse sich nur deutlich genug von den verlinkten Seiten distanzieren, andere fordern eine Haftung für jeden bewußt gesetzten Link. Beispielsweise auf den Seiten der Industrie- und Handelskammern finden sich nähere Erläuterungen zum Thema. Und wer es ganz ausführlich mag, der liest einmal bei Dr. Stefan Ott nach.

Wie geht es weiter

Die (potentielle) Haftung für Links ist häufig kritisiert worden. Die extremste Kritik, die jegliche Haftung für Links ausschließen will, halte ich für falsch. Allerdings wäre es zu begrüßen, wenn die Voraussetzungen einer “Linkhaftung” konkreter definiert würden - auch dies ist ein Bereich des Internetrechts, in dem ein Handeln des Gesetzgeber durchaus zu begrüssen wäre.

Unabhängig davon gilt die Empfehlung, rechtswidrige oder rechtsverletzende Seiten nicht zu verlinken - auch und gerade bei Diensten wie Twitter, die als “Linkschleudern” dienen. In meiner Präsentation zu den “rechtlichen Rahmenbedingungen des Twitterns” habe ich bereits ausdrücklich hierauf hingewiesen, siehe Folie 9 der hier abrufbaren Präsentation. Die nun vom Landgericht Frankfurt am Main erlassene einstweilige Verfügung unterstreicht, wie sinnvoll diese Empfehlung ist.

Was steht in der einstweiligen Verfügung

Rechtsanwalt Dr. Rauschhofer hat die nun vom Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 3-08 O 46/10 erlassene einstweilige Verfügung als PDF online gestellt, sie kann hier abgerufen werden. Leider finden sich dort - wie bei einstweiligen Verfügungen nicht unüblich - keine weiteren Ausführungen zur Rechtslage. Es würde allerdings nicht überraschen, wenn solche Ausführungen bald zu lesen wären. Und zwar in neuen Gerichtsentscheidungen zu weiteren “Twitter-Fällen”. Denn die werden kommen.

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  1. Ich kann allerdings nicht ausschließen, dass es bereits andere Gerichtsentscheidungen zu Tweets in Deutschland gegeben hat; weder mir, noch den Kolleginnen und Kollegen, mit denen ich mich hierzu intensiv ausgetauscht habe, ist eine frühere Entscheidung jedoch bekannt []

Folien zum Workshop “Bloggen und Recht” auf der re:publica

Wie im vergangenen Jahr hatte ich auch auf der diesjährigen re:publica das Vergnügen, gemeinsam mit dem Berufskollegen Thorsten Feldmann einen (gut besuchten) Workshop zum Thema “Bloggen und Recht” anzubieten. In diesem Jahr haben wir unsere Folien für den Workshop eher minimalistisch gestaltet, um noch deutlicher zu machen, dass wir besonderen Wert auf den Dialog und die Diskussion im Workshop legen. Unsere Folien für die re:publica 2010 hat Thorsten Feldmann auf seinem “Feldblog” hochgeladen.

Bei der letztjährigen re:publica hatten wir wesentlich ausführlichere Folien verwendet. Da diese an Aktualität eigentlich nichts eingebüßt haben, stelle ich auch sie hier gerne noch einmal zur Verfügung - voilà1:

Wie immer der Hinweis: Es gilt das gesproche Wort. Die Folien dienen zum Überblick über die von uns behandelten Themen, und zur Ergänzung des Vortrags (und nicht der Vortrag zur Ergänzung der Folien). Die rechtlichen Informationen sind stark verkürzt dargestellt. Sie können und sollen eine kompetente Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen - aber zumindest doch eine erste Orientierung ermöglichen.

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  1. Der Vollständigkeit halber möchte ich darauf hinweisen, dass ich nicht mehr - wie auf den Folien angegeben - für die Kanzlei Bird & Bird LLP arbeite. []

Und täglich grüßt das Urheberrecht

So eindeutig die Rechtslage in dieser Hinsicht auch ist - noch immer ist (bei weitem) nicht allen Bloggern und Webseiten-Betreibern klar, dass sie fremde Fotografien nicht einfach auf ihre Seiten kopieren dürfen. Wenn sie dies tun wollen, dann müssen sie vorher beim Rechteinhaber eine Erlaubnis hierfür einholen. “Copy and Paste” ohne Erlaubnis ist bei Fotografien die beste (unfreiwillige) Einladung zur Abmahnung, weil das deutsche Urheberrecht selbst jeden simplen Schnappschuss schützt. Und das auch dann, wenn das kopierte Foto sehr klein ist: Selbst so genannte Thumbnails, also miniaturisierte Bilder, geniessen urheberrechtlichen Schutz.

Leider mehr als nur etwas unglücklich ist war daher eine Softwareempfehlung, die der Stern nun veröffentlicht hat hatte. Unter dem Titel “Pixel-Spielzeuge für mehr Fotospaß” empfiehlt der Stern das Freeware-Tool “SmillaEnlarger”, mit dem Minibilder um bis zu 3.000 Prozent vergrößert werden können sollen, ohne dass das Ergebnis nur noch aus Pixelblöcken besteht. An sich noch keine problematische Sache - nur lädt lud der Stern quasi zur Urheberrechtsverletzung ein, wenn als es in der Einleitung zur Empfehlung heisst hieß

    Manche Handy-Bilder oder Grafiken aus dem Internet sind so klein, dass sie sich für die eigenen Projekte nicht verwenden lassen” (Quelle),

und anschließend kurz die Funktionsweise von SmillaEnlarger erklärt wird wurde ohne jedoch klarzustellen, dass das ungefragte Verwenden fremder Fotos aus dem Internet nicht erlaubt ist.1 Im Fall der Fälle kann man sehr schnell den Spaß am “Pixel-Spielzeug für mehr Fotospaß” verlieren.

Update: Beim Stern hat man inzwischen reagiert - und die oben zitierte Formulierung geändert. Jetzt heißt es dort:

    Manche Handy-Bilder oder Grafiken sind so klein, dass mit ihnen nicht viel anfangen kann.

Chapeau, liebe Stern-Redaktion! Klasse (und schnell) reagiert!

Wer noch etwas mehr zum Fotorecht lesen möchte, dem empfehle ich die kurze Artikelserie von Arne Trautmann zum Thema. Schon vor einigen Jahren geschrieben, aber immer noch aktuell, und wunderbar auch für Nichtjuristen verständlich.

Und in diesem Zusammenhang vielleicht auch von Interesse: “Von der Bedeutung intelligenter Plattformgestaltung: TwitPic - Einladung zur Abmahnung?” und “Mosaic Maker Stöckchen: Einladung zur Abmahnung

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  1. Anders ist es nur, wenn der Rechteinhaber seine Fotos von vornherein “frei” zur Verfügung gestellt hat, bspw. indem er sie unter einer Creative Commons Lizenz veröffentlicht hat. []